Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit

 

Sie erwarten Familienzuwachs? Herzlichen Glückwunsch!

Eine spannende Zeit steht Ihnen bevor, in der wir Sie bestmöglich unterstützen möchten.

Auf dieser Seite haben wir für Sie wichtige Informationen zusammengestellt.

Sollten Sie darüberhinaus Fragen haben, wenden Sie sich gern an Ihre*n Personalsachbearbeiter*in.

Schwangerschaft

Um die Gesundheit von Mutter und Kind während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit ausreichend schützen, Gefährdungen vorbeugen und einer Benachteiligung entgegenwirken zu können, zeigen Sie bitte die Schwangerschaft so früh wie möglich, insbesondere in besonders gefährdeten Bereichen, beim Referat Personal an.

Sobald die ärztliche Bestätigung Ihrer Schwangerschaft vorliegt, informieren Sie bitte das Team des Referats Personal und idealerweise auch Ihre*n Vorgesetze*n über den mutmaßlichen Tag der Entbindung durch Vorlage eines geeigneten Nachweises. Das Personalreferat veranlasst die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und die Meldung an die Aufsichtsbehörde sowie an die Stabsstelle Arbeitssicherheit. Damit wird sichergestellt, dass Sie als werdende Mutter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen Sie schädlichen Einwirkungen oder erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind (z. B. Arbeit mit gefährlichen Stoffen, Heben schwerer Lasten, Nachtarbeit e.t.c.).

Im Regelfall wird die*der zuständige Personalsachbearbeiter*in nach der Anzeige Ihrer Schwangerschaft kurzfristig zu Ihnen Kontakt aufnehmen und die weitere Verfahrensweise besprechen.

Wir stehen Ihnen bei allen Fragen rund um Mutterschutz und Elternzeit zur Seite und beraten Sie individuell zu Ihrer persönlichen Situation (z. B. auch über Verlängerungsmodalitäten kraft Gesetzes bei Qualifikationsstellen um Beschäftigungsverbote und Elternzeit).

Zudem steht Ihnen natürlich auch der Familienservice der Universität Greifswald zur Verfügung.

Mutterschutz

Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung sind Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, in der Regel finanziell abgesichert durch

  1. das  Mutterschaftsgeld ihrer Krankenkasse und
  2. einen Zuschuss, den der Arbeitgebende zu tragen hat.

Vor und nach der Mutterschutzfrist können Sie Mutterschutzlohn vom Arbeitgebenden bekommen, wenn Sie nicht arbeiten dürfen, zum Beispiel wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes.

Nicht gesetzlich Versicherte Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, beispielsweise privat Krankenversicherte oder familienversicherte Frauen, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung.

Für Beamtinnen bleibt während der Schutzfristen und der Zeit eines individuellen Beschäftigungsverbots der volle Anspruch auf Besoldung bestehen.

Welche Auswirkungen hat der gesetzliche Mutterschutz oder das Beschäftigungsverbot  auf das Beschäftigungsverhältnis?

Grundsätzlich sind Beschäftigungsverbote/Mutterschutzfristen tarif- und beamtenrechtlich einer Beschäftigung gleichgestellt (Benachteiligungsverbot). Daher haben diese Zeiten keine Nachteile für Stufenlaufzeiten, Urlaubsansprüche, laufbahnrechtliche Probezeiten u.s.w.

Ein bestehender befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich bei einer Schwangerschaft grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme bilden hier Arbeitsverträge von wissenschaftlichen Mitarbeitenden welche nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet sind. Hier gilt, dass mit Einverständnis der Beschäftigten sich die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang verlängert, in dem keine Beschäftigung erfolgt ist.

 

Elternzeit

Elternzeit ist eine (teilweise) unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Tarifbeschäftigte können die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) beanspruchen und Beamte nach der Elternzeitlandesverordnung (EltZLVO M-V).

Während der Elternzeit (ohne Beschäftigung) erhalten Sie kein Entgelt/keine Bezüge.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Beschäftigte (einschließlich Teilzeitbeschäftigte) haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.Sie können Elternzeit auch für Adoptiv- oder Stiefkinder beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Großeltern Elternzeit in Anspruch nehmen.

Wie lange kann die Elternzeit dauern?

Der Rechtsanspruch der Eltern auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, wenn sie ihr Kind selbst betreuen. Werden die drei Jahre nicht ausgeschöpft, können sie im Umfang von bis zu 24 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Wer von beiden die Elternzeit in Anspruch nimmt steht frei. Beide Elternteile können gleichzeitig oder nacheinander die Elternzeit in Anspruch nehmen. Dabei kann jeder Elternteil die Elternzeit auf bis zu drei Zeitabschnitte aufteilen. 

Die Elternzeit der Mutter beginnt erst nach Ende der Mutterschutzfrist,  8 bzw. 12 Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten) ab Geburt. Diese Mutterschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des zweiten Elternteils kann ab Geburt des Kindes beginnen.

Wo und wann wird die Elternzeit beantragt?

Der Antrag auf Elternzeit ist bitte i. d. R. sieben Wochen vor deren Beginn im Referat Personal einzureichen. Eine Elternzeit im Zeitraum vom dritten Geburtstag bis zur Vollendung des achten Lebensjahres soll 13 Wochen vorher beantragt werden.

Kann ich meine Elternzeit vorzeitig beenden oder verlängern?

Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 BEEG (für beamt*innen § 4 EltZLVO M-V) verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Da eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit nicht immer möglich ist, wenn zum Beispiel eine Vertretung eingestellt wurde, empfiehlt es sich, nur solange Elternzeit zu beantragen, wie Sie ganz sicher beanspruchen werden.

Eine (spätere) Verlängerung der Elternzeit, beispielsweise bei einer fehlenden Betreuungsmöglichkeit ist in der Regel einfacher umzusetzen.

Diesbezüglich können Sie sich dazu gerne beim Referat Personal und bei der Elterngeldstelle beraten lassen. 

Kann ich während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausüben?

Es besteht die Möglichkeit, während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit auszuüben; diese darf maximal 32 Stunden pro Woche nicht überschreiten (bei Beamt*innen derzeit nur 30 Stunden pro Woche). Achtung: Das Einkommen aus Teilzeitarbeit während der Elternzeit wird bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Bitte lassen Sie sich dazu ggf. rechtzeitig von der Elterngeldstelle beraten.

Welche Auswirkungen hat Elternzeit auf das Beschäftigungsverhältnis, insbesondere beim Urlaubsanspruch?

Grundsätzlich ist eine Elternzeit ohne Beschäftigung tarif- und beamtenrechtlich einer Beurlaubung gleichgestellt. Die Stufenlaufzeit läuft in dieser zeit nicht weiter. Ggf. laufbahnrechtliche Probezeiten verlängern sich.

Der Urlaub, der Ihnen für das laufende Urlaubsjahr zusteht, wird für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit (ohne Beschäftigung) um ein Zwölftel  (2,5 Tage bei einer 5-Tage-Woche) gekürzt. Haben Sie den Ihnen zustehenden Urlaub vor  Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so wird Ihnen der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt. Ist Ihnen vor der Elternzeit unter Berücksichtigung der Kürzung nach § 17 Abs. 1 BEEG bzw. § 5 Abs. 2 EltZLVO M-V zu viel Urlaub gewährt worden, wird der nach dem Ende der Elternzeit zustehende Urlaub um die zu viel gewährten Urlaubstage gekürzt.

Ein bestehender befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich bei der Inanspruchnahme von Elternzeit grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme bilden hier Arbeitsverträge von wissenschaftlichen Mitarbeitenden welche nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet sind. Hier gilt, dass mit Einverständnis der*des Beschäftigten sich die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses um Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit in dem Umfang verlängert, in dem keine Beschäftigung erfolgt ist.

Wo beantrage ich Elterngeld?

Elterngeld muss beim Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V als zuständige Behörde beantragt werden. Für Rückfragen zum Thema Elterngeld wenden Sie sich bitte an die hierfür zuständigen Elterngeldstellen. Nähere Informationen hierzu finden Sie auch hier: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld.