| Praktikumsordnung für den LL.B.-Studiengang an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität (PrOB) vom 06. Februar 2001 |
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§ 1 Geltungsbereich
Diese Praktikumsordnung regelt auf der Grundlage der „Prüfungsordnung für den
LL.B.-Studiengang an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald vom 17. Juli
2000 (POB)“ die allgemeinen Bestimmungen für die Durchführung von Praktika im
Studiengang „Bachelor of Laws“.
§ 2 Ziele des Praktikums
Das Praktikum soll dem Studierenden Einblicke in die berufliche Praxis ermöglichen.
Theoretisch erworbenes Wissen soll in Bezug zu praktischen Tätigkeiten und Fertigkeiten
gebracht und umgesetzt werden. Das Praktikum soll einer Berufsorientierung des
Studie-renden dienen.
§ 3 Versicherungsschutz
Der Studierende hat selbst für den Versicherungsschutz während seines Praktikums
zu sorgen. Die Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald haftet nicht für etwaige
Schäden, die der Studierende im Verlauf des Praktikums selbst verursacht oder
erleidet.
§ 4 Dauer und Gliederung des Praktikums
(1) Im Rahmen des LL.B.-Studiums ist gem. § 4 Abs. 1 POB ein Praktikum von insgesamt
510 Stunden abzuleisten; das Praktikum soll während der vorlesungsfreien Zeit
stattfinden. Das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden.
(2) Anstelle des Praktikums gemäß Abs. 1 kann auch ein dreimonatiger Studienaufenthalt an einer Hochschule im Ausland absolviert werden, wenn das dem Erreichen der Qualifikationsziele dient (§ 4 Abs. 5 POB).
(3) Anstelle des Praktikums bzw. des dreimonatigen Studienaufenthalts im Ausland gem. Abs. 1, 2 kann auch ein berufsorientiertes Sprachpraktikum absolviert werden, wenn es dem Erreichen der Qualifikationsziele dient.
(4) Das Praktikum kann in mehreren Teilpraktika erbracht werden. Die Teilpraktika sollen jeweils in einem zusammenhängenden Abschnitt von mindestens einem Monat erbracht werden. Eine Kombination der in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Alternativen ist zulässig.
§ 5 Vergabe von ECTS-Punkten
Gem. § 9 Abs. 5 der LL.B.-Studienordnung werden für das Praktikum, den Studienaufenthalt
und das Sprachpraktikum insgesamt 17 ECTS-Punkte vergeben.
§ 6 Praktikumsnachweise
(1) Das Praktikum gem. § 4 Abs. 1 bzw. gem. § 4 Abs. 3 ist durch eine unbenotete
Bescheinigung der Stelle nachzuweisen und zu unterzeichnen, an der das Praktikum
absolviert wird (Anlage I). Der Nachweis ist durch einen Praktikumsbericht (Anlage
II) des Studierenden zu ergänzen (§ 4 Abs. 3 POB).
(2) Der Aufenthalt an einer ausländischen Hochschule gem. § 4 Abs. 2 ist durch eine unbenotete Bescheinigung der entsprechenden Hochschule über die Anzahl der erreichten ECTS-Punkte beim Zentralen Prüfungsamt der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald nachzuweisen (§ 4 Abs. 5 POB).
§ 7 Praktikumsstellen
(1) Die Wahl einer geeigneten Praktikumsstelle obliegt dem Studierenden; eine
Zuweisung von Praktikumsstellen erfolgt nicht.
(2) Auf Antrag des Studierenden entscheidet der Prüfungsausschuss rechtzeitig vor Beginn des Praktikums auf der Grundlage der Praktikumsordnung über die Eignung der Praktikumsstelle. Der Antrag ist schriftlich beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen.
§ 8 Fehlzeiten
Praktikumszeiten, die aus Krankheits- oder ähnlichen Gründen ausgefallen sind,
sind nachzuholen.
§ 9 Anrechnung und Befreiung von Praktikumsleistungen
(1) Praktika, Auslandsaufenthalte und Sprachpraktika, die im Rahmen eines anderen
Studienganges erbracht wurden, werden angerechnet, soweit sie in Umfang und
fachlichen Anforderungen den Anforderungen des entsprechenden LL.B.-Teilstudienganges
oder des Moduls „General Studies/ Schlüsselqualifikationen“ an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität
Greifswald im wesentlichen entsprechen. Eine teilweise Anrechnung von Praktika
ist möglich. Bei der vollständigen oder teilweisen Anrechnung ist das ECTS-System
anzuwenden (§ 15 Abs. 7 POB).
(2) Studierende, die bereits in einem Teilgebiet des LL.B.-Studienganges eine berufliche Ausbildung abgeschlossen haben, können, soweit die Ausbildung in Umfang und fachlichen Anforderungen den Anforderungen des entsprechenden LL.B.-Studienganges oder des Moduls „General Studies/ Schlüsselqualifikationen“ im wesentlichen entspricht, teilweise oder vollständig von der Erbringung von Praktikumsleistungen befreit werden.
(3) Über die Anrechnungen und Befreiungen erbrachter Praktika, Auslandsaufenthalte bzw. Sprachpraktika entscheidet das Zentrale Prüfungsamt der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald auf Antrag des Studierenden.
§ 10 Schlussbestimmungen
Diese Praktikumsordnung tritt am Tage nach der hochschulöffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.