Handreichungen für Prüfer*innen

Auf dieser Seite informiert das Zentrale Prüfungsamt alle Prüfer*innen, deren Sekretariate und sonstige Interessierte über Aktuelles und relevante Änderungen in der Prüfungsverwaltung.

Schnelleinstieg Aktuelles

NEU ab 01.10.2021: Änderung der RPO

Änderung der Rahmenprüfungsordnung ab Wintersemester 2021/22

NEU: Wintersemester 21/22 Termine und Fristen

Semesterablaufplan

NEU: Schritt-für-Schritt-Anleitungen

Zentrales Prüfungsamt
Rubenowstraße 2
17489 Greifswald
Telefon +49 3834 420 1278
Telefax +49 3834 420 1279
zpauni-greifswaldde

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Für Detailfragen wenden Sie sich bitte wie immer an die zuständigen Mitarbeitenden des Zentralen Prüfungsamtes.

Die neue Rahmenprüfungsordnung (RPO)

Was ändert sich zum Wintersemester 2021/22?

Hier finden Sie eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Rahmenprüfungsordnung, hier auch als Zusammenfassung in einem PDF-Dokument:

Abschlussarbeit - Änderung des Themas (§ 28 RPO)

(3) „[…] Vor Abgabe der Abschlussarbeit kann das Thema auf Antrag des*der Studierenden in Absprache mit den Gutachtern und nach Genehmigung des*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abgeändert werden. Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit bleibt davon unberührt. Der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat innerhalb von drei Werktagen zu entscheiden.“

Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses und in Absprache mit den bestellten Guachter*innen der Abschlussarbeit können auf Wunsch der*des Studierenden bereits angemeldete Themen für Abschlussarbeiten zukünftig abgeändert werden, beispielsweise wenn der fachliche Fokus der Arbeit sich verschiebt, was zu Beginn jedoch nicht absehbar war. Der Antrag auf Änderung sollte rechtzeitig schriftlich beim Zentralen Prüfungsamt gestellt werden. Eine Änderung des Themas am Tag der Abgabe ist nicht rechtzeitig. Die Korrektur von Rechtschreibfehlern ist hingegen weiterhin jederzeit möglich.

Anerkennung von Leistungen außerhalb des Hochschulbereichs (§ 43 RPO)

(5) "Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind anzurechnen, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 Prozent des Studiums ersetzt werden. Die Kriterien für die Anrechnung nach Satz 1 regeln die Fachprüfungsordnungen."

Ab dem Wintersemester 2021/22 können auch Leistungen angerechnet werden, wenn diese außerhalb des hochschulischen Bereichs (z.B. in einer vorherigen Berufstätigkeit) erworben wurden und diese zum Studium gleichwertig sind. Zuvor war dies ausgeschlossen.

Anmeldung zur Prüfung - geänderte Fristen (§ 41 RPO)

"(1) Studierende müssen sich zu jedem Versuch einer Prüfung melden. Die Meldung für die Prüfungen ist nur innerhalb der rechtzeitig zu Beginn des Semesters bekannt zu gebenden fünfwöchigen Meldefrist (Ausschlussfrist) zulässig. Die Meldung erfolgt in elektronischer Form nach den von der Universität vorgehaltenen Verfahren, im Ausnahmefall auch schriftlich beim Zentralen Prüfungsamt. Für bestimmte Prüfungen kann die Fachprüfungsordnung eine schriftliche Meldung bei dem*der Prüfer*in vorsehen, die innerhalb einer rechtzeitig zu Beginn des Semesters bekannt zu gebenden fünfwöchigen Meldefrist (Ausschlussfrist) zu erfolgen hat. Studierende gelten als zu den Prüfungen gemeldet, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beim Zentralen Prüfungsamt eingegangen ist. Zur Abschlussarbeit gelten nur diejenigen als gemeldet, die die Zuweisung eines Themas für diese Arbeit beantragt haben.

Studierende werden zukünftig nicht mehr automatisch durch das Zentrale Prüfungsamt zu Wiederholungsprüfungen angemeldet, sondern übernehmen diese Aufgabe selbständig. Sie sind weiterhin nicht mehr dazu verpflichtet, den nächstmöglichen Wiederholungstermin wahrzunehmen.

Die Anmeldung der Prüfungen erfolgt zukünftig vollständig online und ist über den gesamten Zeitraum von fünf Wochen hinweg (früher Frist + Nachfrist) gebührenfrei.

Beendigung der Einschreibung bei Überschreitung der Regelstudienzeit - Verlängerung der zulässigen Überschreitung (§ 37 RPO)

"Wenn die Studienzeit das Doppelte der in der Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit überschreitet, ohne dass der*die Studierende alle Prüfungen erfolgreich absolviert hat, deren Bestehen zum Abschluss des Studiums erforderlich sind, so kann die Einschreibung beendet werden. Dies gilt nicht, wenn er*sie nach Inanspruchnahme einer Fachstudienberatung eine vom Prüfungsausschuss genehmigte Konzeption für die Beendigung des Studiums innerhalb von zwei Semestern vorlegt. Wird das Studium innerhalb von weiteren vier Semestern nicht beendet, wird vorbehaltlich von § 38 die Einschreibung beendet.“

Während bis zum Wintersemester 2021/22 maßgeblich war, ob eine Modulprüfung bis spätestens 2 bis 4 Semester (je nach Prüfungsordnung) nach ihrem Regelprüfungstermin absolviert wurde, so wird nunmehr auf die Regelstudienzeit des gesamten Studiengangs abgestellt. Damit verlängert sich die Frist für die Ablegung von Prüfungen deutlich. Insbesondere liegt es nunmehr in der Freiheit der Studierenden, die Reihenfolge der Module selbst zu bestimmen (außer in den Fällen, in denen die Prüfungs- und Studienordnung bestimmte Zulassungsvoraussetzungen vorsieht). Die in den Musterstudienplänen angegebene Reihenfolge für die Absolvierung der Module wird jedoch für einen ordnungsgemäßen Studienablauf dringend empfohlen.

Bewertungsfristen für Klausuren (§ 20 RPO) und Hausarbeiten (§ 21 RPO)

1. Das Bewertungsverfahren für Klausuren dauert höchstens vier Wochen pro Prüfer*in; in begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Frist durch das Zentrale Prüfungsamt gewährt werden (§20 Abs. 2 RPO).

Im Interesse der Studierenden wird die Frist zur Bewertung einer Klausur für Prüfer*innen zukünftig auf maximal vier Wochen begrenzt. In Ausnahmefällen können Prüfer*innen sich bezüglich einer Fristverlängerung an das Zentrale Prüfungsamt wenden.

2. Das Bewertungsverfahren bei Hausarbeiten ist spätestens bis zum Ende des Semesters, in dem die Anmeldung erfolgt ist, abzuschließen. Führt dies zu einer Bewertungsfrist von weniger als sechs Wochen pro Prüfer*in, verlängert sich die Frist entsprechend (§ 21 Abs. 1 RPO).

Im Interesse der Studierenden wird die Frist zur Bewertung einer Hausarbeit für Prüfer*innen zukünftig auf maximal sechs Wochen begrenzt.

Hausarbeiten – Pflicht zur Abgabe einer Selbstständigkeitserklärung (§ 21 RPO)

(1) „[…] Bei der Abgabe der Hausarbeit hat der*die Studierende schriftlich zu versichern, dass er*sie diese – bei einer Gruppenarbeit seinen*ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Hausarbeit – selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.“

Zukünftig muss zu jeder Hausarbeit eine Erklärung abgegeben werden, in der der*die Studierende versichert, dass die Arbeit selbständig erstellt wurde. Die Abgabe der Erklärung ist nur mit Unterschrift der*des Studierenden gültig. Fehlt die Selbständigkeitserklärung, so wird die Hausarbeit mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, da sie nicht formgerecht erbracht wurde (§ 44 Abs. 2 RPO).

Mündliche Prüfungen - Frist zur Erfassung der Ergebnisse (§ 19 RPO)

(4) "[...] Die Bewertung [der mündlichen Prüfung] ist spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin vom Prüfer elektronisch zu erfassen."

Bisher fehlte es an einer Frist, bis wann und von wem die Ergebnisse mündlicher Prüfungen elektronisch zu erfassen sind. Ab dem Wintersemester 2021/22 gilt, dass die Prüfenden die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin elektronisch zu erfassen haben. Die Protokolle der Prüfungen sind (wie bisher auch) dem Zentralen Prüfungsamt für die Prüfungsakten zuzusenden.

Konzeption eines Studiengangs – Verhältnis LP zu SWS (§ 5 RPO)

"(4) [...] Die Module sollen mindestens fünf und höchstens 15 Leistungspunkte umfassen. Insgesamt darf ein Studiengang pro Semester Regelstudienzeit maximal 5 Module umfassen. In jedem (Teil)Studiengang beträgt das Verhältnis von Leistungspunkten zu Präsenzstunden über alle Module hinweg, in deren Rahmen auch Präsenzunterricht stattfindet, mindestens 1,5. Soweit sich Leistungspunkte auf Praxisanteile beziehen, ist mindestens 1 Leistungspunkt pro 1,0 SWS anzusetzen."

Bei Änderung und Neukonzeption von Studiengängen ist zukünftig auch das vorgeschriebene Verhältnis von Leistungspunkten zu Semesterwochenstunden sowie die max. Anzahl von Modulen zu beachten. Dies dient vor allem dem Zweck, die Prüfungslast von Studierenden und Prüfenden zu verringern.

Konzeption eines Studiengangs – Anzahl Prüfungen pro Modul (§ 7 RPO)

"(1) Modulprüfungen bestehen aus einer Prüfungsleistung. Sie können aus zwei Prüfungsleistungen bestehen, wenn nur durch unterschiedliche Prüfungsleistungen das Erreichen des Qualifikationsziels festgestellt werden kann. In jedem Fall ist zu gewährleisten, dass mit Ausnahme des letzten Semesters pro Semester nicht mehr als sechs Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Von diesen Vorgaben kann abgewichen werden, wenn in dem Studiengang durchgängig gewährleistet ist, dass mit Ausnahme des letzten Semesters pro Semester nicht mehr als fünf Prüfungsleistungen zu erbringen sind."

Bei Änderung und Neukonzeption von Studiengängen ist zukünftig auch  die max. Anzahl von Prüfungen begrenzt. Dies dient vor allem dem Zweck, die Prüfungslast von Studierenden und Prüfenden zu verringern. Ausnahmen für künstlerische Studiengänge sind separat in § 7 Abs. 2 RPO geregelt.

Konzeption eines Studiengangs – Notenbildung (§ 9 RPO)

"(1) Die Fachprüfungsordnungen sehen vor, dass in Bachelorstudiengängen die Noten von mindestens 70 Prozent der nach Leistungspunkten gewichteten Module in die Endnote eingehen. Die fraglichen Module sind konkret zu bezeichnen. Die Noten der Module der Studieneingangsphase sollen, wenn sie überhaupt in die Endnote eingehen, nur mit einem im Vergleich dazu verringerten Gewicht eingehen. Satz 1 gilt entsprechend für Masterstudiengänge mit der Maßgabe, dass hier ein Prozentsatz von 80 gilt."

Zukünftig ist zu berücksichtigen, dass Module der ersten beiden Studiensemester in der Studieneingangsphase nicht mehr oder nur mit verringerten Gewicht eingehen. Regelt die Fachprüfungsordnung dazu nichts, so gehen sie mit der Hälfte ihres aus der Arbeitsbelastung entstehenden Gewichts in die Gesamtnote ein (§ 9 Abs. 2 RPO).

Prüfungsverwaltungssystem/Selbstbedienungsportal – Erfassung von Prüfungsergebnissen (§ 54 RPO)

"(4) Die bestellten Prüfer*innen wirken bei der elektronischen Erfassung der Prüfungsergebnisse und Studienleistungen mit und sind für deren Eingabe in das Prüfungsverwaltungssystem verantwortlich."

Die neue Vorschrift regelt die Verantwortung zur elektronischen Erfassung der Prüfungsergebnisse erstmalig. Ab dem Wintersemester 2021/22 sind die Prüfenden allein dafür verantwortlich. Eine Erfassung der Ergebnisse durch das Zentrale Prüfungsamt wird dann nicht mehr erfolgen. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für das elektronische Erfassen der Prüfungsergebnisse finden Sie hier.

Täuschungsversuch - Hilfestellung zu einer Täuschung (§ 44 RPO)

(4) [...] "Im Fall einer Hilfestellung zu einem Täuschungsversuch gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend."

Zukünftig wird auch die Prüfung des*rjenigen Studierenden mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, der*die Hilfestellung zu einem Täuschungsversuch leistet, auch wenn er*sie nicht selbst täuscht.

Täuschungsversuch - minder schwerer Fall (§ 44 RPO)

(2) Eine Prüfung, die wegen eines Täuschungsversuchs als nicht bestanden gilt, kann nur einmal wiederholt werden; in minder schweren Fällen zweimal. Gilt eine Wiederholungsprüfung wegen Täuschungsversuchs als nicht bestanden, gilt diese Prüfung zugleich als endgültig nicht bestanden.

Bei einem Täuschungsversuch ist zukünftig zwischen schweren und minder schweren Fällen zu unterscheiden. Abhängig davon darf die Prüfung nur noch einmal oder aber zwei Mal wiederholt werden. Ob es sich um einen schweren oder "nur" um einen minder schweren Täuschungsfall handelt, obliegt zunächst der Einschätzung des*der Prüfenden. Das Zentrale Prüfungsamt wird dazu zur Orientierung in Abstimmung mit den Prüfungsausschüssen eine Liste mit Regelbeispielen zusammenstellen. 

Wiederholung von Prüfungen - Anzahl Wiederholungsversuche (§ 40 RPO)

(1) „Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfung darf dreimal wiederholt werden. […] “

Die für Studierende maximal zulässige Anzahl an Wiederholungsprüfungen wurde von zwei auf drei erhöht. Dies gilt jedoch nicht für Abschlussarbeiten oder bei Prüfungen, bei denen ein Täuschungsversuch festgestellt wurde.

Zusatzfächer - Anerkennung universitätsinterner Leistungen (§ 32 RPO)

(4) „Als Zusatzfächer können nur Prüfungs- und Studienleistungen berücksichtigt werden, die an der Universität Greifswald erbracht wurden.“

Leistungen, die an anderen Hochschulen des In- und Auslandes erbracht wurden, können nur dann angerechnet werden, wenn sie dem Studieninhalt des an der Universität Greifswald studierenten Faches entsprechen oder als inhaltlich gleichwertig anzuerkennen sind (curriculare Leistungen). Die Anerkennung und Erfassung einer nicht curricularen, extern erbrachten Leistung als Zusatzfach ist damit nicht möglich. Über die Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss auf Antrag.


Semesterablauf Wintersemester 2021/22

Hier finden Sie eine Übersicht über die wesentlichen Termine und Fristen für das Wintersemester 2021/22:

Semesterbeginn 01.10.2021
Beginn der Vorlesungszeit 11.10.2021
Bestellung Prüfer*innen und Mitteilung Prüfungstermine 18.10. - 01.11.2021
Prüfungsanmeldezeitraum 29.11.2021 - 03.01.2022
Anforderung Listen zu Terminen und Teilnehmenden 05.01. - 14.01.2022
Bekanntgabe Prüfungstermine bis 28.01.2022
Ende der Vorlesungszeit/Beginn Prüfungszeitraum 31.01.2022
Fristenkontrolle 31.03.2022

Schritt-für-Schritt-Anleitungen


Bewertungsfristen ab WiSe 2021/22

Mit Änderung der RPO zum Wintersemester 2021/22 treten folgende Fristen für die Bewertung von Prüfungsergebnissen, einschließlich deren elektronischer Erfassung über das Selbstbedienungsportal, in Kraft:

Mündliche Prüfungen 1 Woche (max.)
Klausuren 4 Wochen (max.)
Hausarbeiten 6 Wochen (max.)
Abschlussarbeiten 4 Wochen (ohne elektr. Erfassung)

* Zur Bewertung einer Prüfungsleistung gehört neben der regulären Vergabe von Noten oder Punkten auch die Erfassung von Sonderfällen im Prüfungsablauf. Separat zu erfassendene Status sind:

  • Nicht erschienen / nicht eingereicht (NE)
  • Nicht erschienen /nicht eingereicht bei unbenoteter Leistung (NEU)
  • Täuschung (TA)

Diese Sonderformen eines Nichtbestehens können besondere prüfungsrechtliche Folgen nach sich ziehen und sind daher in jedem Fall anzugeben.