Gremienwahl 2026
Wahlzeitraum für die Wahlen der Mitglieder zum Senat und zu den Fakultätsräten:
06.01.2026, 08:30 Uhr bis 09.01.2026, 12:00 Uhr
Wahlbüro
Stabsstelle Justitiariat/Wahlamt/Stipendien
Domstraße 11, Eingang 3
17489 Greifswald
Telefon +49 3834 420 1200
wahlen@uni-greifswald.de
Zugang zum Wahlsystem (Einsichtnahme ab 17. November 2025 08:30 Uhr)
Wahlbekanntmachung Gremienwahl 2026
Hinweise und Formular Wahlvorschläge Gremienwahl 2026
Hinweise und Antrag Briefwahl Gremienwahl 2026
Wichtige Informationen zur Online-Wahl
Die Wahlen der Mitglieder im Senat und in den Fakulätsräten werden vom 6. bis zum 9. Januar 2026 als Online-Wahl durchgeführt. Die für den Zugang zum Wahlsystem notwendige Authentifizierung wird über den Nutzeraccount erfolgen, über den Mitglieder und Angehörige der Universität Greifswald zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben oder zur Nutzung im Studium verfügen. Dieser Nutzeraccount wird für Mitglieder im Sinne von § 50 Absatz 1 und § 55 Absatz 2 Nr. 6 Landeshochschulgesetz M-V automatisch angelegt, also für die an der Hochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die immatrikulierten Studierenden, die Doktorand*innen und die Lehrbeauftragten. Im Regelfall sollten Sie also bereits über diesen Nutzeraccount (Accountverwaltung) verfügen. Sollte dies nicht der Fall sein, haben Sie als Wahlberechtigte*r die Möglichkeit, diesen Nutzeraccount beim Universitätsrechenzentrum zu beantragen. Wer wahlberechtigt und wählbar ist, ergibt sich aus § 2 der Wahlordnung der Universität Greifswald. Es wird empfohlen, den Antrag zeitnah vorzunehmen, damit Sie an der Online Wahl teilnehmen können; Ihr Recht, Briefwahl zu beantragen, bleibt davon selbstverständlich unberührt.
HINWEIS: Ungeachtet der vorgeschalteten Wählerauthentifizierung mittels des persönlichen Nutzeraccounts erfolgt die technische Weiterleitung zum Online-Wahlsystem (OWS) in anonymisierter Weise, so dass eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist, wie es die wahlrechtlichen Bestimmungen erfordern (§ 53 LHG, §§ 3 Abs. 1, 26 Abs. 3 WahlO).