Namensänderung der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald genehmigt

Das Ministerium stellt fest, dass die rechtliche Prüfung im Genehmigungsverfahren ergeben hat, dass gegen die Änderung der Grundordnung weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken bestehen. Nach umfassender Prüfung des Verfahrens zur Änderung der Grundordnung innerhalb der Universität seien keine Fehler festgestellt worden. Ebenso sei das vorgesehene gestufte Verfahren im Senat und im erweiterten Senat ordnungsgemäß verlaufen. Es wird festgestellt, dass die Änderungssatzung auch inhaltlich nicht zu bemängeln ist. 

Nach dem Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LHG § 1 Abs. 3) wird der Name einer Hochschule in der Grundordnung festgelegt. Über Änderungen der Grundordnung entscheidet der Senat einer Hochschule, der damit das für die Namensgebung entscheidende Gremium ist.

Der geänderte Passus in der Grundordnung der Universität lautet: „Die Universität in Greifswald trägt den Namen Universität Greifswald; diesem kann nach Maßgabe einer vom engeren Senat nach Anhörung des erweiterten Senats zu beschließenden Ordnung der Namenszusatz Ernst Moritz Arndt vorangestellt werden. Dabei ist das einheitliche Auftreten der Universität im Rechtsverkehr sicherzustellen.“

In den kommenden Wochen wird sich die Satzungskommission des Akademischen Senats mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung des Namenszusatzes Ernst Moritz Arndt möglich ist. Die Kommission wird dann dem Senat entsprechende Vorschläge unterbreiten. Die Entscheidungsvorlage wird anschließend von den Senatorinnen und Senatoren diskutiert und in die vorgesehenen Beschlussverfahren gegeben.

*Ergänzung zur Pressemitteilung (20.04.2018)
Die am 19.4.2018 erteilte Genehmigung des Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Änderung der Grundordnung führt nicht unmittelbar zur Änderung des Namens in Universität Greifswald. Rechtswirksam wird die Namensänderung vielmehr erst am Tag nach der hochschulöffentlichen Bekanntmachung der Grundordnungsänderung. Diese Bekanntmachung wird nach Ablauf einer kurzen, im Detail noch bestimmenden Karenzzeit erfolgen, innerhalb derer Übergangsregelungen getroffen werden müssen, zum Beispiel für laufende Verwaltungsverfahren, Zeugnisse, Urkunden und vieles mehr.

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