Sexuelle Diskriminierung

Mit dem im Jahr 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert bzw. beseitigt werden. Der Gesetzgeber hat daher das Beschwerderecht von Beschäftigten ausdrücklich in § 13 AGG festgeschrieben.

Die Universität Greifswald hat den im AGG festgehaltenen Schutz mit der Richtlinie gegen sexualisierte Diskriminierung, Belästigung und Gewalt im Jahr 2016 ausdrücklich um alle Mitglieder und Angehörige der Universität erweitert. Insbesondere auch auf Studierende der Universität.

§ 13 AGG gibt allen Beschäftigten der Universität das Recht, sich bei der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines der genannten Gründe benachteiligt fühlen.

 

 

Ruth Terodde
Gleichstellungsbeauftragte
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