I. Allgemeines

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Wofür ist das Zentrale Prüfungsamt zuständig?

Das Zentrale Prüfungsamt ist für die Organisation/Administration der Prüfungsverfahren zuständig und unterstützt die jeweiligen Prüfungsausschüsse bei deren Aufgaben. Es verfügt in allen Prüfungsangelegenheiten über ein umfassendes Informationsrecht gegenüber den Prüfenden und dem jeweiligen Prüfungsausschuss. Dies gilt auch für Prüfungen in den Staatsexamina im Lehramt sowie den Rechtswissenschaften.

2. Wie und wo erhalte ich eine rechtsverbindliche Auskunft in Prüfungsangelegenheiten?

Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie auf Nachfrage (telefonisch, E-Mail, persönlich) im Zentralen Prüfungsamt.

3. Welche Gesetze und Verordnungen regeln den Ablauf meines Studiums?

Zunächst regelt die Rahmenprüfungsordnung den allgemeinen Ablauf des Studiums. Sie gilt für die Studiengänge der Universität Greifswald, Regelungen für den jeweiligen Studiengang sind zudem in den einzelnen Prüfungs- und Studienordnungen nachzulesen. Die Prüfungs- und Studienordnungen werden seit 2012 auf der Grundlage der Rahmenprüfungsordnung erlassen. 

4. Wann erreiche ich jemanden im Zentralen Prüfungsamt?

Die Mitarbeitenden des Zentralen Prüfungsamts sind für Sie persönlich zu den Sprechzeiten zu erreichen. Während der Öffnungszeiten ist die telefonische Erreichbarkeit jedoch eingeschränkt, daher bitten wir um Ihr Verständnis. Individuelle Terminvereinbarungen außerhalb der Öffnungszeiten sind möglich. Dazu wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an den*die zuständige*n Mitarbeitenden.

5. Ist das Zentrale Prüfungsamt auch außerhalb der Sprechzeiten / in der vorlesungsfreien Zeit besetzt?

Individuelle Terminvereinbarungen außerhalb der Öffnungszeiten sind sowohl während der Vorlesungszeit als auch in der vorlesungsfreien Zeit möglich. Dazu wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an den*die zuständige*n Mitarbeitenden.

6. Auf welchem Wege erhalte ich Informationen vom Zentralen Prüfungsamt?

Informationen vom Zentralen Prüfungsamt erhalten Sie persönlich, telefonisch, per E-Mail oder per Post. Bitte schauen Sie auch regelmäßig in Ihren Uni-Mailaccount und stellen Sie sicher, dass Sie auf postalischem Wege jederzeit erreichbar sind, da Bescheide ausschließlich per Post (an die von Ihnen angegebene Adresse) versandt werden. 

7. Muss ich Anträge/Unterlagen persönlich und im Original einreichen bzw. muss ich Zulassungen, Zeugnisse etc. persönlich abholen?

Anträge bzw. Unterlagen können auch eingescannt per E-Mail an das Zentrale Prüfungsamt versandt werden, sofern sie eine eigenhändige Unterschrift tragen. Sofern Zulassungen, Zeugnisse u. Ä. nicht persönlich abgeholt werden können, besteht die Möglichkeit, jemanden zu bevollmächtigen. Zeugnisunterlagen werden hingegen nach Bestätigung der Adresse automatisch versandt. 

8. Wo finde ich den Fristenbriefkasten?

Der Fristenbriefkasten befindet sich in der Rubenowstraße 2 vor der Poststelle. Wenn Sie von der Rubenowstraße links am Audimax vorbei durch die Schranke auf den Universitätsinnenhof gehen, finden Sie den roten Fristenbriefkasten etwa 10m hinter der Schranke auf der linken Seite.

9. Erfolgt eine Informationsweitergabe an Dritte, z.B. das BAföG-Amt oder meine Eltern?

Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden keinerlei Informationen an Dritte (bspw. Angehörige, Behörden, Ämter etc.) weitergegeben, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Hochschulstatistikgesetz, ö.ä.). Hierzu bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des*der Einzelnen.

10. Was ist ein formloser Antrag? Gibt es dafür ein Formular?

Ein formloser Antrag ist ein Schreiben, dessen Gestaltung frei gewählt werden kann. Er muss die von der Behörde benötigten Personendaten (z.B. Name und Matrikelnummer) beinhalten. Ort und Datum, die Anschrift des Empfängers bzw. der Empfängerin und ein Betreff sollten unbedingt vorhanden sein. Am Ende darf die eigenhändige Unterschrift nicht fehlen. Ein Hinweis auf eventuelle Anlagen ist sinnvoll.

Formulare hierfür gibt es demzufolge nicht.

11. Was heißt „unverzüglich“?

In den Prüfungs- und Studienordnungen wird oft verlangt, dass jemand etwas unverzüglich zu tun hat. Dieser Begriff wird in § 121 BGB dahingehend definiert, dass darunter ein Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen ist. Das bedeutet also nicht zwangsweise, dass sofort gehandelt werden muss. Der*die Betroffene hat vielmehr eine Überlegungsfrist, deren Länge von der Schwierigkeit der von ihm zu treffenden Entscheidung abhängt. Hierbei handelt es sich also um eine Einzelfallentscheidung.

12. Wie kann ich den*die Prüfer*in meiner Prüfung wechseln?

Ein Wechsel des*der Prüfenden kann formlos schriftlich beantragt werden. Dieser sollte möglichst bis zum Ende der Anmeldefrist im Zentralen Prüfungsamt eingereicht werden.

13. Wie werde ich informiert, ob meinem Antrag stattgegeben wurde?

Über die Genehmigung oder Ablehnung eines Antrages werden Sie per Bescheid informiert. Dieser wird per Post an die von Ihnen im Selbstbedienungsportal angegebene Adresse versandt.

14. Wo bekomme ich ein Transcript of Records mit relativer Durchschnittsnote bzw. Nachweise für meine Bewerbung?

Ein verifiziertes Transcript of Records kann selbstständig online über das Selbstbedienungsportal erstellt werden. Sofern aus dem Transcript of Records keine relative Durchschnittsnote hervorgeht, wenden Sie sich bitte an den*die zuständigen Mitarbeitenden im Zentralen Prüfungsamt.

15. Wann und wie werden Studienbeiträge zurückerstattet?

Wer sich nach Bezahlung des Rückmeldebeitrags beurlauben oder exmatrikulieren lässt, kann den Rückmeldebeitrag erstattet bekommen. Informationen dazu erhalten Sie beim Studierendensekretariat der Universität.

16. Ich möchte von einer anderen Hochschule an die Universität Greifswald wechseln. Was ist zu tun?

Zuerst sollten Sie sich informieren, ob der von Ihnen gewünschte Studiengang hier, eventuell auch in höheren Fachsemestern, zulassungsbeschränkt ist. Wenn ja, Bewerbung nicht vergessen. Ansonsten ist vor der Einschreibung an der bisherigen Hochschule die Exmatrikulation zu beantragen. Sollten Sie in einem gleichen oder verwandten Studiengang eingeschrieben werden wollen, sollte die Anrechnung der bisherigen Leistungen möglichst im Vorfeld der Einschreibung  beantragt werden. Weitere Informationen zum Anrechnungsverfahren erhalten Sie unter IV. . Informationen bezüglich des Bewerbungsverfahrens und der Einschreibung finden Sie auf den Seiten des Studierendensekretariats.

17. Wie sind meine Chancen auf Zulassung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang?

Informationen zu Zulassungsgrenzen finden Sie hier.

18. Was sind Wartesemester?

Ein Wartesemester ist der Zeitraum zwischen der Erlangung der Hochschulreife (z.B. Abitur) und dem möglichen Studienbeginn in Halbjahren berechnet. Zwischenzeitliche Studienzeiten, auch in anderen Studiengängen, werden davon wieder abgezogen.

Seit der Vergabe der Studienplätze für das Sommersemester 2020 finden jedoch neue Regelungen Anwendung, wonach nach Ablauf einer Übergangsfrist ab 2022 Wartesemester überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden.

19. Wann beginnt das Semester und wann die Vorlesung/das Seminar?

Das Wintersemester beginnt immer am 01. Oktober und das Sommersemester am 01. April. Der Beginn der Vorlesungszeit variiert. Hier finden Sie die entsprechenden Informationen.

20. Besteht eine Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen?

Eine Anwesenheitspflicht gemäß § 17a Rahmenprüfungsordnung besteht nur, wenn dies nach Maßgabe der Fachprüfungsordnung gefordert wird. Sie kann für Seminare, Übungen, Kolloquien, Sprachkurse, Praktika und Exkursionen vorgesehen werden.

21. Wie kann ich die Computer und das Internet an der Universität nutzen?

Sofern  Sie eine Nutzerkennung an der Universität Greifswald haben, können Sie die PC-Pools der Universität und den gesicherten WLAN-Zugang eduroam nutzen. Genauere Informationen zu Letzterem bekommen Sie auf dieser Seite

22. Was ist eine Semesterwochenstunde?

Eine Semesterwochenstunde (SWS) gibt den Zeitaufwand für eine Lehrveranstaltung an. Dabei bedeutet die Angabe „1 SWS“, dass die entsprechende Veranstaltung für die Dauer der durchschnittlichen Vorlesungszeit eines Semesters wöchentlich 45 Minuten lang gelehrt wird.

23. Wie kann ich mein Fach oder den Studiengang wechseln?

Ein Fach- oder Studiengangwechsel kann über das Studierendensekretariat beantragt werden. Bei einem zulassungsbeschränkten Fach muss eine neue Bewerbung erfolgen, bei anderen Studiengängen kann dieser Antrag genutzt werden.

Der Antrag ist formgebunden (= Formular) mit allen erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rückmeldefrist, nach erfolgter Rückmeldung, spätestens aber bis zum Ende der Immatrikulationsfrist an das Studierendensekretariat zu richten. Genauere Informationen erhalten Sie hier.

24. Wie kann ich mich beurlauben lassen? Kann ich mich auch für ein Pflichtpraktikum beurlauben lassen?

Studierende können auf schriftlichen Antrag beim Studierendensekretariat aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden. Vor der Antragsstellung muss die Rückmeldung (Zahlung des Semesterbeitrages) erfolgt sein. Die Beurlaubung erfolgt grundsätzlich nur für das laufende oder das kommende Semester, nicht aber für die Vergangenheit. Genauere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link.

Eine Beurlaubung für ein Pflichtpraktikum ist nicht möglich.

25. Meine Praktikumsstelle benötigt einen Nachweis, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt. Bekomme ich die Bescheinigung im Zentralen Prüfungsamt?

Sofern in Ihrer Fachprüfungsordnung ein Pflichtpraktikum gefordert wird, kann das Zentrale Prüfungsamt Ihnen dies z.B. für die Praktikumssuche schriftlich bestätigen.

26. Bin ich während eines Praktikums versichert?

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Studierende während eines Praktikums richtet sich danach, wo das Praktikum stattfindet. Findet es außerhalb der Universität statt, sind die Unfallversicherungsträger des Praktikumsunternehmen Versicherer. Nach Rückkehr vom Praktikum oder auch bei kurzfristigen Aufenthalten der Studierenden am Studienort (Hochschule) sind diese über den gesetzlichen Unfallversicherungsträger der Hochschule gesetzlich unfallversichert.

27. Ich erwarte ein Kind. Was muss ich beachten?

Seit dem 01.01.2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen. Zunächst informieren Sie daher das Studierendensekretariat über die Schwangerschaft. Hier werden dann die Schutzfristen berechnet und dem Zentralen Prüfungsamt mitgeteilt. Ebenso wird durch das Studierendensekretariat eine Gefährdungsbeurteilung bei der zuständigen Fachvertretung veranlasst. Hier sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Das Mutterschutzgesetz schützt die Frau insbesondere sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass Sie Ihrem Studium nicht nachgehen. Sie unterliegen somit gleichzeitig einem Prüfungsverbot. Allerdings können Studentinnen auf die Schutzfristen für einzelne Prüfungen auf ausdrücklichen Wunsch hin verzichten. Hierzu erhalten Sie vom zuständigen Mitarbeitenden des Zentralen Prüfungsamts eine E-Mail. Es besteht auch die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs. Zudem ist es möglich, dass Sie sich für die Schwangerschaft, den Mutterschutz und/oder die Elternzeit im Studierendensekretariat vom Studium beurlauben lassen. Es besteht zudem die Möglichkeit der Verlängerung der Regelstudienzeit. (siehe III.)

28. Kann ich während der Beurlaubung Prüfungsleistungen erbringen?

Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Prüfungs- und Studienleistungen dürfen daher dem Grunde nach nicht während einer Beurlaubung erbracht werden. Auf Antrag des*der Studierenden können im Rahmen eines nachgewiesenen Fachstudiums im Ausland, im Übrigen nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Rektorats Prüfungen ausnahmsweise erbracht werden. Der Antrag ist möglichst mit der Meldung zur Prüfung im Zentralen Prüfungsamt einzureichen.

29. Was muss ich tun, wenn ich im Ausland studieren möchte?

Das International Office (IO) bietet Informationen, z.B. zu Austauschprogrammen und Logistik, aber auch Kontakte zu Partnern in der ganzen Welt. Sie können an einer Partneruniversität studieren oder sich selbst einen Gastgeber für Ihr Auslandsstudium oder -praktikum suchen. Im IO finden Sie Finanzierungsmöglichkeiten für Ihr Vorhaben und können sich auf Stipendien bewerben. Nutzen Sie frühzeitig Erstberatungen, fachspezifische Informationsveranstaltungen, Länderabende und vor allem den Internationalen Tag, um Ihre Auslandserfahrung ganz individuell zu planen und vorzubereiten. 

Weitere Informationen erhalten Sie direkt im International Office.

30. Warum steht auf meiner Studienbescheinigung (Studierendenausweis) „endgültig“?

Es gibt drei unterschiedliche Status bei der Einschreibung (vorläufig, befristet und endgültig). Am häufigsten ist der Status endgültig; dieser besagt, dass Sie für diesen Studiengang ohne Einschränkungen eingeschrieben sind. Im Gegensatz dazu bedeutet der Status "befristet", dass Sie nur für einen bestimmten Zeitraum eingeschrieben sind. Der Status "vorläufig" bedeutet, dass Sie bis zur Klärung einer endgültigen Einschreibung entgegenstehender Gründe eingeschrieben sind.

31. Bekomme ich BaföG?

Bitte nutzen Sie dazu das Informationsangebot des Studierendenwerks Greifswald.

32. Was passiert, wenn ich meine letzte Prüfung erfolgreich absolviert habe? Wird mir das Zeugnis automatisch zugeschickt? Werde ich automatisch exmatrikuliert?

Sobald Sie die letzte Prüfung erfolgreich absolviert haben, erhalten Sie zunächst eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Studiums. Innerhalb von 4 Wochen werden dann die Abschlussdokumente (Zeugnis, Urkunde, ggf. Diploma Supplement und Transcript of Records) erstellt. Sobald diese unterzeichnet sind, erhalten Sie eine E-Mail, dass die Abschlussdokumente fertiggestellt sind. Ab diesem Zeitpunkt können Sie Ihre Zeugnisunterlagen im Prüfungsamt abholen. Nach Bestätigung der Adresse können Ihnen die Zeugnisunterlagen auch per Post zugeschickt werden.

Spätestens mit Erhalt der Zeugnisunterlagen beantragen Sie dann im Studierendensekretariat Ihre Exmatrikulation. Hier erhalten Sie dann auch eine entsprechende Exmatrikulationsbescheinigung, welche für Behördengänge aber auch für eine Einschreibung an einer anderen Hochschule nötig ist.

33. Wird auf meinem Zeugnis vermerkt, wie lange ich studiert habe?

Nein. Diese Information ist lediglich auf der Exmatrikulationsbescheinigung oder der Studienbescheinigung ersichtlich.

34. Was bedeutet „Anhörung“?

Eine Anhörung ist ein rechtliches Verfahren, in dem die Behörde (z.B. das Zentrale Prüfungsamt) vor Erlass eines Bescheides den Betroffenen Gelegenheit gibt, sich zu dem Sachverhalt bzw. Tatsachen und zum möglichen Ergebnis innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern und/oder Nachweise einzureichen, die der Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen.

35. Ich habe mein Zeugnis verloren, was kann ich tun?

Sie können sich bei Verlust an das Zentrale Prüfungsamt wenden und hier entweder eine beglaubigte Kopie oder eine Neuausstellung der Dokumente beantragen. Beides ist nach der jeweils geltenden Gebührenordnung der Universität gebührenpflichtig.

36. Wo bekomme ich Beglaubigungen, beispielsweise für mein Zeugnis?

Dokumente, welche die Universität ausgestellt hat, können Sie im Zentralen Prüfungsamt und im Justitiariat beglaubigen lassen. Dies ist jedoch nach der jeweils geltenden Gebührenordnung gebührenpflichtig.


Bestellung der Prüfer*innen
01.04.2025
07.04.2025
Beginn der Vorlesungszeit
03.06.2025
Ende Prüfungsanmeldephase
06.06.2025
Anforderung und Bekanntgabe der Prüfungstermine
19.07.2025
Ende der Vorlesungszeit

= Beginn Prüfungszeitraum

Zentrales Prüfungsamt
Rubenowstraße 2
17489 Greifswald

Telefon +49 3834 420 1278
Telefax +49 3834 420 1279
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