FAQ - Bewertung von Prüfungs- und Studienleistungen
zu Themen wie Bekanntgabe, Leistungspunkte, Akteneinsicht, Remonstration und Widerspruch, Fehlversuchen usw.
Die nachfolgenden Informationen sind allgemeiner Art und ersetzen nicht die Mitwirkungspflichten der Studierenden, wie z. B. das Lesen der einschlägigen Prüfungs- und Studienordnungen.
Wann bzw. von wem erfahre ich meine Prüfungsergebnisse? Was ist für mich verbindlich?
Die Prüfungserbnisse werden nach Abschluss des Bewertungsverfahrens online über das Selbstbedienungsportal veröffentlicht. Die offizielle Bekanntgabe erfolgt mit Zusendung des Semesternotenspiegels bzw. des Zeugnisses. Den Semesternotenspiegel erhalten Sie ca. einen Monat nach Abschluss des jeweiligen Semesters.
Warum werden mir die Leistungspunkte nicht gutschrieben, obwohl ich die Prüfungs- und Studienleistung(en) bestanden habe?
Das kann unterschiedliche Gründe haben. Manchmal liegt es schlichtweg an der Software, die sich nur in bestimmten Zeitabständen aktualisiert. Hier kann Ihnen aber das Zentralen Prüfungsamt weiterhelfen. Dafür genügt oft schon eine kurze E-Mail oder ein Anruf.
Wenn es sich bei der fraglichen Prüfung um eine Teilleistung oder Studienleistung handelt, werden dafür je nach Maßgabe der Prüfungs- und Studienordnung (noch) keine Leistungspunkte vergeben. Sobald Sie alle Teile des Moduls bestanden haben, werden Ihnen die Leistungspunkte dann aber automatisch gutgeschrieben.
Wo kann ich meine Klausuren einsehen? Bekomme ich meine Klausuren, Hausarbeiten etc. nach der Bewertung wieder?
Schriftliche Prüfungsleistungen können bei den Prüfenden bzw. bei den Sekretariaten des jeweiligen Instituts/Lehrstuhls oder auch im Zentralen Prüfungsamt eingesehen werden. Dort können diese nach Ablauf der Widerspruchsfrist auch abgeholt werden, wenn die Prüfungsordnung dies vorsieht.
Sie auch die Möglichkeit der digitalen Akteneinsicht. Einen entsprechenden Antrag richten Sie bitte an die jeweils zuständigen Mitarbeitenden im Prüfungsamt. Diese scannen die Klausur und stellen Ihnen per E-Mail einen Link zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Kann ich Kopien meiner Klausuren etc. erhalten bzw. abfotografieren?
Jeder Studierende hat das Recht auf Einsicht in seine Prüfungsakte und somit auch auf Einsicht in die erbrachten Prüfungsleistungen. Daraus ergibt sich ebenfalls das Recht eine Kopie anfertigen zu lassen. Je nach Fall werden dafür aber Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben. Das Abfotografieren ist grundsätzlich nicht zulässig.
Was kann ich tun, wenn ich mit dem Ergebnis einer Prüfung nicht einverstanden bin?
Grundsätzlich sollte man sich in solchen Fällen als erstes mit dem Prüfenden in Verbindung setzen. Gemeinsam können Sie noch einmal kontrollieren, ob alle Antworten berücksichtigt und alle vergebenen Punkte richtig zusammengezählt wurden.
Ansonsten bleibt Ihnen die Möglichkeit, gegen die Prüfungsleistung zu remonstrieren oder Widerspruch einzulegen. Widerspruch einlegen können Sie allerdings erst dann, wenn Sie den Semesternotenspiegel, auf dem die strittige Prüfungsleistung aufgeführt ist, erhalten haben. Mit Erhalt des Semesternotenspiegels beginnt auch die Widerspruchsfrist von einem Monat.
Das weitere Vorgehen hängt dann ganz vom Einzelfall ab. Daher empfiehlt es sich hier, vorher den zuständigen Mitarbeitenden im Zentralen Prüfungsamt zu kontaktieren.
Warum steht das Ergebnis einer Prüfung im Selbstbedienungsportal, aber nicht auf dem aktuellen Semesternotenspiegel?
Das liegt meistens daran, dass dem Zentralen Prüfungsamt das Prüfungsergebnis erst nach der Erstellung des Semesternotenspiegels übermittelt wurde. Einen entsprechenden Hinweis finden Sie auch auf dem Schreiben. Diese Prüfungsleistung wird dann auf dem nächsten Semesternotenspiegel automatisch aufgelistet, sodass all Ihre Rechte gewahrt bleiben.
Was kann ich tun, wenn ich den Eindruck habe, dass ein*e Prüfer*in befangen ist oder die Bewertung nicht neutral erfolgt?
Wenn Sie Befangenheit vermuten, dokumentieren Sie konkrete Vorfälle oder Aussagen, die den Verdacht stützen. Ein bloßes Gefühl reicht nicht; es müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen. Melden Sie sich in jedem Fall unverzüglich beim Zentralen Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss, am besten vor oder während der Prüfung. Nach Abschluss der Prüfung ist die Anzeigen der (vermuteten) Befangenheit gegen das Prüfungsergebnis grundsätzlich möglich, jedoch mit hohen Hürden verbunden.
Was tue ich, wenn die eingegebene Note nicht richtig ist?
Das könnte ein einfacher Übermittlungs- bzw. Tippfehler sein. Auch hier empfiehlt es sich, den*die zuständigen Mitarbeitenden im Zentralen Prüfungsamt zu kontaktieren.
Gehen auch Fehlversuche in die Gesamtnote ein?
Nein. In modularisierten Studiengängen geht es in erster Linie um den Erwerb von Leistungspunkten, nicht um das Erzielen einer bestimmten Note. Daher werden nur bestandene Prüfungsleistungen bei der Notenbildung berücksichtigt. Je nach Studiengang gehen aber auch bestimmte benotete Leistungen nicht in die Gesamtnote ein.
Muss ich in Prüfungen gendergerechte Formulierungen nutzen? Dürfen mir Abzüge in der Bewertung gemacht werden, wenn ich es nicht tue?
Nein. Es gibt an der Universität Greifswald zwar einen Leitfaden zur geschlechtergerechten Sprache, dieser gilt jedoch in erster Linie für offizielle Dokumente der Hochschule. Für Prüfungen und studentische Arbeiten besteht keine generelle Pflicht zum Gendern. Inhalt und fachliche Richtigkeit sind entscheidend. Es kann jedoch vom Inhalt und Qualifikationsziel eines Moduls abhängig sein.
Die Bewertungshoheit liegt allerdings bei den Lehrenden. Aufgrund der Lehrfreiheit können sie gendergerechte Sprache als formales Kriterium in ihren Kursen berücksichtigen – dies muss jedoch transparent und vorab klar kommuniziert werden (z. B. in Modulbeschreibungen oder Aufgabenstellungen). Ohne eine solche Ankündigung sind Abzüge allein wegen fehlender gendergerechter Formulierungen nicht zulässig.
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann neutrale Begriffe wie „Studierende“ oder „Lehrende“ verwenden.