Glossar zu Begriffen (A-Z) der Exportkontrolle und Wissenssicherheit
Die Rechtsgrundlagen der Exportkontrolle nutzen eine eigene Terminologie. So wird beispielsweise Grundlagenforschung im Sinne der Exportkontrolle möglicherweise anders definiert als im allgemeinen wissenschaftlichen Sprachgebrauch oder in anderen rechtlichen Kontexten, wie etwa im Hochschul- oder Förderrecht. Zur Unterstützung finden Sie hier ein fortwährend aktualisiertes Glossar der häufig verwendeten Begriffe in der Exportkontrolle (nicht abschließend).

Bei Exportvorhaben mit genehmigungspflichtigen Gütern ist es daher notwendig, gegenüber dem BAFA einen Ausfuhrverantwortlichen (AV) zu benennen. Der AV ist für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich und muss Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung sein. Die Benennung des AV gilt bis zum Widerruf.
Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthaltsortder Person. Bei technischer Unterstützung gilt nach der Außenwirtschaftverordnung (§51 Abs. 5) Personen mit dauerhaftem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt über 5 Jahre in Deutschland als Inländer:innen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Nach dem Außenwirtschaftsgesetz genehmigungspflichtig ist daher nur die technische Unterstützung von Personen, die dauerhaft außerhalb Deutschlands ansässig sind oder sich nur befristet (< 5 Jahre) in Deutschland aufhalten.
Catch-all Klausel
Die Catch-All-Klausel (Auffangklausel, bes. Art. 4 EU-Dual-Use-VO) macht den Export nicht gelisteter, ziviler Güter genehmigungspflichtig, wenn diese für kritische Endverwendungen (militärisch, ABC-Waffen, Embargos) bestimmt sind. Sie greift, wenn die*der Ausführendevon der kritischen Verwendung Kenntnis hat oder durch das BAFA darüber informiert wurde.
Eine Besonderheit der US-Exportkontrolle: Eine Weitergabe von kontrollierter Technologie oder technischem Wissen an eine ausländische Person innerhalb der USA oder des Drittstaats (bei Kooperationen z.B. Deutschland) wird rechtlich so behandelt, als wäre diese Information in das Heimatland dieser Person exportiert worden.In den USA unterliegen nicht nur physische Warenexporte einer Genehmigungspflicht, sondern auch: technische Daten, Baupläne, Software-Quellcode, Forschungsdaten, mündliche Erklärungen, Zugriff auf Server, Laborzugang zu kontrollierter Technologie
Wenn eine „foreign person“ (also kein US-Staatsbürger/keine Green-Card-Person) Zugang zu solcher kontrollierten Technologie (auch im kooperierenden Drittland) erhält, gilt das als:
„Export in das Heimatland dieser Person“
→ auch wenn die Information die USA/das kooperierende Drittland nie physisch verlässt.
Ein Beispiel für einen Deemed Export also eine genehmigungspflichtige Ausfuhr wäre z.B. die technische Unterstützung von Ausländer*innen in Deutschland.
Es gilt US-Exportrecht, wenn 1.) mein europäisches Produkt über 25 % gelistete US-Komponenten hat oder mit US-Technologie (Know-How) gefertigt wurde. 2.) mein europäisches Produkt über 10 % gelistete US-Komponenten hat oder mit US-Technologie gefertigt wurde, wenn es nach Kuba, Syrien, Iran oder Nordkorea exportiert wird 3.) das Produkt in den USA gefertigt, montiert, oder modifiziert wurde
Dual-Use-Güter sind alle gelisteten und nicht-gelisteten Güter (einschließlich Software und Technologie) mit doppeltem oder mehrfachen Verwendungszweck (sowohl zivil als auch militärisch aber auch repressive, unethische Nutzung) - also Güter mit potentiellem Missbrauchspotential
Due Diligence ("Sorgfaltspflicht") in Science ist die gründliche Analyse und Prüfung einer geplanten Kooperation mit Personen oder Einrichtungen. Dabei werden Aspekte wie Zielsetzungen, Strategien, ethische Gesichtspunkte und potenzielle Risiken sorgfältig untersucht.
Das Ziel von Due Diligence in Science ist, den Kooperationspartner bestmöglich zu kennen, um vertrauensvolle, sichere und gewinnbringende Kooperationen zu ermöglichen, Chancen und Risiken gegeneinander abzuwägen sowie potenzielle Gefahren frühzeitig zu erkennen und abzuwenden.
Die Due Diligence verfolgt 5 Leitsätze:
1. Die Wissenschaft selbst muss den Schutz von Wissenschaft und Kooperation gestalten.
2. Kooperationsoffenheit als integraler Bestandteil der Wissenschaft muss geschützt werden.
3. Forschungssicherheitskonzepte müssen so gestaltet sein, dass Kooperationen nicht erschwert werden.
4. Der Nutzen der Due Diligence in Science-Maßnahmen muss in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand stehen.
5. Die Maßnahmen müssen für die Forschenden nachvollziehbar und sinnvoll sein.
Die Export Administration Regulations (EAR) ist die Ausführungsverordnung des US-Gesetzes Export Administration Act (EAA). Die Verordnung zur Exportkontrolle wird von der Behörde Bureau of Industry and Security (BIS) erlassen und regelt den Export und Reexport von US-Gütern.
Mit dem EAR werden der Export und der Reexport sowohl der sog. Dual-Use-Güter als auch rein kommerzieller Wirtschaftsgüter ohne militärischen Verwendungszweck geregelt. Darüber hinaus werden der Export und der Reexport anderer Wirtschaftsgüter über andere Regelungen und durch andere amerikanische Behörden kontrolliert.
Im Wesentlichen verfolgt die amerikanische Regierung mit dem EAR vier Ziele:
Schutz der nationalen Sicherheit der Vereinigten Staaten
Unterstützung der amerikanischen Außenpolitik
Verhinderung der Weiterverbreitung bzw. die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen Non-Proliferation
Wahrung kurzfristiger amerikanischer Interessen
Ein Exportkontrollbeauftragter (EKB) ist die zentrale Ansprechperson an der Universität für Exportkontroll- und Sanktionsrecht; verantwortlich für Sensibilisierung, Beratung, Prüfung und Überwachung der Einhaltung exportkontrollrechtlicher Vorgaben bei Forschung, Lehre und internationaler Zusammenarbeit durch Etablierung eines innerbetriebliches Compliance Programm (ICP) umsetzt.
Exportkontrolle ist ein klar umrissener, rechtlich verbindlicher Teilbereich: Sie prüft, ob bestimmte Güter, Software oder technologisches Know-how (Dual-Use, Rüstung) nur mit Genehmigung oder gar nicht ins Ausland weitergegeben werden dürfen.
Die Exportkontrolle umfasst alle gesetzlichen Regelungen wie, die EU-Dual-Use-Verordnung, das AWG/AWV oder Embargoregelungen, die verhindern sollen, dass bestimmte Güter, Technologien oder Kenntnisse militärisch oder sicherheitsgefährdend genutzt werden. In bestimmten Fällen ist vor einer Weitergabe oder Zusammenarbeit eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich. Verstöße gegen exportkontrollrechtliche Regelungen, wie z.B. die Ausfuhr von gelisteten Gütern ohne Genehmigung oder Verstöße gegen EU-Embargo- oder Sanktionsregelungen sind strafbewehrt und können mit empfindlichen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen mit bis zu 5 Jahren geahndet werden.
Gelistete Güter sind Rüstungsgüter und insbesondere sogenannte Dual-Use-Güter, also Produkte, Software oder Technologien mit zivilem Zweck, die auch militärisch nutzbar sind.
Exportkontrolle ist zwar vorwiegend in natur- und ingenieurwissenschaftlichen Bereichen relevant, aber durch interdisziplinäre Forschung, digitale Methoden und den zunehmenden Einsatz von Künstlicher Intelligenz können ebenso Vorhaben in anderen Forschungsdisziplinen exportkontrollrechtlich berührt sein.
Ziel der Exportkontrolle ist nicht die Einschränkung von Forschung, sondern der verantwortungsvolle Umgang mit sensiblen Technologien und Wissen.
Der Begriff der Forschungssicherheit greift weiter als die gesetzlich vorgeschriebene Exportkontrolle: Forschungssicherheit behandelt nicht nur den Export verbotener Güter; sondern sämtliche Risiken, dass Forschungsergebnisse, Daten oder Kooperationen zweckentfremdet, ausgespäht oder politisch instrumentalisiert werden – auch dann, wenn kein formaler Genehmigungstatbestand vorliegt. Dazu gehören Cyber- und Informationssicherheit, Partner- und Finanzierungschecks sowie Integritäts- und Ethikfragen.
In der aktuellen Debatte um internationale Kooperationen und Technologieabfluss werden die Begriffe Wissenssicherheit (Knwoledge security) und Forschungssicherheit (Research security) häufig synonym verwendet, jedoch soll durch den Begriff Wissenssicherheit (siehe Glossar) die Verantwortung aller im Wissenschaftssystem beteiligten Akteure unterstrichen werden und sich nicht nur an Forschende richten.
Unter gelistete Güter fallen Rüstungsgüter sowie Dual-Use-Güter, die in nationalen oder europäischen Verordnungen zum Zeitpunkt der Ausfuhr aufgeführt werden. Dual-Use-Güter sind Güter, die überwiegend für zivile Zwecke verwendet werden, aber auch militärische Verwendung finden können. Insbesondere nachfolgende Bereiche sind hierbei betroffen:
Allgemeine Elektronik
Antriebssysteme, Raumfahrzeuge und dazugehörige Ausrüstung
Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
Luftfahrtelektronik und Navigation
Meeres- und Schiffstechnik
Rechner
Sensoren und Laser
Telekommunikation, Informationssicherheit
Werkstoffbearbeitung
Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine
Für die Lieferung von gelisteten Gütern ins Ausland besteht immer eine Genehmigungspflicht, unabhängig von dem konkreten Verwendungszweck im Einzelfall.
Grundlagenforschung im Sinne der Exportkontrolle umfasst
- "experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.“
- experimentelle und theoretische Arbeiten die (laut BAFA-Handbuch „Exportkontrolle und Academia“) einem Technology Readiness Level bis max. TRL3 entsprechen.
- Forschung ohne Finanzierung aus der Industrie.
Güter im Sinne der Exportkontrolle an Hochschulen sind alle materiellen und immateriellen Gegenstände, deren Weitergabe oder Nutzung exportkontrollrechtlichen Beschränkungen unterliegen kann, insbesondere:
- Sachgüter oder Waren: z. B. Geräte, Maschinen, Laborausrüstung, Prototypen
- Software: Programme, Quellcodes, Algorithmen
- Technologie und Know-how: technisches Wissen, Baupläne, Konstruktionsunterlagen, Forschungsdaten, Methoden, Protokolle
- Technische Unterstützung in Form von:
- digitalen Inhalten: Datenübermittlung per E-Mail, Cloud, Fernzugriff
- Wissenschaftliche Dienstleistungen: z.B. Beratung oder Schulungen mit kontrollrelevantem Inhalt
Erfasst ist auch der immaterielle Technologietransfer, etwa durch Lehre, Schulungen, Publikationen, Vorträge oder die Zusammenarbeit mit ausländischen Forschenden.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weist in seinem Merkblatt „Firmeninterne Exportkontrolle“ explizit auf eine Verpflichtung zur Implementierung eines innerbetrieblichen Compliance Programms (internal compliance program; ICP) für Unternehmen hin, die am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmen und deren Produktpalette gelistete Güter beinhaltet oder Güter, die einem kritischem Verwendungszweck zugeführt werden können, und beruft sich hierbei auf den § 8 Abs. 2 AWG.
Ein ICP sollte die folgenden Aspekte beinhalten:
- Bekenntnis der Hochschulleitung zu den Zielen der Exportkontrolle
- Risikoanalyse
- Aufbauorganisation – Verteilung von Zuständigkeiten
- Personelle und technische Mittel sowie sonstige Arbeitsmittel
- Ablauforganisation – Arbeitsprozesse
- Führen von Aufzeichnungen und Aufbewahrung von Unterlagen
- Personalauswahl, Schulungen und Sensibilisierungen
- Prozessbezogene und Systembezogene Kontrollen (ICP-Audit) / Korrekturmaßnahmen / Hinweisgebersystem
- Physische und technische Sicherheit
Hierzu gehören Dual-Use-Güter, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften betroffen sind. Derartige Rechtsvorschriften können sich ergeben aus den Embargoverordnungen, der Anti-Folter-Verordnung oder der Feuerwaffen-Verordnung. Weiterhin zählen dazu Güter, bei denen Ihnen als ausführende Person ein sicherheitsrelevanter (=sensitiver) Endverwendungszweck bekannt ist oder bekannt sein müsste.
Mit dem Begriff “nicht-öffentliche Daten und Technologien" sind in diesem Kontext spezifische Daten oder Technologien gemeint, die nicht nur aufgrund ihrer unveröffentlichten Natur nicht öffentlich sind, sondern auch aufgrund ihrer Sicherheits-, Export- oder Verwendungsbeschränkungen nicht frei zugänglich oder verwendbar sind. Das bedeutet, dass diese Daten oder Technologien aus verschiedenen Gründen – z.B. rechtlichen, sicherheitsrelevanten oder wirtschaftlichen – einer speziellen Kontrolle oder anderen Einschränkung (Geheimhaltungsklauseln, Kontrolle von Inhalten/Formulierungen durch Dritte vor Veröffentlichung) unterliegen.
Sicherheitsrelevant (manchmal werden auch die Begriffe sensitiv oder sensibel verwendet) ist Forschung oder sind Güter, insofern sie zur Aufrechterhaltung der inneren und äußeren Sicherheit sowie zum Aufbau der Resilienz und Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Gemeinwesens beiträgt und beitragen soll ODER diese gefährden kann (z.B. Forschung zu systemrelevanter Infrastruktur wie z.B. Wasser- oder Stromversorgung).
Technische Unterstützung in der Exportkontrolle umfasst die Weitergabe unverkörperter Kenntnisse (Know-how, Beratung, Schulung) zu genehmigungspflichtigen Gütern, Software oder Technologien, oft mündlich, fernmündlich oder elektronisch, und ist genehmigungspflichtig, wenn sie sich auf sensible (Dual-Use-) Güter bezieht und einen Auslandsbezug hat, wobei auch online-Dienstleistungen oder Vorträge betroffen sein können. Es muss geprüft werden, ob die Informationen einer Güterlistennummer zugeordnet werden können und ob ein Zusammenhang mit sensiblen Verwendungen besteht (z.B. militärische oder Proliferationszwecke), was eine Genehmigung durch das BAFA erforderlich machen kann.
Das Außenwirtschaftsrecht statuiert Genehmigungspflichten für den grenzüberschreitenden Güterverkehr. „Güter“ sind grundsätzlich Waren, Software und Technologie.
Unter Technologie ist das spezifische Wissen zu verstehen, das für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von „technischen Unterlagen“ oder „technischer Unterstützung“ verkörpert. Dies folgt aus der gleichlautenden Begriffsbestimmung in Anhang I der EU-Dual-Use-VO und in der Ausfuhrliste. Als technische Unterlagen (verkörperte Technologie), bzw. Daten werden die Informationen bezeichnet, wenn sie körperlich oder greifbar sind. Beispielsweise können technische Daten in Form von Bauplänen, Plänen, Modellen, Formeln, technischen Entwürfen und Spezifikationen, Handbüchern und Anweisungen vorliegen, die auf anderen Medien oder Geräten wie einer Festplatte, einem Band oder Festspeichern geschrieben oder aufgezeichnet sind.
Im Kontext der Exportkontrolle bei Forschung dient der Technology Readiness Level (TRL) als (grobe) Orientierungshilfe, um abzugrenzen, ob Forschung noch frei ist oder bereits exportkontrollrechtlich relevant wird. Der Technology Readiness Level (TRL) ist ein neunstufiges Bewertungssystem, mit dem eingeschätzt wird, wie weit entwickelt und einsatzbereit eine Technologie ist. Ursprünglich wurde der TRL von der NASA entwickelt und wird heute u.a. von der EU, der Industrie und der Forschung genutzt.
TRL 1 – Grundprinzipien beobachtet
Wissenschaftliche Grundlagen werden erforscht (reine Forschung).
TRL 2 – Technologiekonzept formuliert
Erste Ideen und Anwendungsmöglichkeiten werden beschrieben.
TRL 3 – Experimenteller Nachweis
Machbarkeit wird durch Laborversuche gezeigt („Proof of Concept“).
TRL 4 – Validierung im Labor
Einzelne Komponenten oder Prototypen werden im Labor getestet.
TRL 5 – Validierung in relevanter Umgebung
Die Technologie wird unter realitätsnahen Bedingungen getestet.
TRL 6 – Demonstration in relevanter Umgebung
Ein funktionsfähiger Prototyp wird in praxisnaher Umgebung erprobt.
TRL 7 – Demonstration im Einsatzumfeld
Systemprototyp wird unter realen Einsatzbedingungen getestet.
TRL 8 – System vollständig und qualifiziert
Technologie ist fertig entwickelt und geprüft (z. B. Vorserie).
TRL 9 – System im Einsatz
Technologie ist marktreif und wird erfolgreich genutzt.
Auch wenn es sich bei der Forschung um Grundlagenforschung handelt (TRL1-3), kann es sich trotzdem um sicherheitsrelevante Forschung handeln, die somit den Exportkontrollvorschriften unterliegt → Der TRL kann also nur eine erste Orientierungshilfe bieten und entbindet nicht von der Sorgfaltspflicht (Due-Diligence) zur Einschätzung der Sicherheitsrelevanz der Forschung.
Der Begriff der Erheblichkeit im Hinblick auf Exportkontrolle und Wissensweitergabe bezieht sich auf die Frage, wie bedeutend oder relevant bestimmte Informationen oder Technologien im Kontext von Exportkontrollvorschriften sind. Hierbei geht es um den Umfang und die Bedeutung der Information oder Technologie, die weitergegeben wird. Wenn jemand spezifisches, sensitives Wissen in einem Bereich der Exportkontrolle teilt, könnte dies, je nach „Erheblichkeit“ des Wissens, als Verstoß gegen Exportvorschriften gewertet werden.
In der Regel NICHT erfasst aufgrund der geringen Erheblichkeit sind u. a.:
- Prospekte, Kataloge, allgemein zugängliche Informationen
- Fotos ohne technische Details
- Schematische Zeichnungen ohne Bemaßung
- Leistungsdaten, Anschluss- und Verbrauchsdaten
- Projekt- und Managementpläne
- Normen und Standards
- Fachartikel und allgemein verfügbare Publikationen
- Allgemeine Prozess- und Verfahrensbeschreibungen
- Betriebsanleitungen (wenn sie öffentlich zugänglich sind)
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Der Begriff der Unverzichtbarkeit im Zusammenhang mit Exportkontrolle und Wissensweitergabe bezieht sich darauf, ob es für den Empfänger essentiell notwendig, also unverzichtbar ist, um bestimmte Ziele oder Produkte zu erreichen. Das heißt, wenn sich die Ziele oder Produkte auf etablierten alternativen (zeitlich oder finanziell aufwendigeren) Wegen erreichen lassen, so ist die Technologie/das Wissen nicht unverzichtbar und eine Weitergabe könnte somit frei von Genehmigungspflichten sein.
Das weitergegebene Wissen oder die Technologie sind als nicht unverzichtbar (also verzichtbar) im Sinne der Dual-Use-VO anzusehen, wenn:
- das weitergegebene Wissen kein produktspezifisches Know-how (durch z.B. viele detaillierte Parameter) enthält,
- alternative Herstellungsverfahren existieren,
- die Technologie die Herstellung des bereits gelisteten Gutes “nur” effizienter gegenüber bestehenden Verfahren gestaltet,
- die gelisteten Leistungsmerkmale auch ohne dieses Wissen/diese Technologie erreicht werden können.
Leitfrage: Würden kompetente Fachleute das gelistete Gut auch ohne die weitergegebene Technologie (spezifisches Wissen/Know-How) trotzdem (z.B. über alternative etablierte Methoden) entwickeln od. herstellen können (finanzieller oder zeitlicher Aufwand spielen dabei keine Rolle)? Wenn ja, dann ist das Wissen die Technologie nicht unverzichtbar und eine Weitergabe könnte frei von Genehmigungspflichten sein.
Waren sind bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, Elektrizität. Wertpapiere und Zahlungsmittel sind keine Waren (§ 2 Abs. 22 AWG).
In der aktuellen Debatte um internationale Kooperationen und Technologieabfluss werden die Begriffe Wissenssicherheit (Knwoledge security) und Forschungssicherheit (Research security) häufig synonym verwendet. Der Wissenschaftsrat spricht im Kontext seines Positionspapiers von Wissenssicherheit, da dieser Begriff nicht allein Forschungsaktivitäten, sondern alle wissenschaftlichen Aktivitäten einschließlich des Austauschs von Personal und Studierenden umfasst. Wissenssicherheit als Wert zielt darauf, sowohl bestimmte nationale Interessen und Werte zu wahren als auch den Kern wissenschaftlichen Arbeitens weiterhin zu schützen, nämlich unter Bedingungen einer garantierten Wissenschaftsfreiheit arbeiten und international kooperieren zu können.
Dabei umfasst Wissenssicherheit mehrere Dimensionen, die sich auf unterschiedliche Risiken beziehen:
- Unerwünschter Wissensabfluss
- Unerwünschte Einflussnahme
- Finanzielle und wissenschaftliche Abhängigkeiten
- Interferenzen wissenschaftlicher Aktivitäten mit anderen gesellschaftlichen Bereichen
- Verletzung forschungsethischer oder ethischer Prinzipien
Die Zivilklausel ist eine Selbstverpflichtung von wissenschaftlichen Einrichtungen wie Universitäten, ausschließlich für zivile Zwecke zu forschen. Die grundgesetzlich verankerte Freiheit von Lehre und Forschung ist festgeschrieben. Daher kann die Zivilklausel nur eine freiwillige Form von Beschränkung sein. Die Universität Greifswald verfügt derzeit über keine Zivilklausel. Die Wirkung von Zivilklauseln ist aus einer rechtlichen Perspektive heraus angesichts der grundgesetzlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit in der Praxis begrenzt, d.h. eine Zivilklausel entbindet nicht von der Etablierung und Einhaltung der exportrechtlichen Regelungen.