Selbstbestimmungsgesetz
Aktuell:
Auslaufen der Übergangsregelung zum dgti-Ergänzungsausweis
Bislang bestand die Möglichkeit, auf Grundlage des dgti-Ergänzungsausweises eine Änderung des Namens und/oder Geschlechtseintrags in internen universitären Systemen vornehmen zu lassen.
Mit dem Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes entfällt diese Regelung.
Ab dem 31. Juli 2025 kann der dgti-Ergänzungsausweis nicht mehr zur Änderung des Namens oder Geschlechtseintrags im System der Universität Greifswald verwendet werden. Bereits hinterlegte Angaben werden zu diesem Zeitpunkt systemseitig entfernt. Diese Änderung steht im Zusammenhang mit dem Selbstbestimmungsgesetz, das am 1. November 2024 in Kraft getreten ist. Es ermöglicht allen Personen, Name und Geschlechtseintrag selbstbestimmt und ohne langwierige Verfahren beim zuständigen Meldeamt ändern zu lassen. Die Universität begrüßt diesen rechtlichen Fortschritt ausdrücklich – als wichtigen Beitrag zu mehr Sichtbarkeit und Selbstbestimmung für trans*, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen. Wir möchten Sie dazu ermutigen, die mit dem Selbstbestimmungsgesetz verbundenen Rechte aktiv für sich zu nutzen.
Wir sind uns jedoch bewusst, dass das Auslaufen der bisherigen Anerkennung des dgti-Ergänzungsausweises für betroffene Personen mit Unsicherheiten oder belastenden Erfahrungen verbunden sein kann. Das Büro der zentralen Gleichstellungsbeauftragten steht Ihnen bei Fragen oder Unterstützungsbedarf gern zur Seite.
Das Selbstbestimmungsgesetz
Das Selbstbestimmungsgesetz soll trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtern, ihren Geschlechtseintrag ändern zu lassen.
Seit dem 1. November 2024 löst das Selbstbestimmungsgesetz das Transsexuellengesetz ab. Nach der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gilt eine Sperrfrist von einem Jahr für eine erneute Änderung.
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen, wenn Sie an der Universität Ihren Namen und Ihren Geschlechtseintrag ändern lassen wollen:
1. Frühzeitige Anmeldung beim Standesamt: Die Namensänderung sollte so früh wie möglich beim Standesamt angemeldet werden (möglich seit dem 1. August 2024). Die Anmeldung muss mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Änderungstermin erfolgen. Nach der Bestätigung Ihres Wunsches nach Namensänderung erhalten Sie beim zuständigen Standesamt eine Bescheinigung über die Namensänderung und auf Antrag den neuen Personalausweis.
2. Ummeldung: Um den Umgang mit Ihrer Namensänderung an der Universität möglichst einfach zu gestalten, reicht bereits die Bescheinigung über die Namensänderung aus. Diese oder gegebenenfalls Ihren neuen Personalausweis legen Sie beim Studierendensekretariat (für Studierende) oder beim Personalreferat (für Mitarbeitende) vor, um die Eintragung in den Uni-Datenbanken aktualisieren zu lassen.
3. Dokumente aktualisieren: Ab diesem Zeitpunkt werden Eintragungen und Dokumente ausschließlich unter dem neuen Namen geführt.
Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Selbstbestimmungsgesetz SBGG
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ist beschlossen!
Nach über 40 Jahren wird das Transsexuellengesetz nun durch das Selbstbestimmungsgesetz abgelöst. Das Selbstbestimmungsgesetz markiert einen bedeutsamen Fortschritt für trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen in Deutschland. Es erleichtert den Betroffenen die Änderung ihres Geschlechtseintrags im Personenstandsregister sowie ihrer Vornamen, indem es eine Erklärung gegenüber dem Standesamt als ausreichend ansieht.
Die früher erforderliche gerichtliche Entscheidung über die Antragstellung sowie die Einholung zweier Sachverständigengutachten entfällt.
Das Selbstbestimmungsgesetz gewährleistet den grundlegenden Schutz des Rechts auf geschlechtliche Selbstbestimmung der Betroffenen gemäß den Bestimmungen des Grundgesetzes, das auch das Recht auf Achtung der geschlechtlichen Identität schützt, selbst wenn diese vom Geschlechtseintrag abweicht.
Viele Betroffene empfanden die Vorgaben des bisher geltenden Transsexuellengesetzes als demütigend, insbesondere die Erfordernis, sich vor der Geschlechtsänderung einer Begutachtung zu unterziehen. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht wesentliche Teile des Transsexuellengesetzes als verfassungswidrig erklärt, was eine dringende Reform notwendig machte.
An wen kann ich mich mit meinen Fragen wenden?
Studierendensekretariat: Personalreferat:
Kerstin Rose Eva Hälke-Plath
03834 420-1291 03834 420-1139
kerstin.rose@uni-greifswald.de eva.hp@uni-greifswald.de
Zentrale Gleichstellungsbeauftragte:
Jenny Linek
gleichstellungsbeauftragte@uni-greifswald.de
03834 420-1108