Auslands-Bafög in Coronazeiten
Die Förderung wird auch auf virtuelle Auslandsaufenthalte ausgeweitet. Die Förderung eines Auslandsaufenthaltes setzt weiterhin grundsätzlich die tatsächliche Anwesenheit im Zielland voraus. Von dem Erfordernis vor Ort zu sein wird jedoch abgesehen, so lange aufgrund der Corona-Pandemie eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (AA) für das Zielland besteht und / oder wenn die Einreise ins Zielland nicht möglich ist (im Folgenden „Reisebeschränkung“ genannt). Außerdem wird von dem Erfordernis vor Ort zu sein abgesehen, wenn die Ausbildungsstätte im Zielland aufgrund der Corona-Pandemie die gewählte Ausbildung vorübergehend ausschließlich komplett online anbietet. Werden die Ausbildungsinhalte nicht vollständig online angeboten, ist der geplante Auslandsaufenthalt nur als Präsenzausbildung im Zielstaat förderungsfähig. Sobald keine Reisebeschränkungen mehr bestehen und Ausbildungsinhalte auch oder ausschließlich als Präsenzveranstaltungen angeboten werden, müssen die Auszubildenden ins Zielland reisen, um weiter gefördert werden zu können. Ist der verbleibende Zeitraum nach Abzug der zuvor genannten Vorbereitungszeit kürzer als zwei Monate, darf die Ausbildung – auch wenn schon wieder Präsenzveranstaltungen an der ausländischen Bildungsstätte angeboten werden – weiter online aus Deutschland beendet werden, eine Reise ins Zielland ist nicht mehr erforderlich.