Studienordnungen & Prüfungsanforderungen der Lehramtsfächer

Die nicht-modularisierten Lehramtsstudiengänge wurden zum Wintersemester 2012/13 geschlossen und laufen zum Sommersemester 2019 aus. Eine Beendigung des Studiums muss daher bis 30.09.2019 erfolgen.

Lehrerprüfungsverordnung M-V 2000
Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern ab Matrikel 2000.
www.bildung-mv.de


Astronomie

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E2, festgelegt.

Beifach

Biologie

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B1.1, festgelegt.

Lehramt Haupt- und Realschule

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B1.2, festgelegt.

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E3, festgelegt.

Chemie

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B2.1, festgelegt

Lehramt Haupt- und Realschule

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B2.2, festgelegt.

Beifach

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E4, festgelegt.

Deutsch

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B5.1, festgelegt.

Lehramt Haupt- und Realschule

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlagen B5.2 und B5.3, festgelegt.

Beifach

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E6, festgelegt.

Deutsch als Fremdsprache

Beifach

Die Studienordnung incl. Studienplan ist im Institut für Deutsche Philologie zu erfragen.
Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E7, festgelegt.

Dänisch

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B3, festgelegt.

Englisch

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B6.1, festgelegt.

Lehramt Haupt- und Realschule

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlagen B6.2 und B6.3, festgelegt.

Beifach

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E8, festgelegt.

Französisch

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B7.1, festgelegt.

Lehramt Haupt- und Realschule

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B7.2, festgelegt.

Beifach

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E9, festgelegt.

Geographie

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B8.1, festgelegt.

Lehramt Haupt- und Realschule

Prüfungsanforderungen 8.2

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B8.2, festgelegt.

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E10, festgelegt.

Geschichte

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B9.1, festgelegt.

Lehramt Haupt- und Realschule

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B9.2, festgelegt.

Beifach

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E11, festgelegt.

Griechisch

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B10, festgelegt.

Informatik

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B12.1, festgelegt.

Lehramt Haupt- und Realschule

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B12.2, festgelegt.

Beifach

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E12, festgelegt.

Kunst und Gestaltung

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B14.1, festgelegt.

Lehramt Haupt- und Realschule

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B14.2, festgelegt.

Bildende Kunst und Kunstgeschichte

Beifach

Die Studienordnung incl. Studienplan ist im Caspar-David-Friedrich-Institut zu erfragen.
Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E14, festgelegt.

Künstlerische Gestaltung

Beifach

Die Studienordnung incl. Studienplan ist im Caspar-David-Friedrich-Institut zu erfragen.
Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E15, festgelegt.

Latein

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B15, festgelegt.

Mathematik

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B16.1, festgelegt.

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlagen B16.2 und B16.3, festgelegt.

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E16, festgelegt.

Norwegisch

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B28, festgelegt.

Philosophie

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B18.1, festgelegt.

Lehramt Haupt- und Realschule

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B18.2, festgelegt.

Beifach

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E24, festgelegt.

Physik

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B19.1, festgelegt.

Lehramt Haupt- und Realschule

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B19.2, festgelegt.

Beifach

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E18, festgelegt.

Polnisch

Lehramt Gymnasien

Religion, Evangelische

Lehramt Gymnasien

Lehramt Haupt- und Realschule

Russisch

Lehramt Gymnasien

Lehramt Haupt- und Realschule