Was macht der Personalrat - und was nicht?

Das Arbeitsleben ist voll von Vorgängen und Veränderungen, die eine unmittelbare Auswirkung auf die Beschäftigten und die Beamt*innen haben: Einführung flexibler Arbeitszeitmodelle, Umstrukturierung, neue Technologien, Auslagerung von Tätigkeitsbereichen, Versetzung und Umgruppierung, Beförderungen und vieles mehr. Damit niemand allein vor diesen Auswirkungen steht, ist es wichtig, einen Personalrat zu wählen. Dieser kann auf Basis des Personalvertretungsgesetzes die Interessen der Beschäftigten und der Beamt*innen gegenüber der Dienststelle vertreten und ggf. rechtlich durchsetzen.

Diese Aufgaben, Rechte und Pflichten sind durch das Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern festgelegt (vgl. § 58 ff.). Ihnen obliegt beispielsweise die Prüfung und Zustimmung bei zahlreichen Belangen der Arbeits- und Dienstverhältnisse, auch im Rahmen des Abschlusses von Dienstvereinbarungen. Ganz allgemein wacht der Personalrat darüber, dass Tarifverträge und Gesetze, zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, auch eingehalten werden. Natürlich stärkt er auch einzelnen Beschäftigten in Konflikten mit Vorgesetzten den Rücken. Ein Personalrat hat im Personalvertretungsgesetz genau definierte Rechte, die er notfalls auch vor Gericht durchsetzen kann. In Fragen, in denen er ein Mitbestimmungsrecht hat, kann er ein Verfahren zur Streitschlichtung einleiten, wenn die Verhandlungen mit der Dienststellenleitung zu keinem Ergebnis führen.

Warum die Mitbestimmung von Interessenvertretungen keine Selbstverständlich ist, lesen Sie hier.

Der Personalrat ist die gesetzlich gewählte Interessenvertretung. Das bedeutet: Er setzt sich für die Belange aller Beschäftigten ein – unabhängig von Status, Hierarchie oder Abteilung.

  • bei personellen Maßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen
  • bei organisatorischen Änderungen (z. B. Umstrukturierungen, Stellenabbau, Einführung neuer Technik)
  • bei Regelungen zu Arbeitszeit, Urlaub, Dienstvereinbarungen, Arbeitsorganisation
  • bei Auswahlverfahren, Eingruppierungen, Ausschreibungen

Mitbestimmung heißt, dass die Dienststelle Maßnahmen nur mit Zustimmung des Personalrats durchführen darf. Lehnt der Personalrat eine Maßnahme ab, kann die Dienststelle das so genannte Stufenverfahren einleiten. Zu den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten gehören u. a.:

  • Einstellungen
  • Kündigungen
  • Höher- und Herabgruppierungen
  • Ablehnung von Erholungsurlaub (auf Antrag der/des Beschäftigten)
  • Ablehnung von Anträgen auf Teilnahme an der Telearbeit oder an mobilem Arbeiten
  • Versagung der Genehmigung von Nebentätigkeiten
  • Abschluss und Änderung von Dienstvereinbarungen
  • Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
  • Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden
  • Durchführung der Berufsausbildung und Fortbildung
  • Organisationspläne bzw. Veränderungen
  • Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Bediensteten
  • Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen
  • Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen

Die Dienststelle ist verpflichtet, bestimmte Maßnahmen vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend zu erörtern, über Einwendungen des Personalrats nachzudenken und eine von den Einwendungen des Personalrats abweichende Entscheidung ihm gegenüber zu begründen. Beispiel hierfür sind u. a.:

  • Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen
  • Umorganisation von Dienststelle

Ein Unterbleiben oder mangelhafte Mitwirkung des Personalrats hat zur Folge, dass die beabsichtigte Maßnahme nicht durchgeführt werden darf.

Der Personalrat kann zu bestimmten Maßnahmen gegenüber seiner Dienststelle eine inhaltliche Stellungnahme abgeben mit dem Anspruch auf eine Erörterung seiner Stellungnahme. Die Anhörung findet in der Regel statt:

  • Planungsbereich (Stellenanforderungen zum Haushaltsplan)
  • Personalplanung
  • Neubauplanung
  • Änderung von Arbeitsverfahren.

Eine Anhörung ist nicht davon abhängig, ob die Maßnahmen Auswirkungen auf Anforderungen an die Beschäftigten oder die Art der Arbeit haben kann.

Die Dienststelle hat den Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, d.h. dem Personalrat sind Unterlagen zur Durchführung seiner Aufgaben vorzulegen bzw. zugänglich zu machen. Die genauen Informationsrechte ergeben sich aus § 60 PersVG M-V.

Zusätzliche Informationsrechte können sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergeben, wenn dies zu einer sachgerechten Amtsführung und Interessenwahrnehmung erforderlich ist.

  • Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen, Dienstvereinbarungen
  • Einsatz gegen Benachteiligung, Willkür oder Ungleichbehandlung
  • Beratung bei Problemen im Arbeitsverhältnis, etwa bei Überlastung, Konflikten oder Fehlverhalten
  • persönliche Beratung bei Fragen rund um Arbeitszeit, Verträge, Teilzeit, Elternzeit oder Befristung
  • Unterstützung bei Problemen am Arbeitsplatz
  • Vermittlung bei Konflikten mit Kolleg:innen oder Vorgesetzten
  • Unterstützung beim BEM-Verfahren (Wiedereingliederung nach längerer Krankheit)
  • Zusammenarbeit mit Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragten
  • Beteiligung an Arbeitsgruppen, Gesundheitsmanagement, Digitalisierungsthemen u. v. m.

Was macht der Personalrat nicht?

Trotz umfassender Aufgaben ist der Personalrat kein Allzweck-Ansprechpartner. In manchen Fällen sind andere Stellen zuständig – oder gesetzlich vorgeschrieben.

Nein – die Auswahl trifft die Dienststelle, aber nur mit Zustimmung des Personalrats.

Nein – er kann vermitteln, Gespräche begleiten oder auf Missstände hinweisen, aber keine disziplinarischen Maßnahmen anordnen.

Der Personalrat ist nicht die Lösung für jedes Problem, aber oft der erste Schritt zur Klärung.

Wann lohnt sich der Kontakt zum Personalrat?

Wir sind immer dann die richtige Anlaufstelle, wenn

  • man eine dienstliche Maßnahme für ungerecht hält
  • man arbeitsrechtliche Fragen hat und keine neutrale Auskunft bekommt
  • man merkt, dass die Arbeitsbelastung zu hoch wird
  • man Unterstützung bei einem Gespräch oder Antrag braucht
  • man unsicher ist, ob die eigenen Rechte eingehalten werden
  • man einfach mal nachfragen will, was möglich ist

Die Personalvertretungen arbeiten unabhängig von der Dienststellenleitung. Die Mitglieder sind selbst Beschäftigte der Universität. Außerdem ist die Arbeit gesetzlich geschützt – und dient dem Schutz der Beschäftigten.