Stärkung der Themen Gleichstellung, Familienfreundlichkeit und Antidiskriminierung durch das neue LHG M-V
Mit dem Beschluss des Landtages zum neuen Landeshochschulgesetz (LHG M-V) am 03.06.2026 sollen die Hochschulen unseres Landes modern aufgestellt werden. Neben dem Promotionsrecht für die Hochschulen für angewandte Wissenschaften, dem Ausbau der studentischen Mitwirkung und dem freien Zugang zu Forschungsdaten werden ebenfalls die Themen Gleichstellung, Vereinbarkeit und diskriminierungsfreie Hochschule gestärkt.
Die Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und der Forschungseinrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LakoG M-V) blickt positiv auf das neue Gesetz. Es wurden jedoch nicht alle der von der LakoG M-V vorgeschlagenen Änderungen umgesetzt.
Das neue Landeshochschulgesetz eröffnet die Möglichkeit, auf Fachbereichsebene zukünftig mehr als eine Person als dezentrale Gleichstellungsbeauftragte zu wählen, die als Ansprechpartnerinnen für Beschäftige und/oder die Gleichstellungsbeauftragte dienen. Eine Wahrnehmung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben durch mehrere Personen kann zu erhöhter Präsenz beitragen, die jeweiligen Funktionsträgerinnen entlasten und damit die Attraktivität dieser Funktion erhöhen.
Ab einer Fachbereichsgröße von 150 Beschäftigten ist die mit den meisten Stimmen gewählte dezentrale Gleichstellungsbeauftragte nun auf Antrag um mindestens 25 % freizustellen. Die LakoG M-V begrüßt die dadurch erfolgte Aufwertung der wichtigen Arbeit der dezentralen Gleichstellungsbeauftragten in den einzelnen Fachbereichen, hätte sich aber eine Abkehr von Größenkennzahlen gewünscht, um auch die Arbeit der dezentralen Gleichstellungsbeauftragten an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften zu stärken.
Die Rechte Studierender auf einen Nachteilsausgleich werden gestärkt. Schwangerschaft, Entbindung und Stillzeit und die Wahrnehmung von Pflege- oder Betreuungsverantwortung für Kinder und nahe Angehörige sind als Gründe durch die Hochschulen in die Prüfungsordnungen aufzunehmen und entsprechend zu regeln.
Das Thema Antidiskriminierung wird den Hochschulen inklusive der Studierendenschaft als zentrale Aufgabe zugewiesen. Gelebte Vielfalt ist heute ein nicht zu unterschätzender Standortvorteil und erreicht unter der gegenwärtigen Radikalisierung des gesellschaftlichen und politischen Diskurses eine neue Stufe der Dringlichkeit. Die LakoG M-V plädiert nachdrücklich für die gesetzliche Verankerung von Antidiskriminierungsbeauftragten und fordert eine zeitnahe gesetzliche Regelung.
Auch die Weiterentwicklung der Vorgaben hin zu einer ausbalancierten Besetzung von Berufungskommissionen mit dem Ziel der Parität wurde nicht umgesetzt. Eine Chance, zu den Regelungen anderer Bundesländer aufzuschließen, wurde somit verpasst.
Mit einer einheitlich gendergerechten Sprache trägt nun auch das neue LHG M-V der Pflicht aus § 4 II Gleichstellungsgesetz M-V Rechnung.