Legislativen der Fakultäten: Fakultätsräte
So wie der Senat gleichsam das Parlament der gesamten Universität bildet, sind die Fakultätsräte die Legislativen der fünf Fakultäten.
Die Fakultätsräte sind zuständig für den Beschluss von Ordnungen der Fakultät, die Entscheidung über grundsätzliche Angelegenheiten von Studium und Lehre sowie für die sonstigen im Landeshochschulgesetz genannten Angelegenheiten. Sie wählen die Fakultätsleitung und wirken an der Erarbeitung des Hochschulentwicklungsplanes sowie der Struktur- und Entwicklungsplanung der jeweiligen Fakultät mit.
Die Fakultätsräte nehmen Stellung zu der von der Fakultätsleitung vorgeschlagenen Verteilung von den der Fakultät zugewiesenen Ressourcen sowie zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen.
Mitglieder sind:
- sechs Vertreter/innen der Gruppe der Hochschullehrenden,
- zwei Vertreter/innen der Gruppe der akademischen Mitarbeitenden,
- zwei Vertreter/innen der Gruppe der Studierenden,
- ein/e Vertreter/in der Gruppe der weiteren Mitarbeitenden.
Bei Fakultäten mit mehr als vierzig Professuren zum Zeitpunkt der Wahl verdoppelt sich die genannte Zahl der Mitglieder.
Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, für alle übrigen Mitglieder zwei Jahre.
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Fakultätsrat der Theologischen Fakultät

www.theologie.uni-greifswald.de -
Fakultätsrat der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät

www.rsf.uni-greifswald.de -
Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät

www.medizin.uni-greifswald.de -
Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät

www.phil.uni-greifswald.de -
Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät

www.uni-greifswald.de
