Verfahrenshinweise und Rechtsvorschriften

Als Mitarbeiter*in der Universität sind für Sie eine Reihe von Gesetzen und Verfahrensvorschriften relevant, von denen wir einige Wichtige im Folgenden aufgeführt haben.

Falls Sie spezielle Fragen haben, können Sie sich gern an Ihren zuständigen Sachbearbeiter im Referat Personal wenden.

 

Beschäftigungsverhältnis, Entgelt & Besoldung
Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte
Informationen zur Beschäftigung als wissenschaftliche bzw. studentische Hilfskraft

Überblick Beschäftigung von Hilfskräften

SHK ohne Abschluss - Stundensatz 10.63 € (ab 01.10.2022 beträgt der Stundensatz 12,00€)

  • Studiert noch - Vertrag als SHK gem. § 6 WissZeitVG möglich*
  • Studiert nicht - keine Beschäftigung möglich

WHK-B mit FH-/Bachelor- Abschluss - Stundensatz 12.37 €

  • Studiert noch - Vertrag als WHK-B gem. § 6 WissZeitVG möglich*
  • Studiert nicht - keine Beschäftigung möglich

WHK-M mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (Diplom, Master, Staatsexamen) oder akkreditiertem FH-Master - Stundensatz 16,81 €

  • Vertrag als WHK-M gem. §§ 1, 2 Absatz 1 Satz 1 WissZeitVG möglich** (die Beschäftigung muss der eigenen wissenschaftlichen/künstlerischen Qualifikation dienen)


* Beschäftigungszeiten als SHK und WHK-B sind bis zu einer Dauer von maximal 6 Jahren zulässig und werden nicht auf die zulässige Höchstbefristungsdauer in der Promotions- und Post-Doc-Phase nach dem WissZeitVG angerechnet.
** Beschäftigungszeiten als WHK-M sind bis zu einer Dauer von maximal 2 Jahren zulässig und werden nur dann nicht auf die zulässige Höchstbefristungsdauer in der Promotions- und Post-Doc-Phase nach dem WissZeitVG angerechnet, wenn der Beschäftigungsumfang höchstens 10 Wochenstunden beträgt.

Hinweis:
Beschäftigungszeiten als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft sind Zeiten einer Vorbeschäftigung im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Daraus folgt, dass die Universität Greifswald mit Personen, die bereits studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft an einer öffentlichen Hochschule in Mecklenburg- Vorpommern oder einer anderen Einrichtung des Landes waren, später keinen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag gemäß TzBfG abschließen kann.

Allgemeine Hinweise für die Beschäftigung von studentischen Hilfskräften nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Studentische Hilfskräfte ohne Abschluss (SHK) sind Studierende, die zur Erbringung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfstätigkeiten beschäftigt werden und die in dem ihrer Hilfskrafttätigkeit zugeordneten Fach noch über keinen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (z.B. Bachelor) verfügen. SHK müssen an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sein.

Befristete Arbeitsverträge mit SHK sind bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Bei der Berechnung der Höchstgrenze werden alle Beschäftigungen als studentische/wissenschaftliche Hilfskraft an einer deutschen Hochschule unabhängig vom Stundenumfang berücksichtigt. Nach Ablauf von sechs Jahren besteht keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit als studentische oder studierende wissenschaftliche Hilfskraft.

Beschäftigungszeiten als SHK werden nicht auf die zulässige Befristungsdauer bei einer späteren Beschäftigung als wissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in) angerechnet

1. Antragsverfahren

Anträge auf Beschäftigung von SHK sind bitte vollständig  spätestens zwei Wochen vor Vertragsbeginn im Personalreferat (Posteingang) einzureichen um eine rechtzeitige Bearbeitung sicherzustellen. Bei verspätetem Antragseingang muss in der Regel der Beschäftigungsbeginn nach hinten verschoben werden, was u.U. zu einer Beschäftigungsunterbrechungfür die Hilfskraft führen kann. Bitte halten Sie deshalb unbedingt die Vorlauffristen ein!

Zusammen mit dem Antrag sind die unter Ziffer 2 aufgeführten Unterlagen einzureichen, andernfalls kann der Vorgang nicht abschließend bearbeitet werden. Auf dem Personalfragebogen erfolgt eine Abfrage der bisherigen Hilfskrafttätigkeiten, damit die Dokumentation der entsprechenden Vordienstzeiten sichergestellt werden kann.

2. Einzureichende Dokumente

  1. Antrag 
  2. ausgefüllter Arbeitsvertrag in zweifacher Ausfertigung (beim Beginn des Arbeitsvertrages ist die unter Ziffer 1 genannte Antragsfrist zu beachten)
  3. aktuelle Studienbescheinigung
  4. Personalfragebogen, Lichtbild, Verpflichtungserklärung, Erklärung / BelehrungHinweise zur Personaldatenverarbeitung
  5. Formulare für Abrechnung: Einrichtung eines Personenkontos,Erklärung Bankverbindung,Erklärung Versicherungsfreiheit, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
Allgemeine Hinweise für die Beschäftigung von Wissenschaftlichen Hilfskräften (Bachelor) nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Studierende wissenschaftliche Hilfskräfte mit Bachelor-oder Fachhochschulabschluß (WHK-B) sind Studierende, die bereits ein Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern (z.B. einem Bachelor-Studiengang oder einem Fachhochschulstudiengang) erfolgreich abgeschlossen haben und die zur Erbringung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfstätigkeiten beschäftigt werden.

Befristete Arbeitsverträge mit WHK-B sind bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Bei der Berechnung der Höchstgrenze werden alle Beschäftigungen als studentische/wissenschaftliche Hilfskraft an einer deutschen Hochschule unabhängig vom Stundenumfang berücksichtigt. Nach Ablauf von sechs Jahren besteht keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit als studentische oder studierende wissenschaftliche Hilfskraft.

Beschäftigungszeiten als WHK-B werden nicht auf die zulässige Befristungsdauer bei einer späteren Beschäftigung als wissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in) angerechnet.

1. Antragsverfahren

Anträge auf Beschäftigung von WHK-B sind bitte vollständig  spätestens zwei Wochen vor Vertragsbeginn im Personalreferat (Posteingang) einzureichen um eine rechtzeitige Bearbeitung sicherzustellen. Bei verspätetem Antragseingang muss in der Regel der Beschäftigungsbeginn nach hinten verschoben werden, was u.U. zu einer Beschäftigungsunterbrechungfür die Hilfskraft führen kann. Bitte halten Sie deshalb unbedingt die Vorlauffristen ein!

Zusammen mit dem Antrag sind die unter Ziffer 2 aufgeführten Unterlagen einzureichen, andernfalls kann der Vorgang nicht abschließend bearbeitet werden. Auf dem Personalfragebogen erfolgt eine Abfrage der bisherigen Hilfskrafttätigkeiten, damit die Prüfung der Höchstbefristungsdauer sichergestellt werden kann.

2. Einzureichende Dokumente

  1. Antrag
  2. ausgefüllter Arbeitsvertrag in zweifacher Ausfertigung (beim Beginn des Arbeitsvertrages ist die unter Ziffer 1 genannte Antragsfrist zu beachten)
  3. aktuelle Studienbescheinigung
  4. Personalfragebogen,Ergänzung zum Personalfragebogen, Lichtbild, Hochschulabschluss (Diplom FH, Bachelor), Verpflichtungserklärung, Erklärung / Belehrung, Hinweise zur Personaldatenverarbeitung, Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  5. Formulare für Abrechnung: Einrichtung eines Personenkontos, Erklärung Bankverbindung, Erklärung Versicherungsfreiheit, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
Allgemeine Hinweise für die Beschäftigung von Wissenschaftlichen Hilfskräften (Master) nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Wissenschaftliche Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (WHK-M) haben bereits ein Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern (z.B. einem Master-Studiengang, Diplom oder Staatsexamen) erfolgreich abgeschlossen und werden zur Erbringung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfstätigkeiten beschäftigt.

Die Befristung von WHK-M ist bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung der Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung dient. In Drittmittelprojekten soll die Befristungsdauer dem jeweiligen bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

Beschäftigungszeiten als WHK-M werden dann auf die zulässige Befristungsdauer bei einer späteren Beschäftigung als wissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in) angerechnet, wenn der Umfang mehr als zehn Wochenstunden umfasst.

Im Einstellungsantrag ist vom Vorgesetzten auszuführen, worin die wissenschaftliche Qualifizierung besteht. Hier kommt beispielsweise die Vorbereitung der eigenen Promotion oder die Mitwirkung bei wissenschaftlichen Publikationen in Betracht. Die Beschäftigungsdauer muss sich dabei an der notwendigen Dauer des Qualifizierungsvorhabens orientieren. Im Regelfall ist eine Beschäftigung zum Zwecke der wissenschaftlichen Qualifizierung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und im Umfang von mindestens 40 Monatsstunden erforderlich. Bei drittmittelfinanzierten Beschäftigungen sind Abweichungen vom bewilligten Projektzeitraum nachvollziehbar zu begründen.

1. Antragsverfahren

Anträge auf Beschäftigung von WHK-M sind bitte vollständig spätestens  zwei Wochen vor Vertragsbeginn im Personalreferat (Posteingang) einzureichen um eine rechtzeitige Bearbeitung sicherzustellen. Bei verspätetem Antragseingang muss in der Regel der Beschäftigungsbeginn nach hinten verschoben werden, was im schlechtesten Fall zu einer Beschäftigungsunterbrechung für die Hilfskraft führen kann. Bitte halten Sie deshalb unbedingt die Vorlauffristen ein!

Zusammen mit dem Antrag sind die unter Ziffer 2 aufgeführten Unterlagen einzureichen, andernfalls kann der Vorgang nicht abschließend bearbeitet werden. Auf dem Personalfragebogen erfolgt eine Abfrage der bisherigen Hilfskrafttätigkeiten, damit die Dokumentation der entsprechenden Vordienstzeiten sichergestellt werden kann.

Die Unterschrift der Hilfskraft auf dem Arbeitsvertrag muss persönlich im Personalreferat mindestens einen Werktag vor Beginn der Beschäftigung erfolgen. Erst damit liegt ein gültiger Arbeitsvertrag vor, welcher der Hilfskraft dann ausgehändigt wird.

2. Einzureichende Dokumente

  1. Antrag (beim Beginn des Arbeitsvertrages ist die unter Ziffer 1 genannte Antragsfrist zu beachten)
  2. ggf. aktuelle Studienbescheinigung
  3. Personalfragebogen, Ergänzung zum Personalfragebogen, Lichtbild, Hochschulabschluss (Diplom FH, Bachelor), Verpflichtungserklärung, Erklärung/Belehrung Hinweise zur Personaldatenverarbeitung, Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  4. Formulare für Abrechnung: Einrichtung eines Personenkontos,Erklärung Bankverbindung, Erklärung Versicherungsfreiheit, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse

 

Beamtenrecht Beamtenrecht (u.a. Dienstliche Beurteilungen)

Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung (Beurteilungsrichtlinien – BeurtRL)
www.landesrecht-mv.de

Landesbeamtengesetz - LBG M-V
www.landesrecht-mv.de

Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V
www.landesrecht-mv.de

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