Stellungnahme zur Ablehnung der Änderung der Grundordnung der Universität

Die Ministerin moniert im Wesentlichen, dass der Beschluss nicht mit dem Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LHG) konform ist, das einen vorherigen Beschluss des engeren Senats über die Vorlage der Änderung der Grundordnung an den erweiterten Senat vorsieht. Damit wird zum ersten Mal ein Verfahren beanstandet, das seit 2011 in Fortführung der Nutzung einer Experimentierklausel so praktiziert wurde und in der Vergangenheit bisher weder von den juristischen Kollegen im Senat, darunter der frühere Rektor Prof. Dr. Jürgen Kohler, noch vom Ministerium beanstandet wurde.

Hochschulleitung und Senat akzeptieren natürlich die Entscheidung des Ministeriums. Der Senat kann nun die Abstimmung zur Änderung des Universitätsnamens auf Antrag in der vom LHG vorgesehenen Form erneut durchführen.

Entscheidend ist, dass die beantragte Genehmigung der Änderung der Grundordnung allein aus formellen Gründen nicht erteilt wurde, jedoch aus Sicht des Ministeriums in materieller Hinsicht keine Bedenken bestehen. Damit bestätigt das Ministerium, dass die Universität berechtigt ist, ihren Namen in der Grundordnung festzulegen.

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