Exmatrikulation

Das Abmelden von bzw. die Streichung aus der Liste der Studierenden beim Verlassen der Universität, die sogenannte Exmatrikulation, kann zu jeder Zeit auf Antrag des Studierenden erfolgen, wird aber auch aus Gründen, die das Landeshochschulgesetz vorgibt, von der Universität durchgeführt.

Gesetzliche Grundlage: § 17 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz – LHG M-V) vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V 2002, S. 398)

Exmatrikulation auf Antrag des Studierenden

Sofern Sie Ihr Studium an der Uni Greifswald beenden oder abbrechen möchten, können Sie sich durch Zusendung oder Einreichung eines Exmatrikulationsantrages (Formular) vom Studium jederzeit exmatrikulieren lassen. Das Formular finden Sie im Internet (siehe unten), liegt aber auch im Formularständer des Studierendensekretariates, Rubenowstraße 2, im Flur aus. Bei einem Studiengangswechsel innerhalb der Uni Greifswald muss kein Exmatrikulationsantrag eingereicht werden.
Mit dem Antrag ist der Studierendenausweis vorzulegen. Bei gewünschter postalischer Zustellung der Exmatrikulations- und Rentenversicherungsbescheinigung bitten wir darum, einen an Sie adressierten und ausreichend frankierten Rückumschlag beizulegen.

Bei Angabe des Exmatrikulationsdatums ist auf Folgendes zu achten:

  • Es ist nicht möglich, sich rückwirkend exmatrikulieren zu lassen.
  • Bei Wechsel der Hochschule ist es sinnvoll, sich zum Ende des laufenden Semesters exmatrikulieren zu lassen, damit aus versicherungsrechtlicher Sicht der nahtlose Übergang zur nächsten Hochschule gewährleistet ist.
  • Studierende, die sich zum Semesterende exmatrikulieren lassen wollen, aber zu Beginn des neuen Semesters noch den letzten Teil der Abschlussprüfung (Abgabe der Bachelor-Arbeit, Diplomverteidigung etc.) absolvieren müssen, müssen sich nochmals für das neue Semester zurückzumelden, da die Prüfungsordnungen regeln, dass eine Einschreibung Voraussetzung für das Ablegen der letzten Prüfung ist.

Exmatrikulation von Amts wegen

Studierende, die gemäß LHG M-V vom Studium exmatrikuliert werden müssen, erhalten vom Studierendensekretariat der Universität einen Exmatrikulationsbescheid.

Gründe für die Exmatrikulation von Amts wegen können u. a. sein:

  • Der Studierende hat die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden und ist nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert.
  • Der Studierende hat eine Abschlussprüfung oder einen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis, der für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist, endgültig nicht bestanden und ist nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert.
  • Der Studierende hat die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt.
  • Der Studierende hat sich nicht zurückgemeldet.
  • Es liegen Tatsachen vor, die zur Versagung der Immatrikulation geführt hätten.

Exmatrikulationen von Amts wegen werden i.d.R. erst dann durchgeführt, wenn das Studierendensekretariat eine Mitteilung vom zuständigen Prüfungsamt über o.g. Sachverhalt erhält. Rückwirkende Exmatrikulationen werden nicht durchgeführt, es sei denn, der Studierende hat sich zum neuen Semester nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet. In diesem Fall wird die Exmatrikulation rückwirkend zum Ende des Semesters ausgeführt, in dem sich der Studierende letztmalig ordnungsgemäß zurückgemeldet hatte.