Zweitstudium

Wenn Sie bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben und bis zum Bewerbungsschluss bzw. bei Beantragung der Immatrikulation das Zeugnis besitzen, gelten Sie bei der Aufnahme eines weiteren grundständigen bzw. postgradualen Studiums als Zweitstudienbewerbende.

In Studiengängen mit staatlicher Abschlussprüfung (z. B. Rechtswissenschaft oder Lehramt) gilt das Bestehen der Ersten Staatsprüfung als Abschluss, im Studiengang Pharmazie das Bestehen des Zweiten Teils der Pharmazeutischen Prüfung. Können Sie mit abgeschlossenem Medizinstudium keine Gesamtnote für die Ärztliche Prüfung nachweisen, wird die Leistung anhand von Ergebnismitteilungen der Prüfungsämter ermittelt.

Als Zweitstudienbewerbende gilt auch, wer erst durch den Abschluss des Erststudiums die Berechtigung zum zweiten angestrebten Studium erworben hat (beispielsweise Bewerber mit Fachhochschulreife, die mit dem Abschluss Ihres Fachhochschulstudiums die Allgemeine Hochschulreife erworben haben).

Studierendensekretariat

Rubenowstraße 2
17489 Greifswald
Telefon +49 3834 420 1296
Telefax +49 3834 420 1290
studsekuni-greifswaldde

Bewerbung
Einschreibung
Termine & Fristen

Einschreibung in zulassungfreie Studiengänge

In zulassungsfreien Fächern (d.h. ohne nc) erfolgt die Einschreibung wie für Erststudienbewerbende, Näheres kann folgendem Link entnommen werden:

Informationen zur Einschreibung

Bewerbung bei Zulassungsbeschränkungen

In Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen (d.h. mit nc) bestehen gesonderte Quoten für Zweitstudienbewerber, d.h. im Auswahlverfahren konkurrieren die Bewerbenden dieser Gruppe nur untereinander. Sowohl in den bundesweit als auch in den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen beträgt die Höhe dieser Quote höchstens 3 Prozent der für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahl.

  • Für das Wintersemester gilt die Bewerbungsfrist bis zum 15. Juli;
  • zum Sommersemester gilt die Frist bis zum 15. Januar.

Weitere Hinweise zur Bewerbung

Auswahl aufgrund einer Messzahl

Die Auswahl bzw. Erstellung der Rangliste erfolgt aufgrund einer Messzahl, die für jede*n Bewerber*in ermittelt wird. Bei Ranggleichheit gehen zunächst diejenigen vor, die einen Dienst abgeleistet haben, danach entscheidet das Los.

Die Messzahl ergibt sich aus der Summe von Punktwerten, die für das Abschlussergebnis des Erststudiums sowie für die von der*dem Bewerber*in aufgeführten Gründe für die Aufnahme eines zweiten Studiums vergeben werden. Wurden bereits mehrere Abschlüsse erzielt, wird nur der Studiengang berücksichtigt, auf den sich der Antrag in der Begründung stützt.
Geht aus dem Abschlusszeugnis keine Note hervor, wird der schlechteste Leistungsgrad zugrunde gelegt.

Für das Prüfungsergebnis des Erststudiums werden folgende Punkte vergeben:
Note Punkte
Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ 4 Punkte
Noten „gut" und „voll befriedigend“ 3 Punkte
Note „befriedigend“ 2 Punkte
Note „ausreichend“ 1 Punkt
Note nicht nachgewiesen 1 Punkt
Für die Gründe werden folgende Punkte vergeben:
Fallgruppe Begründung Punkte
Fallgruppe 1: zwingende berufliche Gründe 9 Punkte
Fallgruppe 3: besondere berufliche Gründe 7 Punkte
Fallgruppe 4: sonstige berufliche Gründe 4 Punkte
Fallgruppe 5: keiner der vorgenannten Gründe 1 Punkt
Fallgruppe 2: wissenschaftliche Gründe 7, 9 oder 11 Punkte

Anerkennung der Fallgruppe

Die Anerkennung der Fallgruppe erfolgt aufgrund der von Ihnen eingereichten Begründungen in der Regel anhand der Aktenlage. Eine Kumulierung mehrerer Gründe ist nicht möglich, es wird die jeweils günstigste Fallgruppe zugrunde gelegt. Für eine Wiedereingliederung nach einer Familienphase kann ggf. ein Zuschlag von zwei Punkten gewährt werden. Die Punktzahlen und Fallgruppen sowie Kriterien für die Bewertung der Gründe sind in örtlich und bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen identisch.
Zur Verbesserung der Zulassungschancen können ggf. noch Sonderanträge gestellt werden, für die allerdings strenge Maßstäbe gelten. Im örtlichen Zulassungsverfahren ist zusätzlich ein Härtefallantrag möglich, in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen kann des weiteren ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches gestellt werden.

Den Bewerbungsunterlagen sind je nach den Verfahrenvorschriften für örtlich oder bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge die entsprechenden Zeugniskopien, eine ausführliche schriftliche Begründung für den Zweitstudienwunsch mit einer Darstellung der bisherigen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit sowie der Nennung der geltend gemachten Fallgruppe(n) und ggf. weitere Unterlagen beizufügen.

Besonderheit bei Fallgruppe 2

Für die Anerkennung der Fallgruppe 2: wissenschaftliche Gründe muss zusätzlich ein Gutachten durch die Hochschule erstellt werden, im Fall bundesweit zulassungsbeschränkter Studiengänge bei der Hochschule, die im Zulassungsantrag an erster Stelle genannt wurde. Erforderlich ist ein dementsprechender Antrag einschließlich einer Begründung, die eine ausführliche Darstellung des Werdeganges, der bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit und Vorstellungen zur später angestrebten interdisziplinäre Betätigung enthalten sollte.
Das Gutachten wird von einem Hochschullehrer des Fachbereiches erstellt, dem die wissenschaftliche Tätigkeit zugeordnet werden kann, eigene Vorschläge sind möglich. Da die Erstellung des Gutachtens einige Zeit in Anspruch nehmen kann, muss es rechtzeitig (spätestens einen Monat vor Bewerbungsschluss) beantragt werden.

  • Die Beantragung eines Gutachtens bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen erfolgt formlos mit begründenden Unterlagen im Studierendensekretariat.
  • Die Beantragung eines Gutachtens bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen erfolgt mittels Formblatt der Stiftung für Hochschulzulassung einschließlich Begründung und den erforderlichen Unterlagen im Studierendensekretariat; an der Universität Greifswald derzeit für die Studiengänge Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin

Die Hochschule setzt die Punktzahl für das Ergebnis des Erststudiums fest und bewertet die Gründe für das Zweitstudium ebenfalls mit einer Punktzahl. In der Regel erfolgt die Bewertung nach Aktenlage, ausnahmsweise kann auch eine Einladung zu einem Gespräch erfolgen.
Von der Hochschule werden das Gutachten, welches von der Hochschulleitung bestätigt werden muss, und die Messzahl der Stiftung für Hochschulzulassung bis spätestens 25. Juli bzw. 25. Januar zugeleitet.
Die Einstufung durch die Universität stellt eine Vorentscheidung dar, an die die Stiftung nicht zwingend gebunden ist. Liegt das Gutachten nicht rechtzeitig vor, erfolgt keine Anerkennung wissenschaftlicher Gründe.

Näheres zu den Richtlinien für die Entscheidungen bei der Auswahl zum Zweitstudium sowie zur Antragstellung, Ortsverteilung und das Formblatt für die Beantragung eines Gutachtens in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen können dem Magazin zur Studienplatzbewerbung von hochschulSTART.de bzw. dem Merkblatt von hochschulSTART.de unter www.hochschulstart.de unter Service-Download/Nützliches/ „Die Zulassung zum Zweitstudium" entnommen werden.