TL;DR: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet Teilzeitarbeitnehmer nach einmaligem Verlangen fortlaufend über freie Stellenangebote zu informieren. Ein Abo für Stellenangebote existiert nicht.
Als Teilzeitarbeitnehmer besteht die Möglichkeit, dem Arbeitgeber gegenüber den Wünsch nach Veränderung der Dauer und Lage der vertraglich geregelten Arbeitszeit anzuzeigen. Der Arbeitgeber hat den Teilzeitarbeitnehmer dann über entsprechend geeignete Stellen zu informieren. (§7 Abs. TzBfG)
Dies ist ein einmaliger Prozess! Dem Arbeitgeber ist nicht zuzumuten die Informationsverlangen von Teilzeitbarbeitnehmern dauerhaft zu speichern und diese regelmäßig zu erfüllen.
Hinweis:
Die Universität Greifswald veröffentlicht alle Stellenausschreibungen auf den Internetseiten "Öffentliche Stellenausschreibungen" und "Interne Stellenausschreibungen". Alle Mitarbeitende in Teilzeit haben somit die Möglichkeit sich selbstständig zu informieren.
Quelle: juris.de (LArbG Mainz 8. Kammer, Urteil vom 23.05.2017 - 8 Sa 483/16)