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Inhaltsverzeichnis:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Regelungsgegenstand
§ 2 Struktur des LL.B.-Studiengangs
§ 3 Dauer und Gliederung
des Studiums
§ 4 Praktikum und Auslandsaufenthalt
§ 5 Zweck der LL-B.-Prüfung
§ 6 Aufbau, Gegenstände
und Arten der Prüfungen
§ 7 Prüfungsvorbereitung
§ 8 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 9 Klausuren
und sonstige schriftliche Arbeiten
§ 10 Bestehen der Prüfung
§ 11 Benotungen
§ 12 Prüfungstermine
§ 13 Zulassung zur Prüfung
§ 14 Vergabe von ECTS-Punkten
§ 15 Anrechnung
von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 16 Wiederholung
von Prüfungen und der LL.B.-Arbeit
§ 17 Versäumnis,
Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 18 Ungültigkeit der Prüfung
§ 19 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 20 Verfahren bei belastenden
Entscheidungen
§ 21 Prüfungsausschuß
§ 22 Verfahren im Prüfungsausschuß
§ 23 Zentrales Prüfungsamt
§ 24 Prüfer und Beisitzer
§ 25 LL.B.-Arbeit
§ 26 Abgabe und Bewertung
der LL.B.-Arbeit
§ 27 LL.B.-Grad
§ 28 Bildung der Gesamtnote
§ 29 LL.B.-Urkunde
§ 30 Zeugnis und Zeugnisergänzung
2. Teil: Fachspezifische Prüfungsanforderungen
1. Abschnitt: Rechtswissenschaften
§ 31 Mikromodule
§ 32 Mikromodulprüfungen
§ 33
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Fachmodulprüfung
§ 34 Fachmodulprüfung
2. Abschnitt: Wirtschaftswissenschaften
§ 35 Mikromodule
§ 36 Mikromodulprüfungen
§ 37
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Fachmodulprüfung
§ 38 Fachmodulprüfung
3. Abschnitt: Schlüsselqualifikationen
§ 39 Studium und Mikromodule
§ 40 Mikromodulprüfungen
3. Teil: Schlußvorschriften
§ 41 Zugangsprüfungen,
Einstufungsprüfungen, Fiktives Nichtbestehen von Prüfungen und
Prüfungsfreiversuch
§ 42 Inkrafttreten
Anhang: Studieninhalte/Qualifikationsziele
Nr. 1: Rechtswissenschaften
Nr. 2: Wahlfächer
Nr. 3: Wirtschaftswissenschaften
Nr. 4: General Studies/Schlüsselqualifikationen
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Regelungsgegenstand
Diese Prüfungsordnung regelt das Prüfungsverfahren im Studiengang
"Baccalaureus Legum" / "Bachelor of Law" der Rechts-
und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität
Greifswald, im folgenden LL.B.-Studiengang
genannt.
§ 2 Struktur des LL.B.-Studiengangs
Im LL.B.-Studiengang werden ein Modul "Rechtswissenschaften", ein Modul
"Wirtschaftswissenschaften" und ein Modul
"General Studies/Schlüsselqualifikationen" studiert.
§ 3 Dauer und Gliederung
des Studiums
(1) Die Zeit, in der in der Regel das LL.B.-Studium mit dem LL.B.-Grad
berufsqualifizierend abgeschlossen werden kann
(Regelstudienzeit), beträgt sechs Semester. Die Zeiten der Praktika
i.S.d. § 4 sind in der Regelstudienzeit enthalten.
(2) Das LL.B.-Studium gliedert sich in das Studium des Moduls "Rechtswissenschaften",
des Moduls
"Wirtschaftswissenschaften" und des Moduls "General Studies/Schlüssel-qualifikationen"
und wird mit der LL.B.-Prüfung
abgeschlossen. Das Lehrangebot erstreckt sich für das Studium des
Moduls "Rechtswissenschaften" und des Moduls
"Wirtschaftswissenschaften" über sechs Semester; darin ist die Zeit
für die Anfertigung der LL.B.-Arbeit enthalten. Das Studium
des Moduls "General Studies/Schlüsselqualifikationen" erstreckt sich
über die ersten vier Semester.
(3) Das Studium gliedert sich in thematisch zusammenhängende Stoffgebiete
(Mikromodule). Die Studiendauer der
Mikromodule ist in der Regel auf jeweils ein Semester beschränkt.
(4) Im Mikromodul ist ein angemessenes Verhältnis von Kontaktzeit
und Selbststudiumszeit vorzusehen.
§ 4 Praktikum und Auslandsaufenthalt
(1) Im Rahmen des LL.B.-Studiums ist ein Praktikum von insgesamt 5120
Stunden abzuleisten; das Praktikum soll während
der vorlesungsfreien Zeiten stattfinden. Das Praktikum kann auch im Ausland
absolviert werden.
(2) Über die inhaltliche Gestaltung, die fachlichen Anforderungen
und die Teilbarkeit des Praktikums erläßt der Fakultätsrat
der
Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät als Richtlinie eine
Praktikumsordnung.
(3) Das Praktikum ist durch eine unbenotete Bescheinigung der Stelle nachzuweisen,
an der das Praktikum absolviert wird. Der
Nachweis ist durch einen Praktikumsbericht des Studenten zu ergänzen.
(4) Auf Antrag des Studenten entscheidet der Dekan Prüfungsausschuß
rechtzeitig vor Beginn des Praktikums auf der
Grundlage der Praktikumsordnung über die Eignung der Praktikumsstelle.
Der Antrag ist schriftlich an den Dekan zu richten
und beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen.
(5) Anstelle des Praktikums gemäß Abs. 1 kann auch ein dreimonatiger
Studienaufenthalt an einer Hochschule im Ausland
absolviert werden, wenn das dem Erreichen der Qualifikationsziele dient.
Der Auslandsaufenthalt ist durch eine unbenotete
Bescheinigung der entsprechenden Praktikumsstelle oder der entsprechenden
Hochschule beim Zentralen Prüfungsamt der
Ernst -Moritz -Arndt -Universität- Greifswald nachzuweisen.
§ 5 Zweck der LL-B.-Prüfung
Die LL.B.-Prüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß
des Studiums. Durch die LL.B.-Prüfung soll festgestellt werden,
ob der Kandidat berufsqualifizierende Fähigkeiten und Fertigkeiten
erworben hat. Dazu gehören
1.grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten des rechtswissenschaftlichen
Arbeitens sowie die grundlegende Kenntnis der
Methodik, Systematik, Begrifflichkeit und der wesentlichen Forschungs-
und Arbeitsergebnisse in dem Fach
Rechtswissenschaften,
2.Kenntnis grundlegender Methoden und Problemstellungen der Wirtschaftswissenschaften,
Grundkenntnisse der
wirtschaftswissenschaftlichen Fachsprache, Überblickskenntnisse über
die Gesamtbreite des Faches mit exemplarischen
Vertiefungen,
3.sicherer Umgang mit der Erfassung, Produktion und ansprechenden Präsentation
von sinnhaften, strukturierten und
verständlichen deutschen Texten,
4.sichere Kommunikation in der Fremdsprache Englisch.
§ 6 Aufbau,
Gegenstände und Arten der Prüfungen
(1) Die LL.B.-Prüfung besteht aus den Mikromodulprüfungen, die
studienbegleitend abgelegt werden, den Abschlußprüfungen
in den drei Rechtsgebieten Privatrecht, Strafrecht und Öffentliches
Recht (Modulprüfungen Rechtswissenschaften), der
Modulprüfung Wirtschaftswissenschaften sowie der LL.B.-Arbeit.
(2) Gegenstand der jeweiligen Mikromodulprüfung ist das dem Mikromodul
zugeordnete Stoffgebiet. Gegenstand der
Modulprüfungen sind die in den Mikromodulen studierten Stoffgebiete.
(3) Die Modulabschlußprüfungen sollen in Form mündlicher
Prüfungen abgelegt werden. Sie können nach Maßgabe der
Prüfungsordnung auch in Form von Klausuren, sonstigen schriftlichen
Leistungen oder anderen kontrollierbaren
Prüfungsleistungen abgelegt werden.
(4) Die Mikromodulprüfungen werden in den Modulen Rechtswissenschaften
und Wirtschaftswissenschaften in Form von
Klausuren abgelegt. Sie können in Form einer mündlichen Prüfung,
sonstiger schriftlicher Leistungen oder anderer
kontrollierbarer Prüfungsleistungen abgelegt werden, wenn der veranstaltende
Hochschullehrer dies spätestens in der zweiten
Vorlesungswoche ankündigt und zwischen Ankündigung und Termin
der Prüfung mindestens sechs Wochen liegen. Dies gilt
auch für die Wiederholung von Mikromodulprüfungen.
(5) Die Abschlußprüfungen bestehen aus jeweils einer Prüfungsleistung
gemäß Abs. 3. Die Mikromodulprüfungen bestehen aus
jeweils einer Prüfungsleistung gemäß Abs. 4; sprachpraktische
Mikromodulprüfungen können aus jeweils zwei
Prüfungsleistungen bestehen.
(6) Macht der Kandidat glaubhaft, daß er wegen länger andauernder
oder ständiger körperlicher Beschwerden ganz oder
teilweise nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen in der vorgesehenen
Form zu erbringen, hat der Prüfungsausschuß ihm zu
gestatten, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten
Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer
anderen Form zu erbringen. Zum Nachweis kann die Vorlage eines ärztlichen
Attestes verlangt werden. Ein entsprechender
Antrag ist vom Kandidaten bei der Meldung zur jeweiligen Mikromodul- oder
Modulabschlußprüfung zu stellen; er ist schriftlich
an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und beim Zentralen
Prüfungsamt einzureichen.
§ 7 Prüfungsvorbereitung
Innerhalb des Prüfungstermins der Modulabschlußprüfung
ist dem Kandidaten Gelegenheit zur Konsultation des Prüfers
(Kontaktzeit) zu geben.
§ 8 Mündliche Prüfungsleistungen
(1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen,
daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes
erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen
und sie einer Lösung zuzuführen vermag.
(2) Mündliche Mikromodulprüfungen und Modulabschlußprüfungen
werden vor zwei Prüfern oder vor einem Prüfer in
Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Der sachkundige Beisitzer
soll zum ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung
vor der Festsetzung der Note vom Prüfer gehört werden. Der Beisitzer
darf nicht prüfen und nicht bewerten.
Gruppenprüfungen sind zulässig,
(3) Die Namen der Prüfer werden dem Kandidaten rechtzeitig mitgeteilt.
(4) Die mündliche Prüfung soll je Kandidat mindestens 20 Minuten
und höchstens etwa 30 Minuten betragen.
(5) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen
Prüfungsleistung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das
Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündliche
Prüfungsleistung bekanntzugeben.
(6) Studenten, die sich in einem späteren Prüfungstermin der
gleichen Prüfung unterziehen wollen, sind nach Maßgabe der
räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zuzulassen, es sei
denn, ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf
die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
§ 9 Klausuren
und sonstige schriftliche Arbeiten
(1) In den Klausuren und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat
nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit
begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches ein
Problem erkennen und eine Lösung begründen kann. Den
Kandidaten eines Prüfungstermins können nach Maßgabe der
§§ 31 ff. Themen zur Auswahl gegeben werden.
(2) Klausuren und sonstige schriftliche Arbeiten in Mikromodulprüfungen
sind von einem Prüfer zu bewerten. Das
Bewertungsverfahren soll jeweils höchstens vier Wochen dauern. Der
Kandidat ist über das Ergebnis unverzüglich schriftlich zu
informieren.
(3) Die Dauer einer Klausur in einer Mikromodulprüfung ergibt sich
aus den §§ 31 ff.
§ 10 Bestehen der Prüfung
(1) Die LL.B.-Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche erforderlichen
Mikromodulprüfungen und Modulabschlußprüfungen sowie
die LL.B.-Arbeit mit wenigstens "ausreichend" (4,0) bewertet wurden und
insgesamt 180 ECTS-Punkte erbracht wurden.
(2) Eine Mikromodulprüfung ist bestanden, wenn die in ihr erbrachte
Prüfungsleistung mit wenigstens "ausreichend" (4,0)
bewertet wurde.
(3) Eine Modulabschlußprüfung ist bestanden, wenn die in ihr
erbrachte Prüfungsleistung mit wenigstens "ausreichend" (4,0)
bewertet wurde und die in dieser entsprechenden ModulabschlußpPrüfungsordnung
bestimmte Anzahl der ECTS-Punkte
erbracht wurde.
(4) Die LL.B.-Arbeit ist bestanden, wenn sie mit wenigstens "ausreichend"
(4,0) bewertet wurde.
§ 11 Benotungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von
den jeweiligen Prüfern festgesetzt.
(2) Die Note für die einzelne Prüfungsleistung errechnet sich
aus dem Durchschnitt der Einzelbewertungen der Prüfer. Besteht
die Mikromodulprüfung gemäß § 67 Abs. 5 aus zwei
Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Note der Mikromodulprüfung
aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfungsleistungen. Dabei wird
nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle
weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Für die Bewertung
der Prüfungsleistungen in Modulabschlußprüfungen und
Mikromodulprüfungen sind vorbehaltlich von § 31 Abs. 3 folgende
Noten zu verwenden:
1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt;
2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht;
3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch
den
Anforderungen genügt;
5,0 = mangelhaft = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr genügt.
Die Noten 1,3; 1,7; 2,3; 2,7; 3,3 und 3,7 dienen der differenzierten Bewertung
der Prüfungsleistungen.
§ 12 Prüfungstermine
(1) Die Modulabschlußprüfungen sollen bis zum Ende des sechsten
Fachsemesters abgeschlossen sein. Die LL.B.-Arbeit soll
spätestens am Ende des sechsten Fachsemesters abgeschlossen sein.
Die Modulabschlußprüfungen und die LL.B.-Arbeit
können vor diesen Zeitpunkten abgelegt werden, sofern die Zulassungsvoraussetzungen
(§ 13) erfüllt sind.
(2) Die Modulabschlußprüfungen werden so organisiert, daß
sie bis zum Ende der in Abs. 1 genannten Termine abgeschlossen
werden können. Die Fakultät stellt durch das Lehrangebot sicher,
daß Studienleistungen rechtzeitig erbracht und die zeitlichen
Vorgaben dieser Prüfungsordnung für die einzelnen Prüfungen
und die LL.B.-Arbeit eingehalten werden können.
(3) Die Modulabschlußprüfung und Mikromodulprüfungen werden
in jedem Semester in der Regel während der
vorlesungsfreien Zeit angeboten. Der Prüfungsausschuß bestimmt
spätestens acht Wochen vorher den genauen Zeitpunkt oder
Zeitraum, in dem Prüfungen stattfinden (Prüfungstermin). Mikromodulprüfungen
können vorlesungsbegleitend stattfinden, wenn
der veranstaltende Hochschullehrer dies spätestens in der zweiten
Vorlesungswoche ankündigt und zwischen Ankündigung und
Termin der Prüfung mindestens sechs Wochen liegen.
§ 13 Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Modulabschlußprüfung oder Mikromodulprüfung kann
nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer einschlägigen
fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch
Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als
gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt,
12. in dem Semester, in dem er sich zur Prüfung meldet, im LL.B.-Studiengang
an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität
Greifswald eingeschrieben ist,
23. über die geforderten fachlichen Voraussetzungen für die
Zulassung verfügt,
34. die von dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Praktika absolviert
hat und die in der Prüfungsordnung geforderten
ECTS-Punkte nachweist.
(2) Der Kandidat muß die Zulassung zu jeder Mikromodulprüfung
beantragen (Meldung). Die Meldung ist für die Prüfungen
des Wintersemesters nur in den letzten beiden vollen Wochen des November,
für die Prüfungen des Sommersemesters nur in
den letzten beiden vollen Wochen des April zulässig (Ausschlußfrist).
Sie ist schriftlich beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen.
Der Kandidat gilt als gemeldet, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung
beim Zentralen Prüfungsamt eingegangen ist. Die
Zulassung gilt als erteilt, wenn nicht das Zentrale Prüfungsamt innerhalb
von vier Wochen ab Ende der Ausschlußfrist die
Zulassung schriftlich und unter Angaben von Gründen gemäß
Abs. 1 versagt.
(3) Der Kandidat muß die Zulassung zu jeder Modulabschlußprüfung
und zur LL.B.-Arbeit beantragen (Meldung). Die
Meldung ist für die Prüfungen des Wintersemesters nur in den
ersten beiden vollen Dezemberwochen, für die Prüfungen des
Sommersemesters nur in den ersten beiden vollen Maiwochen zulässig
(Ausschlußfristen); sie ist schriftlich an den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zu richten und beim Zentralen Prüfungsamt
einzureichen. Der Kandidat gilt als gemeldet, wenn der
Antrag auf Zulassung zur Prüfung beim Zentralen Prüfungsamt
eingegangen ist. Zur LL.B.-Arbeit gilt nur derjenige als gemeldet,
der die Zuweisung eines Themas beantragt hat.
(4) Dem Antrag auf Zulassung sind die Nachweise über das Vorliegen
der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen
beizufügen. Kann der Student die Unterlagen nicht rechtzeitig oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügen, kann der
Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis später oder auf
andere Weise zu führen. Die nach den §§ 33, 37
erforderlichen
Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 S. 3, die nach dem empfohlenen Studienplan
erst innerhalb des Prüfungssemesters
erworben werden, gelten als rechtzeitig nachgewiesen, wenn sie spätestens
bei der jeweiligen FachmModulabschlußprüfung
vorliegen.
(5) Die Prüfungsunterlagen verbleiben auch nach der Beendigung des
Studiums bei der Ernst-Moritz-Arndt-Universität
Greifswald.
§ 14 Vergabe von ECTS-Punkten
(1) Das ECTS (European Credit Transfer System) dient der quantitativen
Anrechnung von Studienleistungen. ECTS-Punkte
sind ein Maß für die mit einem Mikromodul, Fachmodul oder dem
Modul "General Studies/Schlüsselqualifikationen"
verbundenen Arbeitsbelastung.
(2) ECTS-Punkte werden nur gegen den Nachweis einer in einem Mikromodul
individuellen oder eigenständig abgrenzbaren
erbrachten Leistung oder für ein gemäß § 5 dieser
Prüfungsordnung absolviertes Praktikum oder einen Auslandsaufenthalt
vergeben. Eine individuelle oder eigenständig abgrenzbare Leistung
kann insbesondere als mündliche Prüfung, als Klausur oder
als schriftliche Hausarbeit erbracht werden. Für die Vergabe von
ECTS-Punkten genügt Bestehen.
(3) Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden 900 Arbeitsstunden
je Semester angesetzt. Diese werden mit 30 ECTS-Punkten
verrechnet.
(4) Die Zahl der ECTS-Punkte für ein Mikromodul oder ein Praktikum
oder einen Auslandsaufenthalt wird durch den auf die
regelmäßige Arbeitsbelastung von 900 Stunden bezogenen proportionalen
Anteil der Arbeitsstunden bestimmt, die ein
durchschnittlich begabter Student in bezug auf das entsprechende Modul
für Anwesenheit, Vor- und Nachbereitung aufwenden
muß. Die Zahl der ECTS-Punkte für ein Modul nach Satz 1 errechnet
sich daher nach der Formel:
ECTS-Punkte für das einzelne Modul : Summe der für das Modul
anzusetzenden Arbeitsstunden = 30 ECTS-Punkte : 900
Arbeitsstunden
Das Ergebnis wird auf eine ganze Zahl gerundet.
(5) Nach Maßgabe des Abs. 4 werden für jedes Mikromodul die
ihm zugeordneten ECTS-Punkte in der Studienordnung
ausgewiesen.
§
15 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in LL.B.-Studiengängen
einer Universität oder gleichwertigen Hochschule im
In- oder Ausland werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit festgestellt
ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn
Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang
und Anforderungen denjenigen des LL.B.-Studienganges oder
des Moduls "General Studies/Schlüsselqualifikationen" im wesentlichen
entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich,
sondern eine Gesamtbewertung und -betrachtung vorzunehmen. Die Anrechnung
soll im Rahmen des Rechts die Bereitschaft
zum Auslandsstudium und zum Ablegen von Praktika im Ausland fördern.
(2) Studienzeiten und Studienleistungen aus Mikromodulen oder vergleichbaren
Lehrkomponenten sind den jeweiligen
Qualifikationszielen und der jeweiligen Arbeitsbelastung entsprechend
ganz oder teilweise anzurechnen; dabei ist das
ECTS-System anzuwenden. Fachsemester, die benötigten Semesterwochenstunden
sowie die Lehrveranstaltungsarten bleiben
bei der Gleichwertigkeitsprüfung unberücksichtigt. Dasselbe
gilt für Zugangsvoraussetzungen zu Mikromodulen oder
vergleichbaren Lehrkomponenten.
(3) Modulabschlußprüfung und Mikromodulprüfungen oder
vergleichbare Prüfungen werden angerechnet, soweit sie in
Prüfungsinhalten und -anforderungen denen der Fachmodul- oder Mikromodulprüfungen
im entsprechenden
LL.B.-Teilstudiengang oder im Modul "General Studies/Schlüsselqualifikationen"
an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität im
wesentlichen entsprechen. Die Arten der Prüfungsleistungen und die
Prüfungsdauer bleiben unberücksichtigt. Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
(4) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, so sind die Noten - soweit
die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen
und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der
Gesamtnote mit einzubeziehen. Bei unvergleichbaren
Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung
der Anerkennung erfolgt auf Antrag des
Studenten; der Antrag ist beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen.
(5) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
entscheidet das Zentrale Prüfungsamt der
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald auf Antrag des Studenten.
Der Antrag kann auch vor dem Wechsel an die
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald gestellt werden und ist
nach Möglichkeit rechtzeitig vor dem nächsten
Immatrikulationstermin zu bescheiden (Vorabentscheid). Der Antragsteller
hat in angemessener Frist alle für die
Gleichwertigkeitsprüfung erforderlichen Belege beizubringen.
(6) Ist die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
zweifelhaft, so nimmt auf Ersuchen des Zentralen
Prüfungsamtes der zuständige Fachmodulvertreter eine Gleichwertigkeitsprüfung
vor.
(7) Praktika, Exkursionen und Auslandsaufenthalte gemäß §
4 dieser Prüfungsordnung werden angerechnet, soweit sie in
Umfang und fachlichen Anforderungen den Anforderungen des entsprechenden
LL.B.-Teilstudienganges oder des Moduls
"General Studies/Schlüsselqualifikationen" an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität
Greifswald im wesentlichen entsprechen. Eine
teilweise Anrechnung von Praktika ist möglich. Bei der vollständigen
oder teilweisen Anrechnung ist das ECTS-System
anzuwenden.
§ 16 Wiederholung
von Prüfungen und der LL.B.-Arbeit
(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulabschlußprüfung
oder Mikromodulprüfung kann zweimal
wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.
(2) Die Wiederholung einer bestandenen Modulabschlußprüfung
oder Mikromodulprüfung ist nicht zulässig.
(3) Eine LL.B.-Arbeit, die schlechter als mit "ausreichend" (4,0) bewertet
worden ist, kann nur einmal mit neuem Thema
wiederholt werden. Die Wiederholung einer mit wenigstens "ausreichend"
(4,0) bewerteten LL.B.-Arbeit ist nicht zulässig.
(4) Die erste und gegebenenfalls die zweite Wiederholungsprüfung
sind spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils
folgenden Semesters abzulegen. Bei der Wiederholung einer LL.B.-Arbeit
muß die erneute Bearbeitungszeit spätestens drei
Monate nach Abschluß der letzten Modulabschlußprüfung
beginnen. Der Student hat sich zu der Wiederholung rechtzeitig zu
melden.
(5) Meldet der Student sich aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht
binnen der in Abs. 4 genannten Fristen zur
Wiederholung einer Modulabschlußprüfung oder Mikromodulprüfung
oder der LL.B.-Arbeit, so gilt diese als abgelegt und
nicht bestanden.
§ 17 Versäumnis,
Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet,
wenn der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund
versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen
Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine
schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten
Gründe müssen dem Zentralen Prüfungsamt unverzüglich
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit hat
der Kandidat ein ärztliches Attest und im Zweifelsfall
nach Aufforderung des Zentralen Prüfungsamtes ein amtsärztliches
Attest vorzulegen. Erkennt das Prüfungsamt die Gründe an,
so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse
werden in diesem Fall angerechnet.
(3) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend"
(5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen
Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer
oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung
als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In
schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten
von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen
ausschließen.
(4) Der Kandidat kann innerhalb einer Woche verlangen, daß die Entscheidungen
nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom
Prüfungsausschuß überprüft werden.
§ 18 Ungültigkeit der
Prüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und
wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die
Note für diejenige Prüfungsleistung, bei deren Erbringung der
Kandidat
getäuscht hat, entsprechend § 17 Abs. 3 berichtigen. Gegebenenfalls
kann der Prüfungsausschuß die Mikromodulprüfung, die Modulabschlußprüfung
sowie die LL.B.-Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung
nach Abs. 1 nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber
täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung
des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das
Bestehen dieser Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich
zu Unrecht erwirkt, so kann der Prüfungsausschuß
die entsprechende Prüfung sowie die LL.B.-Prüfung für nicht
bestanden erklären.
(3) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen; gegebenenfalls wird ein neues
erteilt. Mit dem unrichtigen Zeugnis wird auch die
LL.B.-Urkunde eingezogen, wenn die LL.B.-Prüfung aufgrund einer Täuschung
für nicht bestanden erklärt wurde. Eine
Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf
Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
§ 19 Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens
wird dem Studenten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in
seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten
der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. In
einzelne Prüfungsarbeiten und deren Protokolle wird innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des jeweiligen
Prüfungsergebnisses Einsicht gewährt. Der Antrag ist beim Zentralen
Prüfungsamt zu stellen.
§ 20 Verfahren bei
belastenden Entscheidungen
Belastende Entscheidungen sind dem Studenten unverzüglich mitzuteilen
und zu begründen. Außerdem sind sie mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist vorher rechtliches
Gehör zu gewähren. Sätze 2 und 3 gelten nicht für
die Bewertung von einzelnen Prüfungsleistungen. Satz 3 gilt ferner
nicht für die Bildung der Gesamtnote nach § 28.
§ 21 Prüfungsausschuß
(1) Durch Beschluß des Fakultätsrates werden ein oder gegebenenfalls
mehrere Prüfungsausschüsse gebildet. Der
Prüfungsausschuß ist für alle das Prüfungsverfahren
betreffenden Aufgaben und Entscheidungen des Prüfungswesens und für
die
weiteren durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig, soweit
in dieser Ordnung Aufgaben nicht dem Zentralen
Prüfungsamt zugewiesen sind. Zur Erledigung der in § 23
genannten Aufgaben und Entscheidungen steht ihm das Zentrale
Prüfungsamt zur Verfügung. Der Fakultätsrat beschließt
bei Einrichtung mehrerer Prüfungsausschüsse über deren
Zuständigkeit.
(2) Dem Prüfungsausschuß gehören drei Professoren, ein
wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Student an. Der Fakultätsrat
bestellt den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, die weiteren Mitglieder
des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter.
Der Vorsitzende wird aus der Gruppe der Professoren bestellt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, die des studentischen
Mitglieds ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses üben ihr Amt nach Ablauf
einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger bestellt worden
sind und diese ihr Amt angetreten haben.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht
Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, werden sie durch
den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen
dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet
regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung
der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen
Bearbeitungszeiten für die LL.B.-Arbeiten sowie über die statistische
Verteilung der Mikromodul-, Fachmodul- und
Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuß gibt dem Fakultätsrat
Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der
Studienordnung.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der
Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein.
§ 22 Verfahren im Prüfungsausschuß
(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses
ein. Er muß eine Sitzung einberufen, wenn dies wenigstens
ein Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn
sämtliche Mitglieder unter Einhaltung der Ladungsfrist von drei Tagen
schriftlich geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(3) Die Stellvertreter der Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß
§ 21 Abs. 2 vertreten bei Abwesenheit die einzelnen
Mitglieder des Ausschusses. Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses
aus, so rückt sein Stellvertreter nach.
(4) Der Prüfungsausschuß wählt mit der Mehrheit seiner
Mitglieder aus seiner Mitte einen Schriftführer.
(5) Über die wesentlichen Gegenstände der Sitzung und die Beschlüsse
des Prüfungsausschusses wird vom Schriftführer ein
Protokoll angefertigt.
(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in unaufschiebbaren
Angelegenheiten allein entscheiden (Eilkompetenz).
Eine Entscheidung ist unaufschiebbar, wenn eine rechtzeitige Ladung der
Ausschußmitglieder nicht mehr möglich ist. Der
Vorsitzende unterrichtet den Prüfungsausschuß spätestens
in dessen nächster Sitzung über die Entscheidung.
§ 23 Zentrales Prüfungsamt
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse
gemäß § 21 Abs. 1 ist das Zentrale Prüfungsamt
der
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald für die Organisation
der LL.B.-Prüfungsverfahren zuständig.
(2) Das Zentrale Prüfungsamt hat folgende Aufgaben:
1. Bekanntgabe der Prüfungstermine und Meldefristen für die
Prüfungen,
2. Fristenkontrolle bezüglich der Prüfungstermine gemäß
§ 16 Abs. 4,
3. Führung der Prüfungsakten,
4. Entgegennahme der Anträge auf Entscheidung über die Eignung
einer Praktikumsstelle gemäß § 5 Abs. 4 sowie Mitteilung
der Entscheidung des Fachmodulvertreters,
5. Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
gemäß § 15 Abs. 5 und ggf. Anforderung von
Gleichwertigkeitsprüfungen gemäß § 15 Abs. 6,
6. Koordination der Prüfungstermine und Aufstellung von entsprechenden
Prüfungsplänen für Prüfer, Beisitzer und
Prüfungsaufsichten,
7. Ausgabe und Entgegennahme der Anträge auf Zulassung zu Mikromodulprüfungen,
Modulabschlußprüfungen, sowie zur
LL.B.-Arbeit,
8. Erteilung der Zulassung zu Prüfungen,
9. Mitteilung des konkreten Prüfungstermins und der Namen der Prüfer
an den Kandidaten,
10. Unterrichtung der Prüfer über die Prüfungstermine,
11. Aufstellung von Listen der Kandidaten eines Prüfungstermins,
12. Kontrolle der Einhaltung der Prüfungstermine,
13. Überwachung der Bewertungsfristen,
14. Entgegennahme des Antrags auf Zuweisung eines Themas für die
LL.B.-Arbeit,
15. Zustellung des Themas der LL.B.-Arbeit an den Kandidaten und Überwachung
der Einhaltung der Bearbeitungszeit,
16. Entgegennahme der fertiggestellten LL.B.-Arbeit,
17. Benachrichtigung des Kandidaten über das Prüfungsergebnis,
18. Ausfertigung und Aushändigung von Zeugnissen, Zeugnisergänzungen
sowie LL.B.-Urkunden.
§ 24 Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer.
Er kann das Recht zur Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Ein
kurzfristiger Wechsel der Prüfer und Beisitzer aus zwingenden Gründen
ist zulässig.
(2) Der Kandidat kann für die Prüfungsleistungen der Modulabschlußprüfungen
und die LL.B.-Arbeit Prüfer vorschlagen; der
Vorschlag begründet keinen Rechtsanspruch auf Bestellung der vorgeschlagenen
Prüfer.
(3) Zu Prüfern dürfen nur Professoren und andere gemäß
§ 14 Abs. 4 Landeshochschulgesetz prüfungsberechtigte Personen
bestellt werden. Modulabschlußprüfungen werden in der Regel
von Professoren und habilitierten Lehrkräften abgenommen;
dies gilt nicht für sprachpraktische Prüfungsleistungen. Prüfungsleistungen
dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst
mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen.
(4) Für die Bestellung von Beisitzern gilt Abs. 3 S. 3 entsprechend.
Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 21 Abs. 4 entsprechend.
§ 25 LL.B.-Arbeit
(1) Die LL.B.-Arbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche
Ausbildung in dem Modul Rechtswissenschaften
abschließt. Sie soll zeigen, daß der Student in der Lage ist,
innerhalb einer vorgegebenen Frist ein wissenschaftliches Problem
unter Anleitung eines Betreuers zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht
darzustellen. Ihr Umfang soll nicht weniger als
dreißig und nicht mehr als sechzig Seiten umfassen.
(2) Die LL.B.-Arbeit kann von jedem in Forschung und Lehre tätigen
Professor oder sonstigem habilitierten Mitglied der
Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät ausgegeben und betreut
werden.
(3) Das Thema der LL.B.-Arbeit kann nicht vor dem 4. Fachsemester ausgegeben
werden. Die Bearbeitung des Themas der
LL.B.-Arbeit soll während der Regelstudienzeit abgeschlossen werden.
(4) Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der LL.B.-Arbeit
Vorschläge zu machen. Das Thema kann aus
dem Stoffgebiet eines Mikromoduls stammen.
(5) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür,
daß der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine
LL.B.-Arbeit erhält; der Antrag ist schriftlich beim Zentralen Prüfungsamt
einzureichen. Im Antrag ist das vorgeschlagene
Thema zu nennen. Die Ausgabe des Themas der LL.B.-Arbeit erfolgt über
den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der
Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(6) Die LL.B.-Arbeit kann auf Antrag der Kandidaten mit Zustimmung des
Betreuers auch in Form einer Gruppenarbeit
zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag
des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von
Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien eindeutig
abgrenzbar und eigenständig bewertbar ist und die
Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt. Der von den Kandidaten gemeinsam
gestellte Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu richten und beim Zentralen Prüfungsamt
einzureichen. Der Prüfungsausschuß entscheidet innerhalb von
zwei Wochen und teilt das Ergebnis dem Betreuer und den Kandidaten schriftlich
mit.
(7) Die LL.B.-Arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Auf Antrag des
Studenten und im Einvernehmen mit dem Betreuer
kann der Prüfungsausschuß zulassen, daß die LL.B.-Arbeit
in einer anderen Sprache verfaßt wird; in diesem Fall muß
sie eine
Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Der Antrag ist schriftlich
an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
richten und beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen.
(8) Die Bearbeitungszeit für die LL.B.-Arbeit beträgt sechs
Wochen (240 Stunden). Thema, Aufgabenstellung und Umfang der
LL.B.-Arbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, daß die Bearbeitungszeit
eingehalten werden kann. Das Thema kann nur
einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben
werden. Im Einzelfall kann auf
begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit
ausnahmsweise um höchstens drei Wochen verlängern. Der
Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zu richten und beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen.
§ 26 Abgabe und Bewertung
der LL.B.-Arbeit
(1) Bei der Abgabe der LL.B.-Arbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern,
daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit
seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig
verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen
und Hilfsmittel benutzt hat.
(2) Die LL.B.-Arbeit ist fristgemäß in drei gebundenen Exemplaren
beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen; der
Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
(3) Die LL.B.-Arbeit ist in der Regel von mindestens zwei Prüfern
zu bewerten. Einer der Prüfer soll derjenige sein, der das
Thema der LL.B.-Arbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer wird vom
Prüfungsausschuß bestimmt. Bei der Bewertung der
LL.B.-Arbeit ist § 11 entsprechend anzuwenden. Weichen die Beurteilungen
der LL.B.-Arbeit um 2,3 oder mehr voneinander ab, so bestimmt der Prüfungsausschuß
einen dritten Prüfer, der die Note in dem durch die abweichenden
Beurteilungen gezogenen Rahmen festsetzt (Stichentscheid), wenn die Prüfer
sich nicht einigen oder bis auf weniger als 2,3 annähern können.
Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll vier Wochen nicht überschreiten.
§ 27 LL.B.-Grad
Aufgrund der bestandenen LL.B.-Prüfung wird der akademische Grad
"Baccalaureus Legum" / "Bachelor of Law" (abgekürzt:
"LL.B.") vergeben.
§ 28 Bildung der Gesamtnote
(1) Für die LL.B.-Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. In
die Gesamtnote fließen die Noten aller benoteten
studienbegleitenden Mikromodulprüfungen, der Modulabschlußprüfungen
und der LL.B.-Arbeit gewichtet ein. Aus den Noten
der studienbegleitenden Mikromodulprüfungen und der Modulabschlußprüfungen
werden Fachnoten gebildet. Die Note der
LL.B.-Arbeit macht 10% der Endnote aus.
(2) Für die Module werden Fachnoten gebildet. Die Fachnote setzt
sich aus einer Vornote und der
Modulabschlußprüfungsnote zusammen. Dabei werden Vornote und
Modulabschlußprüfungsnote im Verhältnis 2:1 gewichtet.
Einzelheiten regeln die §§ 31 ff. Die Fachnote für
das Modul "General Studies/Schlüsselqualifikationen" ergibt sich
aus dem
Durchschnitt der nach ihrem relativen ECTS-Anteil gewichteten Noten der
studienbegleitenden Mikromodulprüfungen.
Danach ergeben sich folgende Anteile an der Gesamtnote:
LL.B.-Arbeit 10%
Wirtschaftswissenschaften 15 %
General Studies/Schlüsselqualifikationen 15%
Zivilrecht 30 %
Strafrecht 10 %
Öffentliches Recht 15 %
Wahlfach 5 %
(3) Gemäß der in Abs. 1 und Abs. 2 bestimmten Wichtung errechnet
sich die Gesamtnote aus dem Durchschnitt der
Mikromodul-, Modulabschlußprüfungen sowie der LL.B.-Arbeit.
Dabei wird nur die erste Stelle hinter dem Komma
berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Die Gesamtnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut;
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut;
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend;
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend;
bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend.
(4) Bei überragenden Leistungen, d.h. bei einem Durchschnitt von
1,0 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden"
erteilt.
§ 29 LL.B.-Urkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die LL.B.-Urkunde
ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des
akademischen LL.B.-Grades beurkundet.
(2) Die LL.B.-Urkunde wird mit dem Datum des Zeugnisses versehen, vom
Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der
Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät versehen.
§ 30 Zeugnis und Zeugnisergänzung
(1) Hat ein Kandidat die LL.B.-Prüfung bestanden, so erhält
er unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen über
die
Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden die Prüfungsnoten der
Modulabschlußprüfungen, das Thema der LL.B.-Arbeit
und deren Note sowie die Namen der Prüfer und die Gesamtnote aufgenommen.
(2) Mit dem Zeugnis erhält der Kandidat eine Zeugnisergänzung
("Diploma Supplement"/ "Transcript of Records"). In die
Zeugnisergänzung werden alle absolvierten Mikromodule einschließlich
der dafür vergebenen ECTS-Punkte und Prüfungsnoten
aufgenommen.
(3) Auf Antrag erhält der Student vom Zentralen Prüfungsamt
außerdem eine Bescheinigung über die durchschnittliche
Notenverteilung in dem Prüfungstermin. Der Antrag ist spätestens
vier Wochen nach Erhalt des Zeugnisses (Ausschlußfrist) zu
stellen und beim Zentralen Prüfungsamt der Ernst-Moritz-Arndt-Universität
Greifswald einzureichen.
(4) Zeugnis und Zeugnisergänzung tragen das Datum des Tages, an dem
die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(5) Beendet der Student sein Studium nicht, unterbricht er die Ausbildung
oder wechselt er vor Abschluß des Studiums die
Hochschule, so erhält er auf Antrag eine Abs. 2 entsprechende Bescheinigung
der Universität. Der Antrag ist an den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und beim Zentralen
Prüfungsamt der Ernst-Moritz-Arndt-Universität
einzureichen. Die Bescheinigung ist mit dem Siegel der Rechts- und Staatswissenschaftlichen
Fakultät zu versehen.
2. Teil: Fachspezifische Prüfungsanforderungen
1. Abschnitt: Rechtswissenschaften
§ 31 Mikromodule
(1) Die Mikromodule erstrecken sich jeweils über ein Semester. Die
für den erfolgreichen Abschluß des Fachmoduls
erforderliche Arbeitsbelastung ("workload") beträgt einschließlich
Praktika und LL.B.Arbeit 4000 Stunden. Die mit den
Mikromodulen verbundene Arbeitsbelastung ergibt sich aus Abs. 2.
(2) Im Fachmodul werden entsprechend den Schwerpunkten nach Abs. 2 folgende
Mikromodule studiert:
1.Allgemeine Grundlagen
a) Geschichtliche Grundlagen des Rechts; Arbeitsbelastung 60 Stunden
b) Philosophische Grundlagen des Rechts; Arbeitsbelastung 60 Stunden
c) Gesellschaftliche und politische Grundlagen des Rechts; Arbeitsbelastung
60 Stunden
d) Grundlagen des Prozeßrechts; Arbeitsbelastung 60 Stunden
e) Seminar; Arbeitsbelastung 180 Stunden
2. Teilgebiet Privatrecht
a) Grundkurs Privatrecht I* nebst vorlesungsbegleitendem Kolloquium I
(WS); Arbeitsbelastung 240 Stunden
b) Grundkurs Privatrecht II* nebst vorlesungsbegleitendem Kolloquium II
(SS); Arbeitsbelastung 180 Stunden
c) Grundzüge des Rechts der Personenvereinigungen* (WS); Arbeitsbelastung
30 Stunden
d) Gesetzliches Haftungs- und Schadensrecht (WS); Arbeitsbelastung 60
Stunden
e) Schuldvertragsrecht (WS); Arbeitsbelastung 60 Stunden
f) Bereicherungsrecht und Rückgewähr* (SS); Arbeitsbelastung
90 Stunden
g) Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts * (SS); Arbeitsbelastung
30 Stunden
h) Sachenrecht und Kreditsicherungsrecht* (SS); Arbeitsbelastung 90 Stunden
i) Grundzüge des Familien- und Erbrechts* (WS); Arbeitsbelastung
60 Stunden
j) Zivilrechtliches Erkenntnisverfahren, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht*
(SS); Arbeitsbelastung 60 Stunden
k) Grundzüge des Arbeitsrechts* (SS); Arbeitsbelastung 60 Stunden
l) Übung für Fortgeschrittene; Arbeitsbelastung 270 Stunden
m) Vorlesungsbegleitendes Kolloquium III* (Ergänzung zu 2d und e);
Arbeitsbelastung 60 Stunden
n) Praxis-AG; Arbeitsbelastung 60 Stunden
Die Veranstaltungen zu 2. i) und j) sind wahlweise zu absolvieren.
3. Teilgebiet Strafrecht
a) Grundkurs Strafrecht nebst vorlesungsbegleitendem Kolloquium I * (SS);
Arbeitsbelastung 180 Stunden
b) Aufbaukurs Strafrecht nebst vorlesungsbegleitendem Kolloquium II (WS);
Arbeitsbelastung 180 Stunden
c) Strafrecht Vertiefung (SS); Arbeitsbelastung 180 Stunden
4. Teilgebiet Öffentliches Recht
a) Grundkurs Öffentliches Recht I* nebst vorlesungsbegleitendem Kolloquium
I* (WS); Arbeitsbelastung 180 Stunden
b) Grundkurs Öffentliches Recht II nebst vorlesungsbegleitendem Kolloquium
II* (SS); Arbeitsbelastung 270 Stunden
c) Polizeirecht* (WS); Arbeitsbelastung 60 Stunden
d) Umweltverwaltungsrecht* (SS); Arbeitsbelastung 60 Stunden
e) Europarecht* (WS); Arbeitsbelastung 60 Stunden
f) Wirtschaftsverwaltungsrecht I* (WS); Arbeitsbelastung 60 Stunden
g) Wirtschaftsverwaltungsrecht II (SS); Arbeitsbelastung 60 Stunden
h) Praxis-AG; Arbeitsbelastung 60 Stunden
(3) Bei Veranstaltungen, die mit einem * gekennzeichnet sind, wird im
Rahmen der Prüfungsleistung nur zwischen "bestanden"
und "nicht bestanden" differenziert.
(4) Die Mikromodule aus Abs. 2 werden mit den in Anhang I Nr. 1 genannten
Qualifikationszielen studiert.
(5) Daneben hat der Student ab dem vierten Semester ein Wahlfach zu absolvieren.
Wahlfächer sind:
a) Handels- und Gesellschaftsrecht und Wertpapierrecht
b) Wettbewerbs- und Kartellrecht, Immaterialgüterrecht (Urheberrecht,
Markenrecht, Patentrecht)
c) Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitsgerichtsverfahrens
d) Verwaltungslehre, Recht des öffentlichen Dienstes
e) Verfasssungsrechtliche Grundlagen des Steuerrechts, Abgabenordnung
(ohne Vollstreckung, Straf- und
Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) Einkommensteuer
einschließlich des Steuerlichen Bilanzrechts
f) Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Rechtsvergleichung
g) Recht der Europäischen Gemeinschaften, Völkerrecht, Recht
der Internationalen Organisationen
(6) Folgende Mikromodule zu den Wahlfächern werden mit einer Arbeitsbelastung
von jeweils 60 Stunden absolviert, soweit
nichts anderes vermerkt ist:
a) Handels- und Gesellschaftsrecht und Wertpapierrecht
aa) Vertriebsrecht
bb) Rechtsform bei unternehmerischer Tätigkeit
cc) Wertpapierrecht
b) Wettbewerbs- und Kartellrecht, Immaterialgüterrecht (Urheberrecht,
Markenrecht, Patentrecht)
aa) Wettbewerbsrecht
bb) Kartellrecht
cc) Immaterialgüterrecht
c) Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitsgerichtsverfahrens
aa) Betriebsverfassungsrecht
bb) Tarifvertragsrecht und Arbeitskampf
cc) Besondere Arbeitsverhältnisse
d) Verwaltungslehre, Recht des öffentlichen Dienstes
aa) Verwaltungslehre
bb) Recht des öffentlichen Dienstes
cc) Vertiefung
e) Verfasssungsrechtliche Grundlagen des Steuerrechts, Abgabenordnung
(ohne Vollstreckung, Straf- und
Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) Einkommensteuer
einschließlich des Steuerlichen Bilanzrechts
aa) Verfassungsrechtliche Grundlagen des Steuerrechts
bb) Abgabenordnung
cc) Einkommensteuer und Steuerliche Gewinnermittlung
f) Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Rechtsvergleichung
aa) Internationales Privatrecht
bb) Internationales Zivil- und Schiedsverfahrensrecht
cc) Rechtsvergleichung und Grundzüge fremder Privatrechtssysteme
g) Recht der Europäischen Gemeinschaften, Völkerrecht, Recht
der Internationalen Organisationen
aa) Völkerrecht
bb) Aufbaukurs Völker- und Europarecht (Arbeitsbelastung: 120 Stunden)
(7) Die Mikromodule nach Abs. 6 werden mit den in Anhang I Nr. 2 genannten
Qualifikationszielen studiert.
§ 32 Mikromodulprüfungen
(1) Die Mikromodulprüfung besteht aus einer Prüfungsleistung.
(2) Die Mikromodulprüfungen sollen zu folgenden Terminen abgelegt
werden: die Prüfungen der Basismodule spätestens nach
dem zweiten Semester, die Prüfungen der Aufbaumodule spätestens
nach dem vierten Semester, die Prüfungen der
Vertiefungsmodule nach dem sechsten Semester.
(3) Die Mikromodulprüfungen sind als folgende Prüfungsleistung
zu erbringen:
1. Allgemeine Grundlagen
a) Geschichtliche Grundlagen des Rechts: Klausur 120 Min.
b) Philosophische Grundlagen des Rechts: Klausur 120 Min.
c) Gesellschaftliche und politische Grundlagen des Rechts: Klausur 120
Min.
d) Grundlagen des Prozeßrechts: Klausur 120 Min.
e) Seminar: Mündliches Referat, 30 Min.
2. Teilgebiet Privatrecht
a) Grundkurs Privatrecht I (WS), Klausur 90 Min.
b) Grundkurs Privatrecht II (SS): Klausur 90 Min.
c) Grundzüge des Rechts der Personenvereinigungen (WS): Klausur 60
Min.
d) Gesetzliches Haftungs- und Schadensrecht
e) Schuldvertragsrecht (WS)
f) Bereicherungsrecht und Rückgewähr (SS): Klausur 90 Min.
g) Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts (SS): Klausur 60
Min.
h) Sachenrecht und Kreditsicherungsrecht (SS): Klausur 90 Min.
i) Grundzüge des Familien- und Erbrechts (WS): Klausur 90 Min.
j) Zivilrechtliches Erkenntnisverfahren, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht
(SS): Klausur 90 Min.
k) Grundzüge des Arbeitsrechts (SS): Klausur 90 Min.
l) Übung für Fortgeschrittene: Klausur 180 Min., Hausarbeit
m) Vorlesungsbegleitendes Kolloquium III (Ergänzung zu 2c –e)
Die Veranstaltungen d) , e) und m) bilden das Modul Aufbaukurs Privatrecht.
Sie werden mit einer Klausur (180 Min)
sowie mit einer Hausarbeit abgeschlossen.
n) Praxis-AG: Klausur 90 Min.
Die Veranstaltungen zu 2. i) und j) sind wahlweise zu absolvieren.
3. Teilgebiet Strafrecht
a) Grundkurs Strafrecht nebst vorlesungsbegleitendem Kolloquium I (SS):
Klausur 90 Min.
b) Aufbaukurs Strafrecht nebst vorlesungsbegleitendem Kolloquium II (WS):
Klausur 90 Min.
c) Strafrecht Vertiefung (SS); Klausur 180 Min., Hausarbeit
4. Teilgebiet Öffentliches Recht
a) Grundkurs Öffentliches Recht I nebst Vorlesungsbegleitendem Kolloquium
I* (WS): Klausur 90 Min.
b) Grundkurs Öffentliches Recht II nebst Vorlesungsbegleitendem Kolloquium
II* (SS): Klausur 180 Min.; Hausarbeit
c) Polizeirecht (WS): Klausur 90 Min.
d) Umweltverwaltungsrecht (SS): Klausur 90 Min.
e) Europarecht (WS): Klausur 90 Min.
f) Wirtschaftsverwaltungsrecht I (SS): Klausur 90 Min.
g) Wirtschaftsverwaltungsrecht II (WS); Klausur 90 Min-
h) Praxis-AG: Klausur 90 Min.
5. Wahlfächer:
a) Handels- und Gesellschaftsrecht und Wertpapierrecht
aa) Vertriebsrecht: Klausur 90 Min.
bb) Rechtsform bei unternehmerischer Tätigkeit: Klausur 90 Min.
cc) Wertpapierrecht: Klausur 90 Min.
b) Wettbewerbs- und Kartellrecht, Immaterialgüterrecht (Urheberrecht,
Markenrecht, Patentrecht)
aa) Wettbewerbsrecht: Klausur 90 Min.
bb) Kartellrecht: Klausur 90 Min.
cc) Immaterialgüterrecht: Klausur 90 Min.
c) Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitsgerichtsverfahrens
aa) Betriebsverfassungsrecht: Klausur 90 Min.
bb) Tarifvertragsrecht und Arbeitskampf: Klausur 90 Min.
cc) Besondere Arbeitsverhältnisse: Klausur 90 Min.
d) Verwaltungslehre, Recht des öffentlichen Dienstes
aa) Verwaltungslehre: Klausur 90 Min.
bb) Recht des öffentlichen Dienstes: Klausur 90 Min.
cc) Vertiefung: Klausur 90 Min.
e) Verfassungsrechtliche Grundlagen des Steuerrechts, Abgabenordnung (ohne
Vollstreckung, Straf- und
Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) Einkommensteuer
einschließlich des Steuerlichen Bilanzrechts
aa) Verfassungsrechtliche Grundlagen des Steuerrechts: Klausur 90 Min.
bb) Abgabenordnung: Klausur 90 Min.
cc) Einkommensteuer und Steuerliche Gewinnermittlung: Klausur 90 Min.
f) Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Rechtsvergleichung
aa) Internationales Privatrecht: Klausur 90 Min.
bb) Internationales Zivil- und Schiedsverfahrensrecht: Klausur 90 Min.
cc) Rechtsvergleichung und Grundzüge fremder Privatrechtssysteme:
Klausur 90 Min.
g) Recht der Europäischen Gemeinschaften, Völkerrecht, Recht
der Internationalen Organisationen
aa) Völkerrecht: Klausur 90 Min.
bb) Aufbaukurs Völker- und Europarecht: Klausur 120 Min., Hausarbeit
(3) Gegenstand der jeweiligen Mikromodulprüfung ist das dem Mikromodul
zugeordnete Stoffgebiet. Soweit
Mikromodulprüfungen als benotete Leistungen in die Prüfungsnote
einfließen, kann auch der Stoff bereits absolvierter
Mikromodule geprüft werden, In den Mikromodulprüfungen der Inhalte
nach Abs. 3 Nr. 2 – 5 ist vordringlich die Fähigkeit zur
Erstellung rechtswissenschaftlicher Gutachten zu prüfen.
(4) Die Vornote wird wie folgt gebildet:
a) Privatrecht
Die Vornote ergibt sich
aa) aus dem Mittel der Hausarbeit und der Klausur der Mikromodulprüfung
Aufbaukurs Privatrecht.
bb) aus dem Mittel der Hausarbeit und der besten Klausur der Mikromodulprüfung
Übung für Fortgeschrittene.
b) Strafrecht
Die Vornote ergibt sich aus dem Mittel der Hausarbeit und der Klausur
der Mikromodulprüfung Strafrecht Vertiefung.
c) Öffentliches Recht
Die Vornote ergibt sich aus dem Mittel der Hausarbeit und der Klausur
der Mikromodulprüfung Grundkurs II sowie der
Klausur Wirtschaftsverwaltungsrecht II im Verhältnis zwei zu eins.
§
33 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Fachmodulprüfung
Zur jeweiligen Fachmodulprüfung kann nur zugelassen werden, wer die
Mikromodulprüfungen in den in § 32 dieser
Prüfungsordnung genannten Mikromodulen bestanden und im Fachmodul
Zivilrecht 45 43, Strafrecht 18 und Öffentlichen
Recht 27 ECTS-Punkte erworben hat.
§ 34 Fachmodulprüfung
(1) Die Fachmodulprüfung Rechtswissenschaften besteht aus je einer
Prüfungsleistung in den drei Rechtsgebieten Privatrecht,
Strafrecht und Öffentliches Recht.
(2) Die Fachmodulprüfung soll nach Beendigung der Vorlesungszeit
des sechsten Fachsemesters abgelegt werden. Die Prüfung
im Teilgebiet Strafrecht kann bereits nach Beendigung der Vorlesungszeit
des vierten Fachsemesters abgelegt werden.
(3) Die Prüfungsleistung ist pro Rechtsgebiet und Kandidat als 30minütige
mündliche Prüfung zu erbringen.
(4) Gegenstand der Fachmodulprüfung ist das Verbundwissen in bezug
auf den Stoff der in den Mikromodulen studierten
Fachgebiete. Folgende Prüfungsanforderungen werden jeweils gestellt:
1. Privatrecht:
a) das 1. Buch (Allgemeiner Teil) des Bürgerlichen Gesetzbuches,
b) aus dem 2. Buch (Recht der Schuldverhältnisse) des Bürgerlichen
Gesetzbuches die Abschnitte 1 bis 6 (Allgemeines
Schuldrecht), aus dem 7. Abschnitt (Besonderes Schuldrecht) den 1. Titel
(Kauf, nur Ziff. I bis III, davon Ziff. III in
Grundzügen), 2. Titel (Schenkung), 3. Titel (Miete, nur Ziff. I),
4. Titel (Leihe, in Grundzügen), 5. Titel (Darlehen), 6. Titel
(Dienstvertrag), 7. Titel (Werkvertrag und ähnliche Verträge,
davon Ziff. II in Grundzügen), 8. Titel (Mäklervertrag), 10.
Titel
(Auftrag), 11. Titel (Geschäftsführung ohne Auftrag), 12. Titel
(Verwahrung, in Grundzügen), 14. Titel (Gesellschaft), 15. Titel
(Gemeinschaft, in Grundzügen), 18. Titel (Bürgschaft), 19. Titel
(Vergleich), 20. Titel (Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis),
21. Titel (Anweisung), 22. Titel (Schuldverschreibung auf den Inhaber),
24. Titel (ungerechtfertigte Bereicherung) und 25. Titel
(unerlaubte Handlungen), einschließlich der Grundzüge des Gesetzes
zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, des Verbraucherkreditgesetzes, des Produkthaftungsgesetzes,
des Gesetzes über den Widerruf von
Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, und des
Straßenverkehrsgesetzes und des Insolvenzrechts,
c) aus dem 3. Buch (Sachenrecht) den 1. Abschnitt (Besitz), 2. Abschnitt
(Allgemeine Vorschriften über Rechte an
Grundstücken), 3. Abschnitt (Eigentum), 5. Abschnitt (Dienstbarkeiten,
in Grundzügen), 8. Abschnitt (Hypothek, Grundschuld,
Rentenschuld, ohne Ziff. II des 2. Titels), den 1. Titel des 9. Abschnitts
(Pfandrecht an beweglichen Sachen, in Grundzügen),
ohne Wohnungseigentumsgesetz und Erbbaurechtsverordnung,
d) aus dem 4. Buch (Familienrecht) – sofern dieses Fach gewählt wird
– jeweils in Grundzügen aus dem 1. Abschnitt den 5.
Titel (Wirkungen der Ehe im allgemeinen) und die Ziff. I des 6. Titels
(Gesetzliches Güterrecht),
e) aus dem 5. Buch (Erbrecht) jeweils in Grundzügen den 1. Abschnitt
(Erbfolge), den 3. Titel des 2. Abschnitts
(Erbschaftsanspruch), den 3. Abschnitt (Testament, ohne den 6. Titel),
4. Abschnitt (Erbvertrag) und 5. Abschnitt (Pflichtteil),
f) aus dem Handelsgesetzbuch jeweils in Grundzügen den 1. Abschnitt
(Kaufleute), 2. Abschnitt (Handelsregister), 3. Abschnitt
(Handelsfirma) und 5. Abschnitt (Prokura und Handelsvollmacht) und aus
dem 4. Buch den 1. Abschnitt (Allgemeine
Vorschriften) und 2. Abschnitt (Handelskauf),
g) aus dem Gesellschaftsrecht jeweils in Grundzügen aus dem 2. Buch
des Handelsgesetzbuches den 1. Abschnitt (Offene
Handelsgesellschaft) und 2. Abschnitt (Kommanditgesellschaft) und aus
dem Gesetz betreffend die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung den 1. Abschnitt (Errichtung der Gesellschaft)
und 3. Abschnitt (Vertretung und Geschäftsführung),
h) aus dem Zivilverfahrensrecht jeweils in Grundzügen– sofern dieses
Fach gewählt wird – aus der Zivilprozeßordnung das 1.
Buch (Allgemeine Vorschriften), 2. Buch (Verfahren im 1. Rechtszug), 3.
Buch (Rechtsmittel) und 8. Buch
(Zwangsvollstreckung), Insolvenzrecht
i) aus dem Arbeitsrecht jeweils in Grundzügen: die Begründung,
den Inhalt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die
Leistungsstörungen und Haftungen im Arbeitsverhältnis,
2. Strafrecht
a) aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches den 1. Abschnitt (das
Strafgesetzbuch), den 2. Abschnitt (die Tat) ohne
5. Titel und jeweils in Grundzügen aus dem 3. Abschnitt (Rechtsfolgen
der Tat) die Titel 1 bis 4 und den 4. Abschnitt
(Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen),
b) aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches:
aus dem 6. Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt) nur §§
113, aus dem 7. Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche
Ordnung) nur §§ 123, 138, 139, 142, aus dem 14. Abschnitt
(Beleidigung) nur §§ 185, 186, 193, aus dem 16. Abschnitt
(Straftaten gegen das Leben) nur §§ 211 bis 216 und
§§ 221, 222, den 17. Abschnitt (Straftaten gegen die
körperliche
Unversehrtheit), aus dem 18. Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche
Freiheit) nur §§ 239, 240, 241, den 19. Abschnitt
(Diebstahl und Unterschlagung), 20. Abschnitt (Raub und Erpressung), aus
dem 21. Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei) nur
§§ 257, 258, 259, aus dem 22. Abschnitt (Betrug und
Untreue) nur §§ 263, 263a, 265, 265a, 266, 266b, aus
dem
23. Abschnitt (Urkundenfälschung) im Überblick nur §§
267 bis 274, aus dem 27. Abschnitt (Sachbeschädigung) nur §§
303,
304, 305, aus dem 28. Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten) nur
– im Überblick - §§ 306 bis 306e, 315c, 316, 316a,
323a, 323c,
3. Öffentliches Recht
a) das Staats- und Verfassungsrecht ohne die Abschnitte X, Xa des Grundgesetzes,
das Verfassungsprozeßrecht jeweils in
Grundzügen (aus dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
der 2. Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften) und aus dem
3. Teil (Besondere Verfahrensvorschriften) den 6. Abschnitt (Organstreitverfahren),
den 10. Abschnitt (Abstrakte
Normenkontrolle), den 11. Abschnitt (Konkrete Normenkontrolle) und den
15. Abschnitt (Verfassungsbeschwerde)),
b) Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht, ausgenommen
das Recht der öffentlichen Sachen sowie der
öffentlichen Ersatz- und Entschädigungsleistungen,
c) aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:
das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht, das Umweltrecht in Grundzügen
(ohne Atom- und Strahlenschutzrecht, Gefahrstoff-
und Gentechnikrecht) sowie das Wirtschaftsverwaltungsrecht,
d) aus dem Verwaltungsprozeßrecht in Grundzügen aus der Verwaltungsgerichtsordnung
1. Teil 6. Abschnitt (nur
Verwaltungsrechtsweg) sowie den 2. Teil (Verfahren)
e) aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, jeweils in Grundzügen:
die Rechtsquellen der Europäischen
Gemeinschaften, die Grundfreiheiten des EG-Vertrages und ihre Durchsetzung,
die Organe und Handlungsformen der
Europäischen Gemeinschaften
2. Abschnitt: Wirtschaftswissenschaften
§ 35 Mikromodule
(1) Die Mikromodule erstrecken sich jeweils über ein Semester. Die
für den erfolgreichen Abschluß des Fachmoduls
erforderliche Arbeitsbelastung ("workload") beträgt insgesamt 690
630 Stunden. Die mit den Mikromodulen verbundene
Arbeitsbelastung ergibt sich aus Abs. 3.
(2) Folgende Studienschwerpunkte können gebildet werden: "Management",
"Rechnungs- und Finanzwesen",
"Umweltökonomie", "Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement",
"Konjunktur und Wachstum" , "Geld und Banken".
(3) Im Fachmodul werden entsprechend den Schwerpunkten nach Abs. 2 folgende
Mikromodule mit der entsprechenden
Arbeitsbelastung studiert:
1. Basismodule
a) Einführung in die Betriebswirtschaftslehre; Arbeitsbelastung 120
Stunden
b) Einführung in die Volkswirtschaftslehre; Arbeitsbelastung 120
Stunden
2. Aufbaumodule
a) Schwerpunkt "Management"
aa) Personal und Organisation; Arbeitsbelastung 90 Stunden
bb) Produktionswirtschaft; Arbeitsbelastung 90 Stunden
cc) Marketing ; Arbeitsbelastung 90 Stunden
b) Schwerpunkt "Rechnungs- und Finanzwesen"
aa) Internes und externes Rechnungswesen; Arbeitsbelastung 135 Stunden
bb) Investition und Finanzierung; Arbeitsbelastung 135 Stunden
c) Schwerpunkt "Umweltökonomie"
Mikroökonomische Theorie; Arbeitsbelastung 210 Stunden
d) Schwerpunkt "Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement"
Mikroökonomische Theorie; Arbeitsbelastung 210 Stunden
e) Schwerpunkt "Konjunktur und Wachstum"
Makroökonomische Theorie; Arbeitsbelastung 210 Stunden
f) Schwerpunkt "Geld und Banken"
Makroökonomische Theorie; Arbeitsbelastung 210 Stunden
3. Vertiefungsmodule
a) Schwerpunkt "Management"
aa) Organisationsökonomie; Arbeitsbelastung 60 Stunden
bb) Absatztheorie; Arbeitsbelastung 60 Stunden
cc) Existenzgründungen; Arbeitsbelastung 60 Stunden
Aus den unter aa) bis cc) aufgeführten Vertiefungsmodulen müssen
zwei ausgewählt werden.
b) Schwerpunkt "Rechnungs- und Finanzwesen"
Finanzmanagement; Arbeitsbelastung 60 Stunden
Theorie des Rechnungswesens; Arbeitsbelastung 60 Stunden
c) Schwerpunkt Umweltökonomie
Betriebliche Umweltökonomie; Arbeitsbelastung 60 Stunden
Kosten-Nutzen-Analyse; Arbeitsbelastung 60 Stunden
Umweltökonomie; Arbeitsbelastung 60 Stunden
d) Schwerpunkt "Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement"
aa) Gesundheitsmanagement; Arbeitsbelastung 120 Stunden
bb) Gesundsheitsökonomie; Arbeitsbelastung 60 Stunden
e) Schwerpunkt "Konjunktur und Wachstum"
aa) Konjunktur und Wachstum; Arbeitsbelastung 60 Stunden
bb) Nachhaltige Entwicklung; Arbeitsbelastung 60 Stunden
cc) Umweltökonomie; Arbeitsbelastung 60 Stunden
f) Schwerpunkt "Geld und Banken"
aa) Geld und Kredit I; Arbeitsbelastung 60 Stunden
bb) Monetäre Märkte/Zinstheorie und Zinspolitik; Arbeitsbelastung
60 Stunden
cc) Bankbetriebslehre; Arbeitsbelastung 60 Stunden
dd) Geld und Kredit II; Arbeitsbelastung 60 Stunden
ee) Internationale Außenhandelsfinanzierung; Arbeitsbelastung 60
Stunden
Aus den unter aa) bis ee) aufgeführten Vertiefungsmodulen müssen
drei ausgewählt werden.
(4) Die Mikromodule aus Abs. 1 werden mit den in Anhang I Nr. 2 genannten
Qualifikationszielen studiert.
§ 36 Mikromodulprüfungen
(1) Die Mikromodulprüfung besteht aus einer Prüfungsleistung.
(2) Die Mikromodulprüfungen sollen zu folgenden Terminen abgelegt
werden: die Prüfungen der Basismodule spätestens nach
dem zweiten Semester, die Prüfungen der Aufbaumodule spätestens
nach dem vierten Semester, die Prüfungen der
Vertiefungsmodule nach dem sechsten Semester.
(3) Die Mikromodulprüfungen sind als folgende Prüfungsleistung
zu erbringen:
1. Basismodule
a) Einführung in die Betriebswirtschaftslehre: Klausur (120 Min.)
b) Einführung in die Volkswirtschaftslehre: Klausur (120 Min.)
2. Aufbaumodule
a) Schwerpunkt "Management"
aa) Personal und Organisation: Klausur (40 Min.)
bb) Produktionswirtschaft: Klausur (40 Min.)
cc) Marketing : Klausur (40 Min.)
b) Schwerpunkt "Rechnungs- und Finanzwesen"
aa) Internes und externes Rechnungswesen: Klausur (60 Min.)
bb) Investition und Finanzierung: Klausur (60 Min.)
c) Schwerpunkt "Umweltökonomie"
Mikroökonomische Theorie: Klausur (120 Min.)
d) Schwerpunkt "Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement"
Mikroökonomische Theorie: Klausur (120 Min.)
e) Schwerpunkt "Konjunktur und Wachstum"
Makroökonomische Theorie: Klausur (120 Min.)
f) Schwerpunkt "Geld und Banken"
Makroökonomische Theorie: Klausur (120 Min.)
3. Vertiefungsmodule
a) Schwerpunkt "Management"
aa) Organisationsökonomie: Klausur (60 Min.)
bb) Absatztheorie: Klausur (60 Min.)
cc) Existenzgründungen: Klausur (60 Min.)
Aus den unter aa) bis cc) aufgeführten Vertiefungsmodulen müssen
zwei ausgewählt werden.
b) Schwerpunkt "Rechnungs- und Finanzwesen"
Finanzmanagement: Klausur (60 Min.)
Theorie des Rechnungswesens: Klausur (60 Min.)
c) Schwerpunkt Umweltökonomie
Betriebliche Umweltökonomie: Klausur (60 Min.)
Kosten-Nutzen-Analyse: Klausur (60 Min.)
Umweltökonomie: Klausur (60 Min.)
d) Schwerpunkt "Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement"
aa) Gesundheitsmanagement: Klausur (60 Min.)
bb) Gesundsheitsökonomie: Klausur (60 Min.)
e) Schwerpunkt "Konjunktur und Wachstum"
aa) Konjunktur und Wachstum: Klausur (60 Min.)
bb) Nachhaltiges Wachstum: Klausur (60 Min.)
cc) Umweltökonomie: Klausur (60 Min.)
f) Schwerpunkt "Geld und Banken"
aa) Geld und Kredit I: Klausur (60 Min.)
bb) Monetäre Märkte/Zinstheorie und Zinspolitik: Klausur (60
Min.)
cc) Bankbetriebslehre: Klausur (60 Min.)
dd) Geld und Kredit II: Klausur (60 Min.)
ee) Internationale Außenhandelsfinanzierung: Klausur (60 Min.)
Aus den unter aa) bis ee) aufgeführten Vertiefungsmodulen müssen
drei ausgewählt werden.
(4) Gegenstand der jeweiligen Mikromodulprüfung ist das dem Mikromodul
zugeordnete Stoffgebiet.
§
37 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Fachmodulprüfung
Zur Fachmodulprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Mikromodulprüfungen
in den in § 35 dieser Prüfungsordnung
genannten Mikromodulen bestanden und im Fachmodul 21 ECTS-Punkte erworben
hat.
§ 38 Fachmodulprüfung
(1) Die Fachmodulprüfung besteht aus einer Prüfungsleistung.
(2) Die Fachmodulprüfung soll nach Beendigung der Vorlesungszeit
des sechsten Fachsemesters abgelegt werden.
3.Die Prüfungsleistung ist als 30minütige mündliche Prüfung
(Einzelprüfung) zu erbringen.
(4) Gegenstand der Fachmodulprüfung ist das Verbundwissen in bezug
auf den Stoff der in den Mikromodulen studierten
Fachgebiete. Folgende Prüfungsanforderungen werden jeweils gestellt:
Kenntnis grundlegender Methoden und
Problemstellungen der Wirtschaftswissenschaften; Grundkenntnisse der wirtschaftswissenschaftlichen
Fachsprache;
Überblickskenntnisse über die Gesamtbreite des Faches mit exemplarischen
Vertiefungen am Beispiel des Stoffes, den der
Kandidat im Schwerpunkt studiert hat.
3. Abschnitt: Schlüsselqualifikationen
§ 39 Studium und Mikromodule
(1) Das Studium des Moduls "General Studies/Schlüsselqualifikationen"
erstreckt sich über insgesamt vier Semester.
(2) Die für den erfolgreichen Abschluß des Moduls erforderliche
Arbeitsbelastung ("work load") im Pflicht- und
Wahlpflichtbereich beträgt insgesamt 780 Stunden. Davon entfallen
1.auf das Mikromodul "Englisch" 480 Stunden,
2.auf das Mikromodul "Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens"
150 Stunden,
3.auf das Mikromodul "Kommunikationstechniken / Rhetorik" 150
Stunden.
(3) Das Mikromudul Englisch erstreckt sich über zwei Semester, die
anderen Mikromodule über ein Semester.
(4) Die Mikromodule aus Abs. 1 werden mit den in Anhang II Nr. 4 genannten
Qualifikationszielen studiert.
(5) Die Fakultät stellt sicher, daß bei den Mikromodulen nach
Abs. 4 Nr. 2 und 3 vorrangig juristische Bezüge hergestellt und
fachspezifische Kenntnisse im Rahmen der vorlesungsbegleitenden Kolloquien
nach § 31 Abs. 2 vermittelt werden. Das Nähere regelt die
Studienordnung.
§ 40 Mikromodulprüfungen
(1) Die Mikromodulprüfung besteht aus einer Prüfungsleistung.
Die Mikromodulprüfung "Englisch" besteht aus zwei
Prüfungsleistungen.
(2) Die Mikromodulprüfungen sollen zu folgenden Terminen abgelegt
werden:
1.Mikromodulprüfung "Englisch" im vierten Fachsemester
2.Mikromodulprüfung "Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens
/ Schriftkompetenz" im zweiten Fachsemester
3.Mikromodulprüfung "Kommunikationstechniken / Rhetorik" im
ersten Fachsemester
(3) Die Mikromodulprüfungen sind als folgende Prüfungsleistung
zu erbringen:
1.Mikromodulprüfung "Englisch": mündliche Prüfung
(Gruppenprüfung, 20 Minuten je Kandidat) und Klausur (240
Minuten)
2.Mikromodulprüfung "Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens
/ Schriftkompetenz" Klausur (90 Minuten)
3.Mikromodulprüfung "Kommunikationstechniken / Rhetorik" mündliche
Prüfung (20 Minuten, Einzelprüfung)
(4) Gegenstand der jeweiligen Mikromodulprüfung ist das dem Mikromodul
zugeordnete Stoffgebiet. Dabei sind die
Anforderungen zu beachten, die von Universitäten im englischen Sprachraum
an "Advanced Learners" gestellt werden
3. Teil: Schlußvorschriften
§
41 Zugangsprüfungen, Einstufungsprüfungen, Fiktives Nichtbestehen
von Prüfungen und Prüfungsfreiversuch
(1) Das Ablegen von Zugangsprüfungen gemäß>
Übertragung unterbrochen
ür einen LL.B.-Studiengang an der
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald ist vom Wintersemester 2000/2001
bis zum Sommersemester 2002
ausgeschlossen.
(2) Das Ablegen von Einstufungsprüfungen gemäß §
63 Landeshochschulgesetz für einen LL.B.-Studiengang an der
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald ist vom Wintersemester 2000/2001
bis zum Sommersemester 2002
ausgeschlossen.
(3) Die Regelungen des § 15 Abs. 1 und Abs. 4 Landeshochschulgesetz
über das fiktive Nichtbestehen von Prüfungen bei
Überschreitung der dort festgelegten Fristen für die Anmeldung
zur Prüfung und zum Prüfungsfreiversuch finden im Zeitraum
vom Wintersemester 2000/2001 bis zum Sommersemester 2002 auf LL.B.-Studiengänge
keine entsprechende Anwendung.
§ 42 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Kultur und
Wissenschaft in Kraft.
Der Rektor der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
Veröffentlichungsvermerk: seit 15.09.2000 im Internet
Anhang: Studieninhalte/Qualifikationsziele
Nr. 1: Rechtswissenschaften
1. Teilgebiet: Allgemeine Grundlagen
a) Geschichtliche Grundlagen des Rechts
Kenntnis des Prozesses der Herausbildung der heutigen Rechtsordnung aus
ihren historischen Wurzeln in den Grundzügen
b) Philosophische Grundlagen des Rechts
- Verständnis für die Besonderheiten der Rechtsphilosophie gegenüber
anderen Formen der Rechtswissenschaft
(Rechtsdogmatik, Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie)
- Verständnis für die Besonderheiten des Rechts im Vergleich
zu anderen Systemen normativer Orientierung (Religion, Moral,
Sitte) und die Rolle des Staates für die Rechtsbildung und Rechtswahrung
- Verständnis einiger Grundbegriffe normativer Orientierung (Ordnung
und Geltung; Transsubjektivität und Autonomie; Freiheit
und Gleichheit; Legalität und Moralität)
- Verständnis für die Ausgangspunkte und Grundaussagen einiger
Klassiker der Rechts- und Staatsphilosophie von der Antike
bis zur Gegenwart
c) Gesellschaftliche und politische Grundlagen des Rechts
- Kenntnis der gesellschaftlichen und politischen Funktionen des Rechts
und der Zusammenhänge von Macht, Herrschaft und
Recht
- Grundlagen der Rechtssoziologie und der sozialwissenschaftlichen Erfassung
und Methodik der Wirksamkeit des Rechts
d) Grundlagen des Prozeßrechts
- Verfassungsrechtliche Grundlagen der Rechtsprechung
- Gerichtsverfassung
- Sachentscheidungen und Sachentscheidungsvoraussetzungen
- Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- Entscheidungsfolgen
e) Seminar
Fähigkeit zur wissenschaftlichen Diskussion aktueller Themen der
Rechtswissenschaften
2. Teilgebiet: Privatrecht
a) Grundkurs Privatrecht I nebst Vorlesungsbegleitendem Kolloquium I
Kenntnis
- des Unterschieds zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht
- der Gebiete des Privatrechts,
- des Unterschieds zwischen materiellem und formellem Recht
- der Quellenlehre und Gesetzesauslegung
- der Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
- der allgemeinen Begriffe des Privatrechts (Anspruch, Einwendung, Einrede
u.a.)
- der Grundbegriffe der Rechtspersonen
- der Grundzüge des Verbraucherschutzrechts
- des Verhältnisses von Schuld- und Sachenrecht (insbesondere des
Abstraktionsprinzips)
Fähigkeit zur Lösung einfacher zivilrechtlicher Fälle
b) Grundkurs Privatrecht II nebst Vorlesungsbegleitendem Kolloquium II
Kenntnis
- der Entstehungsgründe der Schuldverhältnisse
- der Abtretung von Forderungen und des Schuldnerwechsels
- der Einbeziehung Dritter in ein Schuldverhältnis
- der Erfüllung von Verpflichtungen, einschließlich der Erfüllungssurrogate
- der Grundzüge des Schadensrechts und der Drittschadensliquidation
- der Grundbegriffe des Leistungsstörungsrechts
Fähigkeit zur Lösung mittelschwerer zivilrechtlicher Fälle
c) Grundzüge des Rechts der Personenvereinigungen
Kenntnis
- der Grundlagen des Gesellschafts-, Vereins- und Verbandsrechts
- der wesentlichen Strukturmerkmale der Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften
- der Kriterien für die Rechtsformwahl im Gesellschaftsrecht
d) Gesetzliches Haftungs- und Schadensrecht
Kenntnis
- des Deliktsrechts
- der Grundbegriffe der Gefährdungshaftung und der Aufopferung
- des deliktischen Schadensrechts
e) Schuldvertragsrecht
Kenntnis
- des Kaufrechts
- der Grundzüge des Mietrechts, Werkvertragsrechts, Dienstvertragsrechts,
Geschäftsbesorgungsrechts usw.
- des schuldvertragsbezogenen Verbraucherschutzrechts
- der handelsrechtlichen Modifikationen des Schuldvertragsrechts (insbesondere
beim Handelskauf)
f) Bereicherungsrecht und Rückgewähr
Kenntnis
- der Grundlagen des Bereicherungsrechts
- der rechtlichen Probleme bei Rückabwicklung von Verträgen
(insbes. bei Rücktritt und Wandlung)
- des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses
- der Geschäftsführung ohne Auftrag
g) Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts
- Kenntnis des Anwendungsbereichs des Handelsrechts, insbesondere des
Begriffs des Handelsgewerbes
- der Grundlagen des Handelsrechts (insbes. des Vertretungsrechts, der
handelsregisterrechtlichen Publizität und des
Firmenrechts)
- der Grundzüge des Handelsgesellschaftsrechts (Besonderheiten der
Personenhandelsgesellschaften und der
Kapitalgesellschaften)
h) Sachenrecht und Grundbegriffe des Kreditsicherungsrechts
Kenntnis
- der Funktionen, des Inhalts, der Begründung von und Verfügung
über Sachenrechte
- der Grundlagen des Realkreditsicherungsrechts (Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung,
Sicherungszession,
Mobiliarpfandrecht, Grundpfandrechte)
- der strukturellen Verwandtschaft des Personalkreditsicherungsrechts
(Bürgschaft, Schuldbeitritt, Garantie), einschließlich des
Verhältnisses Realkreditsicherung/Personalkreditsicherung (insbesondere
des Wettstreits der Sicherungsgeber)
i) Grundzüge des Familien- und Erbrechts
Kenntnis
- der Entwicklung, Bedeutung und verfassungsrechtlichen Stellung der Institute
Ehe und Familie
- des Kernbereichs des Eherechts (insbesondere der allgemeinen Ehewirkungen,
des ehelichen Güterrechts und des
Ehescheidungsrechts)
- der grundlegenden Strukturmerkmale des Erbrechts (insbesondere der Prinzipien
und verfassungsrechtlichen Bezüge, der
gesetzlichen Erbfolge, der Verfügungen von Todes wegen und des Pflichtteils).
j) Zivilrechtliches Erkenntnisverfahren, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht
- Kenntnis des Erkenntnisverfahrens im Zivilprozeßrecht (Verfahrensgrundsätze,
Zuständigkeiten; Ablauf des
Erkenntnisverfahrens in erster Instanz, Rechtsmittel u.a.)
- der Grundzüge des Einzelzwangsvollstreckungsverfahrens (der Vollstreckungsorgane,
der Verfahrensregeln - insbesondere
bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher-, der zwangsvollstreckungsrechtlichen
Rechtsbehelfe)
- Grundzüge des einstweiligen Rechtsschutzes
- der Grundzüge des Insolvenzrechts (der Insolvenzgründe, der
Stellung des Insolvenzverwalters, der Wirkungen des
Insolvenzverfahrens auf die Rechtsverhältnisse des Insolvenzschuldners)
k) Grundzüge des Arbeitsrechts
Kenntnis
- der Rechtsquellen des Arbeitsrechts
- des Individualarbeitsrechts (namentlich der Begründung von Arbeitsverhältnissen,
der Rechte und Pflichten der
Vertragsparteien sowie des arbeitsvertragsbezogenen Leistungsstörungsrechts)
- der Arbeitnehmerschutzbestimmungen (Arbeitszeit, Urlaub, Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall)
- der Beendigung von Arbeitsverhältnissen unter Berücksichtigung
der Kündigungsschutznormen
- des Grundbegriffe des kollektiven Arbeitsrechts
l) Übung für Fortgeschrittene
- Kenntnis der Arbeitsmethoden einer Fallbearbeitung
- der Gutachtentechnik bei Klausuren und Hausarbeiten
- der Berührungspunkte zwischen den zivilrechtlichen Materien
m) Vorlesungsbegleitendes Kolloquium III
Fähigkeit zur Lösung komplexer zivilrechtlicher Fälle,
die Verbundwissen erfordern
n) Praxis-AG
- Fähigkeit zur Gestaltung und Überprüfung von Verträgen;
- Führen von Vertragsverhandlungen
- jeweils unter maßgeblicher Berücksichtigung des Faktors "Zeit"
3. Teilgebiet: Strafrecht
a) Grundkurs Strafrecht nebst Vorlesungsbegleitendem Kolloquium I
Kenntnis
- der verfassungsrechtlichen Grundlagen des Strafrechts,
- der Methode und historischen Grundlagen,
- des Aufbaus des vorsätzlichen vollendeten Delikts und
- der Delikte der Person.
Fähigkeit zur Lösung einfacher strafrechtlicher Fälle
b) Aufbaukurs Strafrecht nebst Vorlesungsbegleitendem Kolloquium II
Kenntnis
- der Delikte gegen Eigentum und Vermögen im Kernbereich;
- Anwendung des Wissens im strafrechtlichen Gutachten
Fähigkeit zur Lösung mittelschwerer strafrechtlicher Fälle
c) Strafrecht Vertiefung
Kenntnis der Delikte gegen die Allgemeinheit im Kernbereich;
Fähigkeit zum Verfassen schriftlicher Gutachten unter umfassender
Verwendung von Rechtsprechung und Literatur
4. Teilgebiet: Öffentliches Recht
a) Grundkurs Öffentliches Recht I*
- Begriff und Funktionen von Staat und Verfassung
- Staatsstrukturprinzipien (Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Bundesstaatsprinzip)
- Staatsorgane (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundespräsident,
Bundesverfassungsgericht den Grundzügen des
Verfassungsprozeßrechts)
- Staatsfunktionen mit Schwerpunkt Gesetzgebung (Verwaltungskompetenzen,
soweit dies zur Bestimmung der
Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen erforderlich ist)
- Begriff, Funktionen und Aufgaben von Verwaltung
- Die Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht
- Rechtsgebundenheit der Verwaltung ( Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes;
Beurteilungsspielraum und Ermessen;
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)
- Rechtssetzung durch die Verwaltung (einschließlich Verwaltungsvorschriften)
- Formenfreiheit und -gebundenheit des Verwaltungshandelns; Handeln in
Privatrechtsform)
Fähigkeit zur Lösung einfacher öffentlichrechtlicher Fälle
b) Grundkurs Öffentliches Recht II nebst vorlesungsbegleitendem Kolloquium
II
- Die typischen Handlungsformen Verwaltungsakt und Verwaltungsvertrag,
einschließlich der Fehlerfolgen
- Grundzüge des Verwaltungsverfahrens
- Die Kontrolle des Verwaltungshandelns
- Überblick über gerichtliche Verfahrensarten
- Begriff und Funktionen von Grundrechten
- Allgemeine Grundrechtslehren (Grundrechtsträger und Grundrechtsverpflichtete;
Grundrechtsschranken und Rechtfertigung
von Grundrechtseingriffen)
- Systematischer Überblick über die Einzelgrundrechte
- Verfassungsbeschwerde
Fähigkeit zur Lösung mittelschwerer öffentlichrechtlicher
Fälle im schriftlichen Gutachten unter umfassender Verwendung von
Rechtsprechung und Literatur
c) Polizeirecht*
- Aufgaben und Zuständigkeiten von Ordnungsbehörden und Polizei
in der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung (§§ 1 - 11 SOG M-V)
- die zur Aufgabenerfüllung eingeräumten Eingriffsbefugnisse
(§§ 12 - 78 SOG M-V)
- Vollzug von Ordnungs- und Polizeiverfügungen (§§
79 - 113 SOG M-V)
- Fragen der Entschädigung und Kostentragung (§§
61, 72 - 77, 89, 100 SOG M-V)
d) Umweltverwaltungsrecht*
- Rechtsquellen des Umweltrechts
- Organisation der Umweltverwaltung
- Grundprinzipien des Umweltrechts
- Instrumente des Umweltverwaltungsrechts
- Immissionsschutzrecht
- Grundzüge des Wasserhaushaltsrechts
- Grundzüge des Abfallwirtschaftsrechts
- Grundzüge des Naturschutzrechts
e) Europarecht*
- Grundfreiheiten des EG-Vertrages
- Rechtsquellen
- Institutionen
f) Wirtschaftsverwaltungsrecht I*
- Grundzüge des internationalen und europäischen Wirtschaftsrechts
- Grundzüge des Wirtschaftsverfassungsrechts
- Organisation, Aufgaben und Handlungsformen der Wirtschaftsverwaltung
- Recht der öffentlichen Aufträge
- Subventionsrecht
g) Wirtschaftsverwaltungsrecht II
- Grundzüge des allgemeinen Gewerberechts
- Die staatliche Regulierung einzelner Wirtschaftszweige unter besonderer
Berücksichtigung des Handwerks- und
Gaststättenrechts, der Verkehrswirtschaft, der Energiewirtschaft,
der Medienwirtschaft und der Landwirtschaft
h) Praxis-AG*
Realisierung von neuen Vorhaben im Rahmen rechtlicher Vorgaben/Anpassung
bestehender Vorhaben:
- Anpassung von Vorhaben an Vorgaben
- Aushandeln von Änderungen der Vorgaben (etwa von Bebauungsplänen)
- Aushandeln von Ausnahmen, Befreiungen oder Duldungen
- Vermeidung bzw. Modifikation nachträglicher Anordnungen im Bau-
und Umweltrecht durch Alternativlösungen etc.
- jeweils unter maßgeblicher Berücksichtigung des Faktors "Zeit"
Nr. 2: Wahlfächer
a) Handels- und Gesellschaftsrecht und Wertpapierrecht
aa.Vertriebsrecht:
- Kenntnis der absatzrelevanten zivil- und handelsrechtlichen Grundlagen
- der gesellschaftsrechtlichen Grundlagen, insbesondere beim nationalen
und internationalen Konzernvertrieb.
ab.Rechtsform bei unternehmerischer Tätigkeit
- Detailkenntnis der unternehmensrechtlichen Rechtsformvielfalt
- der Kriterien für die Rechtsformwahl
ac.Wertpapierrecht
- Kenntnis der Wertpapierfunktionen im Zivil- und Handelsrecht
- des Sonderrechts des Wertpapierhandels
b) Wettbewerbs- und Kartellrecht, Immaterialgüterrecht (Urheberrecht,
Markenrecht, Patentrecht)
aa) Wettbewerbsrecht
- Schutzrichtungen und Schutztatbestände (§§ l,
3,14 f., 17 ff. UWG)
- Ansprüche und Sanktionssystem (§13 UWG)
- Bezüge zum Bürgerlichen Recht (§§ 823 ff.
BGB) und zum Europäischen Gemeinschaftsrecht (Art. 28 EGV, Richtlinien)
bb) Kartellrecht
- Vertikale und horizontale Wettbewerbsbeschränkungen (§§
l, 14 ff GWB)
- Mißbrauch marktbeherrschender und relativ marktstarker Stellungen,
Behinderungswettbewerb (§§ 19 - 23 GWB)
Sanktionen (§§ 32 - 34 GWB) und Verfahren,
- Bezüge zum Europäischen Kartellrecht (Art. 81 f. EGV)
cc) Immaterialgüterrecht
- Urheberrecht: Werkbegriff, Inhalt, Urhebervertragsrecht,
- Schranken, Ansprüche
- Marken- und Patentrecht: Schutzvoraussetzungen und –ansprüche im
Überblick
- Bezüge zum Bürgerlichen Recht (§§ 823 Abs.
l, 12 BGB) und zum Wettbewerbsrecht (§§ l, 17 ff. UWG)
c) Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitsgerichtsverfahrens
aa) Betriebsverfassungsrecht
Kenntnis der
- Stellung der Arbeitnehmervertretung im Betrieb
- Beteiligungsrechte des Betriebsrats
- Verfahren bei Einigungsstelle und Arbeitsgericht
bb) Tarifvertragsrecht und Arbeitskampf
- Inhalt und Wirkungen eines Tarifvertrages
- Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen und rechtliche Folgen eines
Arbeitskampfes
cc) Besondere Arbeitsverhältnisse
- Praxis und rechtliche Behandlung besonderer, insbesondere flexibler
Arbeitsvertragsgestaltungen
d) Verwaltungslehre, Recht des öffentlichen Dienstes
aa) Verwaltungslehre
- Überblick über die Zusammenhänge zwischen Aufgaben, Aufbau
und Ablauf der öffentlichen Verwaltung.
- Fähigkeit zur Einbeziehung der Verwaltungsumwelt einschließlich
außerrechtlicher Bedingungen für eine effiziente
Ausgestaltung arbeitsteiliger Aufgabenerledigung.
bb) Recht des öffentlichen Dienstes
- Grundkenntnisse der Typik der verschiedenen Rechtsverhältnisse
des öffentlichen Dienstrechts.
- Kenntnisse des Beamtenrechts als eines klassischen Anwendungsbereichs
"verwaltungsrechtlicher Sonderbeziehungen",
insbes. dessen verfassungsrechtliche Vorprägung sowie des Rechtsschutzes
im Beamtenverhältnis
cc) Vertiefung
- Vertiefte Erarbeitung von verwaltungswissenschaftlichen oder verwaltungsgeschichtlichen
Themen in Seminarform
e) Verfassungsrechtliche Grundlagen des Steuerrechts, Abgabenordnung
(ohne Vollstreckung, Straf- und Bußgeldvorschriften,
Straf- und Bußgeldverfahren) Einkommensteuer einschließlich
des Steuerlichen Bilanzrechts
aa) Verfassungsrechtliche Grundlagen des Steuerrechts
- Geschriebenes Steuerverfassungsrecht (Gesetzgebungskompetenzen, Ertragshoheit
und Steuerverwaltung)
- Rechtsstaatliche Grundsätze des Steuerrechts (Gesetzmäßigkeitsprinzip,
Rückwirkungsverbot, Widerspruchsfreiheit der
Rechtsordnung)
- Die Grundrechte im Steuerrecht, insbesondere: das Leistungsfähigkeitsprinzip
- Das soziale Steuerrecht (das steuerrechtliche Existenzminimum, Besteuerung
von Ehe und Familie)
- Das ökologische Steuerrecht
- Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Ausgestaltung von Einzelsteuergesetzen
(Einkommen- und Körperschaftsteuer,
bewertungsunabhängige Steuern, Umsatzsteuer)
bb) Abgabenordnung
- Grundzüge des Steuerschuldrechts
- Besteuerungsverfahren, insbesondere:
- Ermittlungsverfahren (einschließlich Außenprüfung)
- Festsetzungsverfahren (einschließlich der Korrektur von Steuerfestsetzungen)
- das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
cc) Einkommensteuer und Steuerliche Gewinnermittlung
- Einkunftsarten
- Unterscheidung zwischen Gewinn- und Überschußeinkünften
- objektives Nettoprinzip und seine Durchbrechungen
- subjektives Leistungsfähigkeitsprinzip (Berücksichtigung persönlicher
Lebensverhältnisse)
f) Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Rechtsvergleichung
aa) Internationales Privatrecht
Kenntnis
- der internationalen Dimension des Privatrechts
- des Verhältnisses Kollisionsrecht – Einheitsrecht
- der allgemeinen und besondere Fragen des deutschen Internationalen Privatrechts
unter besonderer Berücksichtigung des
Europarechts, insbesondere: internationale Vertragsgestaltung
bb) Internationales Zivil- und Schiedsverfahrensrecht
Kenntnis
- der Grundfragen der grenzüberschreitenden Prozeßführung
- des deutschen Internationales Zivilverfahrensrecht unter besonderer
Berücksichtigung des Europarechts
- der Grundzüge des Internationalen Schiedsverfahrensrechts, insbesondere:
IZVR und internationale Vertragsgestaltung
cc) Rechtsvergleichung und Grundzüge fremder Privatrechtssysteme
Grundkenntnis der
- Rechtsvergleichung als wissenschaftliche Methode und Disziplin
- der "angewandten" Rechtsvergleichung (in Gesetzgebung und Rechtsprechung)
- der wichtigsten Privatrechtssysteme der Welt
g) Recht der Europäischen Gemeinschaften, Völkerrecht, Recht
der Internationalen Organisationen
aa) Völkerrecht
Kenntnis der
- Grundlagen und Wesen des Völkerrechts
- Rechtsquellen des Völkerrechts und ihr Verhältnis zum nationalen
Recht
- Rechtssubjekte
- Grundlagen des internationalen Wirtschafts-, Umwelt- und Friedensrechts
bb) Aufbaukurs Völker- und Europarecht (HA und Klausur)
Kenntnis
- der Grundlagen der Europäischen Union
- der Grundrechte (insbesondere Gleichbehandlung der Geschlechter),
- des Wettbewerbsrechts,
- des Umweltrechts
Nr. 3: Wirtschaftswissenschaften
1. Basismodule
a) Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
- Kenntnis von Gegenstand, Problemstellungen und Methoden der Betriebswirtschaftslehre
über die gesamte Breite des Fachs
- Vertieftes Wissen in den Bereichen Investition und Finanzierung, Produktion
und Absatz, Organisation und Rechnungswesen.
- Zugang zur ökonomischen Denkweise sowie der betriebswirtschaftlichen
Fachsprache und -methodik
b) Einführung in die Volkswirtschaftslehre
- Gegenstände der Mikroökonomik;
- Gegenstände der Makroökonomik;
- begriffliche Grundlagen;
- Grundlagen der Modellanalyse;
- gesamtwirtschaftliches Produktionsergebnis - Grundlagen der ex-post-Analyse
Grundzüge der Wirtschaftskreislaufanalyse,
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, Produktionspotential)
- Konjunktur, Wachstum, Strukturwandel;
- wirtschaftspolitische Ziele;
- volkswirtschaftliche Indikatoren;
- offene Volkswirtschaft (Zahlungsbilanz, Wechselkurs);
- volkswirtschaftliche Nachfrage;
- Märkte und Preisbildung.
2. Aufbaumodule
a) Schwerpunkt "Management"
aa) Personal und Organisation
Moderne Gesellschaften sind "Organisationsgesellschaften": Zum einen stellen
Unternehmen Produkte her und Dienstleistungen
bereit, zum anderen fragen sie Arbeitskraft nach. In dem Masse, in dem
moderne Gesellschaften von Organisationen
durchdrungen sind, ist die Kenntnis der vielfältigen Erscheinungsformen
und Funktionsweisen von Organisationen eine
grundlegende Voraussetzung für die Gestaltung derselben. Organisationen
stellen aber nicht nur güter- und
dienstleistungsproduzierende Einheiten dar, sondern sind zugleich Orte
von Herrschaft und Konflikt. Da die
Kooperationsbereitschaft der Organisationsmitglieder weder als gegeben
vorausgesetzt, noch gar erzwungen werden kann,
stellt die Schaffung und Aufrechterhaltung von Loyalität eine der
wesentlichen Herausforderungen der Organisationsgestaltung
im allgemeinen und der Personal- und Beschäftigungspolitik im besonderen
dar.
bb) Produktionswirtschaft
Kenntnis
- betriebswirtschaftlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Prozeß
der Erstellung von Produkten
- poduktions- und kostentheoretischer Grundlagen
- grundlegender Fragestellungen der Produktionsplanung (Produktionsprogrammplanung,
Produktionsdurchführungsplanung,
Bereitstellungs- und Beschaffungsplanung)
cc) Marketing
Die Vorlesung gibt einen Überblick über Instrumente und Techniken
des Marketing. Behandelt werden verschiedene
Marketingkonzepte, Ansätze der Marktsegmentierung und Marketingstrategien.
Ferner geht die Veranstaltung auf ausgewählte
Entscheidungsprobleme bei einzelnen Marketing-Instrumenten und im Marketing-Mix
ein.
b) Schwerpunkt "Rechnungs- und Finanzwesen"
aa) Internes und externes Rechnungswesen
Das betriebliche Rechnungswesen bildet wirtschaftliche Vorgänge innerhalb
der Unternehmung und zwischen der
Unternehmung und ihrer Umwelt quantitativ ab mit dem Ziel, Informationen
zur Planung, Steuerung und Kontrolle des
Unternehmensprozesses sowie zur Verhaltenssteuerung bereitzustellen. Diese
Informationen richten sich primär an die
Entscheidungsträger in der Unternehmung, wie etwa Bereichs-, Abteilungs-
und Kostenstellenleiter. Ziel dieser Vorlesung ist es,
den strukturellen Aufbau von Systemen der Kosten- und Erlösrechnung
darzustellen sowie deren Leistungsfähigkeit anhand
typischer Anwendungsbeispiele zu diskutieren. Das Ziel der Vorlesung bezüglich
des externen Rechnungswesens ist es, die
wesentlichen gesetzlichen Grundlagen sowie seine Methodik und darauf aufbauend
deren betriebswirtschaftliche Bedeutung
darzustellen. Besonderer Schwerpunkt wird dabei auf die Erklärung
der diesbezüglichen relevanten Fachbegriffe sowie der
Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Vergleich zum internen Rechnungswesen
gelegt.
bb) Investition und Finanzierung
Kenntnis
- finanzwirtschaftlicher Prozesse und Fragestellungen in der betrieblichen
Praxis
- ausgewählter Probleme der Investitionsrechnung und der Finanzierung
- der dynamischen und statischen Investitionsrechenverfahren
- der Innen- und Außenfinanzierung
c) Schwerpunkt "Umweltökonomie"
Mikroökonomische Theorie
- Theorie der Haushalte;
- Theorie der Unternehmung;
- Märkte und Preisbildung (Marktformen, Preisbildung im Polypol,
Monopol, im Oligopol und bei monopolistischer
Konkurrenz);
- Theorie des Allgemeinen Gleichgewichts (Tausch, Produktion);
- Externe Effekte und Öffentliche Güter.
d) Schwerpunkt "Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement"
Mikroökonomische Theorie
- Theorie der Haushalte;
- Theorie der Unternehmung;
- Märkte und Preisbildung (Marktformen, Preisbildung im Polypol,
Monopol, im Oligopol und bei monopolistischer
Konkurrenz);
- Theorie des Allgemeinen Gleichgewichts (Tausch, Produktion);
- Externe Effekte und Öffentliche Güter.
e) Schwerpunkt "Konjunktur und Wachstum"
Makroökonomische Theorie
- Grundzüge der makroökonomischen ex-post-Analyse;
- Einführung in die makroökonomische ex-ante-Analyse;
- Makroökonomisches Modell des Gütermarktes;
- Makroökonomisches Modell des Geldmarktes;
- gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht auf Güter- und Geldmarkt:
IS/LM-Modell;
- Analyse offener Volkswirtschaften im Rahmen des IS/LM/ZZ-Modells;
- Güter- und Geldmarktgleichgewicht bei alternativen Preisniveaus
(Aggregierte - Nachfragekurve und Aggregierte
Angebotskurve);,
- Makroökonomische Analyse des Arbeitsmarktes;
- vollständiges keynesianisches Makromodell;
- Modellvergleich: Keynes - Klassik;
- Kontroversen in der makroökonomischen Analyse.
f) Schwerpunkt "Geld und Banken"
Makroökonomische Theorie
- Grundzüge der makroökonomischen ex-post-Analyse;
- Einführung in die makroökonomische ex-ante-Analyse;
- Makroökonomisches Modell des Gütermarktes;
- Makroökonomisches Modell des Geldmarktes;
- gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht auf Güter- und Geldmarkt:
IS/LM-Modell;
- Analyse offener Volkswirtschaften im Rahmen des IS/LM/ZZ-Modells;
- Güter- und Geldmarktgleichgewicht bei alternativen Preisniveaus
(Aggregierte Nachfragekurve und Aggregierte
Angebotskurve);,
- Makroökonomische Analyse des Arbeitsmarktes;
- vollständiges keynesianisches Makromodell;
- Modellvergleich: Keynes - Klassik;
- Kontroversen in der makroökonomischen Analyse.
3. Vertiefungsmodule
a) Schwerpunkt "Management"
aa) Organisationsökonomie
Gegenstand der neueren Theorie des Unternehmens - die im Mittelpunkt dieser
Vorlesung steht - ist die Erklärung des
Entstehens und der Veränderung von Organisationsstrukturen unter
gegebenen, aber prinzipiell variablen rechtlichen und
sozialen Rahmenbedingungen. In diesem Zusammenhang haben sich insbesondere
Neuere Institutionenökonomische Ansätze
(z.B. die Principal-Agent-Theorie, die Theorie der Verfügungsrechte
und die Transaktionskostentheorie) als erklärungskräftig
erwiesen. Auch die Bedingungen des Entstehens, Wachstums und Scheiterns
von Unternehmen werden im Rahmen der
Vorlesung thematisiert.
bb) Absatztheorie
Die Vorlesung behandelt zum einen verschiedene Marktbeziehungen (Transaktions-,
Informations-, Wettbewerbs-, Macht,-
Kooperationsbeziehungen; Rollenstrukturen), die zwischen den Marktteilnehmern
auftreten können. Zum anderen werden diese
Marktbeziehungen unter dem Blickwinkel des vertikalen Marketing (Verhältnis
Hersteller-Handel; ausgewählte Problemfelder
der Vertriebspolitik) vertieft.
cc) Existenzgründungen
- Begriff des Unternehmers, Persönlichkeit des Unternehmers,
- Gründungsideen: Bedeutung, Generierung und Screening
- Rechtsformen: Möglichkeiten und Risiken
- Marktforschung, Markteintrittsstrategien und Marketingkonzepte
- Finanzierung: Eigenkapital, Fremdkapital, G+V, Bilanz, Break even
- Führung und Motivation von Mitarbeitern
- Erstellung eines Business-Plans
b) Schwerpunkt "Rechnungs- und Finanzwesen"
aa) Finanzmanagement
Kenntnis
- der Ziele von Unternehmungen
- der wesentlichen Aspekte der betrieblichen Finanzpolitik
- der Grundprobleme der kurz-, mittel- und langfristigen Finanzplanung
und des (konzernbezogenen und internationalen)
Finanzmanagements
- der Grundlagen der Analyse mittels Kennzahlen, Kennzahlsystemen und
Finanzrechnungen wie der Kapitalflußrechnung
bb) Theorie des Rechnungswesens
Ausgehend von den Zielen des externen und internen Rechnungswesens wird
untersucht, ob diese Rechenwerke grundsätzlich
dazu geeignet sind, ihre intendierten Informationsfunktionen und Steuerungswirkungen
tatsächlich zu erfüllen. Es werden
Bedingungen dafür aufgezeigt, daß diese Aufgaben bewältigt
werden können. Insbesondere ist dabei das Problem zu
berücksichtigen, daß die beteiligten Parteien unterschiedliche
Interessen verfolgen und unterschiedliche Informationsstände
aufweisen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Entwicklung besonderer
Kostenrechnungssysteme, die helfen sollen,
praktische Probleme der Unternehmensführung zu lösen.
c) Schwerpunkt Umweltökonomie
aa) Betriebliche Umweltökonomie
Kenntnis
- der wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen
einer betrieblichen Umweltpolitik
- der betrieblichen Belange des Umweltschutzes und dessen Berücksichtigung
in den verschiedenen betrieblichen
Funktionsbereichen gerichtet (Beschaffung und Lagerhaltung, Produktion,
Absatz und Entsorgung, daneben auch Finanzierung
und Investition sowie Rechnungswesen)
- der Einordnung der betrieblichen Umweltpolitik in die gesamtwirtschaftliche
Sichtweise.
bb) Kosten-Nutzen-Analyse
Die Kosten-Nutzen-Analyse wendet die modernen Methoden der Mikro- und
Wohlfahrtsökonomie zur Evaluierung
gesellschaftlicher Entscheidungen mit ökonomischen Folgen an. Es
kann sich dabei um Entscheidungen über einzelne Projekte
(z.B. Bau eines Flughafens) oder über ein dauerhafteres Institutionengerüst
(z.B. eine Agrarpolitik) handeln. Grundsatz ist die
Messung aller wohlfahrtsrelevanten Effekte unabhängig davon, wen
sie betreffen. Insbesondere werden auch nicht am Markt
bepreiste Güter einbezogen. Eine entscheidende Frage dabei ist die
Definition der Grenzen der monetären Bewertung.
Ergänzende mikroökonomische und wohlfahrtstheoretische Grundlagen:
Community Indifference Curves,
Kaldor-Hick-Kompensationstests, Scitovsky-Paradox, Probleme des Second
Best u.a.
Investitionskriterien im öffentlichen Sektor: Present Value, Internal
Rate of Return
Bewertung in der Zeit: Zinstheorie, Zeitpräferenz, Diskontierungsproblematik,
Kritik am DU (Discounted Utilitarianism)
Modell
Risiko und Ungewißheit, Options- und Quasi-Optionswerte
Bewertung nicht vermarkteter Güter, Präferenzerfassungsmethoden
Bewertung intermediärer Güter, beispielhaft Transportleistungen
Fisher-Krutilla Modell und TEV (Total Economic Value) Ansatz von Pearce
Bewertung von Zeit, Leben, Gesundheit, Ästhetik und anderer intagibler
Güter
Grenzen der monetären Bewertung, ethische Aspekte
Anwendungen im Bereich der Landschafts- und Forstökonomie
Anwendungen im Infrastrukturbereich
Anwendungen bei Langfristproblemen, wie insbesondere globalem Klimawandel
aa.Umweltökonomie
Die Umweltökonomie erkennt, daß in früheren Zeiten scheinbar
grenzenlos vorhandene Nutzenstiftungspotentiale der Umwelt,
insbesondere bei der Assimilation vom Menschen emittierter Schadstoffe,
knapp geworden sind und wie alles Knappe
bewirtschaftet werden müssen. Dabei kommen einschlägige mikroökonomische
Konzepte zur Anwendung. Wichtige
Themenstellungen sind unter anderem die Analyse wirtschaftspolitischer
Instrumente im Umweltbereich sowie die Ausgestaltung
von Institutionen, welche die Wirtschaftssubjekte zu haushälterischem
Gebrauch der Umwelt anreizen.
Coase-Theorem und ökonomische Verfügungsrechte (Property Rights)
Internalisierung externer Effekte nach Pigou
Standard-Preis-Lösung nach Baumol
Eignungsprofile umweltpolitischer Ansätze anhand einschlägiger
Kriterien: Auflagen, Abgaben, Lizenzen
Ökonomische Interpretation und Kritik administrativer Lösungen
am Beispiel des BImSchG
Erfahrungen mit Emissionslizenzenhandel (Allowance Trading Program und
erste Ansätze im Bereich klimawirksamer
Spurengase: Kyoto Protokoll)
Ökonomische Interpretation von Umwelthaftungsregeln
Pro und Contra Ökosteuern
Theorie Öffentlicher Güter
Präferenzerfassungsmethoden bei Öffentlichen Gütern, insbesondere
Contingent Valuation Method
Fragen Nachhaltiger Entwicklung
Ökologische Ökonomie
d) Schwerpunkt "Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement"
aa) Gesundheitsmanagement
bb) Gesundheitsökonomie
Diese Veranstaltungen beinhalten die Übertragung ökonomischer
Kalküle auf Fragestellungen des Gesundheitswesens. Der
gesundheitsökonomische Teil beschäftigt sich mit den Zielen
einer nationalen Gesundheitspolitik, der Struktur und Steuerung
sowie der Finanzierung des Gesundheitswesens. Der Teil Gesundheitsmanagement
beinhaltet die Verfahren der Evaluation
medizinischer Technologien, die Krankenversicherungsökonomie sowie
Fragestellungen zum konkreten Management von
Gesundheitseinrichtungen. Beide Teile bauen zu einem erheblichen Ausmaß
auf dem modernen Instrumentarium der
Mikroökonomie auf.
e) Schwerpunkt "Konjunktur und Wachstum"
aa) Konjunktur und Wachstum
- Prognose der Einkommensentwicklung
- Gesamtwirtschaftliche Angebots- und Nachfragefunktionen
- Konjunkturmodelle und -politik
- Neoklassisches Wachstumsmodell
- Intertemporale Optimierung
- Endogene Erklärung des Wachstums
bb) Nachhaltige Entwicklung
- Konzeptionen der Nachhaltigkeit
- Marktversagen
- Negative Externalitäten und Wachstum
- Natürliche Ressourcen und Wachstum
- Substitution natürlicher Ressourcen
- Elemente einer Nachhaltigkeitspolititk
cc) Umweltökonomie
Die Umweltökonomie erkennt, daß in früheren Zeiten scheinbar
grenzenlos vorhandene Nutzenstiftungspotentiale der Umwelt,
insbesondere bei der Assimilation vom Menschen emittierter Schadstoffe,
knapp geworden sind und wie alles Knappe
bewirtschaftet werden müssen. Dabei kommen einschlägige mikroökonomische
Konzepte zur Anwendung. Wichtige
Themenstellungen sind unter anderem die Analyse wirtschaftspolitischer
Instrumente im Umweltbereich sowie die Ausgestaltung
von Institutionen, welche die Wirtschaftssubjekte zu haushälterischem
Gebrauch der Umwelt anreizen.
Coase-Theorem und ökonomische Verfügungsrechte (Property Rights)
Internalisierung externer Effekte nach Pigou
Standard-Preis-Lösung nach Baumol
Eignungsprofile umweltpolitischer Ansätze anhand einschlägiger
Kriterien: Auflagen, Abgaben, Lizenzen
Ökonomische Interpretation und Kritik administrativer Lösungen
am Beispiel des BImSchG
Erfahrungen mit Emissionslizenzenhandel (Allowance Trading Program und
erste Ansätze im Bereich klimawirksamer
Spurengase: Kyoto Protokoll)
Ökonomische Interpretation von Umwelthaftungsregeln
Pro und Contra Ökosteuern
Theorie Öffentlicher Güter
Präferenzerfassungsmethoden bei Öffentlichen Gütern, insbesondere
Contingent Valuation Method
Fragen Nachhaltiger Entwicklung
Ökologische Ökonomie
f) Schwerpunkt "Geld und Banken"
aa) Geld und Kredit I
Grundlagen der Geldwirtschaft (Mikrofundierung des Geldes, Geldmengenbgrenzungen,
Geldangebot, Geldnachfrage),
Theoretische Grundlagen der Geldpolitik (Zwischenziele, Indikatoren, Transmission
monetärer Impulse im Überblick)
Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (Institution, geld- und
kreditpolitische Instrumente, Geldmarktsteuerung).
bb) Monetäre Märkte/Zinstheorie und Zinspolitik
Finanzielle Intermediation, Geldmarkt, Kapitalmarkt, Bankeneinlagenmarkt,
Bankenkreditmarkt, die Rolle des Staats im
Finanzsystem, Internationale monetäre Märkte, Interdependenzen
zwischen den monetären Märkten. Elemente der realen
Zinstheorie, Monetäre Zinstheorie, Zinseffekte, Theorie der Zinsstruktur,
Zinspolitik.
cc) Bankbetriebslehre
Kenntnis
- des Spektrums bankbetrieblicher Leistungen und der unterschiedlichen
Arten von Bankbetrieben
- des Bankensystems und die Bankenaufsicht in Deutschland
- der Rechtsstellung, der Organe, Aufgaben und Geldmengensteuerung der
Europäischen Zentralbank
dd) Geld und Kredit II
Neuere Ansätze der Theorie der Geldnachfrage, Stabilität der
Geldnachfrage, Geldpolitische Strategien
(Geldmengenorientierung, Inflationszielorientierung, Zinsorientierung,
Wechselkursorientierung), Transmissionsmechanismen der
Geldpolitik.
ee) Internationale Außenhandelsfinanzierung
Kenntnis
- verschiedener Gestaltungsformen der kurz-, mittel- und langfristigen
Exportfinanzierung
- der Euromärkte und derivativen Instrumente.
- der Stellung des Börsenplatzes Deutschland im internationalen Wettbewerb
- von supranationalen Finanzinstituten
Nr. 4: General Studies/Schlüsselqualifikationen
1.Mikromodul "Englisch":
Aufbaukenntnisse des englischen Sprachsystems (Grammatik und Lexikon des
Englischen als Weltsprache (EWL) und
internationale Sprache (EIL).
Fachkenntnisse des englischen Wort-, Satz-, Text- und Diskurssystems und
seiner situativ-funktionalen Erweiterungen
(lexikalisch-relationale Netzwerke, syntaktische Strukturen und semantische
Rollen, Kohärenz- und Kohäsionsprozesse)
Kenntnisse über Grundlagen, Institutionen, Verfahren und Methoden
des anglo-amerikanischen Rechtssystems
(Common Law System)
adäquate, sichere und flexible Kommunikationsfähigkeit in den
behandelten Themenbereichen (z.B. Personal
Relationships; Education, Jobs and Employment; Politics and Culture; the
legal profession in England and Wales, court
structure)
Kompetenz in der bewußten Verwendung verschiedener sprachlicher
Mittel (Sprachfunktionen und Gesprächsstrategien)
in unterschiedlichen Fachgebieten und Kommunikationsbereichen (insbesondere
Alltagssituationen;
Geschäfts-/Wirtschaftskontexte, Fallpräsentation und -diskussion,
Case-Briefs)
Fähigkeit zur Informationserschließung aus englischprachlichen
Texten unterschiedlicher Medien (Printmedien, Internet,
Datenbankenaudiovisuelle Medien)
Entwicklung interkultureller Kompetenz (Kenntnis kulturbedingter Unterschiede
in den Verhaltensweisen und
Wertvorstellungen anderer Länder)
2.Mikromodul "Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens":
Kenntnisse des Bibliographierens, Exzerpierens und der Informationsverwaltung
Kompetenz im Umgang mit wissenschaftlichen Texten
Kenntnis der Grundlagen wissenschaftlicher Argumentation und wissenschaftlicher
Reflexion
Fähigkeit zur wissenschaftlichen Textproduktion
Kenntnis der grundlegenden Differenzen und kultureller Leistungen von
Mündlichkeit und Schriftlichkeit innerhalb
wissenschaftlicher Kommunikation
Kompetenz im Umgang mit unterschiedlichen Textebenen (Stil, Wortwahl,
Satzbau, Textverknüpfung, Wortwahl,
Satzbau, Textverknüpfung) und unterschiedlichen Textsorten (z. B.
Essay, wissenschaftlicher Aufsatz, Statements,
Thesen, journalistisches / kreatives Schreiben)
Kenntnis grundlegender Präsentationstechniken in Wissenschaft und
Kultur (z. B. Referat, mind mapping,
Stichwortkonzepte, Gliederungen, Zusammenfassung, mediale Präsentationen)
Kompetenz im Umgang mit unterschiedlichen Schrift- und Bildmedien; Fähigkeit
zur Mediendifferenzierung
Grundlegende Kenntnisse der Theorie, Rezeption und Produktion moderner
Medien; kompetenter Umgang mit
Textverarbeitungsprogrammen (PC
3.Mikromodul "Kommunikationstechniken / Rhetorik":
Grundkenntnisse der Rhetorik und der Argumentationslehre
Überblickskenntnisse ausgewählter Redetechniken
Kompetenzen und Fähigkeiten in freier Rede (Gliederung, Sprechtechnik,
Körpersprache)
Überblickskenntnisse ausgewählter Gesprächstechniken
Überblickskentnisse ausgewählter Moderationstechniken
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