Im Krankheitsfalle
Was muss ein Studierender tun, wenn er/sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Prüfung antreten, sie abbrechen oder nach Beendigung von ihr zurücktreten will? Er/Sie hat die Erkrankung gemäß Prüfungsordnung dem Zentralen Prüfungsamt glaubhaft zu machen.
Zu diesem Zweck wird ein ärztliches bzw. amtsärztliches Attest benötigt (wann und ob ein amtsärztliches Attest erforderlich ist, ist der Prüfungsordnung zu entnehmen im Paragraphen „Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß“), das es dem Prüfungsamt erlaubt, aufgrund der Angaben eines Arztes die Rechtsfrage zu beantworten, ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung den Abbruch der Prüfung oder den Rücktritt von der Prüfung rechtfertigen kann, ist nicht Aufgabe des Arztes; dies ist vielmehr letztlich und in eigener Verantwortung von der Prüfungsbehörde zu entscheiden. Es reicht für diese Beurteilung nicht aus und ist auch nicht zulässig, dass dem Kandidaten "Prüfungsunfähigkeit" attestiert wird.
Mitwirkungspflicht der Studierenden
Studierende sind auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich dazu verpflichtet, zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ihre Beschwerden unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, offen zu legen und hierzu erforderlichenfalls den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Dies bedeutet nicht, dass der Arzt die Diagnose als solche bekannt geben muss, sondern eben nur die durch die Krankheit hervorgerufenen körperlichen bzw. psychischen Auswirkungen.
Hinweise zur Vorlage eines amtsärztlichen Attestes
Bevor der/die Studierende einen Termin mit dem Sekretariat des Sozial- und Gesundheitsamtes vereinbart, sollte er/sie seinen/ihren Hausarzt aufsuchen. Erst mit dem Attest des Hausarztes können sich die Studierenden am Tag der Prüfung dem Amtsarzt vorstellen.
Das amtsärztliche Attest ist gebührenpflichtig. (26 €) Es kann von jedem Amtsarzt in Deutschland ausgestellt werden.
Sozial- und Gesundheitsamt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Stralsunder Str. 5/6
17489 Greifswald
Tel.: +49 (0)3834 52-2201
| Dienstag–Freitag | 9.00-12.00 Uhr |
| Dienstag | 14.00-18.00 Uhr |
| Donnerstag | 14.00–16.00 Uhr |
Montags ist für dringende Angelegenheiten der amtsärztliche Bereitschaftsdienst (Handy-Nr. 0172 3299056) zuständig. Dies trifft auch zu, wenn während der Sprechzeiten die Amtsärztin verhindert ist.
Download für das ärztliche Attest
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Zentrales Prüfungsamt
Rubenowstraße 2
17487 Greifswald
Tel.: +49 (0)3834 86-1278
Fax: +49 (0)3834 86-1279
ina.klemmer@uni-greifswald.de
Der rote Fristenbriefkasten befindet sich jetzt in der Rubenowstraße 2 (Innenhof Universitätshauptgebäude, vor dem Glasvorbau)!
