Erfindungen
Zur Förderung des Transfers Ihrer Forschungsergebnisse arbeiten Universität und Universitätsmedizin seit 2002 gemeinsam mit den anderen Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Verwertungsverbund M-V (VVB) zusammen.
Mit dem Ziel der schutzrechtlichen Sicherung und Verwertung Ihrer Ideen begleiten wir Sie in allen Phasen von der Erfindungsmeldung über die Einreichung einer Patentanmeldung bis hin zur Patentverwertung.
Unterstützt wird der VVB hierbei durch die von ihm beauftragte Patentverwertungsagentur, die Universität Rostock Service GmbH (URS). Eingereichte Erfindungsmeldungen werden von der URS auf Neuheit, Patentierbarkeit und Verwertbarkeit geprüft. Im Falle der Einreichung einer Schutzrechtsanmeldung begleitet die URS den Patentierungs- und Verwertungsprozess in enger Abstimmung mit dem Erfinder.
Die Betreuung von Erfindungsmeldungen und Schutzrechten und die Zusammenarbeit mit der URS wird für die Universität Greifswald durch das Zentrum für Forschungsförderung und Transfer (ZFF) wahrgenommen. An der Universitätsmedizin ist das Drittmittelmanagement für Patentanmeldungen zuständig.
Erfindungsmeldung
Rechtliche Rahmenbedingungen bei Arbeitnehmererfindungen
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) regelt die Rechte und Pflichten für Erfindungen, die im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses entstehen, sog. Diensterfindungen. § 42 ArbnErfG enthält spezielle Regelungen für den Hochschulbereich.
Die wichtigsten Regelungen und das Prozedere im Umgang mit Erfindungen werden im Folgenden zusammengefasst.
Erfindungsmeldung
Diensterfindungen sind dem Arbeitgeber nach § 5 ArbnErfG unverzüglich zu melden. In der Meldung muss die Erfindung so detailliert beschrieben werden, dass der Gegenstand der Erfindung nachvollzogen und ihre Patentierbarkeit geprüft werden kann. Bitte verwenden Sie für die Erfindungsmeldung das dafür vorgesehene Formular.
Für Erfindungen an Hochschulen gilt aufgrund der grundgesetzlich verankerten Wissenschaftsfreiheit als Sonderregelung jedoch die sog. negative Offenbarungsfreiheit, vgl. § 42 Nr. 2 ArbnErfG. Das bedeutet, dass Sie als Wissenschaftler selbst entscheiden können, ob Sie die Erfindung geheim halten oder offenbaren möchten. Entscheiden Sie sich gegen die Offenbarung, entfällt die Meldepflicht. Allerdings darf der Gegenstand der Erfindung in diesem Fall auch nicht veröffentlicht oder einem Dritten mitgeteilt werden. Soll die Erfindung später doch offenbart werden, lebt die Meldepflicht wieder auf.
Vorläufige Geheimhaltung
Wichtig ist die vorläufige Geheimhaltung der Erfindung, denn eine Patentierung ist nur möglich, wenn die Erfindung im Zeitpunkt der Patentanmeldung noch „neu“ ist und nicht zum Stand der Technik gehört, vgl. §§ 1 und 3 Patentgesetz.
Zum Stand der Technik gehören sämtliche Kenntnisse, die in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Daher sind nicht nur schriftliche Veröffentlichungen, sondern beispielsweise auch Vorträge neuheitsschädlich.
Bitte informieren Sie die Universität daher unbedingt über eine geplante Veröffentlichung, damit ggf. für eine rechtzeitige schutzrechtliche Sicherung Sorge getragen werden kann.
Entscheidung über die Inanspruchnahme
Nach Eingang einer Erfindungsmeldung werden die Unterlagen an die Universität Rostock Service GmbH (URS) weitergeleitet, die für die Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Land die Funktion einer Patentverwertungsagentur übernimmt und im Auftrag der Universität die Patentierbarkeit und das wirtschaftliche Verwertungspotential prüft.
Auf Basis eines Votums der URS entscheidet die Universität, ob sie die Rechte aus der Erfindung in Anspruch nehmen will.
Das ArbnErfG sieht hierfür eine Frist von 4 Monaten vor. Soll die Erfindung bereits vorher veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden (z. B. im Rahmen von Forschungsprojekten), informieren Sie hierüber bitte die Universität oder die URS. Erforderlichenfalls kann die Prüfung der Erfindung und die Einreichung einer Patentanmeldung innerhalb weniger Tage stattfinden.
Einreichung und Aufrechterhaltung von Patentanmeldungen
Im Falle der Inanspruchnahme einer Erfindung ist die Universität verpflichtet, mindestens eine deutsche Anmeldung einzureichen.
Ein Jahr nach Einreichung der sog. prioritätsbegründenden Erstanmeldung ist zu entscheiden, ob und in welchen Ländern Nachanmeldungen erfolgen sollen. Für die Länder, in denen die Universität keine Nachanmeldung vornimmt, erfolgt die Freigabe an die Erfinder, die dann berechtigt sind, auf eigene Rechnung Nachanmeldungen einzureichen, vgl. § 14 ArbnErfG.
Möchte die Universität ein Schutzrecht aufgeben, wird es zuvor den Erfindern zur Übernahme angeboten, damit sie es auf eigene Kosten aufrechterhalten können, vgl. § 16 ArbnErfG.
Die Erfinder werden sowohl durch die Universität als auch die URS in die beschriebenen Entscheidungsprozesse eingebunden. Um das zu ermöglichen, bitten wir, bei der Universität im Falle Ihres Weggangs aktuelle Kontaktdaten zu hinterlegen.
Beteiligung an Verwertungseinnahmen
Im Falle der erfolgreichen Verwertung der Erfindungen/Schutzrechte sind Erfinder zu 30 % an den Verwertungseinnahmen zu beteiligen (bei Gemeinschaftserfindungen bezogen auf den jeweiligen Anteil an der Erfindung), vgl. § 42 Nr. 4 ArbnErfG.
Die Universität informiert Sie über etwaige Einnahmen. Wir bitten daher, dort im Falle Ihres Weggangs aktuelle Kontaktdaten zu hinterlegen.
Die Auszahlung der Erfindervergütung erfolgt auf Basis einer zuvor abzuschließenden Vergütungsvereinbarung, vgl. § 12 ArbnErfG.
Die Vergütung ist steuer- und sozialabgabenrechtlich als Bestandteil der Besoldung/des Gehalts einzuordnen, so dass die Auszahlung unter Vornahme der gesetzlich vorgesehenen Abzüge erfolgt.
Rolle der URS
Die URS unterstützt die Universität (und die anderen Hochschulen des Landes) als Dienstleisterin bei der Betreuung von Erfindungen und Schutzrechten durch Prüfung der Erfindung auf Patentierbarkeit und Verwertbarkeit, Einleitung und Betreuung des Patentierungsverfahrens in Zusammenarbeit mit dem jeweils beauftragten Patentanwalt und die Suche nach Verwertungspartnern.
Erfindungen und Schutzrechte werden nicht auf die URS übertragen, sondern verbleiben bei der Universität; auch verbindliche Entscheidungen werden ausschließlich durch die Universität getroffen.
Weitere Rechte des Erfinders
Recht des Erfinders auf Benennung in der Patentanmeldung: § 37 Abs. 1 Patentgesetz
Recht zur Benutzung der Erfindung im Rahmen der Lehr- und Forschungstätigkeit: § 42 Nr. 3 ArbnErfG
Weitere Informationen
Ansprechpartner
Steve Wendland
Zentrum für Forschungsförderung und Transfer (ZFF)
Wollweberstraße 1
17489 Greifswald
Telefon +49 3834 420 1376
steve.wendlanduni-greifswaldde
Ansprechpartnerin
Dr. Juliane Huwe
Raum 1.18
Rubenowstraße 2
17489 Greifswald
Telefon +49 3834 420 1371
juliane.huweuni-greifswaldde