
Forschungssicherheit und Exportkontrolle
Der internationale Wissens- und Technologietransfer unterliegt angesichts einer sich wandelnden geopolitischen Lage zunehmend gesetzlichen und sicherheitsrelevanten Vorgaben. Die Exportkontrolle umfasst alle gesetzlichen Vorgaben, die die Weitergabe bestimmter Güter, Technologien, Software oder Informationen regeln. Wissens- und Forschungssicherheit geht darüber hinaus und zielt darauf ab, Forschung, Wissen und Institutionen vor sicherheitsrelevanten Risiken zu schützen. Beide Bereiche überschneiden sich insbesondere bei internationaler Zusammenarbeit und sensiblen Technologien.
Im Rahmen ihrer Internationalisierungsstrategie stärkt die Universität Greifswald die internationale Ausrichtung von Forschung und Lehre. Dabei ist die Einhaltung exportkontrollrechtlicher Vorschriften verpflichtend. Relevante Situationen können beispielsweise internationale Forschungskooperationen, Dienst- und Forschungsreisen, der Versand von Geräten, Daten, Software oder Proben, die Entwicklung und Weitergabe von Technologien sowie die Beschäftigung von Personal sein.
Alle Forschenden und Mitarbeitenden sind daher aufgefordert, Aspekte der Wissenssicherheit und Exportkontrolle frühzeitig zu berücksichtigen, um rechtliche und sicherheitsrelevante Risiken zu vermeiden.
Die Universität bekennt sich zu den Zielen der Exportkontrolle und fördert ein Bewusstsein für sensible Forschung sowie einen verantwortungsvollen Umgang mit Wissen und Technologien, um die Resilienz der Universität in einer wachsenden geopolitischen Dynamik zu stärken.

Forschungssicherheit und Exportkontrolle
Dr. Jakob Krieger
Tel.: 03834 420 4254
forschungssicherheit
Information und Beratung
eLearning-Angebot:
Weiterführende Informationen:
Wissenschaftsbezogene Informationen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Rechtsgrundlagen (BAFA)
Positionspapier des Wissenschaftsrates „Wissenschaft und Sicherheit in Zeiten weltpolitischer Umbrüche“
Positionspapier des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMFTR)
Gemeinsamer Ausschuss zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung (DFG und Leopoldina)
Länderspezifische Informationen zu Forschungskooperationen (DAAD)
FAQs
Universitäten und Wissenschaftseinrichtungen und ihre Mitarbeitenden unterliegen beim internationalen Austausch denselben außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen wie alle anderen Personen und Institutionen. Dies gilt nicht nur für genehmigungspflichtige Handlungen, wie die Ausfuhr von Waren, zum Beispiel wissenschaftlichen Proben, Chemikalien oder Geräten als klassischer Export, sondern auch anderen Gütern wie die Weitergabe von Wissen beispielsweise durch E-Mail-Korrespondenz mit ausländischen Kolleg*innen, durch Vorträge auf Tagungen im Ausland oder die Weitergabe von Wissen und Zugängen an ausländische Gastwissenschaftler*innen (siehe S. 17 im Handbuch Exportkontrolle und Academia).
Sicherheitsrelevante Forschung betrifft alle Fachbereiche. Sie bezieht sich auf wissenschaftliche Arbeiten, bei denen das Risiko besteht, dass Erkenntnisse, Technologien oder Produkte missbräuchlich verwendet werden – etwa zur Gefährdung von Menschenwürde, Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Umwelt oder des gesellschaftlichen Friedens. Als besonders kritisch gilt solche Forschung, wenn ein Missbrauch unmittelbar möglich ist und potenziell erhebliche Schäden verursachen kann.
Forschende und Mitarbeitende mit Bezug zu Forschung und Lehre übernehmen eine zentrale Verantwortung dafür, ihre eigene Arbeit entsprechend der Exportkontrollvorgaben zu beurteilen und einzuordnen. Die Universität Greifswald unterstützt Sie hierbei durch Beratung, Prüfung und organisatorische Maßnahmen. Bitte nehmen Sie in Zweifelsfällen gerne Kontakt mit der*dem Exportkontrollbeauftragte*n auf - dies kann helfen, Unsicherheiten zu klären und spätere Probleme zu vermeiden.
Die Genehmigungspflichten des Außenwirtschaftsrechts beziehen sich im Wesentlichen auf folgende Handlungen:
Ausfuhr und Verbringung von Gütern
Die Begriffe der Ausfuhr und Verbringung beschreiben Vorgänge, bei denen Güter (Waren, Software oder Technologie) ins Ausland gelangen. Während der Begriff „Verbringung“ die Lieferung bzw. Übertragung von Gütern in einen anderen EU-Mitgliedstaat meint, erfasst der Begriff „Ausfuhr“ die Lieferung bzw. Übertragung von Gütern in ein Drittland, also ein Land außerhalb der EU. Einer Genehmigungspflicht unterworfen werden zum einen Güter, die in den Güterlisten genannt werden (sog. gelistete Güter) und zum anderen nicht gelistete Güter, die im Zusammenhang mit einer kritischen Verwendung ausgeführt bzw. verbracht werden (Catch-all-Klausel).
Bereitstellungsverbot und Technische Unterstützung
Unter einem Bereitstellungsverbot sind Maßnahmen zusammengefasst, die auch als Sanktionen oder Embargo bezeichnet werden. Es kann sich gegen Einzelpersonen, Organisationen, Einrichtungen oder ein ganzes Land richten. Zudem können unterschiedliche Güter, Waren, Dienstleistungen, technische Hilfe oder Geldgeschäfte im Allgemeinen betroffen sein oder bestimmte Warengruppen, wie bspw. Waffen oder Militärgüter, einem Bereitstellungsverbot unterliegen. Unterschiedlichste Kombinationen davon sind möglich. So kann ein Land beispielsweise einem generellen Bereitstellungsverbot (Totalembargo) unterliegen, humanitäre Güter und Waren dürfen jedoch eingeführt / bereitgestellt werden, bedürfen jedoch Sondergenehmigungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Unter technischer Unterstützung versteht man die Weitergabe unverkörperter Kenntnisse und Fähigkeiten („Wissen im Kopf“); in erster Linie also die mündliche Weitergabe von Informationen, z.B. im Rahmen von Seminaren, Workshops, Forschungskooperationen oder bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Gaststudierenden und -forschenden.
Davon abzugrenzen ist die Ausfuhr oder Verbringung von Technologie, d.h. die grenzüberschreitende Weitergabe verkörperter Technologie beispielsweise in Form einer E-Mail, eines Datenträgers (Speichermedien oder Endgeräte) oder durch die Bereitstellung in einer Cloud auf die auch Personen aus dem Ausland Zugriff erhalten können.
Handels- und Vermittlungsgeschäfte
Ein Handels- und Vermittlungsgeschäft kann u.a. dann vorliegen, wenn eine Person durch eine Handels- oder Vermittlungstätigkeit dazu beiträgt, dass Güter, die sich in einem Drittland befinden, in ein anderes Drittland versendet werden.
Ja, die Einhaltung exportkontrollrechtlicher Gesetze kontrolliert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle z.B. im Rahmen von Außenwirtschaftsprüfungen durch den Zoll oder die Bundesbank. Exportkontrollrechtliche Gesetze sind strafbewehrt, d.h. Verstöße können daher mit empfindlichen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren geahndet werden, z.B. bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren ohne Genehmigung oder Verstößen gegen EU-Embargos oder Sanktionsregelungen.
Bestimmtes Wissen sowie bestimmte Güter können potenziell militärisch verwendet bzw. vielfältig missbraucht werden – man spricht in diesem Zusammenhang von Dual- bzw. Multiple-Use. Entscheidend ist dabei nicht die eigene oder allgemein übliche Nutzung, sondern allein die Möglichkeit, dass dieses Wissen oder diese Güter für militärische oder sicherheitsgefährdende Zwecke verwendet oder missbraucht werden könnten. Aus diesem Grund kann der Export – also die Weitergabe an bestimmte Länder oder Empfänger – eingeschränkt oder genehmigungspflichtig sein.
Betroffen ist nicht nur der physische Export von Geräten oder Laborausstattung, sondern auch der Wissenstransfer – etwa per E-Mail, über Datenträger, in Cloudsystemen oder im persönlichen Gespräch, zum Beispiel mit Gastwissenschaftler*innen.
Unbedenklich ist in der Regel die Weitergabe von bereits öffentlich verfügbarem Wissen oder von Forschung, die als grundlagenorientiert gilt (aus Sicht der Außenwirtschaftsverordnung, nicht notwendigerweise des Fachgebiets). Diese sind häufig von Genehmigungspflichten ausgenommen.
Forschende haben eine Sorgfaltspflicht (Due Diligence) und müssen Güter, potenzielle Kooperationspartner*innen – ob Personen oder Institutionen – vorab sorgfältig prüfen. Dabei werden Zielsetzungen, Strategien, ethische Standards sowie mögliche Risiken bewertet. Ziel ist es, fundierte Entscheidungen für vertrauensvolle, sichere und langfristig tragfähige Kooperationen zu treffen. Ein strukturierter Due-Diligence-Prozess hilft dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen und mögliche Schäden zu vermeiden.
Exportkontrolle - Prüfkriterien:
- Ein erster Anhaltspunkt, ob die eigene Forschung von exportkontrollrechtlichen Genehmigungspflichten berührt sein könnte, ist die gewissenhafte Überprüfung der eigenen Forschungsarbeit im Hinblick auf die Güterlisten (Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter). Ein Güterlistenbezug besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob gelistete Güter für die eigene Arbeit physisch zur Verfügung stehen und etwa nur methodisch genutzt werden (z. B. Hochleistungslaser in bildgebenden Verfahren) oder ob zu bzw. an gelisteten Gütern geforscht wird (z.B. an der Entwicklung von Hochleistungslaser-Technologie).
- Ein weiterer Anhaltspunkt sind Bezüge zu Embargoländern. Das betrifft sowohl die Beschäftigung von Personen oder den Austausch bzw. Kooperationen mit Personen aus Embargoländern, als auch Reisen (Forschungs- oder Konferenzreisen) in diese Länder.
- Auch die Beschäftigung oder Zusammenarbeit mit einzelnen Personen oder Kooperation mit bestimmten Organisationen kann exportkontrollrechtlichen Regelungen unterworfen sein, z.B. im Rahmen von nationalen oder europäischen Sanktionen. Prüfen Sie daher bereits in der Anbahnungsphase einer möglichen Kooperation oder Geschäftsbeziehung, ob Ihre zukünftigen Kooperations- oder Geschäftspartner auf nationalen oder europäischen Sanktionslisten geführt sind (Eine Kurzanleitung zur Sanktionslistenprüfung von Personen oder Organisationen finden Sie unter “Weiterführende Informationen und Ressourcen/Herunterladbare Inhalte”).
Sollten Sie nach einer ersten Selbsteinschätzung den Verdacht haben, dass Ihre Forschung/Tätigkeiten exportkontrollrechtlichen Genehmigungspflichten unterliegen könnten, erhalten Sie Unterstützung bei der Einschätzung und einem möglichen BAFA-Genehmigungsantrag durch die*den Exportkontrollbeauftragte*n.
Ja, exportkontrollrechtliche Regelungen gelten auch im Rahmen von Dienstreisen sowohl für Forschungsaufenthalte, als auch für den Besuch von Konferenzen oder bei Vortragsreisen. Die Mitnahme von kontrollierten Gütern wie Proben, Daten und Software, Chemikalien, oder Prototypen in Drittländer stellt eine genehmigungspflichtige Ausfuhr dar (auch wenn diese nur vorübergehend ist). Beachten Sie bitte im Vorfeld jeder Auslandsdienstreise auch die Informationen des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur “Sicherheit auf Geschäftsreisen”, sowie den Länder-spezifischen Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes für Ihre eigene Sicherheit.
Die Weitergabe bereits veröffentlichter Erkenntnisse ist in der Regel unproblematisch und somit nicht genehmigungspflichtig. Zu beachten ist, dass bereits die erste öffentlich zugängliche Präsentation von unveröffentlichten Daten mit möglichem Dual-Use-Bezug vor internationalem Publikum in Form von Vorträgen oder Posterpräsentationen als Wissensexport gelten kann und somit eine genehmigungspflichtige Ausfuhr im Sinne des Außenwirtschaftsrechts darstellen kann.
Vorträge oder Präsentationen zu Technologien mit Bezug zu Rüstungsgütern oder zu unveröffentlichter Dual-Use-Technologie sollten grundsätzlich für eine sicherheitsrelevante Bewertung nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Exportkontrollbeauftragten erfolgen. Dabei ist unerheblich, ob eine spätere Veröffentlichung geplant ist.
Findet eine Konferenz in einem Embargoland statt oder wird von dort aus organisiert, wenden Sie sich bitte vor der Anmeldung an die*den Exportkontrollbeauftragte*n.
Die Veröffentlichung wissenschaftlicher Beiträge gehört zu den zentralen Aufgaben der Wissenschaft. Bereits veröffentlichtes Wissen ist nicht genehmigungspflichtig. Dennoch unterliegt auch die Publikation von Forschungsergebnissen rechtlichen Vorgaben, deren Einhaltung die Hochschule sicherstellen muss, wenn ein sicherheitsrelevanter Bezug vorliegt (z.B. bei Bezug zu Rüstungs- oder Dual-Use-Gütern).
Nach gängiger Praxis des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann eine erstmalige Veröffentlichung von bisher unveröffentlichten Daten (z.B. Manuskripte, Preprints, Vorträge vor Freigabe) als kontrollierte Ausfuhr bewertet werden. Die Ausnahme für bereits öffentlich zugängliches Wissen greift in diesem Fall nicht, da Forschungsergebnisse erst mit der Veröffentlichung als „allgemein zugänglich“ gelten.
Wenn Sie davon ausgehen, dass es sich um eine erstmalige Veröffentlichung potenziell exportkontrollrelevanter Forschungsergebnisse handeln könnte, wenden Sie sich bitte frühzeitig an die*den Exportkontrollbeauftragte*n.
Die Zusammenarbeit mit internationalen Forschenden und anderen Organisationen (Firmen/Dienstleistern) kann exportkontrollrechtlich relevant sein, wenn kontrollierte Güter, Software oder Technologien (z. B. Dual-Use) zugänglich gemacht werden – unabhängig davon, ob dies physisch, digital oder mündlich erfolgt. Auch Tätigkeiten in Deutschland können als Ausfuhr gelten, etwa bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Gastforschenden oder bei sensiblen Endverwendungen. Maßgeblich sind Inhalt der Forschung, Zugriffsrechte und Endverwertung – nicht allein der Aufenthaltsort.
Bei internationalen Kooperationen können zudem neben deutschen auch andere nationale Exportkontrollvorschriften gelten. Eine frühzeitige Prüfung bereits in der Anbahnungsphase hilft, rechtliche und sicherheitsrelevante Risiken zu vermeiden.
Für Genehmigungspflichten im Zusammenhang mit der Exportkontrolle gibt es mehrere Ausnahmebestimmungen. So gelten Genehmigungspflichten in der Regel nicht für Technologien aus der wissenschaftlichen Grundlagenforschung oder für Informationen, die bereits allgemein zugänglich sind. Ebenfalls ausgenommen sind Informationen, die für Patentanmeldungen erforderlich sind. Darüber hinaus existieren Ausfuhrerleichterungen wie die sogenannten Allgemeinen (Ausfuhr-) Genehmigungen(AGG), die in spezifischen Fallkonstellation genutzt werden können und dadurch einen Genehmigungsantrag ersetzen.
Allgemein zugänglich sind Technologien oder Software, die ohne Beschränkung ihrer Weiterverbreitung verfügbar sind (Copyright-Beschränkungen oder Bezahlschranken stehen der allgemeinen Zugänglichkeit nicht entgegen). Dazu zählen beispielsweise:
Veröffentlichungen wie Bücher, Zeitschriften oder Zeitungen in Buchhandlungen oder öffentlichen Bibliotheken
Informationen, die frei im Internet zugänglich sind (ohne Registrierung)
frei zugängliche Informationen aus offenen Konferenzen, Seminaren, Messen oder Ausstellungen (Handouts, Flyer, Broschüren, etc.)
durch Patentämter veröffentlichte Informationen
grundlegende wissenschaftliche Prinzipien, wie sie üblicherweise an Schulen und Universitäten gelehrt werden (Lehrbuchwissen)
Dissertationen oder Abschlussarbeiten, sofern sie gemäß den üblichen Vorschriften öffentlich zugänglich sind
Wissenschaftliche Grundlagenforschung umfasst experimentelle oder theoretische Arbeiten, die primär dem Erkenntnisgewinn über grundlegende Prinzipien dienen und nicht auf ein konkretes praktisches Ziel ausgerichtet sind. Dazu gehören etwa:
Forschung zur Erweiterung grundlegenden wissenschaftlichen Wissens
Untersuchungen zu grundlegenden Lösungs- oder Verfahrensansätzen
theoretische und experimentelle Arbeiten ohne unmittelbare Produktentwicklung
Nicht mehr als Grundlagenforschung gelten hingegen Arbeiten, die deutlich auf Entwicklungsschritte hin zu konkreten Produkten oder Anwendungen ausgerichtet sind.
Für die Einordnung können neben dem Reifegrad der Technologie (Technology Readiness Level) auch die Herkunft der Forschungsmittel oder die Art der Kooperationspartner (z. B. Industriekooperationen) relevant sein. Eine abschließende Bewertung erfolgt jedoch stets im Einzelfall. Die Nutzung allgemeiner Genehmigungen muss dem BAFA spätestens 30 Tage nach der Ausfuhr gemeldet werden.
Ob und inwieweit ein Ausfuhrvorhaben durch Ausnahmen von der Genehmigungspflicht befreit ist hängt von vielen Bedingungen ab und ist Einzelfall-spezifisch. Bei Fragen oder Unsicherheiten, ob eine der hier aufgeführten Ausnahmeregelungen für Ihre Forschung/Tätigkeit/Vorhaben greifen, wenden Sie sich bitte an die*den Exportkontrollbeauftragte*n.
Forschungssicherheit - Leitfragen:
Im Hinblick auf Forschungssicherheit (über die gesetzlichen Vorgaben der Exportkontrolle hinaus) müssen Forschende ein verantwortungsvolles Bewusstsein zum potentiellen Missbrauchspotential der eigenen Arbeit entwickeln. Hierbei haben Forschungsdaten, Erkenntnisse, Ideen, Proben, sowie eigens entwickelte Software oder Prototypen o.ä. nicht nur einen besonders hohen wissenschaftlichen und somit gesellschaftlichen Wert, sondern sind möglicherweise auch für Akteure mit nicht wissenschaftlich geleiteten Motiven (finanzielle, ideologische oder politische Interessen, Pseudowissenschaft, Spionage usw.) von Interesse.
Ein typisches Fallbeispiel mit Bezug zur Forschungssicherheit ist der Umgang mit politischen Karten (Ländergrenzen, geografischen Bezeichnungen) in Publikationen:
In einer gemeinschaftlich geplanten Publikation soll ein Verbreitungsgebiet einer Tier- oder Pflanzenart in Form einer Landkarte dargestellt werden. Die Kooperation, die Forschungsarbeit, Methodik und die Daten im Zusammenhang mit der Publikation sind gänzlich genehmigungsfrei im Hinblick auf exportkontrollrechtliche Regelungen. Ihre internationalen Kooperationspartner*innen bestehen auf der Verwendung einer anderen geografischen Übersichtskarte als Ihrer ursprünglichen Landkarte und zeigt einen anderen (als von der UN anerkannten) Grenzverlauf des Landes. Durch die Übernahme des Vorschlags der Kooperationspartner*innen, machen Sie sich nicht strafbar.
→ ABER: Indem Sie dem Wunsch nachkommen, legitimieren Sie (auch im Namen der Universität Greifswald) möglicherweise illegitime Gebietsansprüche eines Staates aus politischen Motiven. Dadurch kann sowohl die eigene Reputation als auch die der Universität Greifswald erheblichen Schaden nehmen. Findet sich kein Kompromiss (Weglassen der Karte, geografische Karte ohne Ländergrenzen, oder Nutzung der ursprünglich geplanten Karte mit deutlichem Verweis auf die von der UN-anerkannten Ländergrenze), dürfen Sie der geplanten Veröffentlichung nicht zustimmen. (Unabhängig davon existieren in vielen seriösen Fachzeitschriften auch klare Standards im Umgang mit der Verwendung von Landkarten.)
Wie sind derzeit dabei einen weitreichenden Katalog mit Informationen, Verhaltenhinweisen, sowie weiteren Fallbeispielen im Rahmen eines innerbetrieblichen Compliance-Programms zu erarbeiten. In diesem Zusammenhang werden Verfahrens- und Verwaltungsvorgänge angepasst und diese Seite(n) kontinuierlich ausgebaut, um Sie mit den nötigen und aktuellen Informationen im Zusammenhang mit der Forschungssicherheit und Exportkontrolle zu versorgen. Um vorab eine Abschätzung darüber zu treffen, ob es sich bei der eigenen Forschung um sicherheitsrelevante Aspekte im Sinne der Forschungssicherheit handelt oder die Forschungsarbeit von exportkontrollrechtlichen Regelungen berührt ist, wenden Sie sich an die*den Exportbeauftragte*n oder die Kommission zur ethischen Beurteilung sicherheitsrelevanter Forschung (KEF) der Universität Greifswald.
Glossar
Bei Exportvorhaben mit genehmigungspflichtigen Gütern ist es daher notwendig, gegenüber dem BAFA einen Ausfuhrverantwortlichen (AV) zu benennen. Der AV ist für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich und muss Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung sein. Die Benennung des AV gilt bis zum Widerruf.
Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthaltsortder Person. Bei technischer Unterstützung gilt nach der Außenwirtschaftverordnung (§51 Abs. 5) Personen mit dauerhaftem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt über 5 Jahre in Deutschland als Inländer:innen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Nach dem Außenwirtschaftsgesetz genehmigungspflichtig ist daher nur die technische Unterstützung von Personen, die dauerhaft außerhalb Deutschlands ansässig sind oder sich nur befristet (< 5 Jahre) in Deutschland aufhalten.
Catch-all Klausel
Die Catch-All-Klausel (Auffangklausel, bes. Art. 4 EU-Dual-Use-VO) macht den Export nicht gelisteter, ziviler Güter genehmigungspflichtig, wenn diese für kritische Endverwendungen (militärisch, ABC-Waffen, Embargos) bestimmt sind. Sie greift, wenn die*der Ausführendevon der kritischen Verwendung Kenntnis hat oder durch das BAFA darüber informiert wurde.
Eine Besonderheit der US-Exportkontrolle: Eine Weitergabe von kontrollierter Technologie oder technischem Wissen an eine ausländische Person innerhalb der USA oder des Drittstaats (bei Kooperationen z.B. Deutschland) wird rechtlich so behandelt, als wäre diese Information in das Heimatland dieser Person exportiert worden.In den USA unterliegen nicht nur physische Warenexporte einer Genehmigungspflicht, sondern auch: technische Daten, Baupläne, Software-Quellcode, Forschungsdaten, mündliche Erklärungen, Zugriff auf Server, Laborzugang zu kontrollierter Technologie
Wenn eine „foreign person“ (also kein US-Staatsbürger/keine Green-Card-Person) Zugang zu solcher kontrollierten Technologie (auch im kooperierenden Drittland) erhält, gilt das als:
„Export in das Heimatland dieser Person“
→ auch wenn die Information die USA/das kooperierende Drittland nie physisch verlässt.
Ein Beispiel für einen Deemed Export also eine genehmigungspflichtige Ausfuhr wäre z.B. die technische Unterstützung von Ausländer*innen in Deutschland.
Es gilt US-Exportrecht, wenn 1.) mein europäisches Produkt über 25 % gelistete US-Komponenten hat oder mit US-Technologie (Know-How) gefertigt wurde. 2.) mein europäisches Produkt über 10 % gelistete US-Komponenten hat oder mit US-Technologie gefertigt wurde, wenn es nach Kuba, Syrien, Iran oder Nordkorea exportiert wird 3.) das Produkt in den USA gefertigt, montiert, oder modifiziert wurde
Dual-Use-Güter sind alle gelisteten und nicht-gelisteten Güter (einschließlich Software und Technologie) mit doppeltem oder mehrfachen Verwendungszweck (sowohl zivil als auch militärisch aber auch repressive, unethische Nutzung) - also Güter mit potentiellem Missbrauchspotential
Due Diligence ("Sorgfaltspflicht") in Science ist die gründliche Analyse und Prüfung einer geplanten Kooperation mit Personen oder Einrichtungen. Dabei werden Aspekte wie Zielsetzungen, Strategien, ethische Gesichtspunkte und potenzielle Risiken sorgfältig untersucht.
Das Ziel von Due Diligence in Science ist, den Kooperationspartner bestmöglich zu kennen, um vertrauensvolle, sichere und gewinnbringende Kooperationen zu ermöglichen, Chancen und Risiken gegeneinander abzuwägen sowie potenzielle Gefahren frühzeitig zu erkennen und abzuwenden.
Die Due Diligence verfolgt 5 Leitsätze:
1. Die Wissenschaft selbst muss den Schutz von Wissenschaft und Kooperation gestalten.
2. Kooperationsoffenheit als integraler Bestandteil der Wissenschaft muss geschützt werden.
3. Forschungssicherheitskonzepte müssen so gestaltet sein, dass Kooperationen nicht erschwert werden.
4. Der Nutzen der Due Diligence in Science-Maßnahmen muss in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand stehen.
5. Die Maßnahmen müssen für die Forschenden nachvollziehbar und sinnvoll sein.
Die Export Administration Regulations (EAR) ist die Ausführungsverordnung des US-Gesetzes Export Administration Act (EAA). Die Verordnung zur Exportkontrolle wird von der Behörde Bureau of Industry and Security (BIS) erlassen und regelt den Export und Reexport von US-Gütern.
Mit dem EAR werden der Export und der Reexport sowohl der sog. Dual-Use-Güter als auch rein kommerzieller Wirtschaftsgüter ohne militärischen Verwendungszweck geregelt. Darüber hinaus werden der Export und der Reexport anderer Wirtschaftsgüter über andere Regelungen und durch andere amerikanische Behörden kontrolliert.
Im Wesentlichen verfolgt die amerikanische Regierung mit dem EAR vier Ziele:
Schutz der nationalen Sicherheit der Vereinigten Staaten
Unterstützung der amerikanischen Außenpolitik
Verhinderung der Weiterverbreitung bzw. die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen Non-Proliferation
Wahrung kurzfristiger amerikanischer Interessen
Ein Exportkontrollbeauftragter (EKB) ist die zentrale Ansprechperson an der Universität für Exportkontroll- und Sanktionsrecht; verantwortlich für Sensibilisierung, Beratung, Prüfung und Überwachung der Einhaltung exportkontrollrechtlicher Vorgaben bei Forschung, Lehre und internationaler Zusammenarbeit durch Etablierung eines innerbetriebliches Compliance Programm (ICP) umsetzt.
Exportkontrolle ist ein klar umrissener, rechtlich verbindlicher Teilbereich: Sie prüft, ob bestimmte Güter, Software oder technologisches Know-how (Dual-Use, Rüstung) nur mit Genehmigung oder gar nicht ins Ausland weitergegeben werden dürfen.
Die Exportkontrolle umfasst alle gesetzlichen Regelungen wie, die EU-Dual-Use-Verordnung, das AWG/AWV oder Embargoregelungen, die verhindern sollen, dass bestimmte Güter, Technologien oder Kenntnisse militärisch oder sicherheitsgefährdend genutzt werden. In bestimmten Fällen ist vor einer Weitergabe oder Zusammenarbeit eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich. Verstöße gegen exportkontrollrechtliche Regelungen, wie z.B. die Ausfuhr von gelisteten Gütern ohne Genehmigung oder Verstöße gegen EU-Embargo- oder Sanktionsregelungen sind strafbewehrt und können mit empfindlichen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen mit bis zu 5 Jahren geahndet werden.
Gelistete Güter sind Rüstungsgüter und insbesondere sogenannte Dual-Use-Güter, also Produkte, Software oder Technologien mit zivilem Zweck, die auch militärisch nutzbar sind.
Exportkontrolle ist zwar vorwiegend in natur- und ingenieurwissenschaftlichen Bereichen relevant, aber durch interdisziplinäre Forschung, digitale Methoden und den zunehmenden Einsatz von Künstlicher Intelligenz können ebenso Vorhaben in anderen Forschungsdisziplinen exportkontrollrechtlich berührt sein.
Ziel der Exportkontrolle ist nicht die Einschränkung von Forschung, sondern der verantwortungsvolle Umgang mit sensiblen Technologien und Wissen.
Der Begriff der Forschungssicherheit greift weiter als die gesetzlich vorgeschriebene Exportkontrolle: Forschungssicherheit behandelt nicht nur den Export verbotener Güter; sondern sämtliche Risiken, dass Forschungsergebnisse, Daten oder Kooperationen zweckentfremdet, ausgespäht oder politisch instrumentalisiert werden – auch dann, wenn kein formaler Genehmigungstatbestand vorliegt. Dazu gehören Cyber- und Informationssicherheit, Partner- und Finanzierungschecks sowie Integritäts- und Ethikfragen.
In der aktuellen Debatte um internationale Kooperationen und Technologieabfluss werden die Begriffe Wissenssicherheit (Knwoledge security) und Forschungssicherheit (Research security) häufig synonym verwendet, jedoch soll durch den Begriff Wissenssicherheit (siehe Glossar) die Verantwortung aller im Wissenschaftssystem beteiligten Akteure unterstrichen werden und sich nicht nur an Forschende richten.
Unter gelistete Güter fallen Rüstungsgüter sowie Dual-Use-Güter, die in nationalen oder europäischen Verordnungen zum Zeitpunkt der Ausfuhr aufgeführt werden. Dual-Use-Güter sind Güter, die überwiegend für zivile Zwecke verwendet werden, aber auch militärische Verwendung finden können. Insbesondere nachfolgende Bereiche sind hierbei betroffen:
Allgemeine Elektronik
Antriebssysteme, Raumfahrzeuge und dazugehörige Ausrüstung
Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
Luftfahrtelektronik und Navigation
Meeres- und Schiffstechnik
Rechner
Sensoren und Laser
Telekommunikation, Informationssicherheit
Werkstoffbearbeitung
Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine
Für die Lieferung von gelisteten Gütern ins Ausland besteht immer eine Genehmigungspflicht, unabhängig von dem konkreten Verwendungszweck im Einzelfall.
Grundlagenforschung im Sinne der Exportkontrolle umfasst
- "experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.“
- experimentelle und theoretische Arbeiten die (laut BAFA-Handbuch „Exportkontrolle und Academia“) einem Technology Readiness Level bis max. TRL3 entsprechen.
- Forschung ohne Finanzierung aus der Industrie.
Güter im Sinne der Exportkontrolle an Hochschulen sind alle materiellen und immateriellen Gegenstände, deren Weitergabe oder Nutzung exportkontrollrechtlichen Beschränkungen unterliegen kann, insbesondere:
- Sachgüter oder Waren: z. B. Geräte, Maschinen, Laborausrüstung, Prototypen
- Software: Programme, Quellcodes, Algorithmen
- Technologie und Know-how: technisches Wissen, Baupläne, Konstruktionsunterlagen, Forschungsdaten, Methoden, Protokolle
- Technische Unterstützung in Form von:
- digitalen Inhalten: Datenübermittlung per E-Mail, Cloud, Fernzugriff
- Wissenschaftliche Dienstleistungen: z.B. Beratung oder Schulungen mit kontrollrelevantem Inhalt
Erfasst ist auch der immaterielle Technologietransfer, etwa durch Lehre, Schulungen, Publikationen, Vorträge oder die Zusammenarbeit mit ausländischen Forschenden.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weist in seinem Merkblatt „Firmeninterne Exportkontrolle“ explizit auf eine Verpflichtung zur Implementierung eines innerbetrieblichen Compliance Programms (internal compliance program; ICP) für Unternehmen hin, die am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmen und deren Produktpalette gelistete Güter beinhaltet oder Güter, die einem kritischem Verwendungszweck zugeführt werden können, und beruft sich hierbei auf den § 8 Abs. 2 AWG.
Ein ICP sollte die folgenden Aspekte beinhalten:
- Bekenntnis der Hochschulleitung zu den Zielen der Exportkontrolle
- Risikoanalyse
- Aufbauorganisation – Verteilung von Zuständigkeiten
- Personelle und technische Mittel sowie sonstige Arbeitsmittel
- Ablauforganisation – Arbeitsprozesse
- Führen von Aufzeichnungen und Aufbewahrung von Unterlagen
- Personalauswahl, Schulungen und Sensibilisierungen
- Prozessbezogene und Systembezogene Kontrollen (ICP-Audit) / Korrekturmaßnahmen / Hinweisgebersystem
- Physische und technische Sicherheit
Hierzu gehören Dual-Use-Güter, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften betroffen sind. Derartige Rechtsvorschriften können sich ergeben aus den Embargoverordnungen, der Anti-Folter-Verordnung oder der Feuerwaffen-Verordnung. Weiterhin zählen dazu Güter, bei denen Ihnen als ausführende Person ein sicherheitsrelevanter (=sensitiver) Endverwendungszweck bekannt ist oder bekannt sein müsste.
Mit dem Begriff “nicht-öffentliche Daten und Technologien" sind in diesem Kontext spezifische Daten oder Technologien gemeint, die nicht nur aufgrund ihrer unveröffentlichten Natur nicht öffentlich sind, sondern auch aufgrund ihrer Sicherheits-, Export- oder Verwendungsbeschränkungen nicht frei zugänglich oder verwendbar sind. Das bedeutet, dass diese Daten oder Technologien aus verschiedenen Gründen – z.B. rechtlichen, sicherheitsrelevanten oder wirtschaftlichen – einer speziellen Kontrolle oder anderen Einschränkung (Geheimhaltungsklauseln, Kontrolle von Inhalten/Formulierungen durch Dritte vor Veröffentlichung) unterliegen.
Sicherheitsrelevant (manchmal werden auch die Begriffe sensitiv oder sensibel verwendet) ist Forschung oder sind Güter, insofern sie zur Aufrechterhaltung der inneren und äußeren Sicherheit sowie zum Aufbau der Resilienz und Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Gemeinwesens beiträgt und beitragen soll ODER diese gefährden kann (z.B. Forschung zu systemrelevanter Infrastruktur wie z.B. Wasser- oder Stromversorgung).
Technische Unterstützung in der Exportkontrolle umfasst die Weitergabe unverkörperter Kenntnisse (Know-how, Beratung, Schulung) zu genehmigungspflichtigen Gütern, Software oder Technologien, oft mündlich, fernmündlich oder elektronisch, und ist genehmigungspflichtig, wenn sie sich auf sensible (Dual-Use-) Güter bezieht und einen Auslandsbezug hat, wobei auch online-Dienstleistungen oder Vorträge betroffen sein können. Es muss geprüft werden, ob die Informationen einer Güterlistennummer zugeordnet werden können und ob ein Zusammenhang mit sensiblen Verwendungen besteht (z.B. militärische oder Proliferationszwecke), was eine Genehmigung durch das BAFA erforderlich machen kann.
Das Außenwirtschaftsrecht statuiert Genehmigungspflichten für den grenzüberschreitenden Güterverkehr. „Güter“ sind grundsätzlich Waren, Software und Technologie.
Unter Technologie ist das spezifische Wissen zu verstehen, das für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von „technischen Unterlagen“ oder „technischer Unterstützung“ verkörpert. Dies folgt aus der gleichlautenden Begriffsbestimmung in Anhang I der EU-Dual-Use-VO und in der Ausfuhrliste. Als technische Unterlagen (verkörperte Technologie), bzw. Daten werden die Informationen bezeichnet, wenn sie körperlich oder greifbar sind. Beispielsweise können technische Daten in Form von Bauplänen, Plänen, Modellen, Formeln, technischen Entwürfen und Spezifikationen, Handbüchern und Anweisungen vorliegen, die auf anderen Medien oder Geräten wie einer Festplatte, einem Band oder Festspeichern geschrieben oder aufgezeichnet sind.
Im Kontext der Exportkontrolle bei Forschung dient der Technology Readiness Level (TRL) als (grobe) Orientierungshilfe, um abzugrenzen, ob Forschung noch frei ist oder bereits exportkontrollrechtlich relevant wird. Der Technology Readiness Level (TRL) ist ein neunstufiges Bewertungssystem, mit dem eingeschätzt wird, wie weit entwickelt und einsatzbereit eine Technologie ist. Ursprünglich wurde der TRL von der NASA entwickelt und wird heute u.a. von der EU, der Industrie und der Forschung genutzt.
TRL 1 – Grundprinzipien beobachtet
Wissenschaftliche Grundlagen werden erforscht (reine Forschung).
TRL 2 – Technologiekonzept formuliert
Erste Ideen und Anwendungsmöglichkeiten werden beschrieben.
TRL 3 – Experimenteller Nachweis
Machbarkeit wird durch Laborversuche gezeigt („Proof of Concept“).
TRL 4 – Validierung im Labor
Einzelne Komponenten oder Prototypen werden im Labor getestet.
TRL 5 – Validierung in relevanter Umgebung
Die Technologie wird unter realitätsnahen Bedingungen getestet.
TRL 6 – Demonstration in relevanter Umgebung
Ein funktionsfähiger Prototyp wird in praxisnaher Umgebung erprobt.
TRL 7 – Demonstration im Einsatzumfeld
Systemprototyp wird unter realen Einsatzbedingungen getestet.
TRL 8 – System vollständig und qualifiziert
Technologie ist fertig entwickelt und geprüft (z. B. Vorserie).
TRL 9 – System im Einsatz
Technologie ist marktreif und wird erfolgreich genutzt.
Auch wenn es sich bei der Forschung um Grundlagenforschung handelt (TRL1-3), kann es sich trotzdem um sicherheitsrelevante Forschung handeln, die somit den Exportkontrollvorschriften unterliegt → Der TRL kann also nur eine erste Orientierungshilfe bieten und entbindet nicht von der Sorgfaltspflicht (Due-Diligence) zur Einschätzung der Sicherheitsrelevanz der Forschung.
Der Begriff der Erheblichkeit im Hinblick auf Exportkontrolle und Wissensweitergabe bezieht sich auf die Frage, wie bedeutend oder relevant bestimmte Informationen oder Technologien im Kontext von Exportkontrollvorschriften sind. Hierbei geht es um den Umfang und die Bedeutung der Information oder Technologie, die weitergegeben wird. Wenn jemand spezifisches, sensitives Wissen in einem Bereich der Exportkontrolle teilt, könnte dies, je nach „Erheblichkeit“ des Wissens, als Verstoß gegen Exportvorschriften gewertet werden.
In der Regel NICHT erfasst aufgrund der geringen Erheblichkeit sind u. a.:
- Prospekte, Kataloge, allgemein zugängliche Informationen
- Fotos ohne technische Details
- Schematische Zeichnungen ohne Bemaßung
- Leistungsdaten, Anschluss- und Verbrauchsdaten
- Projekt- und Managementpläne
- Normen und Standards
- Fachartikel und allgemein verfügbare Publikationen
- Allgemeine Prozess- und Verfahrensbeschreibungen
- Betriebsanleitungen (wenn sie öffentlich zugänglich sind)
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Der Begriff der Unverzichtbarkeit im Zusammenhang mit Exportkontrolle und Wissensweitergabe bezieht sich darauf, ob es für den Empfänger essentiell notwendig, also unverzichtbar ist, um bestimmte Ziele oder Produkte zu erreichen. Das heißt, wenn sich die Ziele oder Produkte auf etablierten alternativen (zeitlich oder finanziell aufwendigeren) Wegen erreichen lassen, so ist die Technologie/das Wissen nicht unverzichtbar und eine Weitergabe könnte somit frei von Genehmigungspflichten sein.
Das weitergegebene Wissen oder die Technologie sind als nicht unverzichtbar (also verzichtbar) im Sinne der Dual-Use-VO anzusehen, wenn:
- das weitergegebene Wissen kein produktspezifisches Know-how (durch z.B. viele detaillierte Parameter) enthält,
- alternative Herstellungsverfahren existieren,
- die Technologie die Herstellung des bereits gelisteten Gutes “nur” effizienter gegenüber bestehenden Verfahren gestaltet,
- die gelisteten Leistungsmerkmale auch ohne dieses Wissen/diese Technologie erreicht werden können.
Leitfrage: Würden kompetente Fachleute das gelistete Gut auch ohne die weitergegebene Technologie (spezifisches Wissen/Know-How) trotzdem (z.B. über alternative etablierte Methoden) entwickeln od. herstellen können (finanzieller oder zeitlicher Aufwand spielen dabei keine Rolle)? Wenn ja, dann ist das Wissen die Technologie nicht unverzichtbar und eine Weitergabe könnte frei von Genehmigungspflichten sein.
Waren sind bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, Elektrizität. Wertpapiere und Zahlungsmittel sind keine Waren (§ 2 Abs. 22 AWG).
In der aktuellen Debatte um internationale Kooperationen und Technologieabfluss werden die Begriffe Wissenssicherheit (Knwoledge security) und Forschungssicherheit (Research security) häufig synonym verwendet. Der Wissenschaftsrat spricht im Kontext seines Positionspapiers von Wissenssicherheit, da dieser Begriff nicht allein Forschungsaktivitäten, sondern alle wissenschaftlichen Aktivitäten einschließlich des Austauschs von Personal und Studierenden umfasst. Wissenssicherheit als Wert zielt darauf, sowohl bestimmte nationale Interessen und Werte zu wahren als auch den Kern wissenschaftlichen Arbeitens weiterhin zu schützen, nämlich unter Bedingungen einer garantierten Wissenschaftsfreiheit arbeiten und international kooperieren zu können.
Dabei umfasst Wissenssicherheit mehrere Dimensionen, die sich auf unterschiedliche Risiken beziehen:
- Unerwünschter Wissensabfluss
- Unerwünschte Einflussnahme
- Finanzielle und wissenschaftliche Abhängigkeiten
- Interferenzen wissenschaftlicher Aktivitäten mit anderen gesellschaftlichen Bereichen
- Verletzung forschungsethischer oder ethischer Prinzipien
Die Zivilklausel ist eine Selbstverpflichtung von wissenschaftlichen Einrichtungen wie Universitäten, ausschließlich für zivile Zwecke zu forschen. Die grundgesetzlich verankerte Freiheit von Lehre und Forschung ist festgeschrieben. Daher kann die Zivilklausel nur eine freiwillige Form von Beschränkung sein. Die Universität Greifswald verfügt derzeit über keine Zivilklausel. Die Wirkung von Zivilklauseln ist aus einer rechtlichen Perspektive heraus angesichts der grundgesetzlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit in der Praxis begrenzt, d.h. eine Zivilklausel entbindet nicht von der Etablierung und Einhaltung der exportrechtlichen Regelungen.
Fallbeispiele sicherheitsrelevanter Forschung
Die Entwicklung des sogenannten Khan-Netzwerks gilt als bekanntester Fall für den Abfluss von Wissen und seinen Missbrauch. Nach seiner Ausbildung an europäischen Universitäten konnte Abdul Quadeer (A. Q.) Khan zum „Vater der pakistanischen Atombombe“ werden. Über sein Proliferationsnetzwerk konnte er Nuklearexpertise und -technologie an weitere Staaten wie Iran, Nordkorea und Libyen sowie an nichtstaatliche Akteure weitergeben.
Heupel, M. (2008): Das A. Q.-Khan-Netzwerk. Transnationale Proliferationsnetzwerke als Herausforderung für die internationale Nichtverbreitungspolitik, SWP-Studie, Stiftung Wissenschaft und Politik, Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit; Berlin, https://www.swp-berlin.org/publications/products/studien/2008_S14_hpl_ks.pdf
Als Beispiel für wissenschaftliche Abhängigkeiten und Unwägbarkeiten auch mit Blick auf bislang unverbrüchlich eingestufte Partner kann das Argo-Programm gelten, das mittels frei treibender Messbojen (sogenannte ArgoFloats, von denen rund 4.000 aktuell in Betrieb sind) seit den frühen 2000er Jahren ozeanographische Daten aus den Tiefen der Meere sammelt und mittels Satelliten an Datenzentren in den USA und Frankreich überträgt. An diesem Programm beteiligt sich u. a. auch Deutschland mit aktuell weniger als 7 % der Argo-Floats, die vorrangig im Atlantik ausgesetzt werden. Insgesamt stellt die USA mehr als die Hälfte aller Bojen bereit (56 %, Stand Mai 2025). Diese Abhängigkeit birgt große Risiken für die Modellierung in der Klimaforschung sowie aktuelle Vorhersagedienste, wenn der Zugang zu den Daten nicht länger gewährleistet, bzw. die gegenwärtige Netzwerkdichte nicht aufrechterhalten wird.
www.bsh.de/EN/TOPICS/Monitoring_systems/Argo_floats/argo_floats_node.html.
www.aoml.noaa.gov/two-decades-argo-program/.
globalocean.noaa.gov/research/argo-program/, https://argo.ucsd.edu
In einer Studie wurden fünf genetische Veränderungen identifiziert, die es erlauben, dass die für Vögel hochpathogenen Influenzaviren vom Typ H5N1 (sogenannte Vogelgrippeviren) auch zwischen Säugern über die Luft übertragen werden. Diese Erkenntnisse können dazu beitragen, besser vorherzusagen, wie sich solche Viren schrittweise zu einer Bedrohung für den Menschen entwickeln könnten. Damit können das Pandemiepotenzial von in der Natur regelmäßig neu auftretenden krankmachenden Virusvarianten besser eingeschätzt werden, Erkenntnisse für die frühzeitige Unterbrechung von Infektionsketten gewonnen und gegebenenfalls Impfstoffe gezielt entwickelt werden. Risiken solcher GoF-Experimente an Vogelgrippeviren bestehen sowohl hinsichtlich unbeabsichtigter Pandemieausbrüche durch fahrlässiges Handeln im Labor, wodurch die Viren in die Umwelt gelangen, als auch hinsichtlich ihres Missbrauchs für die Entwicklung neuer biologischer Waffen.
Herfst, S.; Linster, M.; Chutinimitkul, S. et al. (2012): Airborne transmission of influenza A/H5N1 virus between ferrets, in: Science, 336 (6088), S. 1534–1541, doi.org/10.1126/science.1213362, sowie Imai M.; Watanabe, T.; Hatta, M. et al. (2012): Experimental adaptation of an influenza H5 HA confers respiratory droplet transmission to a reassortant H5 HA/H1N1 virus in ferrets, in: Nature, 486 (7403), S. 420–428, https://doi.org/10.1038/nature10831.
Eine Studie untersucht, wie Jugendliche extremistisches (islamistisches) Material im Internet konsumieren und ob es einen Zusammenhang zur Radikalisierung gibt. Letzteres konnte nachgewiesen werden. Dabei fand man heraus, dass nicht die Darstellung von Gewalt, sondern die Intensität der Ansprache relevant ist. So wird etwa Videomaterial von Enthauptungen unter Jugendlichen zwar vielfach angeschaut. Das Radikalisierungspotenzial ist jedoch gering. Im Unterschied dazu besuchen nur wenige Menschen Online-Magazine des sogenannten Islamischen Staats oder von Al-Qaida – allerdings mit einem größeren kognitiven Effekt. Aufbauend auf diesen Erkenntnissen können Strategien der Deradikalisierung entwickelt werden. Gleichzeitig jedoch können sie extremistischen und terroristischen Gruppen helfen, ihre Rekrutierungsstrategien zu verbessern. Studien dieser Art können folglich sowohl Wege zur De-Radikalisierung aufzeichnen als auch eine Rekrutierungshilfe für Terrorgruppen darstellen.
Frissen, T. (2021): Internet, the great radicalizer? Exploring relationships between seeking for online extremist materials and cognitive radicalization in young adults, in: Computers in Human Behavior, 114, Artikel 106549
KI-Methoden für die Aufdeckung und Beseitigung von Softwareschwachstellen
Als Beispiel sei hier auf KI-Methoden für die Aufdeckung und Beseitigung von Softwareschwachstellen in Betriebssystemen von WLAN-Routern, Smartphones und Laptops hingewiesen. Ein Forschungsprojekt hat es ermöglicht, automatische Abwehrmaßnahmen zu entwickeln, gleichzeitig aber auch Schwachstellen in zahlreichen Geräten, die keiner regelmäßigen Kontrolle und Aktualisierung unterliegen, zu identifizieren und auszunutzen. So wurde das Software-Paket „WannaLaugh“ – als Gegenentwurf zum bösartigen „WannaCry“ – entwickelt, um Angriffe mit Ransomware, also Erpresserangriffe, durchzuführen und zu analysieren, ohne tatsächlichen Schaden zu verursachen oder schädliche Software zu verbreiten. Allerdings kann auch dieses Werkzeug selbst zur Zielscheibe werden und wie jede andere Software missbraucht werden. So könnte beispielsweise der vermeintliche Schadcode Schwachstellen in WannaLaugh ausnutzen und schädliche Aktionen ausführen, sodass es letztlich doch für Erpresserangriffe genutzt werden könnte.
Brundage, M.; Avin, S.; Clark, J. et al. (2018): The malicious use of artificial intelligence: forecasting, prevention, and mitigation, S. 25 f.
Als Beispiel für ein sensibles Thema in der medizinischen Forschung sei auf KI-gestützte Systeme der virtuellen Toxizitätsprüfung von Wirkstoffkandidaten mit Blick auf Medikamentenentwicklungen verwiesen. Solche Systeme sind in der Lage, auch besonders schädliche Moleküle zu identifizieren. Mit wenig Aufwand lassen sich in der Folge innerhalb weniger Stunden sowohl bekannte Gifte wie Sarin oder Tabun auffinden als auch bislang größtenteils unbekannte hochtoxische und potenziell waffentaugliche Substanzen entdecken. Selbst wenn es weiterer Forschung bedarf, um solche Moleküle zu stabilisieren und ihre Wirkung im Organismus zu prüfen, birgt der Einsatz einer solchen Software Risiken mit Blick auf das Design neuartiger chemischer Kampfstoffe
Urbina, F.; Lentzos, F.; Invernizzi, C. et al. (2022). Dual use of artificial-intelligence-powered drug discovery, in: Nature Machine Intelligence, 4, S. 189–191, doi.org/10.1038/s42256-022-00465-9; Jakob, U.; Krämer, F.; Kraus, F. et al. (2024): Applying Ethics in the Handling of Dual Use Research: The Case of Germany, in: Research Ethics, 0(0), https://doi.org/10.1177/17470161241261044
Als Beispiel sei auf den geplanten Besuch eines ausländischen Wissenschaftlers aus einem als kritisch eingestuften Land verwiesen, der an einem elektrotechnischen Vorhaben zur Optimierung von Strom-, Gas- oder Wassernetzen, m. a. W. kritischer Infrastruktur, in Deutschland unter Anwendung von KI-Methoden mitwirken wollte. Ein Risiko von Wissensabfluss besteht dabei in zwei Hinsichten: Zum einen können die den KI-Methoden zugrundeliegenden Modelle so modifiziert werden, dass sie anstelle einer effizienten Gestaltung des Systems die Infrastruktur beschädigen oder sogar lahmlegen können. Zum anderen beruht eine KI-basierte Optimierung auf detaillierten Datenbeständen, so dass ein Zugriff darauf eine umfassende Einsicht in die strukturellen Eigenschaften der Infrastruktur ermöglicht. Damit werden der Aufbau und die Funktionsgrundlage der kritischen Infrastruktur in Deutschland und/oder in Europa offengelegt und verwundbar(er).
Als Beispiel für eine Zusammenarbeit „über Bande“ kann der im Januar 2025 bekannt gewordene Fall gelten, in dem ein Deutscher über mehrere Jahre (2017–2024) für einen chinesischen Geheimdienstmitarbeiter gearbeitet hat, um Erkenntnisse zu Bootsmotoren, Sonarsystemen, Flugzeugschutzsystemen, Antrieben für Panzerfahrzeuge sowie militärisch nutzbaren Drohnen zu erlangen. Dabei wurden Kontakte zur Forschungseinrichtung über ein in Deutschland ansässiges Unternehmen hergestellt. Das Kooperationsabkommen der Universität wurde dann mit dem in Deutschland ansässigen Unternehmen abgeschlossen, das jedoch mit dem chinesischen Geheimdienst zusammenarbeitete.
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (2025): Anklage wegen mutmaßlicher geheimdienstlicher Agententätigkeit erhoben, 09.01.2025, https://www.generalbundesanwalt.de/SharedDocs/Presse-mitteilungen/DE/2025/Pressemitteilung-vom-09-01-2025.html.
Als Beispiel kann auf den Wunsch eines chinesischen Wissenschaftlers verwiesen werden, der an einem Forschungsvorhaben zu Verbundwerkstoffen und Fertigungskonzepten auf einem TRL 3–5 mitarbeiten wollte. Das Forschungsvorhaben ermöglicht eine Massereduktion mittels Ersatzes metallischer durch polymere Werkstoffe in Trägertechnologien wie etwa dem Flugzeugbau. Der Mitarbeiter hat die Nanjing University of Aeronautics and Astronautics (NUAA) besucht, die zu den Seven Sons of National Defence gehört und dem chinesischen Ministry of Industry and Information Technology untergeordnet ist. Wäre diesem Wunsch entsprochen worden, so hätte eine direkte Zusammenarbeit mit dem chinesischen Militär bei großer Anwendungsnähe bestanden.
Als ein Beispiel sei auf Berichte von chinesischen Studierenden verwiesen, die an ihren Gastuniversitäten Vorlesungen aufzeichnen und an Behörden melden, so etwa, wenn Dozierende aus Sicht Chinas „unerwünschte“ Inhalte lehren (z. B. Taiwan als unabhängiges Land bezeichnen). Und umgekehrt gibt es Hinweise auf eine Einflussnahme der Volksrepublik China auf Wissenschaftseinrichtungen im Kontext von Konfuzius-Instituten, die auf verschiedene Weise auch mit Hochschulen verbunden sind. So kam es etwa zu Absagen virtueller Lesungen oder Versuchen, die Tour der Dokumentation „In the name of Confucius“ über die wachsende weltweite Kontroverse zum Wirken der Konfuzius-Institute zu verhindern. Dies hat zu Presseberichten und zu weitergehenden politischen Aktivitäten und Beobachtungen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) geführt.
Amnesty International (2024): Roundtable on Transnational Repression in the UK: lived experience and recommendations from Hong Kong diaspora community groups. A Summary Report, www.amnesty.org.uk/resources/roundtable-transnational-repression-uk-lived-experience-and-recommendations-hong-kong. Vgl. auch Deutsche Bundesregierung (Drucksache 20/14938, 10.02.2025): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Heidt, Gyde Jensen, Michael Georg Link (Heilbronn) und der Fraktion der FDP – Drucksache 20/14592 – Transnationale Repressionen durch die Regierung der Volksrepublik China in Deutschland, dip.bundestag.de/vorgang/transnationale-repressionen-durch-die-regierung-der-volksrepublik-china-in-deutschland/319579.
Ersteres betraf das Buch Aust, S.; Geiges, A. (2023): Xi Jinping. Der mächtigste Mann der Welt, 2. Aufl.; München, vgl. www.spiegel.de/panorama/bildung/chinas-einfluss-auf-deutsche-universitaeten-der-lange-arm-pekings-a-f6567e46-508f-4d64-a830-3816296dad79. Eine genauere Darstellung ist aus Gründen der Geheimhaltung nicht möglich. Vgl. hierzu auch Deutsche Bundesregierung (20.04.2022): Deutscher Bundestag 20. Wahlperiode. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU –Drucksache 20/1275 – Stand des Ausbaus der Asien- und China-Kompetenz im Wissenschaftssystem und Aktivitäten der Konfuzius-Institute in Deutschland, insbesondere S. 5, dip.bundestag.de/vorgang/stand-des-ausbaus-der-asien-und-china-kompetenz-im-wissenschaftssystem-und/286049.
So gibt es den Fall, dass eine Besuchsdelegation die Möglichkeit erhielt, Einblick in Ausstattung und Methodik einer Einrichtung zu gewinnen. Auch wenn das Forschungsthema selbst nicht sensibel ist, könnte die Ausstattung von Interesse sein. So ließ sich beobachten, dass unangekündigt weitere ausländische Delegationsmitglieder erschienen und sich von der Führung entfernten. Dadurch konnten sie Aufnahmen von der Ausstattung der Forschungsabteilung machen und wertvolle Hinweise für andere Aktivitäten gewinnen.
BfV (2022): Informationsblätter zum Wirtschaftsschutz. Spionage in Wissenschaft und Forschung; Berlin, S. 4, www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/wirtschafts-wissenschaftsschutz/2023-01-17-infoblatt-spionage-in-wissenschaft-und-forschung.pdf.
Quellenschutz ist ein Beispiel für eine zunehmend wichtiger werdende ethische Herausforderung, wenn es um Forschungsprojekte in Weltregionen geht, aus denen Menschen auf legalen oder illegalen Wegen nach Europa migrieren. Hier werden nicht allein Migrationsfragen, sondern auch Fragen politischer Dynamiken in der Region oder andere sensible Rahmenbedingungen thematisiert. So können über den Kreis der Personen, die diese Forschung gemeinsam diskutieren, vertrauliche Informationen oder Positionen abfließen und zu politischen Zwecken eingesetzt werden. Das Anonymisieren von Quellen ist unabdingbar und zugleich schwierig – vor allem bei bekannten Orten und Institutionen, über die gegebenenfalls in den Medien berichtet wird.
Ein deutsches Forschungsinstitut möchte Teile mit Borverbindungen und Borbeschichtungen nach Neuseeland ausführen.
Teile mit Borverbindungen und Borbeschichtungen werden von Nummer 1C225 des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO erfasst. Ihre Ausfuhr ist damit gemäß Art. 3 Abs. 1 der EU-Dual-Use-VO genehmigungspflichtig.
Für die Ausfuhr greift ggf. eine Verfahrenserleichterung in Form der Allgemeinen Genehmigung (AGG). In Betracht kommt insbesondere die AGG EU001, welche die Ausfuhr in folgende Länder außerhalb der EU (sogenannte EU001-Länder) erleichtert: Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz (inkl. Liechtenstein), das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten
Ein Wissenschaftler plant, mit dem Flugzeug in ein Drittland zu reisen. Im Handgepäck möchte er einen Prototyp, der von Anhang I der EU-Dual-Use-VO erfasst ist, mitnehmen.
Varianten:
a.) Das Gut verbleibt im Drittland.
b.) Der Wissenschaftler nimmt den Prototyp bei seiner Rückreise wieder mit nach Deutschland.
c.) Der Prototyp wird von keiner Güterliste erfasst.
zu a.) Es liegt eine gemäß Art. 3 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO genehmigungspflichtige Ausfuhr vor. Auf welche Art und Weise der für die Ausfuhr maßgebliche Grenzübertritt erfolgt, ist für das Bestehen der Genehmigungspflicht unerheblich. Die Ausfuhr kann also auch durch Mitnahme im Flugzeug erfolgen. Ob der Mitnahme des Prototyps im Handgepäck andere Sicherheitserwägungen entgegenstehen, ist keine Frage des Außenwirtschaftsrechts.
zu b.) Auch in dieser Fallkonstellation liegt eine gemäß Art. 3 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO genehmigungspflichtige Ausfuhr vor. Dass die Ausfuhr lediglich vorübergehend erfolgt, lässt die Genehmigungspflicht unberührt. Der vorübergehende Charakter der Ausfuhr kann aber Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens haben.
zu c.) Die Ausfuhr eines Guts kann auch dann genehmigungspflichtig sein, wenn es nicht von den einschlägigen Güterlisten erfasst wird. Denn eine Genehmigungspflicht kann auch aus den sog. Catch-All-Vorschriften folgen. Diese finden sich u. a. in Art. 4 der EU-Dual-Use-VO und § 9 AWV. Nach diesen Vorschriften ist die Ausfuhr genehmigungspflichtig, wenn die auszuführenden nichtgelisteten Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder bestimmt sein können im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder hierfür geeigneten Flugkörpern (Art. 4 Abs. 1 lit. a der EU-Dual-Use-VO), einer militärischen Endverwendung im Waffenembargoland (Art. 4 Abs. 1 lit. b EU-Dual-Use-VO) oder zivilen kerntechnischen Anlagen in Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien (§ 9 AWV) verwendet zu werden.
Ein Forscher fliegt in ein Drittland und loggt sich dort mit seinem Laptop im Intranet oder Clouddienstanbieter seiner Forschungseinrichtung ein. Der Forscher hat dadurch die Möglichkeit, auf genehmigungspflichtige technische Unterlagen der Forschungseinrichtung in Deutschland zuzugreifen und ggf. mit diesen zu arbeiten.
Hier kommen mehrere exportkontrollrechtlich relevante Tatbestände in Betracht. Ggf. befindet sich auf dem Laptop, auf dem Smartphone oder auf einem mitgeführten USB-Stick genehmigungspflichtige Technologie oder Software. Dann liegt bereits in der Mitnahme des Laptops und der darauf gespeicherten Technologie oder Software eine genehmigungspflichtige Ausfuhr vor, unabhängig davon, ob sich die*der Wissenschaftler*in privat oder dienstlich im Ausland befindet.
Des Weiteren kann eine Ausfuhr in Form des Bereitstellens von Technologie oder Software vorliegen, wenn mittels des Laptops auf genehmigungspflichtige Technologie zugegriffen werden kann, die beispielsweise im Forschungsnetzwerk gespeichert ist. Hier reicht bereits die Möglichkeit, auf die Technologie zugreifen zu können. D. h., dass auch dann eine Genehmigungspflicht besteht, wenn der Forscher zwar nicht auf die genehmigungspflichtige Technologie aus dem Ausland zugreift, er aber die Möglichkeit dazu hat.
Ein Forschungsschiff, das gelistete Dual-Use-Güter mit sich führt, legt im Hamburger Hafen ab und verlässt das Küstenmeer, welches sich in Deutschland auf 12 Seemeilen erstreckt.
Varianten:
a) Das Forschungsschiff kehrt ohne Anlaufen eines weiteren Hafens wieder in den Hamburger Hafen zurück.
b) Das Forschungsschiff legt auf seiner Reise im Hafen eines Drittlands an und kehrt anschließend in den Hamburger Hafen zurück.
Werden auf einem Forschungsschiff Dual-Use-Güter mitgeführt, liegt mit Verlassen des zum Staatsgebiet gehörenden Küstenmeers – unabhängig davon, ob der Hafen eines Drittstaats angelaufen wird – eine Ausfuhr vor. Für das Vorliegen einer Ausfuhr genügt es, dass das Zollgebiet der EU verlassen wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Güter die Grenze zum Staatsgebiet eines Drittlands überschreiten.
Mit Blick auf die einzelnen Varianten gilt daher folgendes:
zu a und b) Mit Verlassen des zum Staatsgebiet gehörenden Küstenmeers liegt eine gemäß Art. 3 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO genehmigungspflichtige Ausfuhr vor.
Ein Forschungsinstitut möchte einen Satelliten, der von Nummer 9A004b des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO erfasst ist, an einen Empfänger in den USA schicken, damit dieser den Satelliten von der Cape Canaveral Space Force Station (CCSFS) aus in den Erdorbit befördert. Die Signale des Satelliten werden anschließend durch das Forschungsinstitut in Deutschland empfangen.
Es liegt eine gemäß Art. 3 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO genehmigungspflichtige Ausfuhr in die USA vor. Dies gilt auch dann, wenn Endverwender des Satelliten ein Institut in Deutschland ist. Denn es liegt ein Grenzübertritt in die USA vor. Das Forschungsinstitut kann für die Ausfuhr die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung (AGG) der EU Nr. EU001 nutzen und muss die Ausfuhr beim BAFA lediglich bis spätestens 30 Tage nach der Ausfuhr unter Angabe der AGG melden.
Ein*e Forscher*in aus Deutschland arbeitet mit einer*m Forscher*in aus Indien zusammen, um eine neue Kultivierungsmethode für das Nipah-Virus zu entwickeln. Die*der deutsche Forscher*in sendet seine Forschungsergebnisse per E-Mail an die*den indischen Forscher*in.
Human- und tierpathogene Erreger, wie z. B. der Nipah-Virus können von Nummer 1C351 des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO erfasst sein. Technologie nach der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die Entwicklung oder Herstellung von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien der Nummer 1C351 unterfällt Nummer 1E001 des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO.
Hiernach gilt: Enthalten die Forschungsergebnisse Erkenntnisse, die Nummer 1E001 des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO unterfallen, und sind diese nicht allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung, benötigt die*der deutsche Forscher*in für die Versendung der E-Mail an die*den Forscher*in in Indien gemäß Art. 3 Abs. 1 der EU-Dual-Use-VO eine Genehmigung. Denn durch die Übertragung der E-Mail liegt ein Grenzübertritt nach Indien vor.
Die inländischen Forschungsgesellschaften A und B, die beide in der EU niedergelassen sind, bündeln ihre Ressourcen für ein Forschungsprojekt der Forschungsgesellschaft C in einem Drittland. Im Laufe des Projekts bittet die Forschungsgesellschaft A die Forschungsgesellschaft B eines der Messinstrumente von B in das Drittland zu versenden. Das Messinstrument ist in Anhang I der EU-Dual-Use-VO gelistet.
Varianten:
Die Forschungsgesellschaft A und B schließen mit C einen Vertrag ab, in dem sie sich gemeinsam für das Forschungsprojekt verpflichten. Ein separater Vertrag zwischen A und B sieht vor, dass A die Federführung hat, was C bekannt ist.
Die Forschungsgesellschaft A schließt mit C den Vertrag über das Forschungsprojekt ab und ist alleinige Vertragspartnerin von C. Um den Vertrag zu erfüllen, bedient sich A der Forschungsgesellschaft B (quasi als Subunternehmerin).
Die Forschungsgesellschaften A und B haben jeweils Verträge mit C und übernehmen das Forschungsprojekt im Innenverhältnis als gleichberechtigte Partnerinnen. Im Vertrag zwischen B und C hat sich B verpflichtet, das Messinstrument bereitzustellen.
Es stellt sich die Frage, ob A oder B eine Ausfuhrgenehmigung beantragen muss. Dies hängt von der Frage ab, wer in den Varianten Ausführerin ist. Dies entscheidet sich maßgeblich danach, wer die das Projekt beherrschende Partei ist.
zu 1.) Obwohl ein Vertrag der Forschungsgesellschaft A und der Forschungsgesellschaft B mit C vorliegt und B das Messinstrument versendet, hat A die Federführung, sodass A den Ausfuhrvorgang beherrscht und somit Ausführerin ist.
Praxistipp: Da die Ausführereigenschaft nicht zur Disposition der Beteiligten steht und interne Vereinbarungen die Bewertung der Ausführereigenschaft somit grundsätzlich nicht beeinflussen können, wird empfohlen, die Verantwortlichkeiten auch im Außenverhältnis eindeutig zu regeln.
zu 2.) In dieser Variante hat A die alleinige vertragliche Beziehung mit C und B wird auf Weisung der A, quasi als Erfüllungsgehilfin, tätig. A ist Ausführerin.
zu 3.) In dieser Fallkonstellation hat B einen eigenen Vertrag mit C, entscheidet letztverantwortlich über die Ausfuhr und beherrscht somit den Ausfuhrvorgang. A hat keine Federführung. B ist Ausführerin.
Eine Professorin veröffentlicht einen Forschungsbericht. Dieser kann nach vorheriger Registrierung, die jedermann offensteht, kostenpflichtig auch in Drittländern erworben werden. Der Bericht enthält neben allgemeinen Ausführungen wesentliche (unverzichtbare) Technologie zur Entwicklung oder Herstellung von Dual-Use-Gütern und unterfällt somit einer Listennummer des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO.
Varianten:
a) Der Bericht, der gelistete Technologie enthält, wird vor seiner Veröffentlichung an einen Co-Autor oder einen Kollegen in Südafrika zur Durchsicht und Kommentierung geschickt.
b) Die Professorin möchte den Forschungsbericht in einer amerikanischen Zeitschrift veröffentlichen. Der Forschungsbericht wird nach der Veröffentlichung auch außerhalb der USA zugänglich sein.
c) Die Professorin schickt den Bericht an einen Verlag im Inland. Dieser veröffentlicht den Bericht weltweit.
d) Der Bericht enthält zwar Technologie, diese ist aber verzichtbar zur Entwicklung oder Herstellung von Dual-Use-Gütern und unterfällt somit keiner Listennummer des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO.
Die Veröffentlichung gelisteter Technologie stellt eine Ausfuhr bzw. Verbringung dar, wenn die Veröffentlichung auch im Ausland erhältlich ist. Eine Ausfuhr bzw. Verbringung kann demnach auch dann zu bejahen sein, wenn die Veröffentlichung durch einen deutschen Verlag erfolgt. Maßgeblich ist, ob die Veröffentlichung auch im Ausland verfügbar ist. Ist die Veröffentlichung im Ausland nicht erhältlich, liegt keine genehmigungspflichtige Ausfuhr oder Verbringung vor.
Hiernach gilt: Die Veröffentlichung des Forschungsberichts stellt eine genehmigungspflichtige Ausfuhr dar. Hinweis: Der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung ist von der Forschungseinrichtung bzw. Universität, die die Professorin beschäftigt, zu stellen, wenn der Forschungsbericht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der Professorin veröffentlicht werden soll.
zu a) Wird ein Beitrag oder ein Buch, das gelistete Informationen enthält, vor seiner Veröffentlichung an einen Co-Au-tor oder einen Kollegen im Ausland zur Durchsicht und Kommentierung geschickt, stellt auch dies eine Ausfuhr bzw. Verbringung dar, die nach den oben dargestellten Grundsätzen genehmigungspflichtig ist.
zu b) Die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der EU Nr. EU001 kann für die Ausfuhr in die USA nicht verwendet werden, da die Professorin weiß, dass der Forschungsbericht nicht in dem in der EU001 genannten Land (USA) verbleiben wird, in das er ausgeführt worden ist. Die Professorin weiß vielmehr, dass der amerikanische Verlag den For-schungsbericht einer Leserschaft auch außerhalb der USA zugänglich machen wird. Die Professorin muss eine Einzelausfuhrgenehmigung beantragen.
zu c) Grundsätzlich ist es bei der Zusammenarbeit mit Verlagen als Teil der internen Risikoanalyse empfehlenswert, als Wissenschaftler oder Forschungseinrichtung Informationen darüber einzuholen, in welchen Ländern der Verlag die Forschungsergebnisse, die gelistete Dual-Use-Technologie enthalten, veröffentlichen wird.
Fraglich ist, ob die Ausführereigenschaft der Professorin bzw. ihrer Forschungseinrichtung oder dem Verlag zukommt. Dies ist stets abhängig von den Umständen des Einzelfalls.
Sollte sich der Verlag gegenüber der Professorin zur weltweiten Veröffentlichung des Forschungsberichts verpflichtet haben und die Inhalte des Berichts ungefiltert veröffentlichen, so ist von einer Ausführereigenschaft der Professorin auszugehen. Dem Verlag käme hier eine dem Spediteur vergleichbare Position zu, sodass die Professorin den Ausfuhrantrag stellen müsste. Der Verlag übernimmt die tatsächliche Veröffentlichungshandlung („Grenzübertritt“) für die Professorin. Über die Ausfuhr als solche bestimmt jedoch sie, da sie allein darüber entscheidet, ihre Forschungsergebnisse über einen Verlag zu publizieren und damit die gelistete Technologie aus den Händen zu geben.
Wenn der Verlag den Forschungsbericht jedoch noch einmal selbstständig inhaltlich überprüft und im Anschluss an diese Prüfung über die Veröffentlichung als solche entscheidet oder sich eine solche Prüfung und Entscheidung vorbehalten hat, spräche dies für eine Ausführereigenschaft des Verlages. Diese wäre ebenfalls anzunehmen, wenn der Verlag Einfluss auf die Änderung oder Weglassung bestimmter Teile des Berichts zukäme.
Maßgeblich ist daher, wem die Entscheidung der Veröffentlichung bei wertender Betrachtungsweise zuzurechnen ist, d. h. wer im Innenverhältnis zwischen dem Verlag und der Autorin die Verantwortung über die Veröffentlichung trägt.
zu d) Da es sich um nicht gelistete Technologie handelt, kommt eine verwendungsbezogene Genehmigungspflicht i. S. d. Catch-All-Kontrollen in Betracht. Hierfür erforderlich ist im Anwendungsfall des Art. 4 Abs. 1 lit. b EU-Dual-Use-VO die positive Kenntnis des Ausführers von einer militärischen Endverwendung der in der Publikation enthaltenen Technologie in einem Waffenembargoland. Selbst wenn eine weltweite Veröffentlichung durch den Ausführer vermutet oder für wahrscheinlich gehalten wird, liegt noch kein „positives Wissen“ von einer Verwendung in einem Waffenembargoland vor. Für eine mögliche militärische Endverwendung werden der Professorin (Ausführerin) in allerRegel keine Anhaltspunkte vorliegen (Ausnahme z.B. Veröffentlichung in militärischer Fachzeitschrift, Veröffentlichung zu einem Rüstungsgut, Inhalt der Technologie bezieht sich ausschließlich auf militärische Endverwendung).
Grundsätzlich sollten sich Wissenschaftler bei der Zusammenarbeit mit Verlagen und der Weitergabe von Veröffentlichungen, die gelistete Dual-Use-Technologie enthalten, informieren, in welchen Ländern der Verlag die Veröffentlichung publizieren wird.
Die EU initiiert ein Programm, das die Schaffung einer weltweit zugänglichen Datenbank mit wissenschaftlichen Daten EU-geförderter Forschungseinrichtungen vorsieht. Wissenschaftler*innen eines deutschen Instituts möchten ihre Daten in diese Datenbank einstellen.
Das Einstellen der Daten in die Datenbank stellt eine genehmigungspflichtige Ausfuhr dar, wenn die Daten in einer der einschlägigen Güterlisten gelistet sind und weder bereits allgemein zugänglich noch Teil der wissenschaftlichen Grundlagenforschung sind. Dass die Datenbank auf ein Programm der EU zurückgeht, ist für das Bestehen der Genehmigungspflicht unerheblich.
a) Eine Post-Doc-Forscherin aus Pakistan möchte an einer deutschen Universität an einem Forschungsvorhaben zu Radarsystemen forschen.
Varianten:
b) Es handelt sich um einen indischen Studenten.
c) Ein iranischer Staatsbürger mit dauerhaftem Wohnsitz in Australien (über 5 Jahre) möchte für seine Doktorarbeit im Bereich Ventile und Pumpen an einem Institut in Deutschland forschen. Anhaltspunkte für eine sensitive Verwendung nach dem Ende seines Forschungsaufenthalts in Deutschland liegen nicht vor. Er wird sich ein Jahr in Deutschland aufhalten und verfügt über ein Visum der deutschen Botschaft in Canberra.
zu a) Es könnte sich um eine gemäß Art. 8 Abs. 2 EU-Dual-Use-VO, § 51 Abs. 1 AWV genehmigungspflichtige technische Unterstützung handeln. Bei der Forscherin handelt es sich um eine Ausländerin, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat oder EU001-Land ansässig ist (Art. 8 Abs. 3 EU-Dual-Use-VO, § 51 Abs. 1 Nr. 2 AWV) und sich zeitweise im Zollgebiet der Union aufhält. Kommt die Forscherin demnach mit Technologie in Berührung, die z.B. auch für Flugkörper von ABC-Waffen verwendet werden kann, ist das BAFA zu kontaktieren.
zu b) Die einer Studentin vermittelten Kenntnisse werden in der Regel nicht die gleiche Qualität haben, wie die Informationen, die einer Post-Doc-Forscherin zur Verfügung gestellt werden. In der vorliegenden Konstellation ist daher sorgfältig zu prüfen, ob die Informationen, mit denen die Studentin in Berührung kommt, nicht allgemein zugänglich sind. Ist dies der Fall, scheidet eine Genehmigungspflicht aus (Art. 8 Abs. 3 lit. b Var. 1 EU-Dual-UseVO, § 51 Abs. 4 Nr. 1 AWV).
zu c) Anhand der Verordnung (EG) Nr. 267/2012 (Iran-Embargoverordnung) und den allgemeinen Vorschriften in Art. 8 EU-Dual-Use-VO, §§ 49 ff. AWV ist zu prüfen, ob eine verbotene oder genehmigungspflichtige technische Unterstützung vorliegt.
Iran-Embargoverordnung
In einem ersten Schritt sind die Verbots- und Genehmigungstatbestände der Iran-Embargoverordnung zu prüfen. Die Verbots- und Genehmigungstatbestände der Iran-Embargoverordnung setzen voraus, dass die technische Unterstützung („technische Hilfe“) gegenüber einer „iranischen Person“ oder „zur Verwendung im Iran“ erfolgt.
Der Doktorand ist keine iranische Person im Sinne der Iran-Embargoverordnung. Eine natürliche Person ist als „iranische Person“ anzusehen, wenn sie ihren Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Iran hat (Art. 1 lit. o) der Verordnung). Diese Voraussetzungen werden durch den Doktoranden nicht erfüllt; er hat seinen Wohnsitz in Australien.
Die Tatbestandsvoraussetzung „zur Verwendung im Iran“ könnte z.B. dann zu bejahen sein, wenn der Doktorand beabsichtigt, in naher Zukunft in den Iran zurückzukehren; hierfür liegen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte vor. Eine nach der Iran-Embargoverordnung verbotene oder genehmigungspflichtige technische Unterstützung scheidet daher aus.
Es liegt weiterhin auch keine nach Art. 8 i. V. m. Art. 2 Nr. 10 lit. c EU-Dual-Use-VO, §§ 49 AWV genehmigungspflichtige technische Unterstützung vor.
Da der Doktorand an einem Institut im Inland forscht, kommen lediglich die Genehmigungstatbestände der Art. 8 EU-Dual-Use-VO §§ 51, 52 AWV in Betracht. Eine Genehmigungspflicht nach diesen Vorschriften scheitert jedoch bereits an dem fehlenden Verwendungszusammenhang. In Bezug auf Art. 8 EU-Dual-Use-VO und § 51 AWV ist zudem festzustellen, dass der Doktorand nicht dem von Art. 8 EU-Dual-Use-VO und § 51 AWV erfassten Adressatenkreis zuzuordnen ist:
Art. 8 i. V. m. Art. 2 Nr. 10 lit. c EU-Dual-Use-VO setzt voraus, dass der Adressat der technischen Unterstützung eine in einem Drittland ansässige Person ist, die sich zeitweise im Zollgebiet der Union aufhält; ausgenommen hiervon sind solche Personen, die in einem EU001-Land ansässig sind (Art. 8 Abs. 3 lit. a Var. 3 EU-Dual-Use-VO). Diese Voraussetzungen werden durch den Doktoranden nicht erfüllt, da er seinen Wohnsitz in Australien, einem EU001-Land, hat.
§ 51 Abs. 1 AWV setzt voraus, dass die technische Unterstützung gegenüber einem Ausländer erbracht wird, der weder in einem EU-Mitgliedstaat noch in einem EU001-Land ansässig ist. Diese Voraussetzungen werden durch den Doktoranden nicht erfüllt, da er seinen Wohnsitz in einem EU001-Land hat.
§ 51 Abs. 2 AWV findet nur dann Anwendung, wenn die technische Unterstützung gegenüber einem Ausländer erbracht wird, der in einem Waffenembargoland ansässig ist. Auch dies ist bei dem Doktoranden nicht der Fall. Er besitzt zwar die Staatsbürgerschaft eines Waffenembargolands (Iran), ist in diesem aber nicht ansässig. Der Doktorand hat seinen Wohnsitz in Australien.
a) Sie planen eine Studie im Bereich der Hirnforschung im Zusammenhang mit einer ausländischen Universität durchzuführen. Diesbezüglich stehen Ihnen Forschungsgelder zur Verfügung. Die Forschungsgelder möchten Sie Ihrer ausländischen Partneruniversität überlassen um hiermit benötigtes Equipment oder Personal zu bezahlen. Ihre Prüfung ergibt, dass die vorgesehene Partneruniversität im Anhang IX der Verordnung (EU) 267/2012 (Iran-Embargoverordnung) gelistet ist.
Variante:
b) Statt der Zahlung von Forschungsgeldern überlassen Sie der gelisteten Universität Hochgeschwindigkeitskameras. Hiermit sollen Einnahmen erzielt werden, mittels derer die Partneruniversität selbstständig das Forschungsprojekt finanzieren kann.
zu a) Art. 23 Abs. III der Iran-Embargoverordnung bestimmt, dass den in Anhang VIII und IX aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen. Dementsprechend steht der Zahlung von Forschungsgeldern das Verbot der Bereitstellung von Geldern entgegen.
zu b) Neben der Zurverfügungstellung von Geldern verbietet Art. 23 Abs. III der Iran-Embargoverordnung die zur Verfügung Stellung von wirtschaftlichen Ressourcen. Unter dem Begriff der wirtschaftlichen Ressource sind Vermögenswerte jeder Art, die zur Erzielung von Geldern, Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden können, zu verstehen. Somit ist die Überlassung der Hochgeschwindigkeitskameras anstelle der Überweisung von Geldern ebenfalls verboten. Zweck des ergänzenden Verbots der zur Verfügung Stellung von wirtschaftlichen Ressourcen (neben Geldern) ist zu verhindern, dass wirtschaftliche Ressourcen als Parallel- oder Ersatzwährung verwendet werden.
Sie liefern eine gelistete Chemikalie an eine nicht gelistete Universität in Deutschland, welche die Eigenschaften bei Vermengung mit anderen Chemikalien testen möchte. Die Universität arbeitet diesbezüglich eng mit einem gelisteten Institut im Ausland zusammen, da dieses ein hierfür speziell ausgerüstetes Labor besitzt. Ihnen ist bekannt, dass in diesem Rahmen (ein Teil) der gelisteten Chemikalien an das gelistete Institut weitergereicht wird.
Die Lieferung an die nicht gelistete Universität stellt somit eine verbotene mittelbare Bereitstellung dar. Aufgrund Ihrer Kenntnis darüber, erfüllt die Ausfuhr das Straftatbestandsmerkmal des Vorsatzes.
Sofern Sie keine Kenntnis über eine geplante Weitergabe durch die Partneruniversität haben oder (durch öffentlich einsehbare Informationen) haben könnten, ist die Lieferung an die Partneruniversität nicht genehmigungspflichtig.
A ist indischer Staatsbürger und hält sich seit 2015 (außer für Dienst- und Urlaubsreisen, sowie Besuche in sein Heimatland) überwiegend in Deutschland auf und verfügt über einen Aufenthaltstitel aufgrund einer vorherigen Anstellung. A hat zunächst in Deutschland studiert und bewirbt sich nun für einen Arbeitsplatz an einem Institut der Universität, wo er Zugang zu gelisteten Gütern hat.
Es ist davon auszugehen, dass A seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne eines Lebensmittelpunkts in Deutschland hat. Sofern seine Aufenthaltsbefugnis nicht auf 5 Jahre befristet ist, wäre A gemäß § 2 Abs. 5 i. V. m. Abs. 15 AWG als Inländer anzusehen. § 51 AWV findet damit keine Anwendung.
