Fallbeispiele zur Exportkontrolle und Forschungssicherheit
Zur Sensibilisierung und als Entscheidungshilfe, ob die eigene Forschungsarbeit möglicherweise genehmigungspflichtig ist, finden Sie auf dieser Seite publizierte Fallbeispiele zum Thema Exportkontrolle und Forschungssicherheit aus der Praxis.

Fallbeispiele aus dem Positionspapier des Wissenschaftsrates (2025):
Die Entwicklung des sogenannten Khan-Netzwerks gilt als bekanntester Fall für den Abfluss von Wissen und seinen Missbrauch. Nach seiner Ausbildung an europäischen Universitäten konnte Abdul Quadeer (A. Q.) Khan zum „Vater der pakistanischen Atombombe“ werden. Über sein Proliferationsnetzwerk konnte er Nuklearexpertise und -technologie an weitere Staaten wie Iran, Nordkorea und Libyen sowie an nichtstaatliche Akteure weitergeben.
Heupel, M. (2008): Das A. Q.-Khan-Netzwerk. Transnationale Proliferationsnetzwerke als Herausforderung für die internationale Nichtverbreitungspolitik, SWP-Studie, Stiftung Wissenschaft und Politik, Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit; Berlin, https://www.swp-berlin.org/publications/products/studien/2008_S14_hpl_ks.pdf
Als Beispiel für wissenschaftliche Abhängigkeiten und Unwägbarkeiten auch mit Blick auf bislang unverbrüchlich eingestufte Partner kann das Argo-Programm gelten, das mittels frei treibender Messbojen (sogenannte ArgoFloats, von denen rund 4.000 aktuell in Betrieb sind) seit den frühen 2000er Jahren ozeanographische Daten aus den Tiefen der Meere sammelt und mittels Satelliten an Datenzentren in den USA und Frankreich überträgt. An diesem Programm beteiligt sich u. a. auch Deutschland mit aktuell weniger als 7 % der Argo-Floats, die vorrangig im Atlantik ausgesetzt werden. Insgesamt stellt die USA mehr als die Hälfte aller Bojen bereit (56 %, Stand Mai 2025). Diese Abhängigkeit birgt große Risiken für die Modellierung in der Klimaforschung sowie aktuelle Vorhersagedienste, wenn der Zugang zu den Daten nicht länger gewährleistet, bzw. die gegenwärtige Netzwerkdichte nicht aufrechterhalten wird.
www.bsh.de/EN/TOPICS/Monitoring_systems/Argo_floats/argo_floats_node.html.
www.aoml.noaa.gov/two-decades-argo-program/.
globalocean.noaa.gov/research/argo-program/, https://argo.ucsd.edu
In einer Studie wurden fünf genetische Veränderungen identifiziert, die es erlauben, dass die für Vögel hochpathogenen Influenzaviren vom Typ H5N1 (sogenannte Vogelgrippeviren) auch zwischen Säugern über die Luft übertragen werden. Diese Erkenntnisse können dazu beitragen, besser vorherzusagen, wie sich solche Viren schrittweise zu einer Bedrohung für den Menschen entwickeln könnten. Damit können das Pandemiepotenzial von in der Natur regelmäßig neu auftretenden krankmachenden Virusvarianten besser eingeschätzt werden, Erkenntnisse für die frühzeitige Unterbrechung von Infektionsketten gewonnen und gegebenenfalls Impfstoffe gezielt entwickelt werden. Risiken solcher GoF-Experimente an Vogelgrippeviren bestehen sowohl hinsichtlich unbeabsichtigter Pandemieausbrüche durch fahrlässiges Handeln im Labor, wodurch die Viren in die Umwelt gelangen, als auch hinsichtlich ihres Missbrauchs für die Entwicklung neuer biologischer Waffen.
Herfst, S.; Linster, M.; Chutinimitkul, S. et al. (2012): Airborne transmission of influenza A/H5N1 virus between ferrets, in: Science, 336 (6088), S. 1534–1541, doi.org/10.1126/science.1213362, sowie Imai M.; Watanabe, T.; Hatta, M. et al. (2012): Experimental adaptation of an influenza H5 HA confers respiratory droplet transmission to a reassortant H5 HA/H1N1 virus in ferrets, in: Nature, 486 (7403), S. 420–428, https://doi.org/10.1038/nature10831.
Eine Studie untersucht, wie Jugendliche extremistisches (islamistisches) Material im Internet konsumieren und ob es einen Zusammenhang zur Radikalisierung gibt. Letzteres konnte nachgewiesen werden. Dabei fand man heraus, dass nicht die Darstellung von Gewalt, sondern die Intensität der Ansprache relevant ist. So wird etwa Videomaterial von Enthauptungen unter Jugendlichen zwar vielfach angeschaut. Das Radikalisierungspotenzial ist jedoch gering. Im Unterschied dazu besuchen nur wenige Menschen Online-Magazine des sogenannten Islamischen Staats oder von Al-Qaida – allerdings mit einem größeren kognitiven Effekt. Aufbauend auf diesen Erkenntnissen können Strategien der Deradikalisierung entwickelt werden. Gleichzeitig jedoch können sie extremistischen und terroristischen Gruppen helfen, ihre Rekrutierungsstrategien zu verbessern. Studien dieser Art können folglich sowohl Wege zur De-Radikalisierung aufzeichnen als auch eine Rekrutierungshilfe für Terrorgruppen darstellen.
Frissen, T. (2021): Internet, the great radicalizer? Exploring relationships between seeking for online extremist materials and cognitive radicalization in young adults, in: Computers in Human Behavior, 114, Artikel 106549
KI-Methoden für die Aufdeckung und Beseitigung von Softwareschwachstellen
Als Beispiel sei hier auf KI-Methoden für die Aufdeckung und Beseitigung von Softwareschwachstellen in Betriebssystemen von WLAN-Routern, Smartphones und Laptops hingewiesen. Ein Forschungsprojekt hat es ermöglicht, automatische Abwehrmaßnahmen zu entwickeln, gleichzeitig aber auch Schwachstellen in zahlreichen Geräten, die keiner regelmäßigen Kontrolle und Aktualisierung unterliegen, zu identifizieren und auszunutzen. So wurde das Software-Paket „WannaLaugh“ – als Gegenentwurf zum bösartigen „WannaCry“ – entwickelt, um Angriffe mit Ransomware, also Erpresserangriffe, durchzuführen und zu analysieren, ohne tatsächlichen Schaden zu verursachen oder schädliche Software zu verbreiten. Allerdings kann auch dieses Werkzeug selbst zur Zielscheibe werden und wie jede andere Software missbraucht werden. So könnte beispielsweise der vermeintliche Schadcode Schwachstellen in WannaLaugh ausnutzen und schädliche Aktionen ausführen, sodass es letztlich doch für Erpresserangriffe genutzt werden könnte.
Brundage, M.; Avin, S.; Clark, J. et al. (2018): The malicious use of artificial intelligence: forecasting, prevention, and mitigation, S. 25 f.
Als Beispiel für ein sensibles Thema in der medizinischen Forschung sei auf KI-gestützte Systeme der virtuellen Toxizitätsprüfung von Wirkstoffkandidaten mit Blick auf Medikamentenentwicklungen verwiesen. Solche Systeme sind in der Lage, auch besonders schädliche Moleküle zu identifizieren. Mit wenig Aufwand lassen sich in der Folge innerhalb weniger Stunden sowohl bekannte Gifte wie Sarin oder Tabun auffinden als auch bislang größtenteils unbekannte hochtoxische und potenziell waffentaugliche Substanzen entdecken. Selbst wenn es weiterer Forschung bedarf, um solche Moleküle zu stabilisieren und ihre Wirkung im Organismus zu prüfen, birgt der Einsatz einer solchen Software Risiken mit Blick auf das Design neuartiger chemischer Kampfstoffe
Urbina, F.; Lentzos, F.; Invernizzi, C. et al. (2022). Dual use of artificial-intelligence-powered drug discovery, in: Nature Machine Intelligence, 4, S. 189–191, doi.org/10.1038/s42256-022-00465-9; Jakob, U.; Krämer, F.; Kraus, F. et al. (2024): Applying Ethics in the Handling of Dual Use Research: The Case of Germany, in: Research Ethics, 0(0), https://doi.org/10.1177/17470161241261044
Als Beispiel sei auf den geplanten Besuch eines ausländischen Wissenschaftlers aus einem als kritisch eingestuften Land verwiesen, der an einem elektrotechnischen Vorhaben zur Optimierung von Strom-, Gas- oder Wassernetzen, m. a. W. kritischer Infrastruktur, in Deutschland unter Anwendung von KI-Methoden mitwirken wollte. Ein Risiko von Wissensabfluss besteht dabei in zwei Hinsichten: Zum einen können die den KI-Methoden zugrundeliegenden Modelle so modifiziert werden, dass sie anstelle einer effizienten Gestaltung des Systems die Infrastruktur beschädigen oder sogar lahmlegen können. Zum anderen beruht eine KI-basierte Optimierung auf detaillierten Datenbeständen, so dass ein Zugriff darauf eine umfassende Einsicht in die strukturellen Eigenschaften der Infrastruktur ermöglicht. Damit werden der Aufbau und die Funktionsgrundlage der kritischen Infrastruktur in Deutschland und/oder in Europa offengelegt und verwundbar(er).
Als Beispiel für eine Zusammenarbeit „über Bande“ kann der im Januar 2025 bekannt gewordene Fall gelten, in dem ein Deutscher über mehrere Jahre (2017–2024) für einen chinesischen Geheimdienstmitarbeiter gearbeitet hat, um Erkenntnisse zu Bootsmotoren, Sonarsystemen, Flugzeugschutzsystemen, Antrieben für Panzerfahrzeuge sowie militärisch nutzbaren Drohnen zu erlangen. Dabei wurden Kontakte zur Forschungseinrichtung über ein in Deutschland ansässiges Unternehmen hergestellt. Das Kooperationsabkommen der Universität wurde dann mit dem in Deutschland ansässigen Unternehmen abgeschlossen, das jedoch mit dem chinesischen Geheimdienst zusammenarbeitete.
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (2025): Anklage wegen mutmaßlicher geheimdienstlicher Agententätigkeit erhoben, 09.01.2025, https://www.generalbundesanwalt.de/SharedDocs/Presse-mitteilungen/DE/2025/Pressemitteilung-vom-09-01-2025.html.
Als Beispiel kann auf den Wunsch eines chinesischen Wissenschaftlers verwiesen werden, der an einem Forschungsvorhaben zu Verbundwerkstoffen und Fertigungskonzepten auf einem TRL 3–5 mitarbeiten wollte. Das Forschungsvorhaben ermöglicht eine Massereduktion mittels Ersatzes metallischer durch polymere Werkstoffe in Trägertechnologien wie etwa dem Flugzeugbau. Der Mitarbeiter hat die Nanjing University of Aeronautics and Astronautics (NUAA) besucht, die zu den Seven Sons of National Defence gehört und dem chinesischen Ministry of Industry and Information Technology untergeordnet ist. Wäre diesem Wunsch entsprochen worden, so hätte eine direkte Zusammenarbeit mit dem chinesischen Militär bei großer Anwendungsnähe bestanden.
Als ein Beispiel sei auf Berichte von chinesischen Studierenden verwiesen, die an ihren Gastuniversitäten Vorlesungen aufzeichnen und an Behörden melden, so etwa, wenn Dozierende aus Sicht Chinas „unerwünschte“ Inhalte lehren (z. B. Taiwan als unabhängiges Land bezeichnen). Und umgekehrt gibt es Hinweise auf eine Einflussnahme der Volksrepublik China auf Wissenschaftseinrichtungen im Kontext von Konfuzius-Instituten, die auf verschiedene Weise auch mit Hochschulen verbunden sind. So kam es etwa zu Absagen virtueller Lesungen oder Versuchen, die Tour der Dokumentation „In the name of Confucius“ über die wachsende weltweite Kontroverse zum Wirken der Konfuzius-Institute zu verhindern. Dies hat zu Presseberichten und zu weitergehenden politischen Aktivitäten und Beobachtungen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) geführt.
Amnesty International (2024): Roundtable on Transnational Repression in the UK: lived experience and recommendations from Hong Kong diaspora community groups. A Summary Report, www.amnesty.org.uk/resources/roundtable-transnational-repression-uk-lived-experience-and-recommendations-hong-kong. Vgl. auch Deutsche Bundesregierung (Drucksache 20/14938, 10.02.2025): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Heidt, Gyde Jensen, Michael Georg Link (Heilbronn) und der Fraktion der FDP – Drucksache 20/14592 – Transnationale Repressionen durch die Regierung der Volksrepublik China in Deutschland, dip.bundestag.de/vorgang/transnationale-repressionen-durch-die-regierung-der-volksrepublik-china-in-deutschland/319579.
Ersteres betraf das Buch Aust, S.; Geiges, A. (2023): Xi Jinping. Der mächtigste Mann der Welt, 2. Aufl.; München, vgl. www.spiegel.de/panorama/bildung/chinas-einfluss-auf-deutsche-universitaeten-der-lange-arm-pekings-a-f6567e46-508f-4d64-a830-3816296dad79. Eine genauere Darstellung ist aus Gründen der Geheimhaltung nicht möglich. Vgl. hierzu auch Deutsche Bundesregierung (20.04.2022): Deutscher Bundestag 20. Wahlperiode. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU –Drucksache 20/1275 – Stand des Ausbaus der Asien- und China-Kompetenz im Wissenschaftssystem und Aktivitäten der Konfuzius-Institute in Deutschland, insbesondere S. 5, dip.bundestag.de/vorgang/stand-des-ausbaus-der-asien-und-china-kompetenz-im-wissenschaftssystem-und/286049.
So gibt es den Fall, dass eine Besuchsdelegation die Möglichkeit erhielt, Einblick in Ausstattung und Methodik einer Einrichtung zu gewinnen. Auch wenn das Forschungsthema selbst nicht sensibel ist, könnte die Ausstattung von Interesse sein. So ließ sich beobachten, dass unangekündigt weitere ausländische Delegationsmitglieder erschienen und sich von der Führung entfernten. Dadurch konnten sie Aufnahmen von der Ausstattung der Forschungsabteilung machen und wertvolle Hinweise für andere Aktivitäten gewinnen.
BfV (2022): Informationsblätter zum Wirtschaftsschutz. Spionage in Wissenschaft und Forschung; Berlin, S. 4, www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/wirtschafts-wissenschaftsschutz/2023-01-17-infoblatt-spionage-in-wissenschaft-und-forschung.pdf.
Quellenschutz ist ein Beispiel für eine zunehmend wichtiger werdende ethische Herausforderung, wenn es um Forschungsprojekte in Weltregionen geht, aus denen Menschen auf legalen oder illegalen Wegen nach Europa migrieren. Hier werden nicht allein Migrationsfragen, sondern auch Fragen politischer Dynamiken in der Region oder andere sensible Rahmenbedingungen thematisiert. So können über den Kreis der Personen, die diese Forschung gemeinsam diskutieren, vertrauliche Informationen oder Positionen abfließen und zu politischen Zwecken eingesetzt werden. Das Anonymisieren von Quellen ist unabdingbar und zugleich schwierig – vor allem bei bekannten Orten und Institutionen, über die gegebenenfalls in den Medien berichtet wird.
Fallbeispiele aus dem BAFA-Handbuch "Exportkontrolle und Academia" (2. Auflage, 2022):
Ein deutsches Forschungsinstitut möchte Teile mit Borverbindungen und Borbeschichtungen nach Neuseeland ausführen.
Teile mit Borverbindungen und Borbeschichtungen werden von Nummer 1C225 des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO erfasst. Ihre Ausfuhr ist damit gemäß Art. 3 Abs. 1 der EU-Dual-Use-VO genehmigungspflichtig.
Für die Ausfuhr greift ggf. eine Verfahrenserleichterung in Form der Allgemeinen Genehmigung (AGG). In Betracht kommt insbesondere die AGG EU001, welche die Ausfuhr in folgende Länder außerhalb der EU (sogenannte EU001-Länder) erleichtert: Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz (inkl. Liechtenstein), das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten
Ein Wissenschaftler plant, mit dem Flugzeug in ein Drittland zu reisen. Im Handgepäck möchte er einen Prototyp, der von Anhang I der EU-Dual-Use-VO erfasst ist, mitnehmen.
Varianten:
a.) Das Gut verbleibt im Drittland.
b.) Der Wissenschaftler nimmt den Prototyp bei seiner Rückreise wieder mit nach Deutschland.
c.) Der Prototyp wird von keiner Güterliste erfasst.
zu a.) Es liegt eine gemäß Art. 3 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO genehmigungspflichtige Ausfuhr vor. Auf welche Art und Weise der für die Ausfuhr maßgebliche Grenzübertritt erfolgt, ist für das Bestehen der Genehmigungspflicht unerheblich. Die Ausfuhr kann also auch durch Mitnahme im Flugzeug erfolgen. Ob der Mitnahme des Prototyps im Handgepäck andere Sicherheitserwägungen entgegenstehen, ist keine Frage des Außenwirtschaftsrechts.
zu b.) Auch in dieser Fallkonstellation liegt eine gemäß Art. 3 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO genehmigungspflichtige Ausfuhr vor. Dass die Ausfuhr lediglich vorübergehend erfolgt, lässt die Genehmigungspflicht unberührt. Der vorübergehende Charakter der Ausfuhr kann aber Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens haben.
zu c.) Die Ausfuhr eines Guts kann auch dann genehmigungspflichtig sein, wenn es nicht von den einschlägigen Güterlisten erfasst wird. Denn eine Genehmigungspflicht kann auch aus den sog. Catch-All-Vorschriften folgen. Diese finden sich u. a. in Art. 4 der EU-Dual-Use-VO und § 9 AWV. Nach diesen Vorschriften ist die Ausfuhr genehmigungspflichtig, wenn die auszuführenden nichtgelisteten Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder bestimmt sein können im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder hierfür geeigneten Flugkörpern (Art. 4 Abs. 1 lit. a der EU-Dual-Use-VO), einer militärischen Endverwendung im Waffenembargoland (Art. 4 Abs. 1 lit. b EU-Dual-Use-VO) oder zivilen kerntechnischen Anlagen in Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien (§ 9 AWV) verwendet zu werden.
Ein Forscher fliegt in ein Drittland und loggt sich dort mit seinem Laptop im Intranet oder Clouddienstanbieter seiner Forschungseinrichtung ein. Der Forscher hat dadurch die Möglichkeit, auf genehmigungspflichtige technische Unterlagen der Forschungseinrichtung in Deutschland zuzugreifen und ggf. mit diesen zu arbeiten.
Hier kommen mehrere exportkontrollrechtlich relevante Tatbestände in Betracht. Ggf. befindet sich auf dem Laptop, auf dem Smartphone oder auf einem mitgeführten USB-Stick genehmigungspflichtige Technologie oder Software. Dann liegt bereits in der Mitnahme des Laptops und der darauf gespeicherten Technologie oder Software eine genehmigungspflichtige Ausfuhr vor, unabhängig davon, ob sich die*der Wissenschaftler*in privat oder dienstlich im Ausland befindet.
Des Weiteren kann eine Ausfuhr in Form des Bereitstellens von Technologie oder Software vorliegen, wenn mittels des Laptops auf genehmigungspflichtige Technologie zugegriffen werden kann, die beispielsweise im Forschungsnetzwerk gespeichert ist. Hier reicht bereits die Möglichkeit, auf die Technologie zugreifen zu können. D. h., dass auch dann eine Genehmigungspflicht besteht, wenn der Forscher zwar nicht auf die genehmigungspflichtige Technologie aus dem Ausland zugreift, er aber die Möglichkeit dazu hat.
Ein Forschungsschiff, das gelistete Dual-Use-Güter mit sich führt, legt im Hamburger Hafen ab und verlässt das Küstenmeer, welches sich in Deutschland auf 12 Seemeilen erstreckt.
Varianten:
a) Das Forschungsschiff kehrt ohne Anlaufen eines weiteren Hafens wieder in den Hamburger Hafen zurück.
b) Das Forschungsschiff legt auf seiner Reise im Hafen eines Drittlands an und kehrt anschließend in den Hamburger Hafen zurück.
Werden auf einem Forschungsschiff Dual-Use-Güter mitgeführt, liegt mit Verlassen des zum Staatsgebiet gehörenden Küstenmeers – unabhängig davon, ob der Hafen eines Drittstaats angelaufen wird – eine Ausfuhr vor. Für das Vorliegen einer Ausfuhr genügt es, dass das Zollgebiet der EU verlassen wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Güter die Grenze zum Staatsgebiet eines Drittlands überschreiten.
Mit Blick auf die einzelnen Varianten gilt daher folgendes:
zu a und b) Mit Verlassen des zum Staatsgebiet gehörenden Küstenmeers liegt eine gemäß Art. 3 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO genehmigungspflichtige Ausfuhr vor.
Ein Forschungsinstitut möchte einen Satelliten, der von Nummer 9A004b des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO erfasst ist, an einen Empfänger in den USA schicken, damit dieser den Satelliten von der Cape Canaveral Space Force Station (CCSFS) aus in den Erdorbit befördert. Die Signale des Satelliten werden anschließend durch das Forschungsinstitut in Deutschland empfangen.
Es liegt eine gemäß Art. 3 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO genehmigungspflichtige Ausfuhr in die USA vor. Dies gilt auch dann, wenn Endverwender des Satelliten ein Institut in Deutschland ist. Denn es liegt ein Grenzübertritt in die USA vor. Das Forschungsinstitut kann für die Ausfuhr die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung (AGG) der EU Nr. EU001 nutzen und muss die Ausfuhr beim BAFA lediglich bis spätestens 30 Tage nach der Ausfuhr unter Angabe der AGG melden.
Ein*e Forscher*in aus Deutschland arbeitet mit einer*m Forscher*in aus Indien zusammen, um eine neue Kultivierungsmethode für das Nipah-Virus zu entwickeln. Die*der deutsche Forscher*in sendet seine Forschungsergebnisse per E-Mail an die*den indischen Forscher*in.
Human- und tierpathogene Erreger, wie z. B. der Nipah-Virus können von Nummer 1C351 des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO erfasst sein. Technologie nach der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die Entwicklung oder Herstellung von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien der Nummer 1C351 unterfällt Nummer 1E001 des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO.
Hiernach gilt: Enthalten die Forschungsergebnisse Erkenntnisse, die Nummer 1E001 des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO unterfallen, und sind diese nicht allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung, benötigt die*der deutsche Forscher*in für die Versendung der E-Mail an die*den Forscher*in in Indien gemäß Art. 3 Abs. 1 der EU-Dual-Use-VO eine Genehmigung. Denn durch die Übertragung der E-Mail liegt ein Grenzübertritt nach Indien vor.
Die inländischen Forschungsgesellschaften A und B, die beide in der EU niedergelassen sind, bündeln ihre Ressourcen für ein Forschungsprojekt der Forschungsgesellschaft C in einem Drittland. Im Laufe des Projekts bittet die Forschungsgesellschaft A die Forschungsgesellschaft B eines der Messinstrumente von B in das Drittland zu versenden. Das Messinstrument ist in Anhang I der EU-Dual-Use-VO gelistet.
Varianten:
Die Forschungsgesellschaft A und B schließen mit C einen Vertrag ab, in dem sie sich gemeinsam für das Forschungsprojekt verpflichten. Ein separater Vertrag zwischen A und B sieht vor, dass A die Federführung hat, was C bekannt ist.
Die Forschungsgesellschaft A schließt mit C den Vertrag über das Forschungsprojekt ab und ist alleinige Vertragspartnerin von C. Um den Vertrag zu erfüllen, bedient sich A der Forschungsgesellschaft B (quasi als Subunternehmerin).
Die Forschungsgesellschaften A und B haben jeweils Verträge mit C und übernehmen das Forschungsprojekt im Innenverhältnis als gleichberechtigte Partnerinnen. Im Vertrag zwischen B und C hat sich B verpflichtet, das Messinstrument bereitzustellen.
Es stellt sich die Frage, ob A oder B eine Ausfuhrgenehmigung beantragen muss. Dies hängt von der Frage ab, wer in den Varianten Ausführerin ist. Dies entscheidet sich maßgeblich danach, wer die das Projekt beherrschende Partei ist.
zu 1.) Obwohl ein Vertrag der Forschungsgesellschaft A und der Forschungsgesellschaft B mit C vorliegt und B das Messinstrument versendet, hat A die Federführung, sodass A den Ausfuhrvorgang beherrscht und somit Ausführerin ist.
Praxistipp: Da die Ausführereigenschaft nicht zur Disposition der Beteiligten steht und interne Vereinbarungen die Bewertung der Ausführereigenschaft somit grundsätzlich nicht beeinflussen können, wird empfohlen, die Verantwortlichkeiten auch im Außenverhältnis eindeutig zu regeln.
zu 2.) In dieser Variante hat A die alleinige vertragliche Beziehung mit C und B wird auf Weisung der A, quasi als Erfüllungsgehilfin, tätig. A ist Ausführerin.
zu 3.) In dieser Fallkonstellation hat B einen eigenen Vertrag mit C, entscheidet letztverantwortlich über die Ausfuhr und beherrscht somit den Ausfuhrvorgang. A hat keine Federführung. B ist Ausführerin.
Eine Professorin veröffentlicht einen Forschungsbericht. Dieser kann nach vorheriger Registrierung, die jedermann offensteht, kostenpflichtig auch in Drittländern erworben werden. Der Bericht enthält neben allgemeinen Ausführungen wesentliche (unverzichtbare) Technologie zur Entwicklung oder Herstellung von Dual-Use-Gütern und unterfällt somit einer Listennummer des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO.
Varianten:
a) Der Bericht, der gelistete Technologie enthält, wird vor seiner Veröffentlichung an einen Co-Autor oder einen Kollegen in Südafrika zur Durchsicht und Kommentierung geschickt.
b) Die Professorin möchte den Forschungsbericht in einer amerikanischen Zeitschrift veröffentlichen. Der Forschungsbericht wird nach der Veröffentlichung auch außerhalb der USA zugänglich sein.
c) Die Professorin schickt den Bericht an einen Verlag im Inland. Dieser veröffentlicht den Bericht weltweit.
d) Der Bericht enthält zwar Technologie, diese ist aber verzichtbar zur Entwicklung oder Herstellung von Dual-Use-Gütern und unterfällt somit keiner Listennummer des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO.
Die Veröffentlichung gelisteter Technologie stellt eine Ausfuhr bzw. Verbringung dar, wenn die Veröffentlichung auch im Ausland erhältlich ist. Eine Ausfuhr bzw. Verbringung kann demnach auch dann zu bejahen sein, wenn die Veröffentlichung durch einen deutschen Verlag erfolgt. Maßgeblich ist, ob die Veröffentlichung auch im Ausland verfügbar ist. Ist die Veröffentlichung im Ausland nicht erhältlich, liegt keine genehmigungspflichtige Ausfuhr oder Verbringung vor.
Hiernach gilt: Die Veröffentlichung des Forschungsberichts stellt eine genehmigungspflichtige Ausfuhr dar. Hinweis: Der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung ist von der Forschungseinrichtung bzw. Universität, die die Professorin beschäftigt, zu stellen, wenn der Forschungsbericht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der Professorin veröffentlicht werden soll.
zu a) Wird ein Beitrag oder ein Buch, das gelistete Informationen enthält, vor seiner Veröffentlichung an einen Co-Au-tor oder einen Kollegen im Ausland zur Durchsicht und Kommentierung geschickt, stellt auch dies eine Ausfuhr bzw. Verbringung dar, die nach den oben dargestellten Grundsätzen genehmigungspflichtig ist.
zu b) Die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der EU Nr. EU001 kann für die Ausfuhr in die USA nicht verwendet werden, da die Professorin weiß, dass der Forschungsbericht nicht in dem in der EU001 genannten Land (USA) verbleiben wird, in das er ausgeführt worden ist. Die Professorin weiß vielmehr, dass der amerikanische Verlag den For-schungsbericht einer Leserschaft auch außerhalb der USA zugänglich machen wird. Die Professorin muss eine Einzelausfuhrgenehmigung beantragen.
zu c) Grundsätzlich ist es bei der Zusammenarbeit mit Verlagen als Teil der internen Risikoanalyse empfehlenswert, als Wissenschaftler oder Forschungseinrichtung Informationen darüber einzuholen, in welchen Ländern der Verlag die Forschungsergebnisse, die gelistete Dual-Use-Technologie enthalten, veröffentlichen wird.
Fraglich ist, ob die Ausführereigenschaft der Professorin bzw. ihrer Forschungseinrichtung oder dem Verlag zukommt. Dies ist stets abhängig von den Umständen des Einzelfalls.
Sollte sich der Verlag gegenüber der Professorin zur weltweiten Veröffentlichung des Forschungsberichts verpflichtet haben und die Inhalte des Berichts ungefiltert veröffentlichen, so ist von einer Ausführereigenschaft der Professorin auszugehen. Dem Verlag käme hier eine dem Spediteur vergleichbare Position zu, sodass die Professorin den Ausfuhrantrag stellen müsste. Der Verlag übernimmt die tatsächliche Veröffentlichungshandlung („Grenzübertritt“) für die Professorin. Über die Ausfuhr als solche bestimmt jedoch sie, da sie allein darüber entscheidet, ihre Forschungsergebnisse über einen Verlag zu publizieren und damit die gelistete Technologie aus den Händen zu geben.
Wenn der Verlag den Forschungsbericht jedoch noch einmal selbstständig inhaltlich überprüft und im Anschluss an diese Prüfung über die Veröffentlichung als solche entscheidet oder sich eine solche Prüfung und Entscheidung vorbehalten hat, spräche dies für eine Ausführereigenschaft des Verlages. Diese wäre ebenfalls anzunehmen, wenn der Verlag Einfluss auf die Änderung oder Weglassung bestimmter Teile des Berichts zukäme.
Maßgeblich ist daher, wem die Entscheidung der Veröffentlichung bei wertender Betrachtungsweise zuzurechnen ist, d. h. wer im Innenverhältnis zwischen dem Verlag und der Autorin die Verantwortung über die Veröffentlichung trägt.
zu d) Da es sich um nicht gelistete Technologie handelt, kommt eine verwendungsbezogene Genehmigungspflicht i. S. d. Catch-All-Kontrollen in Betracht. Hierfür erforderlich ist im Anwendungsfall des Art. 4 Abs. 1 lit. b EU-Dual-Use-VO die positive Kenntnis des Ausführers von einer militärischen Endverwendung der in der Publikation enthaltenen Technologie in einem Waffenembargoland. Selbst wenn eine weltweite Veröffentlichung durch den Ausführer vermutet oder für wahrscheinlich gehalten wird, liegt noch kein „positives Wissen“ von einer Verwendung in einem Waffenembargoland vor. Für eine mögliche militärische Endverwendung werden der Professorin (Ausführerin) in allerRegel keine Anhaltspunkte vorliegen (Ausnahme z.B. Veröffentlichung in militärischer Fachzeitschrift, Veröffentlichung zu einem Rüstungsgut, Inhalt der Technologie bezieht sich ausschließlich auf militärische Endverwendung).
Grundsätzlich sollten sich Wissenschaftler bei der Zusammenarbeit mit Verlagen und der Weitergabe von Veröffentlichungen, die gelistete Dual-Use-Technologie enthalten, informieren, in welchen Ländern der Verlag die Veröffentlichung publizieren wird.
Die EU initiiert ein Programm, das die Schaffung einer weltweit zugänglichen Datenbank mit wissenschaftlichen Daten EU-geförderter Forschungseinrichtungen vorsieht. Wissenschaftler*innen eines deutschen Instituts möchten ihre Daten in diese Datenbank einstellen.
Das Einstellen der Daten in die Datenbank stellt eine genehmigungspflichtige Ausfuhr dar, wenn die Daten in einer der einschlägigen Güterlisten gelistet sind und weder bereits allgemein zugänglich noch Teil der wissenschaftlichen Grundlagenforschung sind. Dass die Datenbank auf ein Programm der EU zurückgeht, ist für das Bestehen der Genehmigungspflicht unerheblich.
a) Eine Post-Doc-Forscherin aus Pakistan möchte an einer deutschen Universität an einem Forschungsvorhaben zu Radarsystemen forschen.
Varianten:
b) Es handelt sich um einen indischen Studenten.
c) Ein iranischer Staatsbürger mit dauerhaftem Wohnsitz in Australien (über 5 Jahre) möchte für seine Doktorarbeit im Bereich Ventile und Pumpen an einem Institut in Deutschland forschen. Anhaltspunkte für eine sensitive Verwendung nach dem Ende seines Forschungsaufenthalts in Deutschland liegen nicht vor. Er wird sich ein Jahr in Deutschland aufhalten und verfügt über ein Visum der deutschen Botschaft in Canberra.
zu a) Es könnte sich um eine gemäß Art. 8 Abs. 2 EU-Dual-Use-VO, § 51 Abs. 1 AWV genehmigungspflichtige technische Unterstützung handeln. Bei der Forscherin handelt es sich um eine Ausländerin, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat oder EU001-Land ansässig ist (Art. 8 Abs. 3 EU-Dual-Use-VO, § 51 Abs. 1 Nr. 2 AWV) und sich zeitweise im Zollgebiet der Union aufhält. Kommt die Forscherin demnach mit Technologie in Berührung, die z.B. auch für Flugkörper von ABC-Waffen verwendet werden kann, ist das BAFA zu kontaktieren.
zu b) Die einer Studentin vermittelten Kenntnisse werden in der Regel nicht die gleiche Qualität haben, wie die Informationen, die einer Post-Doc-Forscherin zur Verfügung gestellt werden. In der vorliegenden Konstellation ist daher sorgfältig zu prüfen, ob die Informationen, mit denen die Studentin in Berührung kommt, nicht allgemein zugänglich sind. Ist dies der Fall, scheidet eine Genehmigungspflicht aus (Art. 8 Abs. 3 lit. b Var. 1 EU-Dual-UseVO, § 51 Abs. 4 Nr. 1 AWV).
zu c) Anhand der Verordnung (EG) Nr. 267/2012 (Iran-Embargoverordnung) und den allgemeinen Vorschriften in Art. 8 EU-Dual-Use-VO, §§ 49 ff. AWV ist zu prüfen, ob eine verbotene oder genehmigungspflichtige technische Unterstützung vorliegt.
Iran-Embargoverordnung
In einem ersten Schritt sind die Verbots- und Genehmigungstatbestände der Iran-Embargoverordnung zu prüfen. Die Verbots- und Genehmigungstatbestände der Iran-Embargoverordnung setzen voraus, dass die technische Unterstützung („technische Hilfe“) gegenüber einer „iranischen Person“ oder „zur Verwendung im Iran“ erfolgt.
Der Doktorand ist keine iranische Person im Sinne der Iran-Embargoverordnung. Eine natürliche Person ist als „iranische Person“ anzusehen, wenn sie ihren Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Iran hat (Art. 1 lit. o) der Verordnung). Diese Voraussetzungen werden durch den Doktoranden nicht erfüllt; er hat seinen Wohnsitz in Australien.
Die Tatbestandsvoraussetzung „zur Verwendung im Iran“ könnte z.B. dann zu bejahen sein, wenn der Doktorand beabsichtigt, in naher Zukunft in den Iran zurückzukehren; hierfür liegen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte vor. Eine nach der Iran-Embargoverordnung verbotene oder genehmigungspflichtige technische Unterstützung scheidet daher aus.
Es liegt weiterhin auch keine nach Art. 8 i. V. m. Art. 2 Nr. 10 lit. c EU-Dual-Use-VO, §§ 49 AWV genehmigungspflichtige technische Unterstützung vor.
Da der Doktorand an einem Institut im Inland forscht, kommen lediglich die Genehmigungstatbestände der Art. 8 EU-Dual-Use-VO §§ 51, 52 AWV in Betracht. Eine Genehmigungspflicht nach diesen Vorschriften scheitert jedoch bereits an dem fehlenden Verwendungszusammenhang. In Bezug auf Art. 8 EU-Dual-Use-VO und § 51 AWV ist zudem festzustellen, dass der Doktorand nicht dem von Art. 8 EU-Dual-Use-VO und § 51 AWV erfassten Adressatenkreis zuzuordnen ist:
Art. 8 i. V. m. Art. 2 Nr. 10 lit. c EU-Dual-Use-VO setzt voraus, dass der Adressat der technischen Unterstützung eine in einem Drittland ansässige Person ist, die sich zeitweise im Zollgebiet der Union aufhält; ausgenommen hiervon sind solche Personen, die in einem EU001-Land ansässig sind (Art. 8 Abs. 3 lit. a Var. 3 EU-Dual-Use-VO). Diese Voraussetzungen werden durch den Doktoranden nicht erfüllt, da er seinen Wohnsitz in Australien, einem EU001-Land, hat.
§ 51 Abs. 1 AWV setzt voraus, dass die technische Unterstützung gegenüber einem Ausländer erbracht wird, der weder in einem EU-Mitgliedstaat noch in einem EU001-Land ansässig ist. Diese Voraussetzungen werden durch den Doktoranden nicht erfüllt, da er seinen Wohnsitz in einem EU001-Land hat.
§ 51 Abs. 2 AWV findet nur dann Anwendung, wenn die technische Unterstützung gegenüber einem Ausländer erbracht wird, der in einem Waffenembargoland ansässig ist. Auch dies ist bei dem Doktoranden nicht der Fall. Er besitzt zwar die Staatsbürgerschaft eines Waffenembargolands (Iran), ist in diesem aber nicht ansässig. Der Doktorand hat seinen Wohnsitz in Australien.
a) Sie planen eine Studie im Bereich der Hirnforschung im Zusammenhang mit einer ausländischen Universität durchzuführen. Diesbezüglich stehen Ihnen Forschungsgelder zur Verfügung. Die Forschungsgelder möchten Sie Ihrer ausländischen Partneruniversität überlassen um hiermit benötigtes Equipment oder Personal zu bezahlen. Ihre Prüfung ergibt, dass die vorgesehene Partneruniversität im Anhang IX der Verordnung (EU) 267/2012 (Iran-Embargoverordnung) gelistet ist.
Variante:
b) Statt der Zahlung von Forschungsgeldern überlassen Sie der gelisteten Universität Hochgeschwindigkeitskameras. Hiermit sollen Einnahmen erzielt werden, mittels derer die Partneruniversität selbstständig das Forschungsprojekt finanzieren kann.
zu a) Art. 23 Abs. III der Iran-Embargoverordnung bestimmt, dass den in Anhang VIII und IX aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen. Dementsprechend steht der Zahlung von Forschungsgeldern das Verbot der Bereitstellung von Geldern entgegen.
zu b) Neben der Zurverfügungstellung von Geldern verbietet Art. 23 Abs. III der Iran-Embargoverordnung die zur Verfügung Stellung von wirtschaftlichen Ressourcen. Unter dem Begriff der wirtschaftlichen Ressource sind Vermögenswerte jeder Art, die zur Erzielung von Geldern, Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden können, zu verstehen. Somit ist die Überlassung der Hochgeschwindigkeitskameras anstelle der Überweisung von Geldern ebenfalls verboten. Zweck des ergänzenden Verbots der zur Verfügung Stellung von wirtschaftlichen Ressourcen (neben Geldern) ist zu verhindern, dass wirtschaftliche Ressourcen als Parallel- oder Ersatzwährung verwendet werden.
Sie liefern eine gelistete Chemikalie an eine nicht gelistete Universität in Deutschland, welche die Eigenschaften bei Vermengung mit anderen Chemikalien testen möchte. Die Universität arbeitet diesbezüglich eng mit einem gelisteten Institut im Ausland zusammen, da dieses ein hierfür speziell ausgerüstetes Labor besitzt. Ihnen ist bekannt, dass in diesem Rahmen (ein Teil) der gelisteten Chemikalien an das gelistete Institut weitergereicht wird.
Die Lieferung an die nicht gelistete Universität stellt somit eine verbotene mittelbare Bereitstellung dar. Aufgrund Ihrer Kenntnis darüber, erfüllt die Ausfuhr das Straftatbestandsmerkmal des Vorsatzes.
Sofern Sie keine Kenntnis über eine geplante Weitergabe durch die Partneruniversität haben oder (durch öffentlich einsehbare Informationen) haben könnten, ist die Lieferung an die Partneruniversität nicht genehmigungspflichtig.
A ist indischer Staatsbürger und hält sich seit 2015 (außer für Dienst- und Urlaubsreisen, sowie Besuche in sein Heimatland) überwiegend in Deutschland auf und verfügt über einen Aufenthaltstitel aufgrund einer vorherigen Anstellung. A hat zunächst in Deutschland studiert und bewirbt sich nun für einen Arbeitsplatz an einem Institut der Universität, wo er Zugang zu gelisteten Gütern hat.
Es ist davon auszugehen, dass A seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne eines Lebensmittelpunkts in Deutschland hat. Sofern seine Aufenthaltsbefugnis nicht auf 5 Jahre befristet ist, wäre A gemäß § 2 Abs. 5 i. V. m. Abs. 15 AWG als Inländer anzusehen. § 51 AWV findet damit keine Anwendung.
Weitere Fallbeispiele:
Gemeinsamer Ausschuss zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung