Impressumspflicht

Aus einer veröffentlichten Entscheidung vom 31.01.2013 des LG Regensburg (Az. 1 HK O 1884/12, DFN-Mitteilungen 2013, Ausgabe 84) geht hervor, dass die allgemeine Impressumspflicht nach § 5 TMG auch für öffentliche „Fanseiten“ auf Facebook (o. ä. sozialen Netzwerken) gilt. Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann schlimmstenfalls recht teure Folgen nach sich ziehen. Die erforderlichen Angaben sind:

  • Bezeichnung der Hochschule, Anschrift, sowie bei juristischen Personen der Vertretungsberechtigte mit vollem Namen
  • Angaben für eine schnelle, elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation einschließlich der E-Mail-Adresse
  • Umsatzsteuerindentifikationsnummer (sofern vorhanden)

Das Impressum muss auf der Seite leicht zu finden sein. Es kann auch extern verlinkt werden, der Nutzer muss es aber mit maximal 2 Klicks erreichen können. Für die „Facebook-Fanseiten“ steht ab sofort ein eigenes Impressumsfeld zur Verfügung. Dies ist über die „Seiteneinstellung“ und dort über den Tab „Seiteninfo“ einzurichten und anschließend zu befüllen.

Für die „Fanseiten“ der einzelnen Fakultäten, Institute und sonstigen Einrichtungen gilt, dass Anbieter in jedem Falle die Universität (vertreten durch die Rektorin) ist. Redaktionell verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV ist dann die jeweilige Einrichtung.

Weitere Informationen im DFN-Infobrief Recht Nr. 4/2013 „Wer sich auf Facebook präsentiert muss viel preisgeben“

sowie im DFN-Infobrief Recht Nr. 06/2014 „Neuerung zur Impressumspflicht in sozialen Netzwerken“.