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Erläuterungen zur abgeschlossenen Berufsausbildung

Eine abgeschlossene Berufsausbildung wird nachgewiesen durch

  • das Zeugnis der abgeschlossenen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten oder als gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,
  • das Zeugnis der abgeschlossenen entsprechenden Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
  • das Zeugnis einer durch staatliche Prüfung abgeschlossenen Ausbildung.

Die berufliche Tätigkeit muss der Ausbildung entsprechen und setzt eine Ausbildung nach 1-3 voraus. Eine Teilzeittätigkeit entspricht der dreijährigen Vollzeittätigkeit, wenn sie deren zeitlichen Gesamtumfang mindestens zur Hälfte übersteigt.


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Studierendensekretariat

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Tel.: +49 (0)3834 86-1292
Fax: +49 (0)3834 86-1282
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Letzte Änderung: 27.01.2012 14:12
Verantwortlich: Studierendensekretariat


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