Häufig gestellte Fragen (FAQ)

I. Allgemeines

Erfolgt eine Informationsweitergabe an Dritte, z.B. das BAföG-Amt oder meine Eltern?

Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden keinerlei Informationen an Dritte (bspw. Angehörige, Behörden, Ämter etc.) weitergegeben, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Hochschulstatistikgesetz, ö.ä.). Hierzu bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des*der Einzelnen.

Wann und wie werden Studienbeiträge zurückerstattet?

Wer sich nach Bezahlung des Rückmeldebeitrags beurlauben oder exmatrikulieren lässt, kann den Rückmeldebeitrag erstattet bekommen. Informationen dazu erhalten Sie beim Studierendensekretariat der Universität.

Wie sind meine Chancen auf Zulassung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang?

Informationen zu Zulassungsgrenzen finden Sie hier.

Was sind Wartesemester?

Ein Wartesemester ist der Zeitraum zwischen der Erlangung der Hochschulreife (z.B. Abitur) und dem möglichen Studienbeginn in Halbjahren berechnet. Zwischenzeitliche Studienzeiten, auch in anderen Studiengängen, werden davon wieder abgezogen.

Seit der Vergabe der Studienplätze für das Sommersemester 2020 finden jedoch neue Regelungen Anwendung, wonach nach Ablauf einer Übergangsfrist ab 2022 Wartesemester überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden.

Wann beginnt das Semester und wann die Vorlesung/das Seminar?

Das Wintersemester beginnt immer am 01. Oktober und das Sommersemester am 01. April. Der Beginn der Vorlesungszeit variiert. Hier finden Sie die entsprechenden Informationen.

Besteht eine Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen?

Eine Anwesenheitspflicht gemäß § 17a Rahmenprüfungsordnung besteht nur, wenn dies nach Maßgabe der Fachprüfungsordnung gefordert wird. Sie kann für Seminare, Übungen, Kolloquien, Sprachkurse, Praktika und Exkursionen vorgesehen werden.

Wie kann ich die Computer und das Internet an der Universität nutzen?

Sofern  Sie eine Nutzerkennung an der Universität Greifswald haben, können Sie die PC-Pools der Universität und den gesicherten WLAN-Zugang eduroam nutzen. Genauere Informationen zu Letzterem bekommen Sie auf dieser Seite

Was ist eine Semesterwochenstunde?

Eine Semesterwochenstunde (SWS) gibt den Zeitaufwand für eine Lehrveranstaltung an. Dabei bedeutet die Angabe „1 SWS“, dass die entsprechende Veranstaltung für die Dauer der durchschnittlichen Vorlesungszeit eines Semesters wöchentlich 45 Minuten lang gelehrt wird.

Wie kann ich mein Fach oder den Studiengang wechseln?

Ein Fach- oder Studiengangwechsel kann über das Studierendensekretariat beantragt werden. Bei einem zulassungsbeschränkten Fach muss eine neue Bewerbung erfolgen, bei anderen Studiengängen kann dieser Antrag genutzt werden.

Der Antrag ist formgebunden (= Formular) mit allen erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rückmeldefrist, nach erfolgter Rückmeldung, spätestens aber bis zum Ende der Immatrikulationsfrist an das Studierendensekretariat zu richten. Genauere Informationen erhalten Sie hier.

Ich erwarte ein Kind. Was muss ich beachten?

Seit dem 01.01.2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen. Zunächst informieren Sie daher das Studierendensekretariat über die Schwangerschaft. Hier werden dann die Schutzfristen berechnet und dem Zentralen Prüfungsamt mitgeteilt. Ebenso wird durch das Studierendensekretariat eine Gefährdungsbeurteilung bei der zuständigen Fachvertretung veranlasst. Hier sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Das Mutterschutzgesetz schützt die Frau insbesondere sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass Sie Ihrem Studium nicht nachgehen. Sie unterliegen somit gleichzeitig einem Prüfungsverbot. Allerdings können Studentinnen auf die Schutzfristen für einzelne Prüfungen auf ausdrücklichen Wunsch hin verzichten. Hierzu erhalten Sie vom zuständigen Mitarbeitenden des Zentralen Prüfungsamts eine E-Mail. Es besteht auch die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs. Zudem ist es möglich, dass Sie sich für die Schwangerschaft, den Mutterschutz und/oder die Elternzeit im Studierendensekretariat vom Studium beurlauben lassen. Es besteht zudem die Möglichkeit der Verlängerung der Regelstudienzeit. (siehe III.)

Kann ich während der Beurlaubung Prüfungsleistungen erbringen?

Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Prüfungs- und Studienleistungen dürfen daher dem Grunde nach nicht während einer Beurlaubung erbracht werden. Auf Antrag des*der Studierenden können im Rahmen eines nachgewiesenen Fachstudiums im Ausland, im Übrigen nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Rektorats Prüfungen ausnahmsweise erbracht werden. Der Antrag ist möglichst mit der Meldung zur Prüfung im Zentralen Prüfungsamt einzureichen.

Warum steht auf meiner Studienbescheinigung (Studierendenausweis) „endgültig“?

Es gibt drei unterschiedliche Status bei der Einschreibung (vorläufig, befristet und endgültig). Am häufigsten ist der Status endgültig; dieser besagt, dass Sie für diesen Studiengang ohne Einschränkungen eingeschrieben sind. Im Gegensatz dazu bedeutet der Status "befristet", dass Sie nur für einen bestimmten Zeitraum eingeschrieben sind. Der Status "vorläufig" bedeutet, dass Sie bis zur Klärung einer endgültigen Einschreibung entgegenstehender Gründe eingeschrieben sind.

Bekomme ich BaföG?

Bitte nutzen Sie dazu das Informationsangebot des Studierendenwerks Greifswald.


Aktuelle Informationen

19.07.2025
Ende der Vorlesungszeit

= Beginn Prüfungszeitraum

03.06.2025
Ende Prüfungsanmeldephase
01.04.2025
07.04.2025
Beginn der Vorlesungszeit

Zentrales Prüfungsamt
Rubenowstraße 2
17489 Greifswald

Telefon +49 3834 420 1278
Telefax +49 3834 420 1279
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