Praktikumsordnung

Praktikumsordnung für den LL.B.-Studiengang an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität (PrOB) vom 06. Februar 2001
  • Download .doc (Word95-Format)
  • Download .rtf (Richt Text Format)
  • § 1 Geltungsbereich
    Diese Praktikumsordnung regelt auf der Grundlage der „Prüfungsordnung für den LL.B.-Studiengang an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald vom 17. Juli 2000 (POB)“ die allgemeinen Bestimmungen für die Durchführung von Praktika im Studiengang „Bachelor of Laws“.

    § 2 Ziele des Praktikums
    Das Praktikum soll dem Studierenden Einblicke in die berufliche Praxis ermöglichen. Theoretisch erworbenes Wissen soll in Bezug zu praktischen Tätigkeiten und Fertigkeiten gebracht und umgesetzt werden. Das Praktikum soll einer Berufsorientierung des Studie-renden dienen.

    § 3 Versicherungsschutz
    Der Studierende hat selbst für den Versicherungsschutz während seines Praktikums zu sorgen. Die Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald haftet nicht für etwaige Schäden, die der Studierende im Verlauf des Praktikums selbst verursacht oder erleidet.

    § 4 Dauer und Gliederung des Praktikums
    (1) Im Rahmen des LL.B.-Studiums ist gem. § 4 Abs. 1 POB ein Praktikum von insgesamt 510 Stunden abzuleisten; das Praktikum soll während der vorlesungsfreien Zeit stattfinden. Das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden.

    (2) Anstelle des Praktikums gemäß Abs. 1 kann auch ein dreimonatiger Studienaufenthalt an einer Hochschule im Ausland absolviert werden, wenn das dem Erreichen der Qualifikationsziele dient (§ 4 Abs. 5 POB).

    (3) Anstelle des Praktikums bzw. des dreimonatigen Studienaufenthalts im Ausland gem. Abs. 1, 2 kann auch ein berufsorientiertes Sprachpraktikum absolviert werden, wenn es dem Erreichen der Qualifikationsziele dient.

    (4) Das Praktikum kann in mehreren Teilpraktika erbracht werden. Die Teilpraktika sollen jeweils in einem zusammenhängenden Abschnitt von mindestens einem Monat erbracht werden. Eine Kombination der in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Alternativen ist zulässig.

    § 5 Vergabe von ECTS-Punkten
    Gem. § 9 Abs. 5 der LL.B.-Studienordnung werden für das Praktikum, den Studienaufenthalt und das Sprachpraktikum insgesamt 17 ECTS-Punkte vergeben.

    § 6 Praktikumsnachweise
    (1) Das Praktikum gem. § 4 Abs. 1 bzw. gem. § 4 Abs. 3 ist durch eine unbenotete Bescheinigung der Stelle nachzuweisen und zu unterzeichnen, an der das Praktikum absolviert wird (Anlage I). Der Nachweis ist durch einen Praktikumsbericht (Anlage II) des Studierenden zu ergänzen (§ 4 Abs. 3 POB).

    (2) Der Aufenthalt an einer ausländischen Hochschule gem. § 4 Abs. 2 ist durch eine unbenotete Bescheinigung der entsprechenden Hochschule über die Anzahl der erreichten ECTS-Punkte beim Zentralen Prüfungsamt der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald nachzuweisen (§ 4 Abs. 5 POB).

    § 7 Praktikumsstellen
    (1) Die Wahl einer geeigneten Praktikumsstelle obliegt dem Studierenden; eine Zuweisung von Praktikumsstellen erfolgt nicht.

    (2) Auf Antrag des Studierenden entscheidet der Prüfungsausschuss rechtzeitig vor Beginn des Praktikums auf der Grundlage der Praktikumsordnung über die Eignung der Praktikumsstelle. Der Antrag ist schriftlich beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen.

    § 8 Fehlzeiten
    Praktikumszeiten, die aus Krankheits- oder ähnlichen Gründen ausgefallen sind, sind nachzuholen.

    § 9 Anrechnung und Befreiung von Praktikumsleistungen
    (1) Praktika, Auslandsaufenthalte und Sprachpraktika, die im Rahmen eines anderen Studienganges erbracht wurden, werden angerechnet, soweit sie in Umfang und fachlichen Anforderungen den Anforderungen des entsprechenden LL.B.-Teilstudienganges oder des Moduls „General Studies/ Schlüsselqualifikationen“ an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald im wesentlichen entsprechen. Eine teilweise Anrechnung von Praktika ist möglich. Bei der vollständigen oder teilweisen Anrechnung ist das ECTS-System anzuwenden (§ 15 Abs. 7 POB).

    (2) Studierende, die bereits in einem Teilgebiet des LL.B.-Studienganges eine berufliche Ausbildung abgeschlossen haben, können, soweit die Ausbildung in Umfang und fachlichen Anforderungen den Anforderungen des entsprechenden LL.B.-Studienganges oder des Moduls „General Studies/ Schlüsselqualifikationen“ im wesentlichen entspricht, teilweise oder vollständig von der Erbringung von Praktikumsleistungen befreit werden.

    (3) Über die Anrechnungen und Befreiungen erbrachter Praktika, Auslandsaufenthalte bzw. Sprachpraktika entscheidet das Zentrale Prüfungsamt der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald auf Antrag des Studierenden.

    § 10 Schlussbestimmungen
    Diese Praktikumsordnung tritt am Tage nach der hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.