Prüfungsordnung

Prüfungsordnung für den LL.B.-Studiengang an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (POB) vom 13. Juni 2000
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  • Inhaltsverzeichnis:

    1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Regelungsgegenstand
    § 2 Struktur des LL.B.-Studiengangs
    § 3 Dauer und Gliederung des Studiums
    § 4 Praktikum und Auslandsaufenthalt
    § 5 Zweck der LL-B.-Prüfung
    § 6 Aufbau, Gegenstände und Arten der Prüfungen
    § 7 Prüfungsvorbereitung
    § 8 Mündliche Prüfungsleistungen
    § 9 Klausuren und sonstige schriftliche Arbeiten
    § 10 Bestehen der Prüfung
    § 11 Benotungen
    § 12 Prüfungstermine
    § 13 Zulassung zur Prüfung
    § 14 Vergabe von ECTS-Punkten
    § 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
    § 16 Wiederholung von Prüfungen und der LL.B.-Arbeit
    § 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
    § 18 Ungültigkeit der Prüfung
    § 19 Einsicht in die Prüfungsakten
    § 20 Verfahren bei belastenden Entscheidungen
    § 21 Prüfungsausschuß
    § 22 Verfahren im Prüfungsausschuß
    § 23 Zentrales Prüfungsamt
    § 24 Prüfer und Beisitzer
    § 25 LL.B.-Arbeit
    § 26 Abgabe und Bewertung der LL.B.-Arbeit
    § 27 LL.B.-Grad
    § 28 Bildung der Gesamtnote
    § 29 LL.B.-Urkunde
    § 30 Zeugnis und Zeugnisergänzung

    2. Teil: Fachspezifische Prüfungsanforderungen
    1. Abschnitt: Rechtswissenschaften
    § 31 Mikromodule
    § 32 Mikromodulprüfungen
    § 33 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Fachmodulprüfung
    § 34 Fachmodulprüfung

    2. Abschnitt: Wirtschaftswissenschaften
    § 35 Mikromodule
    § 36 Mikromodulprüfungen
    § 37 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Fachmodulprüfung
    § 38 Fachmodulprüfung

    3. Abschnitt: Schlüsselqualifikationen
    § 39 Studium und Mikromodule
    § 40 Mikromodulprüfungen

    3. Teil: Schlußvorschriften
    § 41 Zugangsprüfungen, Einstufungsprüfungen, Fiktives Nichtbestehen von Prüfungen und Prüfungsfreiversuch
    § 42 Inkrafttreten

    Anhang: Studieninhalte/Qualifikationsziele
    Nr. 1: Rechtswissenschaften
    Nr. 2: Wahlfächer
    Nr. 3: Wirtschaftswissenschaften
    Nr. 4: General Studies/Schlüsselqualifikationen

    1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Regelungsgegenstand
    Diese Prüfungsordnung regelt das Prüfungsverfahren im Studiengang "Baccalaureus Legum" / "Bachelor of Law" der Rechts-
    und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, im folgenden LL.B.-Studiengang
    genannt.

    § 2 Struktur des LL.B.-Studiengangs
    Im LL.B.-Studiengang werden ein Modul "Rechtswissenschaften", ein Modul "Wirtschaftswissenschaften" und ein Modul
    "General Studies/Schlüsselqualifikationen" studiert.

    § 3 Dauer und Gliederung des Studiums
    (1) Die Zeit, in der in der Regel das LL.B.-Studium mit dem LL.B.-Grad berufsqualifizierend abgeschlossen werden kann
    (Regelstudienzeit), beträgt sechs Semester. Die Zeiten der Praktika i.S.d. § 4 sind in der Regelstudienzeit enthalten.
    (2) Das LL.B.-Studium gliedert sich in das Studium des Moduls "Rechtswissenschaften", des Moduls
    "Wirtschaftswissenschaften" und des Moduls "General Studies/Schlüssel-qualifikationen" und wird mit der LL.B.-Prüfung
    abgeschlossen. Das Lehrangebot erstreckt sich für das Studium des Moduls "Rechtswissenschaften" und des Moduls
    "Wirtschaftswissenschaften" über sechs Semester; darin ist die Zeit für die Anfertigung der LL.B.-Arbeit enthalten. Das Studium
    des Moduls "General Studies/Schlüsselqualifikationen" erstreckt sich über die ersten vier Semester.
    (3) Das Studium gliedert sich in thematisch zusammenhängende Stoffgebiete (Mikromodule). Die Studiendauer der
    Mikromodule ist in der Regel auf jeweils ein Semester beschränkt.
    (4) Im Mikromodul ist ein angemessenes Verhältnis von Kontaktzeit und Selbststudiumszeit vorzusehen.

    § 4 Praktikum und Auslandsaufenthalt
    (1) Im Rahmen des LL.B.-Studiums ist ein Praktikum von insgesamt 5120 Stunden abzuleisten; das Praktikum soll während
    der vorlesungsfreien Zeiten stattfinden. Das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden.
    (2) Über die inhaltliche Gestaltung, die fachlichen Anforderungen und die Teilbarkeit des Praktikums erläßt der Fakultätsrat der
    Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät als Richtlinie eine Praktikumsordnung.
    (3) Das Praktikum ist durch eine unbenotete Bescheinigung der Stelle nachzuweisen, an der das Praktikum absolviert wird. Der
    Nachweis ist durch einen Praktikumsbericht des Studenten zu ergänzen.
    (4) Auf Antrag des Studenten entscheidet der Dekan Prüfungsausschuß rechtzeitig vor Beginn des Praktikums auf der
    Grundlage der Praktikumsordnung über die Eignung der Praktikumsstelle. Der Antrag ist schriftlich an den Dekan zu richten
    und beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen.
    (5) Anstelle des Praktikums gemäß Abs. 1 kann auch ein dreimonatiger Studienaufenthalt an einer Hochschule im Ausland
    absolviert werden, wenn das dem Erreichen der Qualifikationsziele dient. Der Auslandsaufenthalt ist durch eine unbenotete
    Bescheinigung der entsprechenden Praktikumsstelle oder der entsprechenden Hochschule beim Zentralen Prüfungsamt der
    Ernst -Moritz -Arndt -Universität- Greifswald nachzuweisen.

    § 5 Zweck der LL-B.-Prüfung
    Die LL.B.-Prüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die LL.B.-Prüfung soll festgestellt werden,
    ob der Kandidat berufsqualifizierende Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat. Dazu gehören
    1.grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten des rechtswissenschaftlichen Arbeitens sowie die grundlegende Kenntnis der
    Methodik, Systematik, Begrifflichkeit und der wesentlichen Forschungs- und Arbeitsergebnisse in dem Fach
    Rechtswissenschaften,
    2.Kenntnis grundlegender Methoden und Problemstellungen der Wirtschaftswissenschaften, Grundkenntnisse der
    wirtschaftswissenschaftlichen Fachsprache, Überblickskenntnisse über die Gesamtbreite des Faches mit exemplarischen
    Vertiefungen,
    3.sicherer Umgang mit der Erfassung, Produktion und ansprechenden Präsentation von sinnhaften, strukturierten und
    verständlichen deutschen Texten,
    4.sichere Kommunikation in der Fremdsprache Englisch.

    § 6 Aufbau, Gegenstände und Arten der Prüfungen
    (1) Die LL.B.-Prüfung besteht aus den Mikromodulprüfungen, die studienbegleitend abgelegt werden, den Abschlußprüfungen
    in den drei Rechtsgebieten Privatrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht (Modulprüfungen Rechtswissenschaften), der
    Modulprüfung Wirtschaftswissenschaften sowie der LL.B.-Arbeit.
    (2) Gegenstand der jeweiligen Mikromodulprüfung ist das dem Mikromodul zugeordnete Stoffgebiet. Gegenstand der
    Modulprüfungen sind die in den Mikromodulen studierten Stoffgebiete.
    (3) Die Modulabschlußprüfungen sollen in Form mündlicher Prüfungen abgelegt werden. Sie können nach Maßgabe der
    Prüfungsordnung auch in Form von Klausuren, sonstigen schriftlichen Leistungen oder anderen kontrollierbaren
    Prüfungsleistungen abgelegt werden.
    (4) Die Mikromodulprüfungen werden in den Modulen Rechtswissenschaften und Wirtschaftswissenschaften in Form von
    Klausuren abgelegt. Sie können in Form einer mündlichen Prüfung, sonstiger schriftlicher Leistungen oder anderer
    kontrollierbarer Prüfungsleistungen abgelegt werden, wenn der veranstaltende Hochschullehrer dies spätestens in der zweiten
    Vorlesungswoche ankündigt und zwischen Ankündigung und Termin der Prüfung mindestens sechs Wochen liegen. Dies gilt
    auch für die Wiederholung von Mikromodulprüfungen.
    (5) Die Abschlußprüfungen bestehen aus jeweils einer Prüfungsleistung gemäß Abs. 3. Die Mikromodulprüfungen bestehen aus
    jeweils einer Prüfungsleistung gemäß Abs. 4; sprachpraktische Mikromodulprüfungen können aus jeweils zwei
    Prüfungsleistungen bestehen.
    (6) Macht der Kandidat glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden ganz oder
    teilweise nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form zu erbringen, hat der Prüfungsausschuß ihm zu
    gestatten, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer
    anderen Form zu erbringen. Zum Nachweis kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Ein entsprechender
    Antrag ist vom Kandidaten bei der Meldung zur jeweiligen Mikromodul- oder Modulabschlußprüfung zu stellen; er ist schriftlich
    an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen.

    § 7 Prüfungsvorbereitung
    Innerhalb des Prüfungstermins der Modulabschlußprüfung ist dem Kandidaten Gelegenheit zur Konsultation des Prüfers
    (Kontaktzeit) zu geben.

    § 8 Mündliche Prüfungsleistungen
    (1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes
    erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und sie einer Lösung zuzuführen vermag.
    (2) Mündliche Mikromodulprüfungen und Modulabschlußprüfungen werden vor zwei Prüfern oder vor einem Prüfer in
    Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Der sachkundige Beisitzer soll zum ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung
    vor der Festsetzung der Note vom Prüfer gehört werden. Der Beisitzer darf nicht prüfen und nicht bewerten.
    Gruppenprüfungen sind zulässig,
    (3) Die Namen der Prüfer werden dem Kandidaten rechtzeitig mitgeteilt.
    (4) Die mündliche Prüfung soll je Kandidat mindestens 20 Minuten und höchstens etwa 30 Minuten betragen.
    (5) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das
    Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündliche Prüfungsleistung bekanntzugeben.
    (6) Studenten, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sind nach Maßgabe der
    räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zuzulassen, es sei denn, ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf
    die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

    § 9 Klausuren und sonstige schriftliche Arbeiten
    (1) In den Klausuren und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit
    begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und eine Lösung begründen kann. Den
    Kandidaten eines Prüfungstermins können nach Maßgabe der §§ 31 ff. Themen zur Auswahl gegeben werden.
    (2) Klausuren und sonstige schriftliche Arbeiten in Mikromodulprüfungen sind von einem Prüfer zu bewerten. Das
    Bewertungsverfahren soll jeweils höchstens vier Wochen dauern. Der Kandidat ist über das Ergebnis unverzüglich schriftlich zu
    informieren.
    (3) Die Dauer einer Klausur in einer Mikromodulprüfung ergibt sich aus den §§ 31 ff.

    § 10 Bestehen der Prüfung
    (1) Die LL.B.-Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche erforderlichen Mikromodulprüfungen und Modulabschlußprüfungen sowie
    die LL.B.-Arbeit mit wenigstens "ausreichend" (4,0) bewertet wurden und insgesamt 180 ECTS-Punkte erbracht wurden.
    (2) Eine Mikromodulprüfung ist bestanden, wenn die in ihr erbrachte Prüfungsleistung mit wenigstens "ausreichend" (4,0)
    bewertet wurde.
    (3) Eine Modulabschlußprüfung ist bestanden, wenn die in ihr erbrachte Prüfungsleistung mit wenigstens "ausreichend" (4,0)
    bewertet wurde und die in dieser entsprechenden ModulabschlußpPrüfungsordnung bestimmte Anzahl der ECTS-Punkte
    erbracht wurde.
    (4) Die LL.B.-Arbeit ist bestanden, wenn sie mit wenigstens "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.

    § 11 Benotungen
    (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt.
    (2) Die Note für die einzelne Prüfungsleistung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelbewertungen der Prüfer. Besteht
    die Mikromodulprüfung gemäß § 67 Abs. 5 aus zwei Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Note der Mikromodulprüfung
    aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle
    weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in Modulabschlußprüfungen und
    Mikromodulprüfungen sind vorbehaltlich von § 31 Abs. 3 folgende Noten zu verwenden:
    1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
    1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den
    durchschnittlichen Anforderungen liegt;
    2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
    entspricht;
    3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
    Anforderungen genügt;
    5,0 = mangelhaft = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
    Anforderungen nicht mehr genügt.
    Die Noten 1,3; 1,7; 2,3; 2,7; 3,3 und 3,7 dienen der differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen.

    § 12 Prüfungstermine
    (1) Die Modulabschlußprüfungen sollen bis zum Ende des sechsten Fachsemesters abgeschlossen sein. Die LL.B.-Arbeit soll
    spätestens am Ende des sechsten Fachsemesters abgeschlossen sein. Die Modulabschlußprüfungen und die LL.B.-Arbeit
    können vor diesen Zeitpunkten abgelegt werden, sofern die Zulassungsvoraussetzungen (§ 13) erfüllt sind.
    (2) Die Modulabschlußprüfungen werden so organisiert, daß sie bis zum Ende der in Abs. 1 genannten Termine abgeschlossen
    werden können. Die Fakultät stellt durch das Lehrangebot sicher, daß Studienleistungen rechtzeitig erbracht und die zeitlichen
    Vorgaben dieser Prüfungsordnung für die einzelnen Prüfungen und die LL.B.-Arbeit eingehalten werden können.
    (3) Die Modulabschlußprüfung und Mikromodulprüfungen werden in jedem Semester in der Regel während der
    vorlesungsfreien Zeit angeboten. Der Prüfungsausschuß bestimmt spätestens acht Wochen vorher den genauen Zeitpunkt oder
    Zeitraum, in dem Prüfungen stattfinden (Prüfungstermin). Mikromodulprüfungen können vorlesungsbegleitend stattfinden, wenn
    der veranstaltende Hochschullehrer dies spätestens in der zweiten Vorlesungswoche ankündigt und zwischen Ankündigung und
    Termin der Prüfung mindestens sechs Wochen liegen.

    § 13 Zulassung zur Prüfung
    (1) Zur Modulabschlußprüfung oder Mikromodulprüfung kann nur zugelassen werden, wer
    1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch
    Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt,
    12. in dem Semester, in dem er sich zur Prüfung meldet, im LL.B.-Studiengang an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität
    Greifswald eingeschrieben ist,
    23. über die geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung verfügt,
    34. die von dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Praktika absolviert hat und die in der Prüfungsordnung geforderten
    ECTS-Punkte nachweist.
    (2) Der Kandidat muß die Zulassung zu jeder Mikromodulprüfung beantragen (Meldung). Die Meldung ist für die Prüfungen
    des Wintersemesters nur in den letzten beiden vollen Wochen des November, für die Prüfungen des Sommersemesters nur in
    den letzten beiden vollen Wochen des April zulässig (Ausschlußfrist). Sie ist schriftlich beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen.
    Der Kandidat gilt als gemeldet, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beim Zentralen Prüfungsamt eingegangen ist. Die
    Zulassung gilt als erteilt, wenn nicht das Zentrale Prüfungsamt innerhalb von vier Wochen ab Ende der Ausschlußfrist die
    Zulassung schriftlich und unter Angaben von Gründen gemäß Abs. 1 versagt.
    (3) Der Kandidat muß die Zulassung zu jeder Modulabschlußprüfung und zur LL.B.-Arbeit beantragen (Meldung). Die
    Meldung ist für die Prüfungen des Wintersemesters nur in den ersten beiden vollen Dezemberwochen, für die Prüfungen des
    Sommersemesters nur in den ersten beiden vollen Maiwochen zulässig (Ausschlußfristen); sie ist schriftlich an den Vorsitzenden
    des Prüfungsausschusses zu richten und beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen. Der Kandidat gilt als gemeldet, wenn der
    Antrag auf Zulassung zur Prüfung beim Zentralen Prüfungsamt eingegangen ist. Zur LL.B.-Arbeit gilt nur derjenige als gemeldet,
    der die Zuweisung eines Themas beantragt hat.
    (4) Dem Antrag auf Zulassung sind die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen
    beizufügen. Kann der Student die Unterlagen nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügen, kann der
    Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis später oder auf andere Weise zu führen. Die nach den §§ 33, 37 erforderlichen
    Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 S. 3, die nach dem empfohlenen Studienplan erst innerhalb des Prüfungssemesters
    erworben werden, gelten als rechtzeitig nachgewiesen, wenn sie spätestens bei der jeweiligen FachmModulabschlußprüfung
    vorliegen.
    (5) Die Prüfungsunterlagen verbleiben auch nach der Beendigung des Studiums bei der Ernst-Moritz-Arndt-Universität
    Greifswald.

    § 14 Vergabe von ECTS-Punkten
    (1) Das ECTS (European Credit Transfer System) dient der quantitativen Anrechnung von Studienleistungen. ECTS-Punkte
    sind ein Maß für die mit einem Mikromodul, Fachmodul oder dem Modul "General Studies/Schlüsselqualifikationen"
    verbundenen Arbeitsbelastung.
    (2) ECTS-Punkte werden nur gegen den Nachweis einer in einem Mikromodul individuellen oder eigenständig abgrenzbaren
    erbrachten Leistung oder für ein gemäß § 5 dieser Prüfungsordnung absolviertes Praktikum oder einen Auslandsaufenthalt
    vergeben. Eine individuelle oder eigenständig abgrenzbare Leistung kann insbesondere als mündliche Prüfung, als Klausur oder
    als schriftliche Hausarbeit erbracht werden. Für die Vergabe von ECTS-Punkten genügt Bestehen.
    (3) Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden 900 Arbeitsstunden je Semester angesetzt. Diese werden mit 30 ECTS-Punkten
    verrechnet.
    (4) Die Zahl der ECTS-Punkte für ein Mikromodul oder ein Praktikum oder einen Auslandsaufenthalt wird durch den auf die
    regelmäßige Arbeitsbelastung von 900 Stunden bezogenen proportionalen Anteil der Arbeitsstunden bestimmt, die ein
    durchschnittlich begabter Student in bezug auf das entsprechende Modul für Anwesenheit, Vor- und Nachbereitung aufwenden
    muß. Die Zahl der ECTS-Punkte für ein Modul nach Satz 1 errechnet sich daher nach der Formel:
    ECTS-Punkte für das einzelne Modul : Summe der für das Modul anzusetzenden Arbeitsstunden = 30 ECTS-Punkte : 900
    Arbeitsstunden
    Das Ergebnis wird auf eine ganze Zahl gerundet.
    (5) Nach Maßgabe des Abs. 4 werden für jedes Mikromodul die ihm zugeordneten ECTS-Punkte in der Studienordnung
    ausgewiesen.

    § 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
    (1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in LL.B.-Studiengängen einer Universität oder gleichwertigen Hochschule im
    In- oder Ausland werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn
    Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des LL.B.-Studienganges oder
    des Moduls "General Studies/Schlüsselqualifikationen" im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich,
    sondern eine Gesamtbewertung und -betrachtung vorzunehmen. Die Anrechnung soll im Rahmen des Rechts die Bereitschaft
    zum Auslandsstudium und zum Ablegen von Praktika im Ausland fördern.
    (2) Studienzeiten und Studienleistungen aus Mikromodulen oder vergleichbaren Lehrkomponenten sind den jeweiligen
    Qualifikationszielen und der jeweiligen Arbeitsbelastung entsprechend ganz oder teilweise anzurechnen; dabei ist das
    ECTS-System anzuwenden. Fachsemester, die benötigten Semesterwochenstunden sowie die Lehrveranstaltungsarten bleiben
    bei der Gleichwertigkeitsprüfung unberücksichtigt. Dasselbe gilt für Zugangsvoraussetzungen zu Mikromodulen oder
    vergleichbaren Lehrkomponenten.
    (3) Modulabschlußprüfung und Mikromodulprüfungen oder vergleichbare Prüfungen werden angerechnet, soweit sie in
    Prüfungsinhalten und -anforderungen denen der Fachmodul- oder Mikromodulprüfungen im entsprechenden
    LL.B.-Teilstudiengang oder im Modul "General Studies/Schlüsselqualifikationen" an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität im
    wesentlichen entsprechen. Die Arten der Prüfungsleistungen und die Prüfungsdauer bleiben unberücksichtigt. Abs. 1 Satz 3 gilt
    entsprechend.
    (4) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, so sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen
    und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote mit einzubeziehen. Bei unvergleichbaren
    Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung erfolgt auf Antrag des
    Studenten; der Antrag ist beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen.
    (5) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet das Zentrale Prüfungsamt der
    Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald auf Antrag des Studenten. Der Antrag kann auch vor dem Wechsel an die
    Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald gestellt werden und ist nach Möglichkeit rechtzeitig vor dem nächsten
    Immatrikulationstermin zu bescheiden (Vorabentscheid). Der Antragsteller hat in angemessener Frist alle für die
    Gleichwertigkeitsprüfung erforderlichen Belege beizubringen.
    (6) Ist die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen zweifelhaft, so nimmt auf Ersuchen des Zentralen
    Prüfungsamtes der zuständige Fachmodulvertreter eine Gleichwertigkeitsprüfung vor.
    (7) Praktika, Exkursionen und Auslandsaufenthalte gemäß § 4 dieser Prüfungsordnung werden angerechnet, soweit sie in
    Umfang und fachlichen Anforderungen den Anforderungen des entsprechenden LL.B.-Teilstudienganges oder des Moduls
    "General Studies/Schlüsselqualifikationen" an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald im wesentlichen entsprechen. Eine
    teilweise Anrechnung von Praktika ist möglich. Bei der vollständigen oder teilweisen Anrechnung ist das ECTS-System
    anzuwenden.

    § 16 Wiederholung von Prüfungen und der LL.B.-Arbeit
    (1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulabschlußprüfung oder Mikromodulprüfung kann zweimal
    wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.
    (2) Die Wiederholung einer bestandenen Modulabschlußprüfung oder Mikromodulprüfung ist nicht zulässig.
    (3) Eine LL.B.-Arbeit, die schlechter als mit "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist, kann nur einmal mit neuem Thema
    wiederholt werden. Die Wiederholung einer mit wenigstens "ausreichend" (4,0) bewerteten LL.B.-Arbeit ist nicht zulässig.
    (4) Die erste und gegebenenfalls die zweite Wiederholungsprüfung sind spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils
    folgenden Semesters abzulegen. Bei der Wiederholung einer LL.B.-Arbeit muß die erneute Bearbeitungszeit spätestens drei
    Monate nach Abschluß der letzten Modulabschlußprüfung beginnen. Der Student hat sich zu der Wiederholung rechtzeitig zu
    melden.
    (5) Meldet der Student sich aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht binnen der in Abs. 4 genannten Fristen zur
    Wiederholung einer Modulabschlußprüfung oder Mikromodulprüfung oder der LL.B.-Arbeit, so gilt diese als abgelegt und
    nicht bestanden.

    § 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
    (1) Eine Prüfung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund
    versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine
    schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
    (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Zentralen Prüfungsamt unverzüglich
    schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit hat der Kandidat ein ärztliches Attest und im Zweifelsfall
    nach Aufforderung des Zentralen Prüfungsamtes ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Erkennt das Prüfungsamt die Gründe an,
    so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden in diesem Fall angerechnet.
    (3) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
    zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen
    Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung
    ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In
    schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen
    ausschließen.
    (4) Der Kandidat kann innerhalb einer Woche verlangen, daß die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom
    Prüfungsausschuß überprüft werden.

    § 18 Ungültigkeit der Prüfung
    (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses
    bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Note für diejenige Prüfungsleistung, bei deren Erbringung der Kandidat
    getäuscht hat, entsprechend § 17 Abs. 3 berichtigen. Gegebenenfalls kann der Prüfungsausschuß die Mikromodulprüfung, die Modulabschlußprüfung sowie die LL.B.-Prüfung für nicht bestanden erklären.
    (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nach Abs. 1 nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber
    täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das
    Bestehen dieser Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann der Prüfungsausschuß
    die entsprechende Prüfung sowie die LL.B.-Prüfung für nicht bestanden erklären.
    (3) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen; gegebenenfalls wird ein neues erteilt. Mit dem unrichtigen Zeugnis wird auch die
    LL.B.-Urkunde eingezogen, wenn die LL.B.-Prüfung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine
    Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

    § 19 Einsicht in die Prüfungsakten
    Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Studenten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in
    seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. In
    einzelne Prüfungsarbeiten und deren Protokolle wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des jeweiligen
    Prüfungsergebnisses Einsicht gewährt. Der Antrag ist beim Zentralen Prüfungsamt zu stellen.

    § 20 Verfahren bei belastenden Entscheidungen
    Belastende Entscheidungen sind dem Studenten unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. Außerdem sind sie mit einer
    Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Sätze 2 und 3 gelten nicht für
    die Bewertung von einzelnen Prüfungsleistungen. Satz 3 gilt ferner nicht für die Bildung der Gesamtnote nach § 28.

    § 21 Prüfungsausschuß
    (1) Durch Beschluß des Fakultätsrates werden ein oder gegebenenfalls mehrere Prüfungsausschüsse gebildet. Der
    Prüfungsausschuß ist für alle das Prüfungsverfahren betreffenden Aufgaben und Entscheidungen des Prüfungswesens und für die
    weiteren durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig, soweit in dieser Ordnung Aufgaben nicht dem Zentralen
    Prüfungsamt zugewiesen sind. Zur Erledigung der in § 23 genannten Aufgaben und Entscheidungen steht ihm das Zentrale
    Prüfungsamt zur Verfügung. Der Fakultätsrat beschließt bei Einrichtung mehrerer Prüfungsausschüsse über deren Zuständigkeit.
    (2) Dem Prüfungsausschuß gehören drei Professoren, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Student an. Der Fakultätsrat
    bestellt den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter.
    Der Vorsitzende wird aus der Gruppe der Professoren bestellt.
    (3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Die
    Mitglieder des Prüfungsausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger bestellt worden
    sind und diese ihr Amt angetreten haben.
    (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht
    Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, werden sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.
    (5) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet
    regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen
    Bearbeitungszeiten für die LL.B.-Arbeiten sowie über die statistische Verteilung der Mikromodul-, Fachmodul- und
    Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuß gibt dem Fakultätsrat Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der
    Studienordnung.
    (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein.

    § 22 Verfahren im Prüfungsausschuß
    (1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. Er muß eine Sitzung einberufen, wenn dies wenigstens
    ein Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt.
    (2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung der Ladungsfrist von drei Tagen
    schriftlich geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    (3) Die Stellvertreter der Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß § 21 Abs. 2 vertreten bei Abwesenheit die einzelnen
    Mitglieder des Ausschusses. Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus, so rückt sein Stellvertreter nach.
    (4) Der Prüfungsausschuß wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Schriftführer.
    (5) Über die wesentlichen Gegenstände der Sitzung und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses wird vom Schriftführer ein
    Protokoll angefertigt.
    (6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten allein entscheiden (Eilkompetenz).
    Eine Entscheidung ist unaufschiebbar, wenn eine rechtzeitige Ladung der Ausschußmitglieder nicht mehr möglich ist. Der
    Vorsitzende unterrichtet den Prüfungsausschuß spätestens in dessen nächster Sitzung über die Entscheidung.

    § 23 Zentrales Prüfungsamt
    (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse gemäß § 21 Abs. 1 ist das Zentrale Prüfungsamt der
    Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald für die Organisation der LL.B.-Prüfungsverfahren zuständig.
    (2) Das Zentrale Prüfungsamt hat folgende Aufgaben:
    1. Bekanntgabe der Prüfungstermine und Meldefristen für die Prüfungen,
    2. Fristenkontrolle bezüglich der Prüfungstermine gemäß § 16 Abs. 4,
    3. Führung der Prüfungsakten,
    4. Entgegennahme der Anträge auf Entscheidung über die Eignung einer Praktikumsstelle gemäß § 5 Abs. 4 sowie Mitteilung
    der Entscheidung des Fachmodulvertreters,
    5. Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 15 Abs. 5 und ggf. Anforderung von
    Gleichwertigkeitsprüfungen gemäß § 15 Abs. 6,
    6. Koordination der Prüfungstermine und Aufstellung von entsprechenden Prüfungsplänen für Prüfer, Beisitzer und
    Prüfungsaufsichten,
    7. Ausgabe und Entgegennahme der Anträge auf Zulassung zu Mikromodulprüfungen, Modulabschlußprüfungen, sowie zur
    LL.B.-Arbeit,
    8. Erteilung der Zulassung zu Prüfungen,
    9. Mitteilung des konkreten Prüfungstermins und der Namen der Prüfer an den Kandidaten,
    10. Unterrichtung der Prüfer über die Prüfungstermine,
    11. Aufstellung von Listen der Kandidaten eines Prüfungstermins,
    12. Kontrolle der Einhaltung der Prüfungstermine,
    13. Überwachung der Bewertungsfristen,
    14. Entgegennahme des Antrags auf Zuweisung eines Themas für die LL.B.-Arbeit,
    15. Zustellung des Themas der LL.B.-Arbeit an den Kandidaten und Überwachung der Einhaltung der Bearbeitungszeit,
    16. Entgegennahme der fertiggestellten LL.B.-Arbeit,
    17. Benachrichtigung des Kandidaten über das Prüfungsergebnis,
    18. Ausfertigung und Aushändigung von Zeugnissen, Zeugnisergänzungen sowie LL.B.-Urkunden.

    § 24 Prüfer und Beisitzer
    (1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer. Er kann das Recht zur Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Ein
    kurzfristiger Wechsel der Prüfer und Beisitzer aus zwingenden Gründen ist zulässig.
    (2) Der Kandidat kann für die Prüfungsleistungen der Modulabschlußprüfungen und die LL.B.-Arbeit Prüfer vorschlagen; der
    Vorschlag begründet keinen Rechtsanspruch auf Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer.
    (3) Zu Prüfern dürfen nur Professoren und andere gemäß § 14 Abs. 4 Landeshochschulgesetz prüfungsberechtigte Personen
    bestellt werden. Modulabschlußprüfungen werden in der Regel von Professoren und habilitierten Lehrkräften abgenommen;
    dies gilt nicht für sprachpraktische Prüfungsleistungen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst
    mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
    (4) Für die Bestellung von Beisitzern gilt Abs. 3 S. 3 entsprechend. Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 21 Abs. 4 entsprechend.

    § 25 LL.B.-Arbeit
    (1) Die LL.B.-Arbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung in dem Modul Rechtswissenschaften
    abschließt. Sie soll zeigen, daß der Student in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein wissenschaftliches Problem
    unter Anleitung eines Betreuers zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Ihr Umfang soll nicht weniger als
    dreißig und nicht mehr als sechzig Seiten umfassen.
    (2) Die LL.B.-Arbeit kann von jedem in Forschung und Lehre tätigen Professor oder sonstigem habilitierten Mitglied der
    Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät ausgegeben und betreut werden.
    (3) Das Thema der LL.B.-Arbeit kann nicht vor dem 4. Fachsemester ausgegeben werden. Die Bearbeitung des Themas der
    LL.B.-Arbeit soll während der Regelstudienzeit abgeschlossen werden.
    (4) Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der LL.B.-Arbeit Vorschläge zu machen. Das Thema kann aus
    dem Stoffgebiet eines Mikromoduls stammen.
    (5) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine
    LL.B.-Arbeit erhält; der Antrag ist schriftlich beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen. Im Antrag ist das vorgeschlagene
    Thema zu nennen. Die Ausgabe des Themas der LL.B.-Arbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der
    Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
    (6) Die LL.B.-Arbeit kann auf Antrag der Kandidaten mit Zustimmung des Betreuers auch in Form einer Gruppenarbeit
    zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von
    Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien eindeutig abgrenzbar und eigenständig bewertbar ist und die
    Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt. Der von den Kandidaten gemeinsam gestellte Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des
    Prüfungsausschusses zu richten und beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen. Der Prüfungsausschuß entscheidet innerhalb von
    zwei Wochen und teilt das Ergebnis dem Betreuer und den Kandidaten schriftlich mit.
    (7) Die LL.B.-Arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Auf Antrag des Studenten und im Einvernehmen mit dem Betreuer
    kann der Prüfungsausschuß zulassen, daß die LL.B.-Arbeit in einer anderen Sprache verfaßt wird; in diesem Fall muß sie eine
    Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
    richten und beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen.
    (8) Die Bearbeitungszeit für die LL.B.-Arbeit beträgt sechs Wochen (240 Stunden). Thema, Aufgabenstellung und Umfang der
    LL.B.-Arbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, daß die Bearbeitungszeit eingehalten werden kann. Das Thema kann nur
    einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf
    begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Wochen verlängern. Der
    Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen.

    § 26 Abgabe und Bewertung der LL.B.-Arbeit
    (1) Bei der Abgabe der LL.B.-Arbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit
    seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen
    und Hilfsmittel benutzt hat.
    (2) Die LL.B.-Arbeit ist fristgemäß in drei gebundenen Exemplaren beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen; der
    Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
    (3) Die LL.B.-Arbeit ist in der Regel von mindestens zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll derjenige sein, der das
    Thema der LL.B.-Arbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuß bestimmt. Bei der Bewertung der
    LL.B.-Arbeit ist § 11 entsprechend anzuwenden. Weichen die Beurteilungen der LL.B.-Arbeit um 2,3 oder mehr voneinander ab, so bestimmt der Prüfungsausschuß einen dritten Prüfer, der die Note in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen festsetzt (Stichentscheid), wenn die Prüfer sich nicht einigen oder bis auf weniger als 2,3 annähern können. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll vier Wochen nicht überschreiten.

    § 27 LL.B.-Grad
    Aufgrund der bestandenen LL.B.-Prüfung wird der akademische Grad "Baccalaureus Legum" / "Bachelor of Law" (abgekürzt:
    "LL.B.") vergeben.

    § 28 Bildung der Gesamtnote
    (1) Für die LL.B.-Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. In die Gesamtnote fließen die Noten aller benoteten
    studienbegleitenden Mikromodulprüfungen, der Modulabschlußprüfungen und der LL.B.-Arbeit gewichtet ein. Aus den Noten
    der studienbegleitenden Mikromodulprüfungen und der Modulabschlußprüfungen werden Fachnoten gebildet. Die Note der
    LL.B.-Arbeit macht 10% der Endnote aus.
    (2) Für die Module werden Fachnoten gebildet. Die Fachnote setzt sich aus einer Vornote und der
    Modulabschlußprüfungsnote zusammen. Dabei werden Vornote und Modulabschlußprüfungsnote im Verhältnis 2:1 gewichtet.
    Einzelheiten regeln die §§ 31 ff. Die Fachnote für das Modul "General Studies/Schlüsselqualifikationen" ergibt sich aus dem
    Durchschnitt der nach ihrem relativen ECTS-Anteil gewichteten Noten der studienbegleitenden Mikromodulprüfungen.
    Danach ergeben sich folgende Anteile an der Gesamtnote:
    LL.B.-Arbeit 10%
    Wirtschaftswissenschaften 15 %
    General Studies/Schlüsselqualifikationen 15%
    Zivilrecht 30 %
    Strafrecht 10 %
    Öffentliches Recht 15 %
    Wahlfach 5 %
    (3) Gemäß der in Abs. 1 und Abs. 2 bestimmten Wichtung errechnet sich die Gesamtnote aus dem Durchschnitt der
    Mikromodul-, Modulabschlußprüfungen sowie der LL.B.-Arbeit. Dabei wird nur die erste Stelle hinter dem Komma
    berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
    Die Gesamtnote lautet:
    bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut;
    bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut;
    bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend;
    bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend;
    bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend.
    (4) Bei überragenden Leistungen, d.h. bei einem Durchschnitt von 1,0 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden"
    erteilt.

    § 29 LL.B.-Urkunde
    (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die LL.B.-Urkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des
    akademischen LL.B.-Grades beurkundet.
    (2) Die LL.B.-Urkunde wird mit dem Datum des Zeugnisses versehen, vom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der
    Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät versehen.

    § 30 Zeugnis und Zeugnisergänzung
    (1) Hat ein Kandidat die LL.B.-Prüfung bestanden, so erhält er unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen über die
    Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden die Prüfungsnoten der Modulabschlußprüfungen, das Thema der LL.B.-Arbeit
    und deren Note sowie die Namen der Prüfer und die Gesamtnote aufgenommen.
    (2) Mit dem Zeugnis erhält der Kandidat eine Zeugnisergänzung ("Diploma Supplement"/ "Transcript of Records"). In die
    Zeugnisergänzung werden alle absolvierten Mikromodule einschließlich der dafür vergebenen ECTS-Punkte und Prüfungsnoten
    aufgenommen.
    (3) Auf Antrag erhält der Student vom Zentralen Prüfungsamt außerdem eine Bescheinigung über die durchschnittliche
    Notenverteilung in dem Prüfungstermin. Der Antrag ist spätestens vier Wochen nach Erhalt des Zeugnisses (Ausschlußfrist) zu
    stellen und beim Zentralen Prüfungsamt der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald einzureichen.
    (4) Zeugnis und Zeugnisergänzung tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird
    vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
    (5) Beendet der Student sein Studium nicht, unterbricht er die Ausbildung oder wechselt er vor Abschluß des Studiums die
    Hochschule, so erhält er auf Antrag eine Abs. 2 entsprechende Bescheinigung der Universität. Der Antrag ist an den
    Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und beim Zentralen Prüfungsamt der Ernst-Moritz-Arndt-Universität
    einzureichen. Die Bescheinigung ist mit dem Siegel der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät zu versehen.

    2. Teil: Fachspezifische Prüfungsanforderungen

    1. Abschnitt: Rechtswissenschaften

    § 31 Mikromodule
    (1) Die Mikromodule erstrecken sich jeweils über ein Semester. Die für den erfolgreichen Abschluß des Fachmoduls
    erforderliche Arbeitsbelastung ("workload") beträgt einschließlich Praktika und LL.B.Arbeit 4000 Stunden. Die mit den
    Mikromodulen verbundene Arbeitsbelastung ergibt sich aus Abs. 2.
    (2) Im Fachmodul werden entsprechend den Schwerpunkten nach Abs. 2 folgende Mikromodule studiert:
    1.Allgemeine Grundlagen
    a) Geschichtliche Grundlagen des Rechts; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    b) Philosophische Grundlagen des Rechts; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    c) Gesellschaftliche und politische Grundlagen des Rechts; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    d) Grundlagen des Prozeßrechts; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    e) Seminar; Arbeitsbelastung 180 Stunden
    2. Teilgebiet Privatrecht
    a) Grundkurs Privatrecht I* nebst vorlesungsbegleitendem Kolloquium I (WS); Arbeitsbelastung 240 Stunden
    b) Grundkurs Privatrecht II* nebst vorlesungsbegleitendem Kolloquium II (SS); Arbeitsbelastung 180 Stunden
    c) Grundzüge des Rechts der Personenvereinigungen* (WS); Arbeitsbelastung 30 Stunden
    d) Gesetzliches Haftungs- und Schadensrecht (WS); Arbeitsbelastung 60 Stunden
    e) Schuldvertragsrecht (WS); Arbeitsbelastung 60 Stunden
    f) Bereicherungsrecht und Rückgewähr* (SS); Arbeitsbelastung 90 Stunden
    g) Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts * (SS); Arbeitsbelastung 30 Stunden
    h) Sachenrecht und Kreditsicherungsrecht* (SS); Arbeitsbelastung 90 Stunden
    i) Grundzüge des Familien- und Erbrechts* (WS); Arbeitsbelastung 60 Stunden
    j) Zivilrechtliches Erkenntnisverfahren, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht* (SS); Arbeitsbelastung 60 Stunden
    k) Grundzüge des Arbeitsrechts* (SS); Arbeitsbelastung 60 Stunden
    l) Übung für Fortgeschrittene; Arbeitsbelastung 270 Stunden
    m) Vorlesungsbegleitendes Kolloquium III* (Ergänzung zu 2d und e); Arbeitsbelastung 60 Stunden
    n) Praxis-AG; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    Die Veranstaltungen zu 2. i) und j) sind wahlweise zu absolvieren.
    3. Teilgebiet Strafrecht
    a) Grundkurs Strafrecht nebst vorlesungsbegleitendem Kolloquium I * (SS); Arbeitsbelastung 180 Stunden
    b) Aufbaukurs Strafrecht nebst vorlesungsbegleitendem Kolloquium II (WS); Arbeitsbelastung 180 Stunden
    c) Strafrecht Vertiefung (SS); Arbeitsbelastung 180 Stunden
    4. Teilgebiet Öffentliches Recht
    a) Grundkurs Öffentliches Recht I* nebst vorlesungsbegleitendem Kolloquium I* (WS); Arbeitsbelastung 180 Stunden
    b) Grundkurs Öffentliches Recht II nebst vorlesungsbegleitendem Kolloquium II* (SS); Arbeitsbelastung 270 Stunden
    c) Polizeirecht* (WS); Arbeitsbelastung 60 Stunden
    d) Umweltverwaltungsrecht* (SS); Arbeitsbelastung 60 Stunden
    e) Europarecht* (WS); Arbeitsbelastung 60 Stunden
    f) Wirtschaftsverwaltungsrecht I* (WS); Arbeitsbelastung 60 Stunden
    g) Wirtschaftsverwaltungsrecht II (SS); Arbeitsbelastung 60 Stunden
    h) Praxis-AG; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    (3) Bei Veranstaltungen, die mit einem * gekennzeichnet sind, wird im Rahmen der Prüfungsleistung nur zwischen "bestanden"
    und "nicht bestanden" differenziert.
    (4) Die Mikromodule aus Abs. 2 werden mit den in Anhang I Nr. 1 genannten Qualifikationszielen studiert.
    (5) Daneben hat der Student ab dem vierten Semester ein Wahlfach zu absolvieren. Wahlfächer sind:
    a) Handels- und Gesellschaftsrecht und Wertpapierrecht
    b) Wettbewerbs- und Kartellrecht, Immaterialgüterrecht (Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht)
    c) Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitsgerichtsverfahrens
    d) Verwaltungslehre, Recht des öffentlichen Dienstes
    e) Verfasssungsrechtliche Grundlagen des Steuerrechts, Abgabenordnung (ohne Vollstreckung, Straf- und
    Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) Einkommensteuer einschließlich des Steuerlichen Bilanzrechts
    f) Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Rechtsvergleichung
    g) Recht der Europäischen Gemeinschaften, Völkerrecht, Recht der Internationalen Organisationen
    (6) Folgende Mikromodule zu den Wahlfächern werden mit einer Arbeitsbelastung von jeweils 60 Stunden absolviert, soweit
    nichts anderes vermerkt ist:
    a) Handels- und Gesellschaftsrecht und Wertpapierrecht
    aa) Vertriebsrecht
    bb) Rechtsform bei unternehmerischer Tätigkeit
    cc) Wertpapierrecht
    b) Wettbewerbs- und Kartellrecht, Immaterialgüterrecht (Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht)
    aa) Wettbewerbsrecht
    bb) Kartellrecht
    cc) Immaterialgüterrecht
    c) Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitsgerichtsverfahrens
    aa) Betriebsverfassungsrecht
    bb) Tarifvertragsrecht und Arbeitskampf
    cc) Besondere Arbeitsverhältnisse
    d) Verwaltungslehre, Recht des öffentlichen Dienstes
    aa) Verwaltungslehre
    bb) Recht des öffentlichen Dienstes
    cc) Vertiefung
    e) Verfasssungsrechtliche Grundlagen des Steuerrechts, Abgabenordnung (ohne Vollstreckung, Straf- und
    Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) Einkommensteuer einschließlich des Steuerlichen Bilanzrechts
    aa) Verfassungsrechtliche Grundlagen des Steuerrechts
    bb) Abgabenordnung
    cc) Einkommensteuer und Steuerliche Gewinnermittlung
    f) Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Rechtsvergleichung
    aa) Internationales Privatrecht
    bb) Internationales Zivil- und Schiedsverfahrensrecht
    cc) Rechtsvergleichung und Grundzüge fremder Privatrechtssysteme
    g) Recht der Europäischen Gemeinschaften, Völkerrecht, Recht der Internationalen Organisationen
    aa) Völkerrecht
    bb) Aufbaukurs Völker- und Europarecht (Arbeitsbelastung: 120 Stunden)
    (7) Die Mikromodule nach Abs. 6 werden mit den in Anhang I Nr. 2 genannten Qualifikationszielen studiert.

    § 32 Mikromodulprüfungen
    (1) Die Mikromodulprüfung besteht aus einer Prüfungsleistung.
    (2) Die Mikromodulprüfungen sollen zu folgenden Terminen abgelegt werden: die Prüfungen der Basismodule spätestens nach
    dem zweiten Semester, die Prüfungen der Aufbaumodule spätestens nach dem vierten Semester, die Prüfungen der
    Vertiefungsmodule nach dem sechsten Semester.
    (3) Die Mikromodulprüfungen sind als folgende Prüfungsleistung zu erbringen:
    1. Allgemeine Grundlagen
    a) Geschichtliche Grundlagen des Rechts: Klausur 120 Min.
    b) Philosophische Grundlagen des Rechts: Klausur 120 Min.
    c) Gesellschaftliche und politische Grundlagen des Rechts: Klausur 120 Min.
    d) Grundlagen des Prozeßrechts: Klausur 120 Min.
    e) Seminar: Mündliches Referat, 30 Min.
    2. Teilgebiet Privatrecht
    a) Grundkurs Privatrecht I (WS), Klausur 90 Min.
    b) Grundkurs Privatrecht II (SS): Klausur 90 Min.
    c) Grundzüge des Rechts der Personenvereinigungen (WS): Klausur 60 Min.
    d) Gesetzliches Haftungs- und Schadensrecht
    e) Schuldvertragsrecht (WS)
    f) Bereicherungsrecht und Rückgewähr (SS): Klausur 90 Min.
    g) Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts (SS): Klausur 60 Min.
    h) Sachenrecht und Kreditsicherungsrecht (SS): Klausur 90 Min.
    i) Grundzüge des Familien- und Erbrechts (WS): Klausur 90 Min.
    j) Zivilrechtliches Erkenntnisverfahren, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht (SS): Klausur 90 Min.
    k) Grundzüge des Arbeitsrechts (SS): Klausur 90 Min.
    l) Übung für Fortgeschrittene: Klausur 180 Min., Hausarbeit
    m) Vorlesungsbegleitendes Kolloquium III (Ergänzung zu 2c –e)
    Die Veranstaltungen d) , e) und m) bilden das Modul Aufbaukurs Privatrecht. Sie werden mit einer Klausur (180 Min)
    sowie mit einer Hausarbeit abgeschlossen.
    n) Praxis-AG: Klausur 90 Min.
    Die Veranstaltungen zu 2. i) und j) sind wahlweise zu absolvieren.
    3. Teilgebiet Strafrecht
    a) Grundkurs Strafrecht nebst vorlesungsbegleitendem Kolloquium I (SS): Klausur 90 Min.
    b) Aufbaukurs Strafrecht nebst vorlesungsbegleitendem Kolloquium II (WS): Klausur 90 Min.
    c) Strafrecht Vertiefung (SS); Klausur 180 Min., Hausarbeit
    4. Teilgebiet Öffentliches Recht
    a) Grundkurs Öffentliches Recht I nebst Vorlesungsbegleitendem Kolloquium I* (WS): Klausur 90 Min.
    b) Grundkurs Öffentliches Recht II nebst Vorlesungsbegleitendem Kolloquium II* (SS): Klausur 180 Min.; Hausarbeit
    c) Polizeirecht (WS): Klausur 90 Min.
    d) Umweltverwaltungsrecht (SS): Klausur 90 Min.
    e) Europarecht (WS): Klausur 90 Min.
    f) Wirtschaftsverwaltungsrecht I (SS): Klausur 90 Min.
    g) Wirtschaftsverwaltungsrecht II (WS); Klausur 90 Min-
    h) Praxis-AG: Klausur 90 Min.
    5. Wahlfächer:
    a) Handels- und Gesellschaftsrecht und Wertpapierrecht
    aa) Vertriebsrecht: Klausur 90 Min.
    bb) Rechtsform bei unternehmerischer Tätigkeit: Klausur 90 Min.
    cc) Wertpapierrecht: Klausur 90 Min.
    b) Wettbewerbs- und Kartellrecht, Immaterialgüterrecht (Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht)
    aa) Wettbewerbsrecht: Klausur 90 Min.
    bb) Kartellrecht: Klausur 90 Min.
    cc) Immaterialgüterrecht: Klausur 90 Min.
    c) Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitsgerichtsverfahrens
    aa) Betriebsverfassungsrecht: Klausur 90 Min.
    bb) Tarifvertragsrecht und Arbeitskampf: Klausur 90 Min.
    cc) Besondere Arbeitsverhältnisse: Klausur 90 Min.
    d) Verwaltungslehre, Recht des öffentlichen Dienstes
    aa) Verwaltungslehre: Klausur 90 Min.
    bb) Recht des öffentlichen Dienstes: Klausur 90 Min.
    cc) Vertiefung: Klausur 90 Min.
    e) Verfassungsrechtliche Grundlagen des Steuerrechts, Abgabenordnung (ohne Vollstreckung, Straf- und
    Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) Einkommensteuer einschließlich des Steuerlichen Bilanzrechts
    aa) Verfassungsrechtliche Grundlagen des Steuerrechts: Klausur 90 Min.
    bb) Abgabenordnung: Klausur 90 Min.
    cc) Einkommensteuer und Steuerliche Gewinnermittlung: Klausur 90 Min.
    f) Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Rechtsvergleichung
    aa) Internationales Privatrecht: Klausur 90 Min.
    bb) Internationales Zivil- und Schiedsverfahrensrecht: Klausur 90 Min.
    cc) Rechtsvergleichung und Grundzüge fremder Privatrechtssysteme: Klausur 90 Min.
    g) Recht der Europäischen Gemeinschaften, Völkerrecht, Recht der Internationalen Organisationen
    aa) Völkerrecht: Klausur 90 Min.
    bb) Aufbaukurs Völker- und Europarecht: Klausur 120 Min., Hausarbeit
    (3) Gegenstand der jeweiligen Mikromodulprüfung ist das dem Mikromodul zugeordnete Stoffgebiet. Soweit
    Mikromodulprüfungen als benotete Leistungen in die Prüfungsnote einfließen, kann auch der Stoff bereits absolvierter
    Mikromodule geprüft werden, In den Mikromodulprüfungen der Inhalte nach Abs. 3 Nr. 2 – 5 ist vordringlich die Fähigkeit zur
    Erstellung rechtswissenschaftlicher Gutachten zu prüfen.
    (4) Die Vornote wird wie folgt gebildet:
    a) Privatrecht
    Die Vornote ergibt sich
    aa) aus dem Mittel der Hausarbeit und der Klausur der Mikromodulprüfung Aufbaukurs Privatrecht.
    bb) aus dem Mittel der Hausarbeit und der besten Klausur der Mikromodulprüfung Übung für Fortgeschrittene.
    b) Strafrecht
    Die Vornote ergibt sich aus dem Mittel der Hausarbeit und der Klausur der Mikromodulprüfung Strafrecht Vertiefung.
    c) Öffentliches Recht
    Die Vornote ergibt sich aus dem Mittel der Hausarbeit und der Klausur der Mikromodulprüfung Grundkurs II sowie der
    Klausur Wirtschaftsverwaltungsrecht II im Verhältnis zwei zu eins.

    § 33 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Fachmodulprüfung
    Zur jeweiligen Fachmodulprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Mikromodulprüfungen in den in § 32 dieser
    Prüfungsordnung genannten Mikromodulen bestanden und im Fachmodul Zivilrecht 45 43, Strafrecht 18 und Öffentlichen
    Recht 27 ECTS-Punkte erworben hat.

    § 34 Fachmodulprüfung
    (1) Die Fachmodulprüfung Rechtswissenschaften besteht aus je einer Prüfungsleistung in den drei Rechtsgebieten Privatrecht,
    Strafrecht und Öffentliches Recht.
    (2) Die Fachmodulprüfung soll nach Beendigung der Vorlesungszeit des sechsten Fachsemesters abgelegt werden. Die Prüfung
    im Teilgebiet Strafrecht kann bereits nach Beendigung der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgelegt werden.
    (3) Die Prüfungsleistung ist pro Rechtsgebiet und Kandidat als 30minütige mündliche Prüfung zu erbringen.
    (4) Gegenstand der Fachmodulprüfung ist das Verbundwissen in bezug auf den Stoff der in den Mikromodulen studierten
    Fachgebiete. Folgende Prüfungsanforderungen werden jeweils gestellt:

    1. Privatrecht:
    a) das 1. Buch (Allgemeiner Teil) des Bürgerlichen Gesetzbuches,
    b) aus dem 2. Buch (Recht der Schuldverhältnisse) des Bürgerlichen Gesetzbuches die Abschnitte 1 bis 6 (Allgemeines
    Schuldrecht), aus dem 7. Abschnitt (Besonderes Schuldrecht) den 1. Titel (Kauf, nur Ziff. I bis III, davon Ziff. III in
    Grundzügen), 2. Titel (Schenkung), 3. Titel (Miete, nur Ziff. I), 4. Titel (Leihe, in Grundzügen), 5. Titel (Darlehen), 6. Titel
    (Dienstvertrag), 7. Titel (Werkvertrag und ähnliche Verträge, davon Ziff. II in Grundzügen), 8. Titel (Mäklervertrag), 10. Titel
    (Auftrag), 11. Titel (Geschäftsführung ohne Auftrag), 12. Titel (Verwahrung, in Grundzügen), 14. Titel (Gesellschaft), 15. Titel
    (Gemeinschaft, in Grundzügen), 18. Titel (Bürgschaft), 19. Titel (Vergleich), 20. Titel (Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis),
    21. Titel (Anweisung), 22. Titel (Schuldverschreibung auf den Inhaber), 24. Titel (ungerechtfertigte Bereicherung) und 25. Titel
    (unerlaubte Handlungen), einschließlich der Grundzüge des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen, des Verbraucherkreditgesetzes, des Produkthaftungsgesetzes, des Gesetzes über den Widerruf von
    Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, und des Straßenverkehrsgesetzes und des Insolvenzrechts,
    c) aus dem 3. Buch (Sachenrecht) den 1. Abschnitt (Besitz), 2. Abschnitt (Allgemeine Vorschriften über Rechte an
    Grundstücken), 3. Abschnitt (Eigentum), 5. Abschnitt (Dienstbarkeiten, in Grundzügen), 8. Abschnitt (Hypothek, Grundschuld,
    Rentenschuld, ohne Ziff. II des 2. Titels), den 1. Titel des 9. Abschnitts (Pfandrecht an beweglichen Sachen, in Grundzügen),
    ohne Wohnungseigentumsgesetz und Erbbaurechtsverordnung,
    d) aus dem 4. Buch (Familienrecht) – sofern dieses Fach gewählt wird – jeweils in Grundzügen aus dem 1. Abschnitt den 5.
    Titel (Wirkungen der Ehe im allgemeinen) und die Ziff. I des 6. Titels (Gesetzliches Güterrecht),
    e) aus dem 5. Buch (Erbrecht) jeweils in Grundzügen den 1. Abschnitt (Erbfolge), den 3. Titel des 2. Abschnitts
    (Erbschaftsanspruch), den 3. Abschnitt (Testament, ohne den 6. Titel), 4. Abschnitt (Erbvertrag) und 5. Abschnitt (Pflichtteil),
    f) aus dem Handelsgesetzbuch jeweils in Grundzügen den 1. Abschnitt (Kaufleute), 2. Abschnitt (Handelsregister), 3. Abschnitt
    (Handelsfirma) und 5. Abschnitt (Prokura und Handelsvollmacht) und aus dem 4. Buch den 1. Abschnitt (Allgemeine
    Vorschriften) und 2. Abschnitt (Handelskauf),
    g) aus dem Gesellschaftsrecht jeweils in Grundzügen aus dem 2. Buch des Handelsgesetzbuches den 1. Abschnitt (Offene
    Handelsgesellschaft) und 2. Abschnitt (Kommanditgesellschaft) und aus dem Gesetz betreffend die Gesellschaft mit
    beschränkter Haftung den 1. Abschnitt (Errichtung der Gesellschaft) und 3. Abschnitt (Vertretung und Geschäftsführung),
    h) aus dem Zivilverfahrensrecht jeweils in Grundzügen– sofern dieses Fach gewählt wird – aus der Zivilprozeßordnung das 1.
    Buch (Allgemeine Vorschriften), 2. Buch (Verfahren im 1. Rechtszug), 3. Buch (Rechtsmittel) und 8. Buch
    (Zwangsvollstreckung), Insolvenzrecht
    i) aus dem Arbeitsrecht jeweils in Grundzügen: die Begründung, den Inhalt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die
    Leistungsstörungen und Haftungen im Arbeitsverhältnis,

    2. Strafrecht
    a) aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches den 1. Abschnitt (das Strafgesetzbuch), den 2. Abschnitt (die Tat) ohne
    5. Titel und jeweils in Grundzügen aus dem 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) die Titel 1 bis 4 und den 4. Abschnitt
    (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen),
    b) aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches:
    aus dem 6. Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt) nur §§ 113, aus dem 7. Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche
    Ordnung) nur §§ 123, 138, 139, 142, aus dem 14. Abschnitt (Beleidigung) nur §§ 185, 186, 193, aus dem 16. Abschnitt
    (Straftaten gegen das Leben) nur §§ 211 bis 216 und §§ 221, 222, den 17. Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche
    Unversehrtheit), aus dem 18. Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) nur §§ 239, 240, 241, den 19. Abschnitt
    (Diebstahl und Unterschlagung), 20. Abschnitt (Raub und Erpressung), aus dem 21. Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei) nur
    §§ 257, 258, 259, aus dem 22. Abschnitt (Betrug und Untreue) nur §§ 263, 263a, 265, 265a, 266, 266b, aus dem
    23. Abschnitt (Urkundenfälschung) im Überblick nur §§ 267 bis 274, aus dem 27. Abschnitt (Sachbeschädigung) nur §§ 303,
    304, 305, aus dem 28. Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten) nur – im Überblick - §§ 306 bis 306e, 315c, 316, 316a,
    323a, 323c,

    3. Öffentliches Recht
    a) das Staats- und Verfassungsrecht ohne die Abschnitte X, Xa des Grundgesetzes, das Verfassungsprozeßrecht jeweils in
    Grundzügen (aus dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht der 2. Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften) und aus dem
    3. Teil (Besondere Verfahrensvorschriften) den 6. Abschnitt (Organstreitverfahren), den 10. Abschnitt (Abstrakte
    Normenkontrolle), den 11. Abschnitt (Konkrete Normenkontrolle) und den 15. Abschnitt (Verfassungsbeschwerde)),
    b) Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht, ausgenommen das Recht der öffentlichen Sachen sowie der
    öffentlichen Ersatz- und Entschädigungsleistungen,
    c) aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:
    das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht, das Umweltrecht in Grundzügen (ohne Atom- und Strahlenschutzrecht, Gefahrstoff-
    und Gentechnikrecht) sowie das Wirtschaftsverwaltungsrecht,
    d) aus dem Verwaltungsprozeßrecht in Grundzügen aus der Verwaltungsgerichtsordnung 1. Teil 6. Abschnitt (nur
    Verwaltungsrechtsweg) sowie den 2. Teil (Verfahren)
    e) aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, jeweils in Grundzügen: die Rechtsquellen der Europäischen
    Gemeinschaften, die Grundfreiheiten des EG-Vertrages und ihre Durchsetzung, die Organe und Handlungsformen der
    Europäischen Gemeinschaften

    2. Abschnitt: Wirtschaftswissenschaften

    § 35 Mikromodule
    (1) Die Mikromodule erstrecken sich jeweils über ein Semester. Die für den erfolgreichen Abschluß des Fachmoduls
    erforderliche Arbeitsbelastung ("workload") beträgt insgesamt 690 630 Stunden. Die mit den Mikromodulen verbundene
    Arbeitsbelastung ergibt sich aus Abs. 3.
    (2) Folgende Studienschwerpunkte können gebildet werden: "Management", "Rechnungs- und Finanzwesen",
    "Umweltökonomie", "Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement", "Konjunktur und Wachstum" , "Geld und Banken".
    (3) Im Fachmodul werden entsprechend den Schwerpunkten nach Abs. 2 folgende Mikromodule mit der entsprechenden
    Arbeitsbelastung studiert:
    1. Basismodule
    a) Einführung in die Betriebswirtschaftslehre; Arbeitsbelastung 120 Stunden
    b) Einführung in die Volkswirtschaftslehre; Arbeitsbelastung 120 Stunden
    2. Aufbaumodule
    a) Schwerpunkt "Management"
    aa) Personal und Organisation; Arbeitsbelastung 90 Stunden
    bb) Produktionswirtschaft; Arbeitsbelastung 90 Stunden
    cc) Marketing ; Arbeitsbelastung 90 Stunden
    b) Schwerpunkt "Rechnungs- und Finanzwesen"
    aa) Internes und externes Rechnungswesen; Arbeitsbelastung 135 Stunden
    bb) Investition und Finanzierung; Arbeitsbelastung 135 Stunden
    c) Schwerpunkt "Umweltökonomie"
    Mikroökonomische Theorie; Arbeitsbelastung 210 Stunden
    d) Schwerpunkt "Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement"
    Mikroökonomische Theorie; Arbeitsbelastung 210 Stunden
    e) Schwerpunkt "Konjunktur und Wachstum"
    Makroökonomische Theorie; Arbeitsbelastung 210 Stunden
    f) Schwerpunkt "Geld und Banken"
    Makroökonomische Theorie; Arbeitsbelastung 210 Stunden
    3. Vertiefungsmodule
    a) Schwerpunkt "Management"
    aa) Organisationsökonomie; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    bb) Absatztheorie; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    cc) Existenzgründungen; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    Aus den unter aa) bis cc) aufgeführten Vertiefungsmodulen müssen zwei ausgewählt werden.
    b) Schwerpunkt "Rechnungs- und Finanzwesen"
    Finanzmanagement; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    Theorie des Rechnungswesens; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    c) Schwerpunkt Umweltökonomie
    Betriebliche Umweltökonomie; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    Kosten-Nutzen-Analyse; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    Umweltökonomie; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    d) Schwerpunkt "Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement"
    aa) Gesundheitsmanagement; Arbeitsbelastung 120 Stunden
    bb) Gesundsheitsökonomie; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    e) Schwerpunkt "Konjunktur und Wachstum"
    aa) Konjunktur und Wachstum; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    bb) Nachhaltige Entwicklung; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    cc) Umweltökonomie; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    f) Schwerpunkt "Geld und Banken"
    aa) Geld und Kredit I; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    bb) Monetäre Märkte/Zinstheorie und Zinspolitik; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    cc) Bankbetriebslehre; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    dd) Geld und Kredit II; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    ee) Internationale Außenhandelsfinanzierung; Arbeitsbelastung 60 Stunden
    Aus den unter aa) bis ee) aufgeführten Vertiefungsmodulen müssen drei ausgewählt werden.
    (4) Die Mikromodule aus Abs. 1 werden mit den in Anhang I Nr. 2 genannten Qualifikationszielen studiert.

    § 36 Mikromodulprüfungen
    (1) Die Mikromodulprüfung besteht aus einer Prüfungsleistung.
    (2) Die Mikromodulprüfungen sollen zu folgenden Terminen abgelegt werden: die Prüfungen der Basismodule spätestens nach
    dem zweiten Semester, die Prüfungen der Aufbaumodule spätestens nach dem vierten Semester, die Prüfungen der
    Vertiefungsmodule nach dem sechsten Semester.
    (3) Die Mikromodulprüfungen sind als folgende Prüfungsleistung zu erbringen:
    1. Basismodule
    a) Einführung in die Betriebswirtschaftslehre: Klausur (120 Min.)
    b) Einführung in die Volkswirtschaftslehre: Klausur (120 Min.)
    2. Aufbaumodule
    a) Schwerpunkt "Management"
    aa) Personal und Organisation: Klausur (40 Min.)
    bb) Produktionswirtschaft: Klausur (40 Min.)
    cc) Marketing : Klausur (40 Min.)
    b) Schwerpunkt "Rechnungs- und Finanzwesen"
    aa) Internes und externes Rechnungswesen: Klausur (60 Min.)
    bb) Investition und Finanzierung: Klausur (60 Min.)
    c) Schwerpunkt "Umweltökonomie"
    Mikroökonomische Theorie: Klausur (120 Min.)
    d) Schwerpunkt "Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement"
    Mikroökonomische Theorie: Klausur (120 Min.)
    e) Schwerpunkt "Konjunktur und Wachstum"
    Makroökonomische Theorie: Klausur (120 Min.)
    f) Schwerpunkt "Geld und Banken"
    Makroökonomische Theorie: Klausur (120 Min.)
    3. Vertiefungsmodule
    a) Schwerpunkt "Management"
    aa) Organisationsökonomie: Klausur (60 Min.)
    bb) Absatztheorie: Klausur (60 Min.)
    cc) Existenzgründungen: Klausur (60 Min.)
    Aus den unter aa) bis cc) aufgeführten Vertiefungsmodulen müssen zwei ausgewählt werden.
    b) Schwerpunkt "Rechnungs- und Finanzwesen"
    Finanzmanagement: Klausur (60 Min.)
    Theorie des Rechnungswesens: Klausur (60 Min.)
    c) Schwerpunkt Umweltökonomie
    Betriebliche Umweltökonomie: Klausur (60 Min.)
    Kosten-Nutzen-Analyse: Klausur (60 Min.)
    Umweltökonomie: Klausur (60 Min.)
    d) Schwerpunkt "Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement"
    aa) Gesundheitsmanagement: Klausur (60 Min.)
    bb) Gesundsheitsökonomie: Klausur (60 Min.)
    e) Schwerpunkt "Konjunktur und Wachstum"
    aa) Konjunktur und Wachstum: Klausur (60 Min.)
    bb) Nachhaltiges Wachstum: Klausur (60 Min.)
    cc) Umweltökonomie: Klausur (60 Min.)
    f) Schwerpunkt "Geld und Banken"
    aa) Geld und Kredit I: Klausur (60 Min.)
    bb) Monetäre Märkte/Zinstheorie und Zinspolitik: Klausur (60 Min.)
    cc) Bankbetriebslehre: Klausur (60 Min.)
    dd) Geld und Kredit II: Klausur (60 Min.)
    ee) Internationale Außenhandelsfinanzierung: Klausur (60 Min.)
    Aus den unter aa) bis ee) aufgeführten Vertiefungsmodulen müssen drei ausgewählt werden.
    (4) Gegenstand der jeweiligen Mikromodulprüfung ist das dem Mikromodul zugeordnete Stoffgebiet.

    § 37 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Fachmodulprüfung
    Zur Fachmodulprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Mikromodulprüfungen in den in § 35 dieser Prüfungsordnung
    genannten Mikromodulen bestanden und im Fachmodul 21 ECTS-Punkte erworben hat.

    § 38 Fachmodulprüfung
    (1) Die Fachmodulprüfung besteht aus einer Prüfungsleistung.
    (2) Die Fachmodulprüfung soll nach Beendigung der Vorlesungszeit des sechsten Fachsemesters abgelegt werden.
    3.Die Prüfungsleistung ist als 30minütige mündliche Prüfung (Einzelprüfung) zu erbringen.
    (4) Gegenstand der Fachmodulprüfung ist das Verbundwissen in bezug auf den Stoff der in den Mikromodulen studierten
    Fachgebiete. Folgende Prüfungsanforderungen werden jeweils gestellt: Kenntnis grundlegender Methoden und
    Problemstellungen der Wirtschaftswissenschaften; Grundkenntnisse der wirtschaftswissenschaftlichen Fachsprache;
    Überblickskenntnisse über die Gesamtbreite des Faches mit exemplarischen Vertiefungen am Beispiel des Stoffes, den der
    Kandidat im Schwerpunkt studiert hat.

    3. Abschnitt: Schlüsselqualifikationen

    § 39 Studium und Mikromodule
    (1) Das Studium des Moduls "General Studies/Schlüsselqualifikationen" erstreckt sich über insgesamt vier Semester.
    (2) Die für den erfolgreichen Abschluß des Moduls erforderliche Arbeitsbelastung ("work load") im Pflicht- und
    Wahlpflichtbereich beträgt insgesamt 780 Stunden. Davon entfallen
    1.auf das Mikromodul "Englisch" 480 Stunden,
    2.auf das Mikromodul "Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens" 150 Stunden,
    3.auf das Mikromodul "Kommunikationstechniken / Rhetorik" 150 Stunden.
    (3) Das Mikromudul Englisch erstreckt sich über zwei Semester, die anderen Mikromodule über ein Semester.
    (4) Die Mikromodule aus Abs. 1 werden mit den in Anhang II Nr. 4 genannten Qualifikationszielen studiert.
    (5) Die Fakultät stellt sicher, daß bei den Mikromodulen nach Abs. 4 Nr. 2 und 3 vorrangig juristische Bezüge hergestellt und
    fachspezifische Kenntnisse im Rahmen der vorlesungsbegleitenden Kolloquien nach § 31 Abs. 2 vermittelt werden. Das Nähere regelt die Studienordnung.

    § 40 Mikromodulprüfungen
    (1) Die Mikromodulprüfung besteht aus einer Prüfungsleistung. Die Mikromodulprüfung "Englisch" besteht aus zwei
    Prüfungsleistungen.
    (2) Die Mikromodulprüfungen sollen zu folgenden Terminen abgelegt werden:
    1.Mikromodulprüfung "Englisch" im vierten Fachsemester
    2.Mikromodulprüfung "Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens / Schriftkompetenz" im zweiten Fachsemester
    3.Mikromodulprüfung "Kommunikationstechniken / Rhetorik" im ersten Fachsemester
    (3) Die Mikromodulprüfungen sind als folgende Prüfungsleistung zu erbringen:
    1.Mikromodulprüfung "Englisch": mündliche Prüfung (Gruppenprüfung, 20 Minuten je Kandidat) und Klausur (240
    Minuten)
    2.Mikromodulprüfung "Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens / Schriftkompetenz" Klausur (90 Minuten)
    3.Mikromodulprüfung "Kommunikationstechniken / Rhetorik" mündliche Prüfung (20 Minuten, Einzelprüfung)
    (4) Gegenstand der jeweiligen Mikromodulprüfung ist das dem Mikromodul zugeordnete Stoffgebiet. Dabei sind die
    Anforderungen zu beachten, die von Universitäten im englischen Sprachraum an "Advanced Learners" gestellt werden

    3. Teil: Schlußvorschriften

    § 41 Zugangsprüfungen, Einstufungsprüfungen, Fiktives Nichtbestehen von Prüfungen und Prüfungsfreiversuch
    (1) Das Ablegen von Zugangsprüfungen gemäß>


    Übertragung unterbrochen

    ür einen LL.B.-Studiengang an der
    Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald ist vom Wintersemester 2000/2001 bis zum Sommersemester 2002
    ausgeschlossen.
    (2) Das Ablegen von Einstufungsprüfungen gemäß § 63 Landeshochschulgesetz für einen LL.B.-Studiengang an der
    Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald ist vom Wintersemester 2000/2001 bis zum Sommersemester 2002
    ausgeschlossen.
    (3) Die Regelungen des § 15 Abs. 1 und Abs. 4 Landeshochschulgesetz über das fiktive Nichtbestehen von Prüfungen bei
    Überschreitung der dort festgelegten Fristen für die Anmeldung zur Prüfung und zum Prüfungsfreiversuch finden im Zeitraum
    vom Wintersemester 2000/2001 bis zum Sommersemester 2002 auf LL.B.-Studiengänge keine entsprechende Anwendung.

    § 42 Inkrafttreten
    Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Kultur und
    Wissenschaft in Kraft.

    Der Rektor der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
    Veröffentlichungsvermerk: seit 15.09.2000 im Internet

    Anhang: Studieninhalte/Qualifikationsziele

    Nr. 1: Rechtswissenschaften
    1. Teilgebiet: Allgemeine Grundlagen
    a) Geschichtliche Grundlagen des Rechts
    Kenntnis des Prozesses der Herausbildung der heutigen Rechtsordnung aus ihren historischen Wurzeln in den Grundzügen
    b) Philosophische Grundlagen des Rechts
    - Verständnis für die Besonderheiten der Rechtsphilosophie gegenüber anderen Formen der Rechtswissenschaft
    (Rechtsdogmatik, Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie)
    - Verständnis für die Besonderheiten des Rechts im Vergleich zu anderen Systemen normativer Orientierung (Religion, Moral,
    Sitte) und die Rolle des Staates für die Rechtsbildung und Rechtswahrung
    - Verständnis einiger Grundbegriffe normativer Orientierung (Ordnung und Geltung; Transsubjektivität und Autonomie; Freiheit
    und Gleichheit; Legalität und Moralität)
    - Verständnis für die Ausgangspunkte und Grundaussagen einiger Klassiker der Rechts- und Staatsphilosophie von der Antike
    bis zur Gegenwart
    c) Gesellschaftliche und politische Grundlagen des Rechts
    - Kenntnis der gesellschaftlichen und politischen Funktionen des Rechts und der Zusammenhänge von Macht, Herrschaft und
    Recht
    - Grundlagen der Rechtssoziologie und der sozialwissenschaftlichen Erfassung und Methodik der Wirksamkeit des Rechts
    d) Grundlagen des Prozeßrechts
    - Verfassungsrechtliche Grundlagen der Rechtsprechung
    - Gerichtsverfassung
    - Sachentscheidungen und Sachentscheidungsvoraussetzungen
    - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
    - Entscheidungsfolgen
    e) Seminar
    Fähigkeit zur wissenschaftlichen Diskussion aktueller Themen der Rechtswissenschaften
    2. Teilgebiet: Privatrecht
    a) Grundkurs Privatrecht I nebst Vorlesungsbegleitendem Kolloquium I
    Kenntnis
    - des Unterschieds zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht
    - der Gebiete des Privatrechts,
    - des Unterschieds zwischen materiellem und formellem Recht
    - der Quellenlehre und Gesetzesauslegung
    - der Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
    - der allgemeinen Begriffe des Privatrechts (Anspruch, Einwendung, Einrede u.a.)
    - der Grundbegriffe der Rechtspersonen
    - der Grundzüge des Verbraucherschutzrechts
    - des Verhältnisses von Schuld- und Sachenrecht (insbesondere des Abstraktionsprinzips)
    Fähigkeit zur Lösung einfacher zivilrechtlicher Fälle
    b) Grundkurs Privatrecht II nebst Vorlesungsbegleitendem Kolloquium II
    Kenntnis
    - der Entstehungsgründe der Schuldverhältnisse
    - der Abtretung von Forderungen und des Schuldnerwechsels
    - der Einbeziehung Dritter in ein Schuldverhältnis
    - der Erfüllung von Verpflichtungen, einschließlich der Erfüllungssurrogate
    - der Grundzüge des Schadensrechts und der Drittschadensliquidation
    - der Grundbegriffe des Leistungsstörungsrechts
    Fähigkeit zur Lösung mittelschwerer zivilrechtlicher Fälle
    c) Grundzüge des Rechts der Personenvereinigungen
    Kenntnis
    - der Grundlagen des Gesellschafts-, Vereins- und Verbandsrechts
    - der wesentlichen Strukturmerkmale der Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften
    - der Kriterien für die Rechtsformwahl im Gesellschaftsrecht
    d) Gesetzliches Haftungs- und Schadensrecht
    Kenntnis
    - des Deliktsrechts
    - der Grundbegriffe der Gefährdungshaftung und der Aufopferung
    - des deliktischen Schadensrechts
    e) Schuldvertragsrecht
    Kenntnis
    - des Kaufrechts
    - der Grundzüge des Mietrechts, Werkvertragsrechts, Dienstvertragsrechts, Geschäftsbesorgungsrechts usw.
    - des schuldvertragsbezogenen Verbraucherschutzrechts
    - der handelsrechtlichen Modifikationen des Schuldvertragsrechts (insbesondere beim Handelskauf)
    f) Bereicherungsrecht und Rückgewähr
    Kenntnis
    - der Grundlagen des Bereicherungsrechts
    - der rechtlichen Probleme bei Rückabwicklung von Verträgen (insbes. bei Rücktritt und Wandlung)
    - des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses
    - der Geschäftsführung ohne Auftrag
    g) Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts
    - Kenntnis des Anwendungsbereichs des Handelsrechts, insbesondere des Begriffs des Handelsgewerbes
    - der Grundlagen des Handelsrechts (insbes. des Vertretungsrechts, der handelsregisterrechtlichen Publizität und des
    Firmenrechts)
    - der Grundzüge des Handelsgesellschaftsrechts (Besonderheiten der Personenhandelsgesellschaften und der
    Kapitalgesellschaften)
    h) Sachenrecht und Grundbegriffe des Kreditsicherungsrechts
    Kenntnis
    - der Funktionen, des Inhalts, der Begründung von und Verfügung über Sachenrechte
    - der Grundlagen des Realkreditsicherungsrechts (Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Sicherungszession,
    Mobiliarpfandrecht, Grundpfandrechte)
    - der strukturellen Verwandtschaft des Personalkreditsicherungsrechts (Bürgschaft, Schuldbeitritt, Garantie), einschließlich des
    Verhältnisses Realkreditsicherung/Personalkreditsicherung (insbesondere des Wettstreits der Sicherungsgeber)
    i) Grundzüge des Familien- und Erbrechts
    Kenntnis
    - der Entwicklung, Bedeutung und verfassungsrechtlichen Stellung der Institute Ehe und Familie
    - des Kernbereichs des Eherechts (insbesondere der allgemeinen Ehewirkungen, des ehelichen Güterrechts und des
    Ehescheidungsrechts)
    - der grundlegenden Strukturmerkmale des Erbrechts (insbesondere der Prinzipien und verfassungsrechtlichen Bezüge, der
    gesetzlichen Erbfolge, der Verfügungen von Todes wegen und des Pflichtteils).
    j) Zivilrechtliches Erkenntnisverfahren, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht
    - Kenntnis des Erkenntnisverfahrens im Zivilprozeßrecht (Verfahrensgrundsätze, Zuständigkeiten; Ablauf des
    Erkenntnisverfahrens in erster Instanz, Rechtsmittel u.a.)
    - der Grundzüge des Einzelzwangsvollstreckungsverfahrens (der Vollstreckungsorgane, der Verfahrensregeln - insbesondere
    bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher-, der zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe)
    - Grundzüge des einstweiligen Rechtsschutzes
    - der Grundzüge des Insolvenzrechts (der Insolvenzgründe, der Stellung des Insolvenzverwalters, der Wirkungen des
    Insolvenzverfahrens auf die Rechtsverhältnisse des Insolvenzschuldners)
    k) Grundzüge des Arbeitsrechts
    Kenntnis
    - der Rechtsquellen des Arbeitsrechts
    - des Individualarbeitsrechts (namentlich der Begründung von Arbeitsverhältnissen, der Rechte und Pflichten der
    Vertragsparteien sowie des arbeitsvertragsbezogenen Leistungsstörungsrechts)
    - der Arbeitnehmerschutzbestimmungen (Arbeitszeit, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)
    - der Beendigung von Arbeitsverhältnissen unter Berücksichtigung der Kündigungsschutznormen
    - des Grundbegriffe des kollektiven Arbeitsrechts
    l) Übung für Fortgeschrittene
    - Kenntnis der Arbeitsmethoden einer Fallbearbeitung
    - der Gutachtentechnik bei Klausuren und Hausarbeiten
    - der Berührungspunkte zwischen den zivilrechtlichen Materien

    m) Vorlesungsbegleitendes Kolloquium III
    Fähigkeit zur Lösung komplexer zivilrechtlicher Fälle, die Verbundwissen erfordern
    n) Praxis-AG
    - Fähigkeit zur Gestaltung und Überprüfung von Verträgen;
    - Führen von Vertragsverhandlungen
    - jeweils unter maßgeblicher Berücksichtigung des Faktors "Zeit"
    3. Teilgebiet: Strafrecht
    a) Grundkurs Strafrecht nebst Vorlesungsbegleitendem Kolloquium I
    Kenntnis
    - der verfassungsrechtlichen Grundlagen des Strafrechts,
    - der Methode und historischen Grundlagen,
    - des Aufbaus des vorsätzlichen vollendeten Delikts und
    - der Delikte der Person.
    Fähigkeit zur Lösung einfacher strafrechtlicher Fälle
    b) Aufbaukurs Strafrecht nebst Vorlesungsbegleitendem Kolloquium II
    Kenntnis
    - der Delikte gegen Eigentum und Vermögen im Kernbereich;
    - Anwendung des Wissens im strafrechtlichen Gutachten
    Fähigkeit zur Lösung mittelschwerer strafrechtlicher Fälle
    c) Strafrecht Vertiefung
    Kenntnis der Delikte gegen die Allgemeinheit im Kernbereich;
    Fähigkeit zum Verfassen schriftlicher Gutachten unter umfassender Verwendung von Rechtsprechung und Literatur
    4. Teilgebiet: Öffentliches Recht
    a) Grundkurs Öffentliches Recht I*
    - Begriff und Funktionen von Staat und Verfassung
    - Staatsstrukturprinzipien (Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Bundesstaatsprinzip)
    - Staatsorgane (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundespräsident, Bundesverfassungsgericht den Grundzügen des
    Verfassungsprozeßrechts)
    - Staatsfunktionen mit Schwerpunkt Gesetzgebung (Verwaltungskompetenzen, soweit dies zur Bestimmung der
    Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen erforderlich ist)
    - Begriff, Funktionen und Aufgaben von Verwaltung
    - Die Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht
    - Rechtsgebundenheit der Verwaltung ( Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes; Beurteilungsspielraum und Ermessen;
    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)
    - Rechtssetzung durch die Verwaltung (einschließlich Verwaltungsvorschriften)
    - Formenfreiheit und -gebundenheit des Verwaltungshandelns; Handeln in Privatrechtsform)
    Fähigkeit zur Lösung einfacher öffentlichrechtlicher Fälle
    b) Grundkurs Öffentliches Recht II nebst vorlesungsbegleitendem Kolloquium II
    - Die typischen Handlungsformen Verwaltungsakt und Verwaltungsvertrag, einschließlich der Fehlerfolgen
    - Grundzüge des Verwaltungsverfahrens
    - Die Kontrolle des Verwaltungshandelns
    - Überblick über gerichtliche Verfahrensarten
    - Begriff und Funktionen von Grundrechten
    - Allgemeine Grundrechtslehren (Grundrechtsträger und Grundrechtsverpflichtete; Grundrechtsschranken und Rechtfertigung
    von Grundrechtseingriffen)
    - Systematischer Überblick über die Einzelgrundrechte
    - Verfassungsbeschwerde
    Fähigkeit zur Lösung mittelschwerer öffentlichrechtlicher Fälle im schriftlichen Gutachten unter umfassender Verwendung von
    Rechtsprechung und Literatur
    c) Polizeirecht*
    - Aufgaben und Zuständigkeiten von Ordnungsbehörden und Polizei in der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    und Ordnung (§§ 1 - 11 SOG M-V)
    - die zur Aufgabenerfüllung eingeräumten Eingriffsbefugnisse (§§ 12 - 78 SOG M-V)
    - Vollzug von Ordnungs- und Polizeiverfügungen (§§ 79 - 113 SOG M-V)
    - Fragen der Entschädigung und Kostentragung (§§ 61, 72 - 77, 89, 100 SOG M-V)
    d) Umweltverwaltungsrecht*
    - Rechtsquellen des Umweltrechts
    - Organisation der Umweltverwaltung
    - Grundprinzipien des Umweltrechts
    - Instrumente des Umweltverwaltungsrechts
    - Immissionsschutzrecht
    - Grundzüge des Wasserhaushaltsrechts
    - Grundzüge des Abfallwirtschaftsrechts
    - Grundzüge des Naturschutzrechts
    e) Europarecht*
    - Grundfreiheiten des EG-Vertrages
    - Rechtsquellen
    - Institutionen
    f) Wirtschaftsverwaltungsrecht I*
    - Grundzüge des internationalen und europäischen Wirtschaftsrechts
    - Grundzüge des Wirtschaftsverfassungsrechts
    - Organisation, Aufgaben und Handlungsformen der Wirtschaftsverwaltung
    - Recht der öffentlichen Aufträge
    - Subventionsrecht
    g) Wirtschaftsverwaltungsrecht II
    - Grundzüge des allgemeinen Gewerberechts
    - Die staatliche Regulierung einzelner Wirtschaftszweige unter besonderer Berücksichtigung des Handwerks- und
    Gaststättenrechts, der Verkehrswirtschaft, der Energiewirtschaft, der Medienwirtschaft und der Landwirtschaft
    h) Praxis-AG*
    Realisierung von neuen Vorhaben im Rahmen rechtlicher Vorgaben/Anpassung bestehender Vorhaben:
    - Anpassung von Vorhaben an Vorgaben
    - Aushandeln von Änderungen der Vorgaben (etwa von Bebauungsplänen)
    - Aushandeln von Ausnahmen, Befreiungen oder Duldungen
    - Vermeidung bzw. Modifikation nachträglicher Anordnungen im Bau- und Umweltrecht durch Alternativlösungen etc.
    - jeweils unter maßgeblicher Berücksichtigung des Faktors "Zeit"

    Nr. 2: Wahlfächer
    a) Handels- und Gesellschaftsrecht und Wertpapierrecht
    aa.Vertriebsrecht:
    - Kenntnis der absatzrelevanten zivil- und handelsrechtlichen Grundlagen
    - der gesellschaftsrechtlichen Grundlagen, insbesondere beim nationalen und internationalen Konzernvertrieb.
    ab.Rechtsform bei unternehmerischer Tätigkeit
    - Detailkenntnis der unternehmensrechtlichen Rechtsformvielfalt
    - der Kriterien für die Rechtsformwahl
    ac.Wertpapierrecht
    - Kenntnis der Wertpapierfunktionen im Zivil- und Handelsrecht
    - des Sonderrechts des Wertpapierhandels

    b) Wettbewerbs- und Kartellrecht, Immaterialgüterrecht (Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht)
    aa) Wettbewerbsrecht
    - Schutzrichtungen und Schutztatbestände (§§ l, 3,14 f., 17 ff. UWG)
    - Ansprüche und Sanktionssystem (§13 UWG)
    - Bezüge zum Bürgerlichen Recht (§§ 823 ff. BGB) und zum Europäischen Gemeinschaftsrecht (Art. 28 EGV, Richtlinien)
    bb) Kartellrecht
    - Vertikale und horizontale Wettbewerbsbeschränkungen (§§ l, 14 ff GWB)
    - Mißbrauch marktbeherrschender und relativ marktstarker Stellungen, Behinderungswettbewerb (§§ 19 - 23 GWB)
    Sanktionen (§§ 32 - 34 GWB) und Verfahren,
    - Bezüge zum Europäischen Kartellrecht (Art. 81 f. EGV)
    cc) Immaterialgüterrecht
    - Urheberrecht: Werkbegriff, Inhalt, Urhebervertragsrecht,
    - Schranken, Ansprüche
    - Marken- und Patentrecht: Schutzvoraussetzungen und –ansprüche im Überblick
    - Bezüge zum Bürgerlichen Recht (§§ 823 Abs. l, 12 BGB) und zum Wettbewerbsrecht (§§ l, 17 ff. UWG)
    c) Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitsgerichtsverfahrens
    aa) Betriebsverfassungsrecht
    Kenntnis der
    - Stellung der Arbeitnehmervertretung im Betrieb
    - Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    - Verfahren bei Einigungsstelle und Arbeitsgericht
    bb) Tarifvertragsrecht und Arbeitskampf
    - Inhalt und Wirkungen eines Tarifvertrages
    - Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen und rechtliche Folgen eines Arbeitskampfes
    cc) Besondere Arbeitsverhältnisse
    - Praxis und rechtliche Behandlung besonderer, insbesondere flexibler Arbeitsvertragsgestaltungen

    d) Verwaltungslehre, Recht des öffentlichen Dienstes
    aa) Verwaltungslehre
    - Überblick über die Zusammenhänge zwischen Aufgaben, Aufbau und Ablauf der öffentlichen Verwaltung.
    - Fähigkeit zur Einbeziehung der Verwaltungsumwelt einschließlich außerrechtlicher Bedingungen für eine effiziente
    Ausgestaltung arbeitsteiliger Aufgabenerledigung.
    bb) Recht des öffentlichen Dienstes
    - Grundkenntnisse der Typik der verschiedenen Rechtsverhältnisse des öffentlichen Dienstrechts.
    - Kenntnisse des Beamtenrechts als eines klassischen Anwendungsbereichs "verwaltungsrechtlicher Sonderbeziehungen",
    insbes. dessen verfassungsrechtliche Vorprägung sowie des Rechtsschutzes im Beamtenverhältnis
    cc) Vertiefung
    - Vertiefte Erarbeitung von verwaltungswissenschaftlichen oder verwaltungsgeschichtlichen Themen in Seminarform

    e) Verfassungsrechtliche Grundlagen des Steuerrechts, Abgabenordnung (ohne Vollstreckung, Straf- und Bußgeldvorschriften,
    Straf- und Bußgeldverfahren) Einkommensteuer einschließlich des Steuerlichen Bilanzrechts
    aa) Verfassungsrechtliche Grundlagen des Steuerrechts
    - Geschriebenes Steuerverfassungsrecht (Gesetzgebungskompetenzen, Ertragshoheit und Steuerverwaltung)
    - Rechtsstaatliche Grundsätze des Steuerrechts (Gesetzmäßigkeitsprinzip, Rückwirkungsverbot, Widerspruchsfreiheit der
    Rechtsordnung)
    - Die Grundrechte im Steuerrecht, insbesondere: das Leistungsfähigkeitsprinzip
    - Das soziale Steuerrecht (das steuerrechtliche Existenzminimum, Besteuerung von Ehe und Familie)
    - Das ökologische Steuerrecht
    - Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Ausgestaltung von Einzelsteuergesetzen (Einkommen- und Körperschaftsteuer,
    bewertungsunabhängige Steuern, Umsatzsteuer)
    bb) Abgabenordnung
    - Grundzüge des Steuerschuldrechts
    - Besteuerungsverfahren, insbesondere:
    - Ermittlungsverfahren (einschließlich Außenprüfung)
    - Festsetzungsverfahren (einschließlich der Korrektur von Steuerfestsetzungen)
    - das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
    cc) Einkommensteuer und Steuerliche Gewinnermittlung
    - Einkunftsarten
    - Unterscheidung zwischen Gewinn- und Überschußeinkünften
    - objektives Nettoprinzip und seine Durchbrechungen
    - subjektives Leistungsfähigkeitsprinzip (Berücksichtigung persönlicher Lebensverhältnisse)

    f) Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Rechtsvergleichung
    aa) Internationales Privatrecht
    Kenntnis
    - der internationalen Dimension des Privatrechts
    - des Verhältnisses Kollisionsrecht – Einheitsrecht
    - der allgemeinen und besondere Fragen des deutschen Internationalen Privatrechts unter besonderer Berücksichtigung des
    Europarechts, insbesondere: internationale Vertragsgestaltung
    bb) Internationales Zivil- und Schiedsverfahrensrecht
    Kenntnis
    - der Grundfragen der grenzüberschreitenden Prozeßführung
    - des deutschen Internationales Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Europarechts
    - der Grundzüge des Internationalen Schiedsverfahrensrechts, insbesondere: IZVR und internationale Vertragsgestaltung
    cc) Rechtsvergleichung und Grundzüge fremder Privatrechtssysteme
    Grundkenntnis der
    - Rechtsvergleichung als wissenschaftliche Methode und Disziplin
    - der "angewandten" Rechtsvergleichung (in Gesetzgebung und Rechtsprechung)
    - der wichtigsten Privatrechtssysteme der Welt

    g) Recht der Europäischen Gemeinschaften, Völkerrecht, Recht der Internationalen Organisationen
    aa) Völkerrecht
    Kenntnis der
    - Grundlagen und Wesen des Völkerrechts
    - Rechtsquellen des Völkerrechts und ihr Verhältnis zum nationalen Recht
    - Rechtssubjekte
    - Grundlagen des internationalen Wirtschafts-, Umwelt- und Friedensrechts
    bb) Aufbaukurs Völker- und Europarecht (HA und Klausur)
    Kenntnis
    - der Grundlagen der Europäischen Union
    - der Grundrechte (insbesondere Gleichbehandlung der Geschlechter),
    - des Wettbewerbsrechts,
    - des Umweltrechts

    Nr. 3: Wirtschaftswissenschaften
    1. Basismodule
    a) Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
    - Kenntnis von Gegenstand, Problemstellungen und Methoden der Betriebswirtschaftslehre über die gesamte Breite des Fachs
    - Vertieftes Wissen in den Bereichen Investition und Finanzierung, Produktion und Absatz, Organisation und Rechnungswesen.
    - Zugang zur ökonomischen Denkweise sowie der betriebswirtschaftlichen Fachsprache und -methodik
    b) Einführung in die Volkswirtschaftslehre
    - Gegenstände der Mikroökonomik;
    - Gegenstände der Makroökonomik;
    - begriffliche Grundlagen;
    - Grundlagen der Modellanalyse;
    - gesamtwirtschaftliches Produktionsergebnis - Grundlagen der ex-post-Analyse Grundzüge der Wirtschaftskreislaufanalyse,
    Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, Produktionspotential)
    - Konjunktur, Wachstum, Strukturwandel;
    - wirtschaftspolitische Ziele;
    - volkswirtschaftliche Indikatoren;
    - offene Volkswirtschaft (Zahlungsbilanz, Wechselkurs);
    - volkswirtschaftliche Nachfrage;
    - Märkte und Preisbildung.

    2. Aufbaumodule
    a) Schwerpunkt "Management"
    aa) Personal und Organisation
    Moderne Gesellschaften sind "Organisationsgesellschaften": Zum einen stellen Unternehmen Produkte her und Dienstleistungen
    bereit, zum anderen fragen sie Arbeitskraft nach. In dem Masse, in dem moderne Gesellschaften von Organisationen
    durchdrungen sind, ist die Kenntnis der vielfältigen Erscheinungsformen und Funktionsweisen von Organisationen eine
    grundlegende Voraussetzung für die Gestaltung derselben. Organisationen stellen aber nicht nur güter- und
    dienstleistungsproduzierende Einheiten dar, sondern sind zugleich Orte von Herrschaft und Konflikt. Da die
    Kooperationsbereitschaft der Organisationsmitglieder weder als gegeben vorausgesetzt, noch gar erzwungen werden kann,
    stellt die Schaffung und Aufrechterhaltung von Loyalität eine der wesentlichen Herausforderungen der Organisationsgestaltung
    im allgemeinen und der Personal- und Beschäftigungspolitik im besonderen dar.
    bb) Produktionswirtschaft
    Kenntnis
    - betriebswirtschaftlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Prozeß der Erstellung von Produkten
    - poduktions- und kostentheoretischer Grundlagen
    - grundlegender Fragestellungen der Produktionsplanung (Produktionsprogrammplanung, Produktionsdurchführungsplanung,
    Bereitstellungs- und Beschaffungsplanung)
    cc) Marketing
    Die Vorlesung gibt einen Überblick über Instrumente und Techniken des Marketing. Behandelt werden verschiedene
    Marketingkonzepte, Ansätze der Marktsegmentierung und Marketingstrategien. Ferner geht die Veranstaltung auf ausgewählte
    Entscheidungsprobleme bei einzelnen Marketing-Instrumenten und im Marketing-Mix ein.
    b) Schwerpunkt "Rechnungs- und Finanzwesen"
    aa) Internes und externes Rechnungswesen
    Das betriebliche Rechnungswesen bildet wirtschaftliche Vorgänge innerhalb der Unternehmung und zwischen der
    Unternehmung und ihrer Umwelt quantitativ ab mit dem Ziel, Informationen zur Planung, Steuerung und Kontrolle des
    Unternehmensprozesses sowie zur Verhaltenssteuerung bereitzustellen. Diese Informationen richten sich primär an die
    Entscheidungsträger in der Unternehmung, wie etwa Bereichs-, Abteilungs- und Kostenstellenleiter. Ziel dieser Vorlesung ist es,
    den strukturellen Aufbau von Systemen der Kosten- und Erlösrechnung darzustellen sowie deren Leistungsfähigkeit anhand
    typischer Anwendungsbeispiele zu diskutieren. Das Ziel der Vorlesung bezüglich des externen Rechnungswesens ist es, die
    wesentlichen gesetzlichen Grundlagen sowie seine Methodik und darauf aufbauend deren betriebswirtschaftliche Bedeutung
    darzustellen. Besonderer Schwerpunkt wird dabei auf die Erklärung der diesbezüglichen relevanten Fachbegriffe sowie der
    Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Vergleich zum internen Rechnungswesen gelegt.
    bb) Investition und Finanzierung
    Kenntnis
    - finanzwirtschaftlicher Prozesse und Fragestellungen in der betrieblichen Praxis
    - ausgewählter Probleme der Investitionsrechnung und der Finanzierung
    - der dynamischen und statischen Investitionsrechenverfahren
    - der Innen- und Außenfinanzierung

    c) Schwerpunkt "Umweltökonomie"
    Mikroökonomische Theorie
    - Theorie der Haushalte;
    - Theorie der Unternehmung;
    - Märkte und Preisbildung (Marktformen, Preisbildung im Polypol, Monopol, im Oligopol und bei monopolistischer
    Konkurrenz);
    - Theorie des Allgemeinen Gleichgewichts (Tausch, Produktion);
    - Externe Effekte und Öffentliche Güter.

    d) Schwerpunkt "Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement"
    Mikroökonomische Theorie
    - Theorie der Haushalte;
    - Theorie der Unternehmung;
    - Märkte und Preisbildung (Marktformen, Preisbildung im Polypol, Monopol, im Oligopol und bei monopolistischer
    Konkurrenz);
    - Theorie des Allgemeinen Gleichgewichts (Tausch, Produktion);
    - Externe Effekte und Öffentliche Güter.

    e) Schwerpunkt "Konjunktur und Wachstum"
    Makroökonomische Theorie
    - Grundzüge der makroökonomischen ex-post-Analyse;
    - Einführung in die makroökonomische ex-ante-Analyse;
    - Makroökonomisches Modell des Gütermarktes;
    - Makroökonomisches Modell des Geldmarktes;
    - gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht auf Güter- und Geldmarkt: IS/LM-Modell;
    - Analyse offener Volkswirtschaften im Rahmen des IS/LM/ZZ-Modells;
    - Güter- und Geldmarktgleichgewicht bei alternativen Preisniveaus (Aggregierte - Nachfragekurve und Aggregierte
    Angebotskurve);,
    - Makroökonomische Analyse des Arbeitsmarktes;
    - vollständiges keynesianisches Makromodell;
    - Modellvergleich: Keynes - Klassik;
    - Kontroversen in der makroökonomischen Analyse.

    f) Schwerpunkt "Geld und Banken"
    Makroökonomische Theorie
    - Grundzüge der makroökonomischen ex-post-Analyse;
    - Einführung in die makroökonomische ex-ante-Analyse;
    - Makroökonomisches Modell des Gütermarktes;
    - Makroökonomisches Modell des Geldmarktes;
    - gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht auf Güter- und Geldmarkt: IS/LM-Modell;
    - Analyse offener Volkswirtschaften im Rahmen des IS/LM/ZZ-Modells;
    - Güter- und Geldmarktgleichgewicht bei alternativen Preisniveaus (Aggregierte Nachfragekurve und Aggregierte
    Angebotskurve);,
    - Makroökonomische Analyse des Arbeitsmarktes;
    - vollständiges keynesianisches Makromodell;
    - Modellvergleich: Keynes - Klassik;
    - Kontroversen in der makroökonomischen Analyse.

    3. Vertiefungsmodule
    a) Schwerpunkt "Management"
    aa) Organisationsökonomie
    Gegenstand der neueren Theorie des Unternehmens - die im Mittelpunkt dieser Vorlesung steht - ist die Erklärung des
    Entstehens und der Veränderung von Organisationsstrukturen unter gegebenen, aber prinzipiell variablen rechtlichen und
    sozialen Rahmenbedingungen. In diesem Zusammenhang haben sich insbesondere Neuere Institutionenökonomische Ansätze
    (z.B. die Principal-Agent-Theorie, die Theorie der Verfügungsrechte und die Transaktionskostentheorie) als erklärungskräftig
    erwiesen. Auch die Bedingungen des Entstehens, Wachstums und Scheiterns von Unternehmen werden im Rahmen der
    Vorlesung thematisiert.
    bb) Absatztheorie
    Die Vorlesung behandelt zum einen verschiedene Marktbeziehungen (Transaktions-, Informations-, Wettbewerbs-, Macht,-
    Kooperationsbeziehungen; Rollenstrukturen), die zwischen den Marktteilnehmern auftreten können. Zum anderen werden diese
    Marktbeziehungen unter dem Blickwinkel des vertikalen Marketing (Verhältnis Hersteller-Handel; ausgewählte Problemfelder
    der Vertriebspolitik) vertieft.
    cc) Existenzgründungen
    - Begriff des Unternehmers, Persönlichkeit des Unternehmers,
    - Gründungsideen: Bedeutung, Generierung und Screening
    - Rechtsformen: Möglichkeiten und Risiken
    - Marktforschung, Markteintrittsstrategien und Marketingkonzepte
    - Finanzierung: Eigenkapital, Fremdkapital, G+V, Bilanz, Break even
    - Führung und Motivation von Mitarbeitern
    - Erstellung eines Business-Plans

    b) Schwerpunkt "Rechnungs- und Finanzwesen"
    aa) Finanzmanagement
    Kenntnis
    - der Ziele von Unternehmungen
    - der wesentlichen Aspekte der betrieblichen Finanzpolitik
    - der Grundprobleme der kurz-, mittel- und langfristigen Finanzplanung und des (konzernbezogenen und internationalen)
    Finanzmanagements
    - der Grundlagen der Analyse mittels Kennzahlen, Kennzahlsystemen und Finanzrechnungen wie der Kapitalflußrechnung

    bb) Theorie des Rechnungswesens
    Ausgehend von den Zielen des externen und internen Rechnungswesens wird untersucht, ob diese Rechenwerke grundsätzlich
    dazu geeignet sind, ihre intendierten Informationsfunktionen und Steuerungswirkungen tatsächlich zu erfüllen. Es werden
    Bedingungen dafür aufgezeigt, daß diese Aufgaben bewältigt werden können. Insbesondere ist dabei das Problem zu
    berücksichtigen, daß die beteiligten Parteien unterschiedliche Interessen verfolgen und unterschiedliche Informationsstände
    aufweisen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Entwicklung besonderer Kostenrechnungssysteme, die helfen sollen,
    praktische Probleme der Unternehmensführung zu lösen.

    c) Schwerpunkt Umweltökonomie
    aa) Betriebliche Umweltökonomie
    Kenntnis
    - der wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen einer betrieblichen Umweltpolitik
    - der betrieblichen Belange des Umweltschutzes und dessen Berücksichtigung in den verschiedenen betrieblichen
    Funktionsbereichen gerichtet (Beschaffung und Lagerhaltung, Produktion, Absatz und Entsorgung, daneben auch Finanzierung
    und Investition sowie Rechnungswesen)
    - der Einordnung der betrieblichen Umweltpolitik in die gesamtwirtschaftliche Sichtweise.
    bb) Kosten-Nutzen-Analyse
    Die Kosten-Nutzen-Analyse wendet die modernen Methoden der Mikro- und Wohlfahrtsökonomie zur Evaluierung
    gesellschaftlicher Entscheidungen mit ökonomischen Folgen an. Es kann sich dabei um Entscheidungen über einzelne Projekte
    (z.B. Bau eines Flughafens) oder über ein dauerhafteres Institutionengerüst (z.B. eine Agrarpolitik) handeln. Grundsatz ist die
    Messung aller wohlfahrtsrelevanten Effekte unabhängig davon, wen sie betreffen. Insbesondere werden auch nicht am Markt
    bepreiste Güter einbezogen. Eine entscheidende Frage dabei ist die Definition der Grenzen der monetären Bewertung.
    Ergänzende mikroökonomische und wohlfahrtstheoretische Grundlagen: Community Indifference Curves,
    Kaldor-Hick-Kompensationstests, Scitovsky-Paradox, Probleme des Second Best u.a.
    Investitionskriterien im öffentlichen Sektor: Present Value, Internal Rate of Return
    Bewertung in der Zeit: Zinstheorie, Zeitpräferenz, Diskontierungsproblematik, Kritik am DU (Discounted Utilitarianism)
    Modell
    Risiko und Ungewißheit, Options- und Quasi-Optionswerte
    Bewertung nicht vermarkteter Güter, Präferenzerfassungsmethoden
    Bewertung intermediärer Güter, beispielhaft Transportleistungen
    Fisher-Krutilla Modell und TEV (Total Economic Value) Ansatz von Pearce
    Bewertung von Zeit, Leben, Gesundheit, Ästhetik und anderer intagibler Güter
    Grenzen der monetären Bewertung, ethische Aspekte
    Anwendungen im Bereich der Landschafts- und Forstökonomie
    Anwendungen im Infrastrukturbereich
    Anwendungen bei Langfristproblemen, wie insbesondere globalem Klimawandel

    aa.Umweltökonomie
    Die Umweltökonomie erkennt, daß in früheren Zeiten scheinbar grenzenlos vorhandene Nutzenstiftungspotentiale der Umwelt,
    insbesondere bei der Assimilation vom Menschen emittierter Schadstoffe, knapp geworden sind und wie alles Knappe
    bewirtschaftet werden müssen. Dabei kommen einschlägige mikroökonomische Konzepte zur Anwendung. Wichtige
    Themenstellungen sind unter anderem die Analyse wirtschaftspolitischer Instrumente im Umweltbereich sowie die Ausgestaltung
    von Institutionen, welche die Wirtschaftssubjekte zu haushälterischem Gebrauch der Umwelt anreizen.
    Coase-Theorem und ökonomische Verfügungsrechte (Property Rights)
    Internalisierung externer Effekte nach Pigou
    Standard-Preis-Lösung nach Baumol
    Eignungsprofile umweltpolitischer Ansätze anhand einschlägiger Kriterien: Auflagen, Abgaben, Lizenzen
    Ökonomische Interpretation und Kritik administrativer Lösungen am Beispiel des BImSchG
    Erfahrungen mit Emissionslizenzenhandel (Allowance Trading Program und erste Ansätze im Bereich klimawirksamer
    Spurengase: Kyoto Protokoll)
    Ökonomische Interpretation von Umwelthaftungsregeln
    Pro und Contra Ökosteuern
    Theorie Öffentlicher Güter
    Präferenzerfassungsmethoden bei Öffentlichen Gütern, insbesondere Contingent Valuation Method
    Fragen Nachhaltiger Entwicklung
    Ökologische Ökonomie

    d) Schwerpunkt "Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement"
    aa) Gesundheitsmanagement
    bb) Gesundheitsökonomie
    Diese Veranstaltungen beinhalten die Übertragung ökonomischer Kalküle auf Fragestellungen des Gesundheitswesens. Der
    gesundheitsökonomische Teil beschäftigt sich mit den Zielen einer nationalen Gesundheitspolitik, der Struktur und Steuerung
    sowie der Finanzierung des Gesundheitswesens. Der Teil Gesundheitsmanagement beinhaltet die Verfahren der Evaluation
    medizinischer Technologien, die Krankenversicherungsökonomie sowie Fragestellungen zum konkreten Management von
    Gesundheitseinrichtungen. Beide Teile bauen zu einem erheblichen Ausmaß auf dem modernen Instrumentarium der
    Mikroökonomie auf.

    e) Schwerpunkt "Konjunktur und Wachstum"
    aa) Konjunktur und Wachstum
    - Prognose der Einkommensentwicklung
    - Gesamtwirtschaftliche Angebots- und Nachfragefunktionen
    - Konjunkturmodelle und -politik
    - Neoklassisches Wachstumsmodell
    - Intertemporale Optimierung
    - Endogene Erklärung des Wachstums
    bb) Nachhaltige Entwicklung
    - Konzeptionen der Nachhaltigkeit
    - Marktversagen
    - Negative Externalitäten und Wachstum
    - Natürliche Ressourcen und Wachstum
    - Substitution natürlicher Ressourcen
    - Elemente einer Nachhaltigkeitspolititk
    cc) Umweltökonomie
    Die Umweltökonomie erkennt, daß in früheren Zeiten scheinbar grenzenlos vorhandene Nutzenstiftungspotentiale der Umwelt,
    insbesondere bei der Assimilation vom Menschen emittierter Schadstoffe, knapp geworden sind und wie alles Knappe
    bewirtschaftet werden müssen. Dabei kommen einschlägige mikroökonomische Konzepte zur Anwendung. Wichtige
    Themenstellungen sind unter anderem die Analyse wirtschaftspolitischer Instrumente im Umweltbereich sowie die Ausgestaltung
    von Institutionen, welche die Wirtschaftssubjekte zu haushälterischem Gebrauch der Umwelt anreizen.
    Coase-Theorem und ökonomische Verfügungsrechte (Property Rights)
    Internalisierung externer Effekte nach Pigou
    Standard-Preis-Lösung nach Baumol
    Eignungsprofile umweltpolitischer Ansätze anhand einschlägiger Kriterien: Auflagen, Abgaben, Lizenzen
    Ökonomische Interpretation und Kritik administrativer Lösungen am Beispiel des BImSchG
    Erfahrungen mit Emissionslizenzenhandel (Allowance Trading Program und erste Ansätze im Bereich klimawirksamer
    Spurengase: Kyoto Protokoll)
    Ökonomische Interpretation von Umwelthaftungsregeln
    Pro und Contra Ökosteuern
    Theorie Öffentlicher Güter
    Präferenzerfassungsmethoden bei Öffentlichen Gütern, insbesondere Contingent Valuation Method
    Fragen Nachhaltiger Entwicklung
    Ökologische Ökonomie

    f) Schwerpunkt "Geld und Banken"
    aa) Geld und Kredit I
    Grundlagen der Geldwirtschaft (Mikrofundierung des Geldes, Geldmengenbgrenzungen, Geldangebot, Geldnachfrage),
    Theoretische Grundlagen der Geldpolitik (Zwischenziele, Indikatoren, Transmission monetärer Impulse im Überblick)
    Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (Institution, geld- und kreditpolitische Instrumente, Geldmarktsteuerung).

    bb) Monetäre Märkte/Zinstheorie und Zinspolitik
    Finanzielle Intermediation, Geldmarkt, Kapitalmarkt, Bankeneinlagenmarkt, Bankenkreditmarkt, die Rolle des Staats im
    Finanzsystem, Internationale monetäre Märkte, Interdependenzen zwischen den monetären Märkten. Elemente der realen
    Zinstheorie, Monetäre Zinstheorie, Zinseffekte, Theorie der Zinsstruktur, Zinspolitik.
    cc) Bankbetriebslehre
    Kenntnis
    - des Spektrums bankbetrieblicher Leistungen und der unterschiedlichen Arten von Bankbetrieben
    - des Bankensystems und die Bankenaufsicht in Deutschland
    - der Rechtsstellung, der Organe, Aufgaben und Geldmengensteuerung der Europäischen Zentralbank

    dd) Geld und Kredit II
    Neuere Ansätze der Theorie der Geldnachfrage, Stabilität der Geldnachfrage, Geldpolitische Strategien
    (Geldmengenorientierung, Inflationszielorientierung, Zinsorientierung, Wechselkursorientierung), Transmissionsmechanismen der
    Geldpolitik.
    ee) Internationale Außenhandelsfinanzierung
    Kenntnis
    - verschiedener Gestaltungsformen der kurz-, mittel- und langfristigen Exportfinanzierung
    - der Euromärkte und derivativen Instrumente.
    - der Stellung des Börsenplatzes Deutschland im internationalen Wettbewerb
    - von supranationalen Finanzinstituten

    Nr. 4: General Studies/Schlüsselqualifikationen
    1.Mikromodul "Englisch":
    Aufbaukenntnisse des englischen Sprachsystems (Grammatik und Lexikon des Englischen als Weltsprache (EWL) und
    internationale Sprache (EIL).
    Fachkenntnisse des englischen Wort-, Satz-, Text- und Diskurssystems und seiner situativ-funktionalen Erweiterungen
    (lexikalisch-relationale Netzwerke, syntaktische Strukturen und semantische Rollen, Kohärenz- und Kohäsionsprozesse)
    Kenntnisse über Grundlagen, Institutionen, Verfahren und Methoden des anglo-amerikanischen Rechtssystems
    (Common Law System)
    adäquate, sichere und flexible Kommunikationsfähigkeit in den behandelten Themenbereichen (z.B. Personal
    Relationships; Education, Jobs and Employment; Politics and Culture; the legal profession in England and Wales, court
    structure)
    Kompetenz in der bewußten Verwendung verschiedener sprachlicher Mittel (Sprachfunktionen und Gesprächsstrategien)
    in unterschiedlichen Fachgebieten und Kommunikationsbereichen (insbesondere Alltagssituationen;
    Geschäfts-/Wirtschaftskontexte, Fallpräsentation und -diskussion, Case-Briefs)
    Fähigkeit zur Informationserschließung aus englischprachlichen Texten unterschiedlicher Medien (Printmedien, Internet,
    Datenbankenaudiovisuelle Medien)
    Entwicklung interkultureller Kompetenz (Kenntnis kulturbedingter Unterschiede in den Verhaltensweisen und
    Wertvorstellungen anderer Länder)

    2.Mikromodul "Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens":
    Kenntnisse des Bibliographierens, Exzerpierens und der Informationsverwaltung
    Kompetenz im Umgang mit wissenschaftlichen Texten
    Kenntnis der Grundlagen wissenschaftlicher Argumentation und wissenschaftlicher Reflexion
    Fähigkeit zur wissenschaftlichen Textproduktion
    Kenntnis der grundlegenden Differenzen und kultureller Leistungen von Mündlichkeit und Schriftlichkeit innerhalb
    wissenschaftlicher Kommunikation
    Kompetenz im Umgang mit unterschiedlichen Textebenen (Stil, Wortwahl, Satzbau, Textverknüpfung, Wortwahl,
    Satzbau, Textverknüpfung) und unterschiedlichen Textsorten (z. B. Essay, wissenschaftlicher Aufsatz, Statements,
    Thesen, journalistisches / kreatives Schreiben)
    Kenntnis grundlegender Präsentationstechniken in Wissenschaft und Kultur (z. B. Referat, mind mapping,
    Stichwortkonzepte, Gliederungen, Zusammenfassung, mediale Präsentationen)
    Kompetenz im Umgang mit unterschiedlichen Schrift- und Bildmedien; Fähigkeit zur Mediendifferenzierung
    Grundlegende Kenntnisse der Theorie, Rezeption und Produktion moderner Medien; kompetenter Umgang mit
    Textverarbeitungsprogrammen (PC

    3.Mikromodul "Kommunikationstechniken / Rhetorik":
    Grundkenntnisse der Rhetorik und der Argumentationslehre
    Überblickskenntnisse ausgewählter Redetechniken
    Kompetenzen und Fähigkeiten in freier Rede (Gliederung, Sprechtechnik, Körpersprache)
    Überblickskenntnisse ausgewählter Gesprächstechniken
    Überblickskentnisse ausgewählter Moderationstechniken