
Forschungssicherheit und Exportkontrolle
Der internationale Wissens- und Technologietransfer unterliegt angesichts einer sich wandelnden geopolitischen Lage zunehmend gesetzlichen und sicherheitsrelevanten Vorgaben. Die Exportkontrolle umfasst alle gesetzlichen Vorgaben, die die Weitergabe bestimmter Güter, Technologien, Software oder Informationen regeln. Wissens- und Forschungssicherheit geht darüber hinaus und zielt darauf ab, Forschung, Wissen und Institutionen vor sicherheitsrelevanten Risiken zu schützen. Beide Bereiche überschneiden sich insbesondere bei internationaler Zusammenarbeit und sensiblen Technologien.
Im Rahmen ihrer Internationalisierungsstrategie stärkt die Universität Greifswald die internationale Ausrichtung von Forschung und Lehre. Dabei ist die Einhaltung exportkontrollrechtlicher Vorschriften verpflichtend. Relevante Situationen können beispielsweise internationale Forschungskooperationen, Dienst- und Forschungsreisen, der Versand von Geräten, Daten, Software oder Proben, die Entwicklung und Weitergabe von Technologien sowie die Beschäftigung von Personal sein (siehe Fallbeispiele).
Alle Forschenden und Mitarbeitenden sind daher aufgefordert, Aspekte der Wissenssicherheit und Exportkontrolle frühzeitig zu berücksichtigen, um rechtliche und sicherheitsrelevante Risiken zu vermeiden.
Die Universität bekennt sich zu den Zielen der Exportkontrolle und fördert ein Bewusstsein für sensible Forschung sowie einen verantwortungsvollen Umgang mit Wissen und Technologien, um die Resilienz der Universität in einer wachsenden geopolitischen Dynamik zu stärken.

Forschungssicherheit und Exportkontrolle
Dr. Jakob Krieger
Tel.: 03834 420 4254
forschungssicherheit
Information und Beratung
eLearning-Angebot:
Weiterführende Informationen:
Wissenschaftsbezogene Informationen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Rechtsgrundlagen (BAFA)
Positionspapier des Wissenschaftsrates „Wissenschaft und Sicherheit in Zeiten weltpolitischer Umbrüche“
Positionspapier des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMFTR)
Gemeinsamer Ausschuss zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung (DFG und Leopoldina)
Länderspezifische Informationen zu Forschungskooperationen (DAAD)
FAQs - Häufige Fragen zu Exportkontrolle und zu Wissens- und Forschungssicherheit:
Universitäten und Wissenschaftseinrichtungen und ihre Mitarbeitenden unterliegen beim internationalen Austausch denselben außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen wie alle anderen Personen und Institutionen. Dies gilt nicht nur für genehmigungspflichtige Handlungen, wie die Ausfuhr von Waren, zum Beispiel wissenschaftlichen Proben, Chemikalien oder Geräten als klassischer Export, sondern auch die Weitergabe von Wissen beispielsweise durch E-Mail-Korrespondenz mit ausländischen Kolleg*innen, durch Vorträge auf Tagungen im Ausland oder die Weitergabe von Wissen und Zugängen an ausländische Gastwissenschaftler*innen (siehe S. 17 im Handbuch Exportkontrolle und Academia).
Sicherheitsrelevante Forschung betrifft alle Fachbereiche. Sie bezieht sich auf wissenschaftliche Arbeiten, bei denen das Risiko besteht, dass Erkenntnisse, Technologien oder Produkte missbräuchlich verwendet werden – etwa zur Gefährdung von Menschenwürde, Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Umwelt oder des gesellschaftlichen Friedens. Als besonders kritisch gilt solche Forschung, wenn ein Missbrauch unmittelbar möglich ist und potenziell erhebliche Schäden verursachen kann. Sicherheitsrelevante Forschung betrifft darüber hinaus unabhängig vom Gegenstand der Forschung die Zusammenarbeit mit Einzelpersonen, Organisationen und Einrichtungen, die auf sogenannten Sanktionslisten gelistet sind oder aus Ländern stammen, gegen die Embargo-Vorschriften greifen.
Forschende und Mitarbeitende mit Bezug zu Forschung und Lehre übernehmen eine zentrale Verantwortung dafür, ihre eigene Arbeit entsprechend der Exportkontrollvorgaben zu beurteilen und einzuordnen. Die Universität Greifswald unterstützt Sie hierbei durch Beratung, Prüfung und organisatorische Maßnahmen. Bitte nehmen Sie in Zweifelsfällen gerne Kontakt mit der*dem Exportkontrollbeauftragte*n auf - dies kann helfen, Unsicherheiten zu klären und spätere Probleme zu vermeiden.
Die Genehmigungspflichten des Außenwirtschaftsrechts beziehen sich im Wesentlichen auf folgende Handlungen:
Ausfuhr und Verbringung von Gütern
Die Begriffe der Ausfuhr und Verbringung beschreiben Vorgänge, bei denen Güter (Waren, Software oder Technologie) ins Ausland gelangen. Während der Begriff „Verbringung“ die Lieferung bzw. Übertragung von Gütern in einen anderen EU-Mitgliedstaat meint, erfasst der Begriff „Ausfuhr“ die Lieferung bzw. Übertragung von Gütern in ein Drittland, also ein Land außerhalb der EU. Einer Genehmigungspflicht unterworfen werden zum einen Güter, die in den Güterlisten genannt werden (sog. gelistete Güter) und zum anderen nicht gelistete Güter, die im Zusammenhang mit einer kritischen Verwendung ausgeführt bzw. verbracht werden (Catch-all-Klausel).
Bereitstellungsverbot und Technische Unterstützung
Unter einem Bereitstellungsverbot sind Maßnahmen zusammengefasst, die auch als Sanktionen oder Embargo bezeichnet werden. Es kann sich gegen Einzelpersonen, Organisationen, Einrichtungen oder ein ganzes Land richten. Zudem können unterschiedliche Güter, Waren, Dienstleistungen, technische Hilfe oder Geldgeschäfte im Allgemeinen betroffen sein oder bestimmte Warengruppen, wie bspw. Waffen oder Militärgüter, einem Bereitstellungsverbot unterliegen. Unterschiedlichste Kombinationen davon sind möglich. So kann ein Land beispielsweise einem generellen Bereitstellungsverbot (Totalembargo) unterliegen, humanitäre Güter und Waren dürfen jedoch eingeführt / bereitgestellt werden, bedürfen jedoch Sondergenehmigungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Unter technischer Unterstützung versteht man die Weitergabe unverkörperter Kenntnisse und Fähigkeiten („Wissen im Kopf“); in erster Linie also die mündliche Weitergabe von Informationen, z.B. im Rahmen von Seminaren, Workshops, Forschungskooperationen oder bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Gaststudierenden und -forschenden.
Davon abzugrenzen ist die Ausfuhr oder Verbringung von Technologie, d.h. die grenzüberschreitende Weitergabe verkörperter Technologie beispielsweise in Form einer E-Mail, eines Datenträgers (Speichermedien oder Endgeräte) oder durch die Bereitstellung in einer Cloud auf die auch Personen aus dem Ausland Zugriff erhalten können.
Handels- und Vermittlungsgeschäfte
Ein Handels- und Vermittlungsgeschäft kann u.a. dann vorliegen, wenn eine Person durch eine Handels- oder Vermittlungstätigkeit dazu beiträgt, dass Güter, die sich in einem Drittland befinden, in ein anderes Drittland versendet werden.
Ja, die Einhaltung exportkontrollrechtlicher Gesetze kontrolliert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle z.B. im Rahmen von Außenwirtschaftsprüfungen durch den Zoll oder die Bundesbank. Exportkontrollrechtliche Gesetze sind strafbewehrt, d.h. Verstöße können daher mit empfindlichen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren geahndet werden, z.B. bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren ohne Genehmigung oder Verstößen gegen EU-Embargos oder Sanktionsregelungen.
Bestimmtes Wissen sowie bestimmte Güter können potenziell militärisch verwendet bzw. vielfältig missbraucht werden – man spricht in diesem Zusammenhang von Dual- bzw. Multiple-Use. Entscheidend ist dabei nicht die eigene oder allgemein übliche Nutzung, sondern allein die Möglichkeit, dass dieses Wissen oder diese Güter für militärische oder sicherheitsgefährdende Zwecke verwendet oder missbraucht werden könnten. Aus diesem Grund kann der Export – also die Weitergabe an bestimmte Länder oder Empfänger – eingeschränkt oder genehmigungspflichtig sein.
Betroffen ist nicht nur der physische Export von Geräten oder Laborausstattung, sondern auch der Wissenstransfer – etwa per E-Mail, über Datenträger, in Cloudsystemen oder im persönlichen Gespräch, zum Beispiel mit Gastwissenschaftler*innen.
Unbedenklich ist in der Regel die Weitergabe von bereits öffentlich verfügbarem Wissen oder von Forschung, die als grundlagenorientiert gilt (aus Sicht der Außenwirtschaftsverordnung, nicht notwendigerweise des Fachgebiets). Diese sind häufig von Genehmigungspflichten ausgenommen.
Forschende haben eine Sorgfaltspflicht (Due Diligence) und müssen Güter, potenzielle Kooperationspartner*innen – ob Personen oder Institutionen – vorab sorgfältig prüfen. Dabei werden Zielsetzungen, Strategien, ethische Standards sowie mögliche Risiken bewertet. Ziel ist es, fundierte Entscheidungen für vertrauensvolle, sichere und langfristig tragfähige Kooperationen zu treffen. Ein strukturierter Due-Diligence-Prozess hilft dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen und mögliche Schäden zu vermeiden.
Exportkontrolle - Prüfkriterien:
- Ein erster Anhaltspunkt, ob die eigene Forschung von exportkontrollrechtlichen Genehmigungspflichten berührt sein könnte, ist die gewissenhafte Überprüfung der eigenen Forschungsarbeit im Hinblick auf die Güterlisten (Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter). Ein Güterlistenbezug besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob gelistete Güter für die eigene Arbeit physisch zur Verfügung stehen und etwa nur methodisch genutzt werden (z. B. Hochleistungslaser in bildgebenden Verfahren) oder ob zu bzw. an gelisteten Gütern geforscht wird (z.B. an der Entwicklung von Hochleistungslaser-Technologie).
- Ein weiterer Anhaltspunkt sind Bezüge zu Embargoländern. Das betrifft sowohl die Beschäftigung von Personen oder den Austausch bzw. Kooperationen mit Personen aus Embargoländern, als auch Reisen (Forschungs- oder Konferenzreisen) in diese Länder.
- Auch die Beschäftigung oder Zusammenarbeit mit einzelnen Personen oder Kooperation mit bestimmten Organisationen kann exportkontrollrechtlichen Regelungen unterworfen sein, z.B. im Rahmen von nationalen oder europäischen Sanktionen. Prüfen Sie daher bereits in der Anbahnungsphase einer möglichen Kooperation oder Geschäftsbeziehung, ob Ihre zukünftigen Kooperations- oder Geschäftspartner auf nationalen oder europäischen Sanktionslisten geführt sind (Eine Kurzanleitung zur Sanktionslistenprüfung von Personen oder Organisationen finden Sie unter “Weiterführende Informationen und Ressourcen/Herunterladbare Inhalte”).
Sollten Sie nach einer ersten Selbsteinschätzung den Verdacht haben, dass Ihre Forschung/Tätigkeiten exportkontrollrechtlichen Genehmigungspflichten unterliegen könnten, erhalten Sie Unterstützung bei der Einschätzung und einem möglichen BAFA-Genehmigungsantrag durch die*den Exportkontrollbeauftragte*n.
Ja, exportkontrollrechtliche Regelungen gelten auch im Rahmen von Dienstreisen sowohl für Forschungsaufenthalte, als auch für den Besuch von Konferenzen oder bei Vortragsreisen. Die Mitnahme von kontrollierten Gütern wie Proben, Daten und Software, Chemikalien, oder Prototypen in Drittländer stellt eine genehmigungspflichtige Ausfuhr dar (auch wenn diese nur vorübergehend ist). Beachten Sie bitte im Vorfeld jeder Auslandsdienstreise auch die Informationen des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur “Sicherheit auf Geschäftsreisen”, sowie den Länder-spezifischen Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes für Ihre eigene Sicherheit.
Die Weitergabe bereits veröffentlichter Erkenntnisse ist in der Regel unproblematisch und somit nicht genehmigungspflichtig. Zu beachten ist, dass bereits die erste öffentlich zugängliche Präsentation von unveröffentlichten Daten mit möglichem Dual-Use-Bezug vor internationalem Publikum in Form von Vorträgen oder Posterpräsentationen als Wissensexport gelten kann und somit eine genehmigungspflichtige Ausfuhr im Sinne des Außenwirtschaftsrechts darstellen kann.
Vorträge oder Präsentationen zu Technologien mit Bezug zu Rüstungsgütern oder zu unveröffentlichter Dual-Use-Technologie sollten grundsätzlich für eine sicherheitsrelevante Bewertung nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Exportkontrollbeauftragten erfolgen. Dabei ist unerheblich, ob eine spätere Veröffentlichung geplant ist.
Findet eine Konferenz in einem Embargoland statt oder wird von dort aus organisiert, wenden Sie sich bitte vor der Anmeldung an die*den Exportkontrollbeauftragte*n.
Die Veröffentlichung wissenschaftlicher Beiträge gehört zu den zentralen Aufgaben der Wissenschaft. Bereits veröffentlichtes Wissen ist nicht genehmigungspflichtig. Dennoch unterliegt auch die Publikation von Forschungsergebnissen rechtlichen Vorgaben, deren Einhaltung die Hochschule sicherstellen muss, wenn ein sicherheitsrelevanter Bezug vorliegt (z.B. bei Bezug zu Rüstungs- oder Dual-Use-Gütern).
Nach gängiger Praxis des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann eine erstmalige Veröffentlichung von bisher unveröffentlichten Daten (z.B. Manuskripte, Preprints, Vorträge vor Freigabe) als kontrollierte Ausfuhr bewertet werden. Die Ausnahme für bereits öffentlich zugängliches Wissen greift in diesem Fall nicht, da Forschungsergebnisse erst mit der Veröffentlichung als „allgemein zugänglich“ gelten.
Wenn Sie davon ausgehen, dass es sich um eine erstmalige Veröffentlichung potenziell exportkontrollrelevanter Forschungsergebnisse handeln könnte, wenden Sie sich bitte frühzeitig an die*den Exportkontrollbeauftragte*n.
Die Zusammenarbeit mit internationalen Forschenden und anderen Organisationen (Firmen/Dienstleistern) kann exportkontrollrechtlich relevant sein, wenn kontrollierte Güter, Software oder Technologien (z. B. Dual-Use) zugänglich gemacht werden – unabhängig davon, ob dies physisch, digital oder mündlich erfolgt. Auch Tätigkeiten in Deutschland können als Ausfuhr gelten, etwa bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Gastforschenden oder bei sensiblen Endverwendungen. Maßgeblich sind Inhalt der Forschung, Zugriffsrechte und Endverwertung – nicht allein der Aufenthaltsort.
Bei internationalen Kooperationen können zudem neben deutschen auch andere nationale Exportkontrollvorschriften gelten. Eine frühzeitige Prüfung bereits in der Anbahnungsphase hilft, rechtliche und sicherheitsrelevante Risiken zu vermeiden.
Für Genehmigungspflichten im Zusammenhang mit der Exportkontrolle gibt es mehrere Ausnahmebestimmungen. So gelten Genehmigungspflichten in der Regel nicht für Technologien aus der wissenschaftlichen Grundlagenforschung oder für Informationen, die bereits allgemein zugänglich sind. Ebenfalls ausgenommen sind Informationen, die für Patentanmeldungen erforderlich sind. Darüber hinaus existieren Ausfuhrerleichterungen wie die sogenannten Allgemeinen (Ausfuhr-) Genehmigungen(AGG), die in spezifischen Fallkonstellation genutzt werden können und dadurch einen Genehmigungsantrag ersetzen.
Allgemein zugänglich sind Technologien oder Software, die ohne Beschränkung ihrer Weiterverbreitung verfügbar sind (Copyright-Beschränkungen oder Bezahlschranken stehen der allgemeinen Zugänglichkeit nicht entgegen). Dazu zählen beispielsweise:
Veröffentlichungen wie Bücher, Zeitschriften oder Zeitungen in Buchhandlungen oder öffentlichen Bibliotheken
Informationen, die frei im Internet zugänglich sind (ohne Registrierung)
frei zugängliche Informationen aus offenen Konferenzen, Seminaren, Messen oder Ausstellungen (Handouts, Flyer, Broschüren, etc.)
durch Patentämter veröffentlichte Informationen
grundlegende wissenschaftliche Prinzipien, wie sie üblicherweise an Schulen und Universitäten gelehrt werden (Lehrbuchwissen)
Dissertationen oder Abschlussarbeiten, sofern sie gemäß den üblichen Vorschriften öffentlich zugänglich sind
Wissenschaftliche Grundlagenforschung umfasst experimentelle oder theoretische Arbeiten, die primär dem Erkenntnisgewinn über grundlegende Prinzipien dienen und nicht auf ein konkretes praktisches Ziel ausgerichtet sind. Dazu gehören etwa:
Forschung zur Erweiterung grundlegenden wissenschaftlichen Wissens
Untersuchungen zu grundlegenden Lösungs- oder Verfahrensansätzen
theoretische und experimentelle Arbeiten ohne unmittelbare Produktentwicklung
Nicht mehr als Grundlagenforschung gelten hingegen Arbeiten, die deutlich auf Entwicklungsschritte hin zu konkreten Produkten oder Anwendungen ausgerichtet sind.
Für die Einordnung können neben dem Reifegrad der Technologie (Technology Readiness Level) auch die Herkunft der Forschungsmittel oder die Art der Kooperationspartner (z. B. Industriekooperationen) relevant sein. Eine abschließende Bewertung erfolgt jedoch stets im Einzelfall. Die Nutzung allgemeiner Genehmigungen muss dem BAFA spätestens 30 Tage nach der Ausfuhr gemeldet werden.
Ob und inwieweit ein Ausfuhrvorhaben durch Ausnahmen von der Genehmigungspflicht befreit ist hängt von vielen Bedingungen ab und ist Einzelfall-spezifisch. Bei Fragen oder Unsicherheiten, ob eine der hier aufgeführten Ausnahmeregelungen für Ihre Forschung/Tätigkeit/Vorhaben greifen, wenden Sie sich bitte an die*den Exportkontrollbeauftragte*n.
Forschungssicherheit - Leitfragen:
Im Hinblick auf Forschungssicherheit (über die gesetzlichen Vorgaben der Exportkontrolle hinaus) müssen Forschende ein verantwortungsvolles Bewusstsein zum potentiellen Missbrauchspotential der eigenen Arbeit entwickeln. Hierbei haben Forschungsdaten, Erkenntnisse, Ideen, Proben, sowie eigens entwickelte Software oder Prototypen o.ä. nicht nur einen besonders hohen wissenschaftlichen und somit gesellschaftlichen Wert, sondern sind möglicherweise auch für Akteure mit nicht wissenschaftlich geleiteten Motiven (finanzielle, ideologische oder politische Interessen, Pseudowissenschaft, Spionage usw.) von Interesse.
Ein typisches Fallbeispiel mit Bezug zur Forschungssicherheit ist der Umgang mit politischen Karten (Ländergrenzen, geografischen Bezeichnungen) in Publikationen:
In einer gemeinschaftlich geplanten Publikation soll ein Verbreitungsgebiet einer Tier- oder Pflanzenart in Form einer Landkarte dargestellt werden. Die Kooperation, die Forschungsarbeit, Methodik und die Daten im Zusammenhang mit der Publikation sind gänzlich genehmigungsfrei im Hinblick auf exportkontrollrechtliche Regelungen. Ihre internationalen Kooperationspartner*innen bestehen auf der Verwendung einer anderen geografischen Übersichtskarte als Ihrer ursprünglichen Landkarte und zeigt einen anderen (als von der UN anerkannten) Grenzverlauf des Landes. Durch die Übernahme des Vorschlags der Kooperationspartner*innen, machen Sie sich nicht strafbar.
→ ABER: Indem Sie dem Wunsch nachkommen, legitimieren Sie (auch im Namen der Universität Greifswald) möglicherweise illegitime Gebietsansprüche eines Staates aus politischen Motiven. Dadurch kann sowohl die eigene Reputation als auch die der Universität Greifswald erheblichen Schaden nehmen. Findet sich kein Kompromiss (Weglassen der Karte, geografische Karte ohne Ländergrenzen, oder Nutzung der ursprünglich geplanten Karte mit deutlichem Verweis auf die von der UN-anerkannten Ländergrenze), dürfen Sie der geplanten Veröffentlichung nicht zustimmen. (Unabhängig davon existieren in vielen seriösen Fachzeitschriften auch klare Standards im Umgang mit der Verwendung von Landkarten.)
Wie sind derzeit dabei einen weitreichenden Katalog mit Informationen, Verhaltenshinweisen, sowie weiteren Fallbeispielen im Rahmen eines innerbetrieblichen Compliance-Programms zu erarbeiten. In diesem Zusammenhang werden Verfahrens- und Verwaltungsvorgänge angepasst und diese Seite(n) kontinuierlich ausgebaut, um Sie mit den nötigen und aktuellen Informationen im Zusammenhang mit der Forschungssicherheit und Exportkontrolle zu versorgen. Um vorab eine Abschätzung darüber zu treffen, ob es sich bei der eigenen Forschung um sicherheitsrelevante Aspekte im Sinne der Forschungssicherheit handelt oder die Forschungsarbeit von exportkontrollrechtlichen Regelungen berührt ist, wenden Sie sich an die*den Exportbeauftragte*n oder die Kommission zur ethischen Beurteilung sicherheitsrelevanter Forschung (KEF) der Universität Greifswald.
