Grundordnung der Universität Greifswald
Vom 23. März 2021
Aufgrund von § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz – LHG M-V M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1364, 1368), erlässt die Universität Greifswald folgende Satzung:
Die Grundordnung zum Download in ihrer jeweils aktuellen Fassung finden Sie hier unter dem Reiter "Grundlagen".
- Grundordnung der Universität Greifswald
- Download der Grundordnung als PDF
- § 4 Akademische Ehrungen
- § 5 Nutzungsrechte
- § 6 Mitwirkung
- § 7 Wahlen
- § 8 Studierendenschaft
- § 9 Organe der Universität
- § 10 Gliederung der Universität
- § 11 Wahlen zu Ämtern
- § 12 Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Rektorats
- § 13 Arbeit von Gremien
- § 14 Universitätsleitung
- § 15 Kanzler*in
- § 16 Dienstberatung
- § 17 Zusammensetzung und Beratungen des Senats
- § 18 Aufgaben und Befugnisse des engeren Senats
- § 19 Aufgaben und Befugnisse des erweiterten Senats
- § 20 Ausschüsse des Senats
- § 21 Fakultäten
- § 22 Fakultätsrat
- § 23 Fakultätsleitung
- § 24 Studiendekan*in
- § 25 Berufungsverfahren
- § 26 Wissenschaftliche Einrichtungen (Institute) und Betriebseinheiten der Fakultäten
- § 26a Wissenschaftliche Verbünde
- § 27 Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen
- § 28 Weitere organisatorische Einheiten
- § 29 Organisatorische Einheiten unter Beteiligung der Universitätsmedizin
- § 30 Universitätsbibliothek und Universitätsrechenzentrum
- § 31 Wissenschaftliche Einrichtungen an der Universität
- § 32 Gleichstellungsbeauftragte
- § 33 Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung
- § 34 Behindertenbeauftragte*r
- § 35 Inkrafttreten von Satzungen und Ordnungen
- § 36 Übergangsvorschriften
- § 37 Inkrafttreten
- www.uni-greifswald.de/grundordnung
§ 1 Name und Rechtsstellung
(1) Die Universität in Greifswald trägt den Namen Universität Greifswald; diesem kann nach Maßgabe einer vom engeren Senat nach Anhörung des erweiterten Senats zu beschließenden Ordnung der Namenszusatz „Ernst Moritz Arndt“ vorangestellt werden. Dabei ist das einheitliche Auftreten der Universität im Rechtsverkehr sicherzustellen. Sie hat ihren Sitz in Greifswald und führt traditionsgemäß als Signum das Abbild ihres Großen Universitätssiegels. Sie fühlt sich der Geschichte und Kultur Vorpommerns verpflichtet.
(2) Die Universität ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie nimmt ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung wahr, soweit sie ihr nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind. Sie verwaltet ihr Körperschaftsvermögen selbst und verpflichtet sich, seinen Bestand zu erhalten und zu mehren.
(3) Die Universität hat das Promotions- und Habilitationsrecht sowie das Recht der
Verleihung akademischer Grade und Ehrentitel.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Universität dient der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung. Die Universität, ihre Mitglieder und Angehörigen haben die gemeinsame Aufgabe, Forschung, Lehre und Studium zu fördern und deren Freiheit zu wahren.
(2) Die Universität fördert wissenschaftliches Denken und künstlerische Entfaltung und beteiligt sich damit an der Gestaltung des öffentlichen Kulturlebens.
(3) Die Universität bereitet auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie fördert den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.
(4) Die Universität dient der wissenschaftlichen Weiter- und Fortbildung und nimmt Aufgaben im Bereich des Fernstudiums wahr.
(5) Die Universität fördert die nationale und internationale Zusammenarbeit mit anderen Universitäten, Bildungs- und Forschungseinrichtungen und sonstigen einschlägig tätigen Organisationen.
(6) Die Universität evaluiert die Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage überregional anerkannter Verfahren und veröffentlicht die Ergebnisse.
(7) Die Universität unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(8) Die Universität kann Aufgaben der Krankenversorgung und Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen übernehmen.
(9) Die Universität betreibt Wissens- und Technologietransfer zur Umsetzung und Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. In diesem Rahmen unterstützt sie auch die Gründung von Unternehmen durch Mitglieder und Absolvent*innen der Universität.
(10) Die Universität fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Ziel der Förderung ist insbesondere die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft. Sie strebt eine familienfreundliche Gestaltung der Arbeits- und Studienbedingungen ihrer Mitglieder an.
(11) Die Universität wirkt darauf hin, dass jede Benachteiligung von Ausländer*innen und Behinderten an der Universität unterbleibt. Sie berücksichtigt deren besondere Bedürfnisse, bemüht sich um deren Integration und sieht im Rahmen ihrer Aufgaben deren Förderung als besondere Verpflichtung an.
(12) Die Universität wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit und trägt dabei der Situation von Studierenden mit Kindern Rechnung. Sie fördert in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport.
(13) Die Universität unterstützt ihre Absolvent*innen beim Übergang in das Berufsleben und fördert die Verbindung zu ihren Absolvent*innen.
(14) Im Rahmen ihrer Aufgaben kann die Universität Unternehmen gründen und sich an solchen beteiligen.
(15) Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die Universität Greifswald Aktivitäten von Personen, die sie ideell oder materiell fördern, unterstützen.
§ 3 Mitglieder und Angehörige der Universität
(1) Mitglieder der Universität sind die an der Universität hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die immatrikulierten Studierenden und die
nach § 44 Abs. 1 LHG M-V M-V immatrikulierten Doktorand*innen.
(2) Mitglieder der Universität sind weiter
1. das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne von § 55 Abs. 2 LHG M-V,
1a. Personen, denen das Rektorat nach § 59 Absatz 7 LHG M-V die Mitgliedschaftsrechte verliehen hat,
2. Personen, die hauptberuflich, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, auf Antrag der zuständigen Fakultät mit Zustimmung des Rektorats an der Universität tätig sind,
3. Professor*innen, die nach Erreichen der Altersgrenze noch regelmäßig Lehrveranstaltungen abhalten, nach entsprechender Feststellung des Rektors*der Rektorin,
4. Seniorprofessor*innen. Sie sind in Ämter und Gremien der Universität nicht wählbar.
(3) Angehörige der Universität sind, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 oder 2 sind,
1. die Professor*innen nach Erreichen der Altersgrenze,
2. Habilitand*innen,
3. Ehrensenator*innen.
Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
(4) Frauen führen Funktions-, Status- und andere Bezeichnungen in weiblicher, Männer in männlicher Form.
§ 4 Akademische Ehrungen
(1) Den Grad des Ehrendoktors (Dr. h.c.) kann eine Fakultät nach Maßgabe ihrer Promotionsordnung im Einvernehmen mit dem engeren Senat einer Persönlichkeit verleihen, die hervorragende Leistungen für die Wissenschaft erbracht hat.
(2) Zum*zur Ehrensenator*in (Senator*in h.c.) kann der engere Senat auf schriftlich begründeten Vorschlag eines seiner Mitglieder oder eines Dekans*einer Dekanin eine Persönlichkeit ernennen, die sich um die Universität besonders verdient gemacht hat, insbesondere durch die Förderung der Wissenschaft.
(3) Für andere Fälle besonderer Verdienste um die Universität Greifswald kann das Rektorat im Einvernehmen mit dem engeren Senat die Ehrenmedaille verleihen.
(4) Ein Beschluss zur Verleihung der Würde eines Ehrensenators*einer Ehrensenatorin bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des engeren Senats. Dies gilt für das Einvernehmen mit der Verleihung des Ehrendoktorgrades und der Verleihung der Ehrenmedaille entsprechend.
§ 5 Nutzungsrechte
Mitglieder und Angehörige haben das Recht, die wissenschaftlichen und sozialen Einrichtungen und Leistungen der Universität nach Maßgabe der entsprechenden Benutzungsordnungen zu nutzen.
§ 6 Mitwirkung
(1) Die Mitglieder und Angehörigen der Universität sind verpflichtet, zur Erfüllung der Aufgaben der Universität beizutragen. Die Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung mitzuwirken. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.
(2) Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Im Falle anschließender Wiederwahl kann die Übernahme auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes abgelehnt werden, es sei denn, eine ordnungsgemäße Besetzung wäre anderenfalls nicht möglich.
§ 7 Wahlen
(1) Die Vertreter*innen der Mitgliedergruppen im Senat und in den Fakultätsräten werden von den Mitgliedern der Universität in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Wahlvorschläge aufgestellt werden.
(2) Die Wahlen der Vertreter*innen der Hochschullehrer*innen, der akademischen sowie der weiteren Mitarbeiter*innen zu den Fakultätsräten der Theologischen und der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät erfolgen durch Mehrheitswahl.
(3) Das Nähere regelt eine vom erweiterten Senat als Satzung zu erlassende Wahlordnung.
(4) Für die Vertretung in den Universitätsgremien bilden je eine Gruppe:
1. die Hochschullehrer*innen (Professor*innen, Juniorprofessor*innen),
2. die Studierenden,
3. die akademischen Mitarbeiter*innen (wissenschaftliche, künstlerische und fachpraktische Mitarbeiter*innen; im Rahmen dieser Grundordnung gelten als solche auch nach § 44 Abs. 1 LHG M-V immatrikulierte Doktorand*innen) und
4. die weiteren Mitarbeiter*innen.
(5) Zur Gruppe der Hochschullehrer*innen gehören auch die
1. außerplanmäßigen Professor*innen,
2. Honorarprofessor*innen,
3. Vertreter*innen von Professuren, Gastprofessor*innen,
4. Professor*innen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3,
5. nebenberuflichen künstlerischen Professor*innen,
6. Personen, denen das Rektorat nach § 59 Absatz 7 LHG M-V die Mitgliedschaftsrechte verliehen hat,
7. Seniorprofessor*innen.
Diese Mitglieder sind als solche nur aktiv wahlberechtigt.
(6) Zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen gehören auch
1. Privatdozent*innen,
2. Lehrbeauftragte,
3. Personen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2, soweit sie überwiegend wissenschaftliche und künstlerische Aufgaben erfüllen,
4. wissenschaftliche Hilfskräfte.
Diese Mitglieder sind als solche nur aktiv wahlberechtigt.
(7) Zur Gruppe der weiteren Mitarbeiter*innen gehören auch Personen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2, soweit diese nicht zu einer anderen Gruppe gehören.
(8) Ist in einem Gremium eine Gruppe mit weniger Mitgliedern als nach dieser Grundordnung vorgesehen vertreten, erhöht sich das Gewicht der Stimme jedes Vertreters*jeder Vertreterin jeweils um so viel, dass die Vertreter*innen der Gruppe insgesamt über das Stimmgewicht der Anzahl der ihnen an sich zustehenden Stimmen verfügen.
(9) Das Wahlrecht kann nur in jeweils einer Mitgliedergruppe und in jeweils einer Fakultät ausgeübt werden. Ist ein*e Studierende*r in einem Studiengang immatrikuliert, dessen Durchführung mehreren Fakultäten zugeordnet worden ist, oder ist er*sie in mehreren Studiengängen immatrikuliert, so ist er*sie nur in der Fakultät aktiv und passiv wahlberechtigt, den er*sie anlässlich der Immatrikulation oder Rückmeldung angibt.
(10) Der*die Rektor*in nimmt an Wahlen nicht teil. Die anderen Mitglieder des Rektorats können für ihre Amtszeit nicht in den Senat gewählt werden; mit der Ernennung zum Mitglied des Rektorats endet die Mitgliedschaft im Senat.
(11) Scheidet ein Mitglied eines Gremiums aus der Gruppe aus, die es vertritt, verliert es sein Mandat. Scheidet ein Mitglied aus einem Gremium aus, rückt das nächstberechtigte Mitglied seiner Wahlliste nach; ist die Liste erschöpft, findet eine Ergänzungswahl nicht statt.
(12) Ist ein Mitglied an der Mitwirkung in einem Gremium entschuldigt verhindert, kann es sein Stimmrecht auf ein anderes, seiner Gruppe angehörendes Mitglied des Gremiums übertragen oder sich durch das nächstberechtigte Mitglied seiner Wahlliste vertreten lassen. Ist auch das nächstberechtigte Mitglied der Wahlliste entschuldigt verhindert, tritt an dessen Stelle das darauffolgende berechtigte Mitglied der Wahlliste, es sei denn die Wahlliste ist erschöpft. Einem Mitglied kann nur eine Stimme übertragen werden.
(13) Ist ein Gremium oder ein Mitglied desselben nicht rechtzeitig gewählt oder bestellt, verlängert sich die Amtszeit des bisherigen Gremiums bzw. Mitgliedes bis zur wirksamen Bestellung des Nachfolgers*der Nachfolgerin. Im Fall der erfolgreichen Anfechtung der Wahl gilt dies entsprechend ab Wirksamwerden der Entscheidung über die Anfechtung.
§ 8 Studierendenschaft
(1) Die an der Universität immatrikulierten Studierenden bilden die Studierendenschaft. Sie ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Universität (Verfasste Studierendenschaft).
(2) Die Studierendenschaft hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie regelt ihre inneren Angelegenheiten durch eine Satzung, die der Genehmigung des Rektors*der Rektorin bedarf.
(3) Die Studierendenschaft nimmt die Interessen der Studierenden wahr und wirkt bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität mit. Ihre Aufgabe ist es,
1. bei der Verbesserung der Lehre, insbesondere bei der Erstellung der Lehrberichte mitzuwirken,
2. für die wirtschaftliche Förderung und die sozialen Belange der Studierenden einzutreten,
3. die hochschulpolitischen und fachlichen Belange zu vertreten und zu hochschulpolitischen Fragen Stellung zu nehmen,
4. die geistigen und kulturellen Interessen der Studierenden zu unterstützen,
5. den Studierendensport zu fördern, soweit nicht die Universität dafür zuständig ist,
6. die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu fördern,
7. die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen
8. die Integration ausländischer Studierender zu unterstützen und
9. die Meinungsbildung in der Studierendenschaft durch geeignete Medien zu fördern.
(4) Die Studierendenschaft kann sich in Fachschaften gliedern.
(5) Ein Organ der Studierendenschaft ist das Studierendenparlament. Es beschließt die Satzung der Studierendenschaft, in der auch weitere Organe vorgesehen werden können. Vorzusehen ist ein Organ, welches die Studierendenschaft nach außen vertritt, die laufenden Geschäfte führt und die Beschlüsse des Studierendenparlaments ausführt. Dieses Organ wird durch das Studierendenparlament gewählt und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.
(6) Der*die Rektor*in übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus.
§ 9 Organe der Universität
Die zentralen Organe sind das Rektorat und der Senat.
§ 10 Gliederung der Universität
(1) Die Universität gliedert sich gemäß §§ 90 und 96 LHG M-V in die Fachbereiche Theologische Fakultät, Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät, Philosophische Fakultät und Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät sowie in die Universitätsmedizin. Über die Zuordnung von Studiengängen zu den Fakultäten entscheidet im Zweifel das Rektorat nach Anhörung des Senats.
(2) Auf die Universitätsmedizin findet die Grundordnung Anwendung, soweit dem nicht Vorschriften des Landeshochschulgesetzes entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für die §§ 3 bis 6, § 7 Absätze 1, 3 bis 9 und 11 bis 12, §§ 8, 11,13, 16, § 17 Absatz 6, § 18 Absätze 1, 3 Nr. 5 und 7, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2 Sätze 2 bis 4, § 22 Absätze 2 und 3, § 23 Absatz 4, §§ 25 sowie 30.
(3) Besondere Aufgaben innerhalb der Universität nehmen darüber hinaus wahr der*die Rektor*in, der*die Kanzler*in, die Gleichstellungs- und der*die Behindertenbeauftragte sowie die Einrichtungen nach §§ 26 ff.
§ 11 Wahlen zu Ämtern
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Wahl der Mitglieder des Rektorats und der Fakultätsleitungen sowie des*der Vorsitzenden des Senats und dessen*deren Stellvertreter*innen.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Wahlgremiums auf sich vereinigt. Gewählt wird in geheimer Abstimmung mit verdeckten amtlichen Stimmzetteln. In einer Wahlsitzung können bis zu drei Wahlgänge stattfinden.
(3) Ist mehr als ein*e Kandidat*in nominiert und erreicht kein*e Kandidat*in im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Wahlgremiums, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*inn/en statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Vereinigt ein*e Kandidat*in im ersten Wahlgang die relative Mehrheit auf sich und erzielen zwei oder mehr weitere Kandidat/inn/en jeweils gleichviele Stimmen, sind zum nächsten Wahlgang alle der relativen Mehrheit am nächsten liegenden unterlegenen Kandidat*innen zugelassen. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die in Absatz 2 Satz 1 genannte Mehrheit
erreicht. Führt der zweite Wahlgang zu keinem Ergebnis, findet mit den gleichen Kandidat*innen ein dritter Wahlgang statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Führt der dritte Wahlgang zur Stimmengleichheit, so ist die Wahl nicht zustande gekommen.
(4) Ist nur ein*e Kandidat*in nominiert, ist er*sie im dritten Wahlgang gewählt, wenn er*sie dann die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(5) Der*Die gewählte Kandidat*in teilt innerhalb dreier Arbeitstage dem*der Vorsitzenden des Wahlgremiums mit, ob er*sie die Wahl annimmt oder nicht. Betrifft die Wahl die Position des*der Vorsitzenden eines Gremiums oder seines Vertreters*seiner Vertreterin, muss sich der*die gewählte Kandidat*in unverzüglich entscheiden.
(6) Unbeschadet des Rechts der*des Vorgeschlagenen, sich vorzustellen, findet eine Personalaussprache in der Wahlsitzung nicht statt.
(7) Wird für jemanden, der ein Amt innehat, der*die Nachfolger*in nicht rechtzeitig gewählt oder bestellt, verlängert sich die Amtszeit der erstgenannten Person bis zur wirksamen Regelung der Nachfolge. Im Fall der erfolgreichen Anfechtung der Wahl gilt dies entsprechend ab Wirksamwerden der Entscheidung über die Anfechtung.
§ 12 Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Rektorats
(1) Bei Wahlen für Ämter im Rektorat gelten ergänzend zu § 11 die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Der*die Rektor*in wird für eine Amtszeit von vier Jahren, der*die Kanzler*in vorbehaltlich von § 87 Absatz 2 LHG M-V auf Lebenszeit, die Prorektor*innen für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wird ein*e Studierende*r gewählt, beträgt die Amtszeit ein Jahr. Enden die Amtszeiten von Rektor*in und Prorektor*innen nicht am Ende eines Semesters, verlängern sie sich zum Ende eines laufenden Semesters. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Während der ersten Amtszeit darf die für die Beamt*innen des Landes maßgebliche Regelaltersgrenze nicht überschritten werden.
(3) Die Stellen des Rektors*der Rektorin und des Kanzlers*der Kanzlerin sind rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Über die Ausschreibungstexte beschließt der erweiterte Senat, und zwar bei der Ausschreibung der Stelle des Kanzlers*der Kanzlerin im Einvernehmen mit dem*der Rektor*in.
(4) Der erweiterte Senat setzt zur Vorbereitung der Wahlen des Rektors*der Rektorin und des Kanzlers*der Kanzlerin einen Ausschuss ein; diesem gehört bei der Besetzung der Stelle des Kanzlers*der Kanzlerin auch der*die Rektor*in an. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Senats.
(5) Zur Wahl zu einem Mitglied des Rektorates – mit Ausnahme des Kanzlers*der Kanzlerin – können Mitglieder des erweiterten Senats und jede*r Dekan*in auf Beschluss des Fakultätsrates eine*n Kandidierende*n vorschlagen; für die Wahl eines Prorektors*einer Prorektorin kann auch der*die Rektor*in einen Vorschlag machen. Vorschläge aus dem erweiterten Senat müssen von mindestens drei Mitgliedern eingebracht werden. Der Vorschlag einer Person, die sich nicht beworben hat, ist nur zulässig, wenn dem Senat gleichzeitig eine schriftliche Erklärung des*der Vorgeschlagenen vorgelegt wird, dass er*sie zur Kandidatur bereit ist.
(6) Die Wahl zu einem Mitglied des Rektorates – mit Ausnahme des Kanzlers*der Kanzlerin – setzt die Nominierung durch den (engeren) Senat voraus. Diese erfolgt in geheimer Abstimmung. Der (engere) Senat soll nicht mehr als drei Personen für jedes Amt nominieren. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Senats. Die Nominierung von Kandidat*innen zu Wahl als Prorektor*in durch den (engeren) Senat setzt das
Einverständnis des*der Rektors*Rektorin voraus. Das Einverständnis des Rektors*der Rektorin mit den Nominierungen des (engeren) Senats muss spätestens bei Beginn des Wahlaktes des (erweiterten) Senats vorliegen.
(7) Im Sinne von Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 6 Satz 5 gilt, wenn ein*e neue*r Rektor*in bereits gewählt, aber noch nicht ernannt ist, als der*die Rektor*in derjenige*diejenige, in dessen*deren Amtszeit die Prorektor*innen ihr Amt überwiegend ausüben sollen.
(8) Im Fall des § 11 Absatz 3 Satz 6 kann bei der Wahl des*der Rektor*in der (erweiterte) Senat beschließen, dass der (engere) Senat erneut Kandidat*innen vorschlagen kann; dabei kann er auch bereits zuvor vorgeschlagene Kandidat*innen vorschlagen. Anderenfalls ist das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben (Absatz 3).
(9) Hat die vom erweiterten Senat zum*zur Rektor*in bzw. zum*zur Kanzler*in gewählte Person die Wahl angenommen, beantragt der*die Vorsitzende des Senats die Bestellung durch das Bildungsministerium.
(10) Die Abwahl des Rektorates oder eines seiner Mitglieder nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 – mit Ausnahme des Kanzlers*der Kanzlerin - muss von mindestens sechs Mitgliedern des erweiterten Senats beantragt werden. Der Antrag ist den Mitgliedern des Senats mit der Einladung zu einer Sitzung übermitteln. Der Beschluss darf frühestens zwei Wochen später auf einer weiteren Sitzung gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des erweiterten Senats erforderlich.
§ 13 Arbeit von Gremien
(1) Senat und Fakultätsräte tagen grundsätzlich universitätsöffentlich. Sie können nichtöffentlich tagen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies beschließt.
(2) Die Vorsitzenden und Mitglieder der Gremien informieren die Universitätsöffentlichkeit regelmäßig in angemessener Weise über die Arbeit und die Beschlüsse der Gremien. In Personal- und Prüfungseinzelangelegenheiten darf nur über die Beschlüsse informiert werden. Die Vertreter*innen einer Gruppe beraten sich regelmäßig in angemessener Weise mit den Mitgliedern ihrer Gruppe.
(3) Sitzungen der Gremien sind der Universitätsöffentlichkeit rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung bekannt zu machen.
(4) Solange ein Gremium keine*n gewählte*n Vorsitzende*n hat, wird es von seinem nach Lebensjahren ältesten Mitglied geleitet.
(5) Zu einer Sitzung können Berater*innen geladen werden. Betrifft eine Entscheidung oder eine Stellungnahme eines Gremiums unmittelbar eine Einrichtung im Sinne der §§ 26 bis 30, ist deren Leitung auf Antrag Gelegenheit zu geben, an den Beratungen mit Rederecht teilzunehmen. Entsprechendes gilt für die zuständige Fachschaft, wenn Studienbedingungen in einem bestimmten Fach maßgeblich betroffen sind. Das Nähere regelt die jeweilige Geschäftsordnung.
§ 14 Universitätsleitung
(1) Die Universität wird durch ein Rektorat geleitet. Dieses ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Es ist auch zuständig für die Entscheidungen, die von der Universität als Gesellschafterin eines Unternehmens nach § 105 Absatz 4 LHG M-V zu treffen sind.
(2) Mitglieder des Rektorates sind:
1. Der*die Rektor*in,
2. der*die Kanzler*in,
3. ein*e hauptamtlich an der Universität tätige*r Professor*in und
4. ein Mitglied der Hochschule nach § 3 Absatz 1. Der erweiterte Senat kann beschließen, dass dem Rektorat
1. zwei Prorektor*innen nach Nr. 3 oder
2. jeweils zwei Prorektor*innen nach Nr. 3 und Nr. 4 angehören.
Der erweiterte Senat kann einen solchen Beschluss ändern oder aufheben, sofern das dann bestehende Rektorat den dann geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht. Wird die Zahl der nach Nr. 4 zu wählenden Prorektor*innen auf zwei festgesetzt, soll mindestens einer der beiden einer anderen Gruppe als der der Professor*innen angehören. Eine Reduktion der Zahl der Prorektor*innen kann nur mit Wirkung zum Ende der Amtszeit einer Prorektorin*eines Prorektors beschlossen werden. Beschlüsse nach den Sätzen 2 und 5 bedürfen der Zustimmung der Rektorin*des Rektors. § 12 Absatz 7 gilt entsprechend.
(3) Der*die Universitätsleiter*in führt die Bezeichnung Rektor*in, die anderen Mitglieder mit Ausnahme des Kanzlers*der Kanzlerin die Bezeichnung Prorektor*in.
(4) Das Rektorat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors*der Rektorin den Ausschlag.
(5) Der*die Rektor*in entscheidet nach Maßgabe von § 84 Absatz 4 LHG M-V in Eilfällen, soweit ansonsten eine andere Stelle der Universität zuständig ist. Er*sie hat zuvor die Dekan*innen anzuhören, bei Entscheidungen, die in die Zuständigkeit des Senats fallen, auch dessen*deren Vorsitzende*n. Die Eilentscheidung bedarf der Bestätigung durch die an sich entscheidungsbefugte Stelle.
(6) Der*die Rektor*in vertritt die Universität nach außen. Er*sie führt den Vorsitz im Rektorat und weist vorbehaltlich § 87 LHG M-V dessen weiteren Mitgliedern Aufgabenbereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung im Rahmen der von ihm*ihr festgesetzten Richtlinien zu. Er*sie übt das Hausrecht aus. Er*sie kann die Ausübung des Hausrechts übertragen und eine Weiterübertragung zulassen.
(7) Der*die Rektor*in hat rechtswidrige Beschlüsse oder Maßnahmen anderer Organe, Gremien und Amtsträger*innen zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, unterrichtet er*sie das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(8) Der*die Rektor*in wird durch den*die Prorektor*in gemäß Absatz 2 Nr. 3 vertreten. Wird mehr als ein*e Prorektor*in aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen gewählt, legt der*die Rektor*in die Vertretungsreihenfolge zwischen diesen generell fest. Die weitere Vertretung übernehmen die Dekan*innen in der Reihenfolge ihres Lebensalters.
(9) Über Anträge, die an das Rektorat gerichtet werden, und die nicht innerhalb von sechs Wochen beschieden wurden, wird der Senat informiert.
§ 15 Kanzler*in
(1) Der*die Kanzler*in leitet nach Maßgabe des § 87 Absatz 1 LHG M-V die Bereiche Haushalt, Personal, Recht und Liegenschaften in eigener Verantwortung und ist Beauftragte*r für den Haushalt im Sinne des § 9 Landeshaushaltsordnung. Darüber hinaus nimmt er*sie die sonstigen ihm*ihr durch den*die Rektor*in übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Kanzler*in und Universitätsverwaltung unterstützen die Mitglieder und Organe der Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 16 Dienstberatung
Das Rektorat berät in der Regel zweimal im Monat mit den Vertreter*innen der Teilkörperschaften der Universität (Fakultäten, Studierendenschaft). Zu beraten sind insbesondere alle Angelegenheiten nach § 19 Absatz 4. Gegenstand der Dienstberatung ist regelmäßig auch die Abstimmung der Tagesordnung der jeweils kommenden Senatssitzung mit der*dem Vorsitzenden des Senats. Zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt der Dienstberatung wird die*der Vorsitzende des Senats eingeladen. Im Übrigen ist diese*r über die Beratungen zu informieren.
§ 17 Zusammensetzung und Beratungen des Senats
(1) Der Senat besteht aus 36 Vertreter*innen der Gruppen der Hochschullehrer*innen, der akademischen Mitarbeiter*innen, der Studierenden und der weiteren Mitarbeiter*innen im Verhältnis 12:6:12:6.
(2) Werden Aufgaben nach § 19 wahrgenommen oder sind senatsinterne Fragen zu entscheiden, haben alle Mitglieder Stimmrecht (erweiterter Senat). In allen anderen Fällen haben nur diejenigen 22 Mitglieder Stimmrecht, die allein gewählt worden wären, wenn der Senat aus zwölf Vertreter*innen der Gruppe der Hochschullehrer*innen, vier der akademischen Mitarbeiter*innen, vier der Studierenden und zwei der weiteren Mitarbeiter*innen bestehen würde (engerer Senat).
(3) Die Amtszeit der Vertreter*innen der Studierenden beträgt ein Jahr.
(4) Ist ein*e Dekan*in, die Gleichstellungs-, der*die Behindertenbeauftragte oder der*die Präsident*in des Studierendenparlaments in den Senat gewählt, so ruht während der Amtszeit das Stimmrecht; während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied des Senats zum*zur Dekan*in, zur Gleichstellungs-, zum*zur Behindertenbeauftragten oder zum*zur Präsident*in des Studierendenparlaments gewählt wird.
(5) Die Mitglieder des Rektorats, die Dekan*innen und der*die Präsident*in des Studierendenparlaments haben im Senat Rede- und Antragsrecht. Im Rahmen ihres Aufgabenkreises gilt Gleiches für die Gleichstellungs- und den*die Behindertenbeauftragte*n. Auf Beschluss des engeren wie des erweiterten Senats sind die Mitglieder des Rektorats zur Anwesenheit verpflichtet.
(6) Gegen einen Beschluss des Senats können ein*e Dekan*in in Sachen ihrer Fakultät oder die in der betreffenden Sitzung anwesenden stimmberechtigten Vertreter*innen einer Gruppe mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Stimmen Einspruch erheben. Der Einspruch muss binnen einer Woche nach der Sitzung schriftlich bei dem*der Vorsitzenden des Senats erhoben werden und begründet sein. Er hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit wird in der nächsten Sitzung des Senats erneut Beschluss gefasst; dieser Beschluss ist endgültig.
(7) Der Senat gibt sich in erweiterter Zusammensetzung eine Geschäftsordnung und wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 2 eine*n Vorsitzende*n sowie nach Maßgabe der Geschäftsordnung Stellvertreter*innen aus dem Kreis seiner Mitglieder.
(8) Der*die Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Senats vor. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Das Rektorat führt die Beschlüsse des Senats aus.
§ 18 Aufgaben und Befugnisse des engeren Senats
(1) Der engere Senat beschließt über die Vorlage der Grund- und der Wahlordnung an den erweiterten Senat sowie vorbehaltlich § 19 über die Satzungen der Universität, insbesondere über die Prüfungs- und Studienordnungen, ferner über die Ordnungen der Universität; zu den Ordnungen der Fakultäten nimmt er Stellung. Vor der Errichtung, Änderung oder Aufhebung von organisatorischen Untergliederungen oder Studiengängen ist er zu hören (§ 81 Abs. 3 Satz 2 LHG M-V).
(2) Der engere Senat ist weiterhin zuständig für
1. abweichende Entscheidungen über die Verteilung von Ressourcen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 LHG M-V) und die Ausschreibung von Professuren (§ 59 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 3 LHG M-V);
2. die Verleihung der Lehrbefugnis (§ 72 Abs. 1 Satz 1 LHG M-V), der Bezeichnung außerplanmäßige*r Professor*in (§ 73 Abs. 1 Satz 1 LHG M-V) und der Bezeichnung Honorarprofessor*in (§ 73 Abs. 2 Satz 1 LHG M-V);
3. die Beratung des Rechenschaftsberichts des Rektorats und die Entscheidung über dessen Entlastung (§ 81 Abs. 2 LHG M-V);
4. die Beschlussfassung über den Universitätsentwicklungsplan gem. § 15 Abs. 1 LHG M-V (§ 81 Abs. 3 LHG M-V);
5. die Zustimmung zum Entwurf der Zielvereinbarung der Universität mit dem Land nach § 15 Abs. 2 LHG M-V,
6. die Wahl eines*einer Behindertenbeauftragten (§ 89 LHG M-V);
7. die Stellungnahme zur Einrichtung und Änderung einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung und zur Zuweisung von Aufgaben an eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung sowie zur Bestellung des Leiters*der Leiterin zentraler wissenschaftlicher Einrichtungen nach § 26 Abs. 2;
8. die Beschlussfassung über den Wirtschafts- und Haushaltsplan bzgl. des Körperschaftsvermögens und die Entlastung des Rektorats (§ 105 Abs. 2 LHG M-V);
9. die Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses (§ 106 Abs. 1 LHG M-V).
§ 19 Aufgaben und Befugnisse des erweiterten Senats
(1) Der erweiterte Senat kann in allen grundlegenden Angelegenheiten der Universität Empfehlungen aussprechen. Seine Aufgaben sind:
1. der Beschluss der Grund- und der Wahlordnung sowie deren Änderung auf Vorschlag des engeren Senats,
2. die Wahl der Mitglieder des Rektorats,
3. die Abwahl des Rektorats oder eines seiner Mitglieder – mit Ausnahme des Kanzlers*der Kanzlerin – auf Vorschlag des engeren Senats,
4. die Verabschiedung einer Stellungnahme zum Entwurf des Entwicklungsplans und des Wirtschaftsplans der Universität,
5. die Verabschiedung einer Stellungnahme zum Lehrbericht und zum Forschungsbericht.
(2) Beschlüsse über die Grundordnung und deren Änderung benötigen eine Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des erweiterten Senats. Bei den Stellungnahmen nach Nr. 4 und 5 sollen Minderheitsvoten einer Gruppe ausdrücklich aufgeführt werden.
(3) Bei einer Beratung von Angelegenheiten des Absatz 1 Nr. 1 und 4 soll eine Beschlussfassung des erweiterten Senats in der Sitzung, in der die Beschlussvorlage erstmals eingebracht wurde, unterbleiben, sofern diese im engeren Senat inhaltlich verändert wurde.
(4) Der erweiterte Senat hat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber dem Rektorat (§ 81 Abs. 2 Satz 2 LHG M-V). Dieses unterrichtet den erweiterten Senat umfassend über solche Angelegenheiten in Forschung und Entwicklung sowie Studium und Lehre, die die gesamte Universität oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere
1. Grundsatzfragen der Weiterentwicklung der Studienangebote;
2. der Beitrag der Universität zum Voranschlag für den Landeshaushalt und zur Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel sowie der Entwurf der Stellungnahme der Universität, die diese nach § 15 Abs. 1 Satz 1 LHG M-V im Verfahren der Erarbeitung der Eckwerte gegenüber dem Ministerium abgibt;
3. die Festsetzung von Zulassungszahlen durch die Universität;
4. die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Einrichtungen und gemeinsamen Kommissionen;
5. Entscheidungen in fakultätsübergreifenden Grundsatzangelegenheiten der Forschung und über Sonderforschungsbereiche;
6. Entscheidungen in Grundsatzangelegenheiten der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und über Graduiertenkollegs;
7. Entscheidungen zu den Vorschlägen der Fakultäten für die Berufung von Professor*innen;
8. Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes sowie der Studienberatung an der Universität;
9. der Vorschlag des Rektors*der Rektorin zur Ernennung des Kanzlers*der Kanzlerin und des Leiters*der Leiterin der Universitätsbibliothek sowie zur Bestellung des Leiters*der Leiterin des Universitätsrechenzentrums;
10. alle wesentlichen Geschäfte der Unternehmen der Universität unter Einschluss der Mehrheitsbeteiligungen Die Information erfolgt in der Regel schriftlich und so rechtzeitig, dass der erweiterte Senat vor Durchführung oder Vollzug der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme oder abweichenden Entscheidung hat.
§ 20 Ausschüsse des Senats
(1) Der Senat kann in enger und erweiterter Zusammensetzung im Rahmen seiner Aufgaben für bestimmte Sachgebiete Ausschüsse bilden und diesen für bestimmte Aufgaben widerruflich Befugnisse übertragen. Über getroffene Entscheidungen ist dem Senat in dessen nächster Sitzung zu berichten. Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine abweichende Entscheidung treffen. In diesem Fall beschließt im Anwendungsbereich von § 19 der erweiterte Senat, im Übrigen der engere Senat.
(2) Soweit der Senat keine abweichende Entscheidung trifft, gehören einem Ausschuss ein*e Hochschullehrer*in jeder Fakultät und je zwei Mitglieder aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen und der Studierenden sowie ein Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiter*innen an; jedem Ausschuss gehören ferner ein*e vom Kanzler*von der Kanzlerin benannte Angehörige*r der Verwaltung, in der Regel der sachnächsten Einheit der Verwaltung, mit beratender Stimme an. Ausschussmitglieder können auch solche Mitglieder der Universität sein, die nicht Mitglieder des Senats sind.
(3) Für die Arbeit der Ausschüsse gilt die Geschäftsordnung des Senats entsprechend. Im Übrigen gelten § 17 Abs. 5, 7, und 8 entsprechend.
(4) Im Rahmen der Befugnisse des Ausschusses verfügt dieser über ein Antragsrecht im Senat, sein*e Vorsitzende*r über ein Rederecht.
§ 21 Fakultäten
(1) Die Fakultäten (§ 10 Abs. 2) sind die organisatorischen Grundeinheiten der Universität.
(2) Die Fakultäten erfüllen unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität und der Zuständigkeit der zentralen Universitätsorgane auf ihrem Gebiet die Aufgaben der Universität. Bei Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Fakultäten berühren, müssen sich diese vor Beschlussfassung in den Fakultäten abstimmen. Bei Berufungen und Ernennungen, die mehrere Fakultäten angehen, hat die vorschlagende Fakultät auch die anderen Fakultäten zu hören. Die Fakultäten führen die Promotionsverfahren durch; dabei können zur Habilitation und Promotion Professor*innen und Privatdozent*innen anderer Fakultäten mit Stimmrecht hinzugezogen werden.
(3) Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat und die Fakultätsleitung.
(4) Jede Fakultät regelt ihre Organisation durch eine Fakultätsordnung und erlässt die weiteren der Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Satzungen und Ordnungen.
(5) Die Fakultäten führen das Universitätssiegel unbeschadet des Rechts, ihre überlieferten Siegel zu führen.
§ 22 Fakultätsrat
(1) Der Fakultätsrat ist zuständig für den Beschluss von Ordnungen der Fakultät, die Entscheidung über grundsätzliche Angelegenheiten von Studium und Lehre sowie für die sonstigen im LHG M-V genannten Angelegenheiten. Er wirkt an der Erarbeitung des Hochschulentwicklungsplanes gemäß § 15 Absatz 1 LHG M-V sowie der Struktur- und Entwicklungsplanung der Fakultät mit. Er nimmt Stellung zu der von der Fakultätsleitung vorgeschlagenen Verteilung der der Fakultät zugewiesenen Ressourcen sowie zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen.
(2) Mitglieder sind:
1. sechs Vertreter*innen der Gruppe der Hochschullehrer*innen,
2. zwei Vertreter*innen der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen,
3. zwei Vertreter*innen der Gruppe der Studierenden und
4. ein*e Vertreter*in der Gruppe der weiteren Mitarbeiter*innen.
Bei Fakultäten mit mehr als vierzig Professuren zum Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung für eine Wahl, in der alle Statusgruppen wahlberechtigt sind, verdoppelt sich für zwei Jahre die in Satz 1 genannte Zahl der Mitglieder.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 2 Nr.1, 2 und 4 beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr.
(4) Der Fakultätsrat kann Ausschüsse für bestimmte Sachbereiche und für bestimmte Fachrichtungen bilden. Er kann ihnen Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben widerruflich übertragen (beschließende Ausschüsse).
(5) Der Fakultätsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 23 Fakultätsleitung
(1) Die Fakultätsleitung wird von einem*einer Dekan*in gebildet, der*die von einem*einer Prodekan*in vertreten wird. Eine Fakultätsordnung, im Fall der Universitätsmedizin auch deren Satzung, kann vorsehen, dass der Fakultätsleitung mehrere Mitglieder angehören. In diesem Fall gehört ihr der*die Studiendekan*in von Amts wegen an.
(2) Die Fakultätsleitung ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit Gesetz und Grundordnung nichts anderes bestimmen; sie ist dem Fakultätsrat gegenüber verantwortlich.
(3) Der*die Dekan*in hat rechtswidrige Entscheidungen des Fakultätsrates zu beanstanden und Abhilfe zu verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu informieren. § 14 Abs. 6 gilt entsprechend.
(4) Die Befugnisse des Dekans*der Dekanin zur Vertretung der Fakultät in den Gremien der Universität bleiben von einer Regelung nach Absatz 1 Satz 2 unberührt.
(5) Die Inhaber*innen der in Absatz 1 genannten Ämter werden auf zwei Jahre gewählt. Wird ein Mitglied des Fakultätsrates zum*zur Dekan*in gewählt, ruht dessen Fakultätsratsmandat während der Amtszeit als Dekan*in. Die Regelungen zur Stellvertretung von Wahlmitgliedern finden entsprechend Anwendung. Außer im Vertretungsfall sowie vorbehaltlich von § 91 Absatz 1 Satz 5 LHG M-V wird bei den weiteren Mitgliedern der Fakultätsleitung ein eventuelles Stimmrecht im Fakultätsrat durch die Mitgliedschaft in der Fakultätsleitung nicht berührt. § 7 Absatz 8 findet Anwendung.
(6) Für die Abwahl eines*einer Inhabers*Inhaberin eines in Absatz 1 genannten Amtes gilt § 12 Absatz 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag von mindestens 3, im Fall des § 22 Absatz 2 Satz 2 von mindestens 6 Mitgliedern gestellt werden muss. Soweit der*die Betreffende dem Fakultätsrat angehört, ist er*sie bei dieser Abstimmung nicht stimmberechtigt.
§ 24 Studiendekan*in
Der*die Studiendekan*in nimmt unter der Gesamtverantwortung des Dekans*der Dekanin die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben wahr. Seine*Ihre sonstigen Aufgaben und Befugnisse werden durch § 93 LHG M-V bestimmt.
§ 25 Berufungsverfahren
(1) Die Durchführung von Berufungsverfahren richtet sich nach § 59 LHG M-V.
(2) Einer Berufungskommission zur Vorbereitung der Besetzung einer Professur müssen fachnahe Professor*innen und außerdem mindestens ein*e weitere*r, auf Vorschlag des Rektorats nominierte*r Professor*in, in der Regel aus einer anderen Fakultät, angehören. Den stimmberechtigten Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrer*innen sollen mindestens eine Frau sowie mindestens ein*e auswärtige*r Wissenschaftler*in angehören. Die Mitglieder der Berufungskommission werden vom Fakultätsrat bestimmt. Gehören ihr mehr als sechs Professor*innen an, müssen ihr jeweils zwei Vertreter*innen der akademischen Mitarbeiter*innen und der Studierenden angehören. Die vom Fakultätsrat bestimmte Berufungskommission bedarf der Bestätigung durch das Rektorat. Die Durchführung von Berufungsverfahren zur Besetzung von Juniorprofessuren wird in einer besonderen Ordnung geregelt. Diese kann im Rahmen von § 59 LHG M-V Abs. 3 und 5 LHG M-V von den vorstehenden Vorgaben abweichen.
(3) Der Berufungsvorschlag wird vom Fakultätsrat beschlossen. Die Fakultätsordnung kann vorsehen, dass Vertreter*innen des Instituts bzw. Faches, dem die Professur zugeordnet ist, sowie die entsprechende Fachschaft vor Beschlussfassung anzuhören ist. Sondervoten sind nach Maßgabe näherer Regelungen der Universität zulässig.
(4) Die Fakultät übermittelt den Berufungsvorschlag dem Rektorat zur weiteren Veranlassung. Nimmt das Rektorat zu dem Vorschlag ablehnend Stellung, so hat es seine Bedenken der Fakultät schriftlich mitzuteilen und dieser Gelegenheit zu erneuter Beratung zu geben.
(5) Die Berufung von Gastprofessor*innen im Sinne von § 74 LHG M-V und die damit verbundene Betrauung mit Aufgaben im Sinne von § 57 LHG M-V setzt eine entsprechende Entscheidung des fachlich zuständigen Fakultätsrates voraus.
(6) Professor*innen einer Fakultät können von einer anderen Fakultät kooptiert werden. Die Entscheidung trifft der Fakultätsrat. In Promotions-, Habilitations- und Berufungsangelegenheiten gelten kooptierte Professor*innen auch als Mitglieder der anderen Fakultät.
§ 26 Wissenschaftliche Einrichtungen (Institute) und Betriebseinheiten der Fakultäten
(1) Unter der Verantwortung einer oder mehrerer Fakultäten können wissenschaftliche Einrichtungen (Institute) gebildet werden, soweit und solange eine besondere institutionelle Struktur für die sachgerechte Durchführung bestimmter Aufgaben der Universität auf dem Gebiet von Forschung oder Lehre wegen ihres Umfangs sachgerecht ist. Die Aufgaben eines Instituts sind bei seiner Errichtung zu bestimmen. Für gleiche sowie verwandte oder fachlich benachbarte Aufgaben soll nur ein Institut gebildet werden. Ist ein Institut fachlich mehreren Fakultäten zugeordnet, so kann unbeschadet von Absatz 6 einer Fakultät die Verantwortung zugewiesen werden.
(2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Instituten beschließt das Rektorat nach Anhörung der beteiligten Fakultäten und des Senats.
(3) Dem Institut zugeordnet sind im Regelfall alle Mitglieder der Universität, zu deren Dienstaufgaben maßgeblich die Mitwirkung an der Erfüllung der von dem Institut zu erfüllenden Aufgaben gehört. Im Zweifelsfall entscheidet das Rektorat nach Anhörung der Beteiligten und der Leitungen der beteiligten Fakultäten. Ist ein Mitglied der Universität mehreren Instituten zugeordnet, darf es an der Willensbildung aller dieser Institute mitwirken.
(4) Die dem Institut zugeordneten Hochschullehrer*innen wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine*n geschäftsführende*n Direktor*in und eine*n oder mehrere Stellvertreter*innen.
(5) Über Grundsatzfragen, die das Institut oder die von ihm zu erfüllenden Aufgaben betreffen, entscheiden alle dem Institut zugeordneten Hochschullehrer*innen. Die akademischen Mitarbeiter*innen sowie die Vertretung der Studierenden sind beratend zu beteiligen, die weiteren Mitarbeiter*innen können so beteiligt werden.
(6) Näheres kann in einer Fakultätsordnung geregelt werden. Bei interfakultären Instituten bedarf diese der Zustimmung aller beteiligten Fakultäten.
(7) An einer Fakultät können zur Wahrnehmung bestimmter, vorwiegend nicht wissenschaftlicher Aufgaben von dem*der Dekan*in nach Anhörung des Fakultätsrates Betriebseinheiten gebildet werden. Soweit in der Fakultätsordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für diese die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
§ 26a Wissenschaftliche Verbünde
(1) Zur Verfolgung und Förderung eines bestimmten instituts- oder fachbereichsübergreifenden wissenschaftlichen Zweckes können unter der Verantwortung einer oder mehrerer Fakultäten Wissenschaftliche Verbünde (Forschungs- bzw. Lehrverbünde) für maximal 5 Jahre gebildet werden, wenn und soweit die Schaffung einer Verbundstruktur für die sachgerechte Verfolgung und Förderung des wissenschaftlichen Zweckes aufgrund des Umfangs der wissenschaftlichen Aktivitäten zweckmäßig ist. Der wissenschaftliche Zweck sowie der Name sind bei der Errichtung des Verbundes festzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist entscheidet das Rektorat erneut gemäß Absatz 2.
(2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Verbünden entscheidet das Rektorat nach Anhörung der beteiligten Fakultäten und des Senats auf Antrag von mindestens fünf Wissenschaftler*innen, die die Voraussetzungen nach Absatz 5 Nr. 1 erfüllen.
(3) Die Verantwortung für einen wissenschaftlichen Verbund liegt bei der fachlich zuständigen Fakultät. Ist ein Verbund fachlich mehreren Fakultäten zugeordnet, so kann unbeschadet von Absatz 4 einer Fakultät die Verantwortung zugewiesen werden.
(4) Näheres zu wissenschaftlichen Verbünden, insbesondere zu Mitgliedschaft, institutioneller Struktur und Einbindung in die Universität und deren institutionelle Struktur kann durch Fakultätsordnung geregelt werden. Bei interfakultären Verbünden bedarf diese der Zustimmung aller beteiligten Fakultäten.
(5) Wenn oder soweit eine Fakultätsordnung nicht besteht, gelten die nachfolgenden Regelungen:
1. Mitglieder des wissenschaftlichen Verbundes können alle Mitglieder der Universität werden, die im Rahmen dessen Zwecks eigenständig wissenschaftlich tätig sind und von der Mitgliederversammlung aufgenommen werden; Gründungsmitglieder sind die Antragsteller*innen;
2. die Mitglieder des Forschungsverbundes wählen aus ihrer Mitte für zwei Jahre eine*n Sprecher*in, der*die die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Verbundes führt, sowie eine*n oder auf entsprechenden Beschluss mehrere Stellvertreter*innen;
3. alle nicht dem*der Sprecher*in vorbehaltenen Fragen des Verbundes werden von der Mitgliederversammlung entschieden.
§ 27 Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen
(1) Die Einrichtung und Änderung einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung und die Zuweisung von Aufgaben an eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung erfolgt durch das Rektorat nach Anhörung des Senats und der fachlich betroffenen Fakultäten. Vor der Auflösung einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung ist das Benehmen mit diesen Fakultäten herzustellen.
(2) Die in einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung tätigen Hochschullehrer*innen gehören nach Maßgabe einer Entscheidung des Rektorats der Fakultät an, der sie fachlich am nächsten stehen. Für die Berufung eines Hochschullehrers*einer Hochschullehrerin, der*die in einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung tätig sein soll, ist die Fakultät zuständig, der er*sie nach seiner*ihrer Berufung angehören soll.
(3) Für zentrale wissenschaftlichen Einrichtungen gilt § 26 entsprechend.
§ 28 Weitere organisatorische Einheiten
(1) Zur effektiveren Wahrnehmung von Aufgaben der Universität können weitere organisatorische Einheiten vom Rektorat nach Anhörung des Senats und, soweit die Einheiten nur im Aufgabenbereich einiger Fakultäten tätig werden, der betroffenen Fakultäten gebildet werden. Ihre Aufgaben und ihre Struktur sind bei ihrer Errichtung zu bestimmen.
(2) Der*die Leiter*in einer solchen Einheit wird vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen und unbeschadet der Rechte des Kanzlers*der Kanzlerin vom Rektorat nach Anhörung des Senats bestellt. Der*die Leiter*in ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben, für den zweckentsprechenden Einsatz der Mitarbeiter*innen und der Sachmittel verantwortlich.
§ 29 Organisatorische Einheiten unter Beteiligung der Universitätsmedizin
Wird in den Fällen der §§ 26 bis 28 auch die Universitätsmedizin einbezogen, ist die Zustimmung des Vorstandes der Universitätsmedizin erforderlich; im Fall des § 27 ist dieser anzuhören. Ist als Folge der Strukturentscheidung gemäß den §§ 26 bis 28 die bestehende Organisationsstruktur der Universitätsmedizin zu ändern, ist ein Beschluss des Aufsichtsrates im Sinne von § 101 Abs. 1 Nr. 1 LHG M-V erforderlich.
§ 30 Universitätsbibliothek und Universitätsrechenzentrum
(1) Universitätsbibliothek und Universitätsrechenzentrum werden von jeweils einem*einer hauptamtlichen Direktor*in geleitet, der*die von dem*der Rektor*in nach Anhörung des Senates bestellt wird.
(2) Die Universitätsbibliothek hat insbesondere die Aufgabe, die Mitglieder der Universität mit Literatur und Information zum Zwecke der Forschung, der Lehre, des Studiums und der Weiterbildung zu versorgen. Sie nimmt diese Aufgabe auch in der örtlichen und überörtlichen Literatur- und Informationsversorgung wahr, soweit die Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 nicht beeinträchtigt wird. Die Universitätsbibliothek umfasst grundsätzlich sämtliche Literaturbestände und Informationsmittel der Universität unabhängig von der Art der Erwerbung, Finanzierung, Art des Informationsträgers und der Informationsbereitstellung; das Nähere wird durch Satzung geregelt.
(3) Das Universitätsrechenzentrum hat insbesondere die Aufgabe, die Mitglieder und die Einrichtungen der Universität mit den notwendigen technischen Informationsstrukturen zu versorgen und stellt dazu Informations- und Kommunikationstechnologien (luK) sowie Rechentechnik bereit. Es organisiert und koordiniert IuK-Dienste aller Art innerhalb der Universität sowie mit anderen Hochschulen und einschlägigen Einrichtungen. Es berät und unterstützt die Benutzer*innen bei der Anwendung von IuK-Systemen.
(4) Beim Aufbau und der Bereitstellung der Universitätsinfrastruktur auf den Gebieten der Information, Kommunikation und Medien arbeiten Universitätsbibliothek und Universitätsrechenzentrum eng zusammen.
(5) Näheres über die Aufgaben, Organisation und Nutzung von Universitätsbibliothek und Universitätsrechenzentrum wird in Ordnungen geregelt, die der engere Senat beschließt.
§ 31 Wissenschaftliche Einrichtungen an der Universität
(1) Eine außerhalb der Universität befindliche Einrichtung kann gemäß § 95 LHG M-V auf Beschluss des Rektorats die Rechtsstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Universität erlangen.
(2) Die Anerkennung einer solchen Einrichtung als Einrichtung an der Universität bedarf auch der Zustimmung der fachlich betroffenen Fakultäten.
§ 32 Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte übt ihre Tätigkeit gemäß § 88 LHG M-V und dem Gleichstellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Universität bei allen Gleichstellungsmaßnahmen. Sie hat im Rahmen der Gesetze ein Recht auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen. Hierzu zählen insbesondere Stellenausschreibungen, Stellenbesetzungsverfahren sowie die Vergabe von Fördermitteln und Haushaltsmitteln gemäß § 16 Abs. 1 LHG M-V.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat in allen ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen aller Gremien und Kollegialorgane sowie das Antrags- und Rederecht. Zu den Sitzungen ist sie rechtzeitig zu laden. Im Berufungsverfahren für Hochschullehrer*innen hat sie das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Senat berichtspflichtig. Im Rahmen ihrer Aufgaben kann sie Informations- und Öffentlichkeitsarbeit leisten.
(5) Auf Fakultätsebene ist jeweils eine Beschäftigte als Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät und jeweils eine Stellvertreterin zu wählen, die die Gleichstellungsbeauftragte der Universität in fakultätsspezifischen Fragen berät und unterstützt. Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität kann diesen Beauftragten die Wahrnehmung einzelner Aufgaben und Rechte einheitlich übertragen. Die Übertragung ist dem Rektorat über den*die Dekan*in anzuzeigen.
(6) Die Wahlen zur Gleichstellungsbeauftragten und zu den in Absatz 5 vorgesehenen Beauftragten auf Fakultätsebene werden nach den Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt.
§ 33 Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung
(1) Die Universität ergreift im Rahmen ihrer Aufgaben wirksame Maßnahmen zur Unterbindung sexueller Belästigung. Engerer Senat und Rektor*in erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Ordnungen bzw. Anweisungen über den Umgang mit Fällen sexueller Belästigung.
(2) Für dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen, die auf Grund des Vorwurfs einer sexuellen Belästigung vorzunehmen sind, ist allein der*die Rektor*in zuständig, er*sie berät sich vorher mit der Gleichstellungsbeauftragten. Der*die Rektor*in erstattet dem Senat regelmäßig über das Problem sexueller Belästigung an der Universität Greifswald Bericht.
§ 34 Behindertenbeauftragte*r
(1) Der engere Senat wählt eine*n Behindertenbeauftragte*n, der*die die Belange behinderter Hochschulmitglieder vertritt; seine*ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der*die Behindertenbeauftragte wirkt darauf hin, Nachteile für Behinderte zu beseitigen. Er*sie wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule mit, soweit die Aufgaben nicht durch die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046) wahrgenommen werden. In diesem Rahmen hat er*sie das Recht zur Einholung sachdienlicher Informationen, zur beratenden Teilnahme an Gremiensitzungen, zur Abgabe von Stellungnahmen sowie zur Unterbreitung von Vorschlägen.
(2) Der*die Behindertenbeauftragte berichtet dem Senat über seine*ihre Tätigkeit. Er*sie ist berechtigt, die Universitätsöffentlichkeit über seine*ihre Arbeit zu informieren. Er*sie arbeitet eng mit der Schwerbehindertenvertretung zusammen.
§ 35 Inkrafttreten von Satzungen und Ordnungen
(1) Satzungen und Ordnungen der Universität und ihrer Gliederungen werden auf der entsprechenden Website der Universität veröffentlicht.
(2) Mit ihrer Veröffentlichung nach Absatz 1 sind Satzungen und Ordnungen der Universität und ihrer Gliederungen von dem*der Rektor*in in Schriftform in eine Sammlung aufzunehmen; hierüber ist ein Vermerk mit Hinweis auf das Datum der Aufnahme zu fertigen. Sie sind geordnet den Mitgliedern und Angehörigen der Universität zugänglich bereitzuhalten.
(3) Die Satzungen und Ordnungen treten, soweit in ihnen nichts anderes geregelt ist, am Tag nach Erfüllung aller in Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen in Kraft.
§ 36 Übergangsvorschriften
Personen, die zu keiner der in § 7 Absatz 4 bis 7 genannten Kategorien gehören, gehören zur Gruppe der
1. Hochschullehrer*innen, wenn sie bisher der Gruppe der Professor*innen zugeordnet waren,
2. akademischen Mitarbeiter*innen, wenn sie bisher der Gruppe wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter*innen zugeordnet waren,
3. im Übrigen der Gruppe der weiteren Mitarbeiter*innen an.
§ 37 Inkrafttreten
Diese Grundordnung tritt gemäß § 114 LHG M-V mit Wirksamwerden der Genehmigung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Kraft. Zugleich tritt die Grundordnung vom 26. August 2003, zuletzt geändert durch die 14. Satzung zur Änderung der Grundordnung der Universität Greifswald vom 17. Dezember 2020 (hochschulöffentlich bekannt gemacht am 18.01.2021) außer Kraft.
(1) Die Universität in Greifswald trägt den Namen Universität Greifswald; diesem kann nach Maßgabe einer vom engeren Senat nach Anhörung des erweiterten Senats zu beschließenden Ordnung der Namenszusatz „Ernst Moritz Arndt“ vorangestellt werden. Dabei ist das einheitliche Auftreten der Universität im Rechtsverkehr sicherzustellen. Sie hat ihren Sitz in Greifswald und führt traditionsgemäß als Signum das Abbild ihres Großen Universitätssiegels. Sie fühlt sich der Geschichte und Kultur Vorpommerns verpflichtet.
(2) Die Universität ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie nimmt ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung wahr, soweit sie ihr nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind. Sie verwaltet ihr Körperschaftsvermögen selbst und verpflichtet sich, seinen Bestand zu erhalten und zu mehren.
(3) Die Universität hat das Promotions- und Habilitationsrecht sowie das Recht der
Verleihung akademischer Grade und Ehrentitel.
(1) Die Universität dient der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung. Die Universität, ihre Mitglieder und Angehörigen haben die gemeinsame Aufgabe, Forschung, Lehre und Studium zu fördern und deren Freiheit zu wahren.
(2) Die Universität fördert wissenschaftliches Denken und künstlerische Entfaltung und beteiligt sich damit an der Gestaltung des öffentlichen Kulturlebens.
(3) Die Universität bereitet auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie fördert den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.
(4) Die Universität dient der wissenschaftlichen Weiter- und Fortbildung und nimmt Aufgaben im Bereich des Fernstudiums wahr.
(5) Die Universität fördert die nationale und internationale Zusammenarbeit mit anderen Universitäten, Bildungs- und Forschungseinrichtungen und sonstigen einschlägig tätigen Organisationen.
(6) Die Universität evaluiert die Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage überregional anerkannter Verfahren und veröffentlicht die Ergebnisse.
(7) Die Universität unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(8) Die Universität kann Aufgaben der Krankenversorgung und Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen übernehmen.
(9) Die Universität betreibt Wissens- und Technologietransfer zur Umsetzung und Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. In diesem Rahmen unterstützt sie auch die Gründung von Unternehmen durch Mitglieder und Absolvent*innen der Universität.
(10) Die Universität fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Ziel der Förderung ist insbesondere die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft. Sie strebt eine familienfreundliche Gestaltung der Arbeits- und Studienbedingungen ihrer Mitglieder an.
(11) Die Universität wirkt darauf hin, dass jede Benachteiligung von Ausländer*innen und Behinderten an der Universität unterbleibt. Sie berücksichtigt deren besondere Bedürfnisse, bemüht sich um deren Integration und sieht im Rahmen ihrer Aufgaben deren Förderung als besondere Verpflichtung an.
(12) Die Universität wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit und trägt dabei der Situation von Studierenden mit Kindern Rechnung. Sie fördert in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport.
(13) Die Universität unterstützt ihre Absolvent*innen beim Übergang in das Berufsleben und fördert die Verbindung zu ihren Absolvent*innen.
(14) Im Rahmen ihrer Aufgaben kann die Universität Unternehmen gründen und sich an solchen beteiligen.
(15) Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die Universität Greifswald Aktivitäten von Personen, die sie ideell oder materiell fördern, unterstützen.
(1) Mitglieder der Universität sind die an der Universität hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die immatrikulierten Studierenden und die
nach § 44 Abs. 1 LHG M-V M-V immatrikulierten Doktorand*innen.
(2) Mitglieder der Universität sind weiter
1. das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne von § 55 Abs. 2 LHG M-V,
1a. Personen, denen das Rektorat nach § 59 Absatz 7 LHG M-V die Mitgliedschaftsrechte verliehen hat,
2. Personen, die hauptberuflich, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, auf Antrag der zuständigen Fakultät mit Zustimmung des Rektorats an der Universität tätig sind,
3. Professor*innen, die nach Erreichen der Altersgrenze noch regelmäßig Lehrveranstaltungen abhalten, nach entsprechender Feststellung des Rektors*der Rektorin,
4. Seniorprofessor*innen. Sie sind in Ämter und Gremien der Universität nicht wählbar.
(3) Angehörige der Universität sind, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 oder 2 sind,
1. die Professor*innen nach Erreichen der Altersgrenze,
2. Habilitand*innen,
3. Ehrensenator*innen.
Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
(4) Frauen führen Funktions-, Status- und andere Bezeichnungen in weiblicher, Männer in männlicher Form.
(1) Den Grad des Ehrendoktors (Dr. h.c.) kann eine Fakultät nach Maßgabe ihrer Promotionsordnung im Einvernehmen mit dem engeren Senat einer Persönlichkeit verleihen, die hervorragende Leistungen für die Wissenschaft erbracht hat.
(2) Zum*zur Ehrensenator*in (Senator*in h.c.) kann der engere Senat auf schriftlich begründeten Vorschlag eines seiner Mitglieder oder eines Dekans*einer Dekanin eine Persönlichkeit ernennen, die sich um die Universität besonders verdient gemacht hat, insbesondere durch die Förderung der Wissenschaft.
(3) Für andere Fälle besonderer Verdienste um die Universität Greifswald kann das Rektorat im Einvernehmen mit dem engeren Senat die Ehrenmedaille verleihen.
(4) Ein Beschluss zur Verleihung der Würde eines Ehrensenators*einer Ehrensenatorin bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des engeren Senats. Dies gilt für das Einvernehmen mit der Verleihung des Ehrendoktorgrades und der Verleihung der Ehrenmedaille entsprechend.
Mitglieder und Angehörige haben das Recht, die wissenschaftlichen und sozialen Einrichtungen und Leistungen der Universität nach Maßgabe der entsprechenden Benutzungsordnungen zu nutzen.
(1) Die Mitglieder und Angehörigen der Universität sind verpflichtet, zur Erfüllung der Aufgaben der Universität beizutragen. Die Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung mitzuwirken. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.
(2) Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Im Falle anschließender Wiederwahl kann die Übernahme auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes abgelehnt werden, es sei denn, eine ordnungsgemäße Besetzung wäre anderenfalls nicht möglich.
(1) Die Vertreter*innen der Mitgliedergruppen im Senat und in den Fakultätsräten werden von den Mitgliedern der Universität in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Wahlvorschläge aufgestellt werden.
(2) Die Wahlen der Vertreter*innen der Hochschullehrer*innen, der akademischen sowie der weiteren Mitarbeiter*innen zu den Fakultätsräten der Theologischen und der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät erfolgen durch Mehrheitswahl.
(3) Das Nähere regelt eine vom erweiterten Senat als Satzung zu erlassende Wahlordnung.
(4) Für die Vertretung in den Universitätsgremien bilden je eine Gruppe:
1. die Hochschullehrer*innen (Professor*innen, Juniorprofessor*innen),
2. die Studierenden,
3. die akademischen Mitarbeiter*innen (wissenschaftliche, künstlerische und fachpraktische Mitarbeiter*innen; im Rahmen dieser Grundordnung gelten als solche auch nach § 44 Abs. 1 LHG M-V immatrikulierte Doktorand*innen) und
4. die weiteren Mitarbeiter*innen.
(5) Zur Gruppe der Hochschullehrer*innen gehören auch die
1. außerplanmäßigen Professor*innen,
2. Honorarprofessor*innen,
3. Vertreter*innen von Professuren, Gastprofessor*innen,
4. Professor*innen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3,
5. nebenberuflichen künstlerischen Professor*innen,
6. Personen, denen das Rektorat nach § 59 Absatz 7 LHG M-V die Mitgliedschaftsrechte verliehen hat,
7. Seniorprofessor*innen.
Diese Mitglieder sind als solche nur aktiv wahlberechtigt.
(6) Zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen gehören auch
1. Privatdozent*innen,
2. Lehrbeauftragte,
3. Personen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2, soweit sie überwiegend wissenschaftliche und künstlerische Aufgaben erfüllen,
4. wissenschaftliche Hilfskräfte.
Diese Mitglieder sind als solche nur aktiv wahlberechtigt.
(7) Zur Gruppe der weiteren Mitarbeiter*innen gehören auch Personen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2, soweit diese nicht zu einer anderen Gruppe gehören.
(8) Ist in einem Gremium eine Gruppe mit weniger Mitgliedern als nach dieser Grundordnung vorgesehen vertreten, erhöht sich das Gewicht der Stimme jedes Vertreters*jeder Vertreterin jeweils um so viel, dass die Vertreter*innen der Gruppe insgesamt über das Stimmgewicht der Anzahl der ihnen an sich zustehenden Stimmen verfügen.
(9) Das Wahlrecht kann nur in jeweils einer Mitgliedergruppe und in jeweils einer Fakultät ausgeübt werden. Ist ein*e Studierende*r in einem Studiengang immatrikuliert, dessen Durchführung mehreren Fakultäten zugeordnet worden ist, oder ist er*sie in mehreren Studiengängen immatrikuliert, so ist er*sie nur in der Fakultät aktiv und passiv wahlberechtigt, den er*sie anlässlich der Immatrikulation oder Rückmeldung angibt.
(10) Der*die Rektor*in nimmt an Wahlen nicht teil. Die anderen Mitglieder des Rektorats können für ihre Amtszeit nicht in den Senat gewählt werden; mit der Ernennung zum Mitglied des Rektorats endet die Mitgliedschaft im Senat.
(11) Scheidet ein Mitglied eines Gremiums aus der Gruppe aus, die es vertritt, verliert es sein Mandat. Scheidet ein Mitglied aus einem Gremium aus, rückt das nächstberechtigte Mitglied seiner Wahlliste nach; ist die Liste erschöpft, findet eine Ergänzungswahl nicht statt.
(12) Ist ein Mitglied an der Mitwirkung in einem Gremium entschuldigt verhindert, kann es sein Stimmrecht auf ein anderes, seiner Gruppe angehörendes Mitglied des Gremiums übertragen oder sich durch das nächstberechtigte Mitglied seiner Wahlliste vertreten lassen. Ist auch das nächstberechtigte Mitglied der Wahlliste entschuldigt verhindert, tritt an dessen Stelle das darauffolgende berechtigte Mitglied der Wahlliste, es sei denn die Wahlliste ist erschöpft. Einem Mitglied kann nur eine Stimme übertragen werden.
(13) Ist ein Gremium oder ein Mitglied desselben nicht rechtzeitig gewählt oder bestellt, verlängert sich die Amtszeit des bisherigen Gremiums bzw. Mitgliedes bis zur wirksamen Bestellung des Nachfolgers*der Nachfolgerin. Im Fall der erfolgreichen Anfechtung der Wahl gilt dies entsprechend ab Wirksamwerden der Entscheidung über die Anfechtung.
§ 8 Studierendenschaft
(1) Die an der Universität immatrikulierten Studierenden bilden die Studierendenschaft. Sie ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Universität (Verfasste Studierendenschaft).
(2) Die Studierendenschaft hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie regelt ihre inneren Angelegenheiten durch eine Satzung, die der Genehmigung des Rektors*der Rektorin bedarf.
(3) Die Studierendenschaft nimmt die Interessen der Studierenden wahr und wirkt bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität mit. Ihre Aufgabe ist es,
1. bei der Verbesserung der Lehre, insbesondere bei der Erstellung der Lehrberichte mitzuwirken,
2. für die wirtschaftliche Förderung und die sozialen Belange der Studierenden einzutreten,
3. die hochschulpolitischen und fachlichen Belange zu vertreten und zu hochschulpolitischen Fragen Stellung zu nehmen,
4. die geistigen und kulturellen Interessen der Studierenden zu unterstützen,
5. den Studierendensport zu fördern, soweit nicht die Universität dafür zuständig ist,
6. die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu fördern,
7. die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen
8. die Integration ausländischer Studierender zu unterstützen und
9. die Meinungsbildung in der Studierendenschaft durch geeignete Medien zu fördern.
(4) Die Studierendenschaft kann sich in Fachschaften gliedern.
(5) Ein Organ der Studierendenschaft ist das Studierendenparlament. Es beschließt die Satzung der Studierendenschaft, in der auch weitere Organe vorgesehen werden können. Vorzusehen ist ein Organ, welches die Studierendenschaft nach außen vertritt, die laufenden Geschäfte führt und die Beschlüsse des Studierendenparlaments ausführt. Dieses Organ wird durch das Studierendenparlament gewählt und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.
(6) Der*die Rektor*in übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus.
Die zentralen Organe sind das Rektorat und der Senat.
(1) Die Universität gliedert sich gemäß §§ 90 und 96 LHG M-V in die Fachbereiche Theologische Fakultät, Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät, Philosophische Fakultät und Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät sowie in die Universitätsmedizin. Über die Zuordnung von Studiengängen zu den Fakultäten entscheidet im Zweifel das Rektorat nach Anhörung des Senats.
(2) Auf die Universitätsmedizin findet die Grundordnung Anwendung, soweit dem nicht Vorschriften des Landeshochschulgesetzes entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für die §§ 3 bis 6, § 7 Absätze 1, 3 bis 9 und 11 bis 12, §§ 8, 11,13, 16, § 17 Absatz 6, § 18 Absätze 1, 3 Nr. 5 und 7, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2 Sätze 2 bis 4, § 22 Absätze 2 und 3, § 23 Absatz 4, §§ 25 sowie 30.
(3) Besondere Aufgaben innerhalb der Universität nehmen darüber hinaus wahr der*die Rektor*in, der*die Kanzler*in, die Gleichstellungs- und der*die Behindertenbeauftragte sowie die Einrichtungen nach §§ 26 ff.
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Wahl der Mitglieder des Rektorats und der Fakultätsleitungen sowie des*der Vorsitzenden des Senats und dessen*deren Stellvertreter*innen.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Wahlgremiums auf sich vereinigt. Gewählt wird in geheimer Abstimmung mit verdeckten amtlichen Stimmzetteln. In einer Wahlsitzung können bis zu drei Wahlgänge stattfinden.
(3) Ist mehr als ein*e Kandidat*in nominiert und erreicht kein*e Kandidat*in im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Wahlgremiums, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*inn/en statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Vereinigt ein*e Kandidat*in im ersten Wahlgang die relative Mehrheit auf sich und erzielen zwei oder mehr weitere Kandidat/inn/en jeweils gleichviele Stimmen, sind zum nächsten Wahlgang alle der relativen Mehrheit am nächsten liegenden unterlegenen Kandidat*innen zugelassen. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die in Absatz 2 Satz 1 genannte Mehrheit
erreicht. Führt der zweite Wahlgang zu keinem Ergebnis, findet mit den gleichen Kandidat*innen ein dritter Wahlgang statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Führt der dritte Wahlgang zur Stimmengleichheit, so ist die Wahl nicht zustande gekommen.
(4) Ist nur ein*e Kandidat*in nominiert, ist er*sie im dritten Wahlgang gewählt, wenn er*sie dann die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(5) Der*Die gewählte Kandidat*in teilt innerhalb dreier Arbeitstage dem*der Vorsitzenden des Wahlgremiums mit, ob er*sie die Wahl annimmt oder nicht. Betrifft die Wahl die Position des*der Vorsitzenden eines Gremiums oder seines Vertreters*seiner Vertreterin, muss sich der*die gewählte Kandidat*in unverzüglich entscheiden.
(6) Unbeschadet des Rechts der*des Vorgeschlagenen, sich vorzustellen, findet eine Personalaussprache in der Wahlsitzung nicht statt.
(7) Wird für jemanden, der ein Amt innehat, der*die Nachfolger*in nicht rechtzeitig gewählt oder bestellt, verlängert sich die Amtszeit der erstgenannten Person bis zur wirksamen Regelung der Nachfolge. Im Fall der erfolgreichen Anfechtung der Wahl gilt dies entsprechend ab Wirksamwerden der Entscheidung über die Anfechtung.
(1) Bei Wahlen für Ämter im Rektorat gelten ergänzend zu § 11 die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Der*die Rektor*in wird für eine Amtszeit von vier Jahren, der*die Kanzler*in vorbehaltlich von § 87 Absatz 2 LHG M-V auf Lebenszeit, die Prorektor*innen für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wird ein*e Studierende*r gewählt, beträgt die Amtszeit ein Jahr. Enden die Amtszeiten von Rektor*in und Prorektor*innen nicht am Ende eines Semesters, verlängern sie sich zum Ende eines laufenden Semesters. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Während der ersten Amtszeit darf die für die Beamt*innen des Landes maßgebliche Regelaltersgrenze nicht überschritten werden.
(3) Die Stellen des Rektors*der Rektorin und des Kanzlers*der Kanzlerin sind rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Über die Ausschreibungstexte beschließt der erweiterte Senat, und zwar bei der Ausschreibung der Stelle des Kanzlers*der Kanzlerin im Einvernehmen mit dem*der Rektor*in.
(4) Der erweiterte Senat setzt zur Vorbereitung der Wahlen des Rektors*der Rektorin und des Kanzlers*der Kanzlerin einen Ausschuss ein; diesem gehört bei der Besetzung der Stelle des Kanzlers*der Kanzlerin auch der*die Rektor*in an. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Senats.
(5) Zur Wahl zu einem Mitglied des Rektorates – mit Ausnahme des Kanzlers*der Kanzlerin – können Mitglieder des erweiterten Senats und jede*r Dekan*in auf Beschluss des Fakultätsrates eine*n Kandidierende*n vorschlagen; für die Wahl eines Prorektors*einer Prorektorin kann auch der*die Rektor*in einen Vorschlag machen. Vorschläge aus dem erweiterten Senat müssen von mindestens drei Mitgliedern eingebracht werden. Der Vorschlag einer Person, die sich nicht beworben hat, ist nur zulässig, wenn dem Senat gleichzeitig eine schriftliche Erklärung des*der Vorgeschlagenen vorgelegt wird, dass er*sie zur Kandidatur bereit ist.
(6) Die Wahl zu einem Mitglied des Rektorates – mit Ausnahme des Kanzlers*der Kanzlerin – setzt die Nominierung durch den (engeren) Senat voraus. Diese erfolgt in geheimer Abstimmung. Der (engere) Senat soll nicht mehr als drei Personen für jedes Amt nominieren. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Senats. Die Nominierung von Kandidat*innen zu Wahl als Prorektor*in durch den (engeren) Senat setzt das
Einverständnis des*der Rektors*Rektorin voraus. Das Einverständnis des Rektors*der Rektorin mit den Nominierungen des (engeren) Senats muss spätestens bei Beginn des Wahlaktes des (erweiterten) Senats vorliegen.
(7) Im Sinne von Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 6 Satz 5 gilt, wenn ein*e neue*r Rektor*in bereits gewählt, aber noch nicht ernannt ist, als der*die Rektor*in derjenige*diejenige, in dessen*deren Amtszeit die Prorektor*innen ihr Amt überwiegend ausüben sollen.
(8) Im Fall des § 11 Absatz 3 Satz 6 kann bei der Wahl des*der Rektor*in der (erweiterte) Senat beschließen, dass der (engere) Senat erneut Kandidat*innen vorschlagen kann; dabei kann er auch bereits zuvor vorgeschlagene Kandidat*innen vorschlagen. Anderenfalls ist das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben (Absatz 3).
(9) Hat die vom erweiterten Senat zum*zur Rektor*in bzw. zum*zur Kanzler*in gewählte Person die Wahl angenommen, beantragt der*die Vorsitzende des Senats die Bestellung durch das Bildungsministerium.
(10) Die Abwahl des Rektorates oder eines seiner Mitglieder nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 – mit Ausnahme des Kanzlers*der Kanzlerin - muss von mindestens sechs Mitgliedern des erweiterten Senats beantragt werden. Der Antrag ist den Mitgliedern des Senats mit der Einladung zu einer Sitzung übermitteln. Der Beschluss darf frühestens zwei Wochen später auf einer weiteren Sitzung gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des erweiterten Senats erforderlich.
(1) Senat und Fakultätsräte tagen grundsätzlich universitätsöffentlich. Sie können nichtöffentlich tagen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies beschließt.
(2) Die Vorsitzenden und Mitglieder der Gremien informieren die Universitätsöffentlichkeit regelmäßig in angemessener Weise über die Arbeit und die Beschlüsse der Gremien. In Personal- und Prüfungseinzelangelegenheiten darf nur über die Beschlüsse informiert werden. Die Vertreter*innen einer Gruppe beraten sich regelmäßig in angemessener Weise mit den Mitgliedern ihrer Gruppe.
(3) Sitzungen der Gremien sind der Universitätsöffentlichkeit rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung bekannt zu machen.
(4) Solange ein Gremium keine*n gewählte*n Vorsitzende*n hat, wird es von seinem nach Lebensjahren ältesten Mitglied geleitet.
(5) Zu einer Sitzung können Berater*innen geladen werden. Betrifft eine Entscheidung oder eine Stellungnahme eines Gremiums unmittelbar eine Einrichtung im Sinne der §§ 26 bis 30, ist deren Leitung auf Antrag Gelegenheit zu geben, an den Beratungen mit Rederecht teilzunehmen. Entsprechendes gilt für die zuständige Fachschaft, wenn Studienbedingungen in einem bestimmten Fach maßgeblich betroffen sind. Das Nähere regelt die jeweilige Geschäftsordnung.
(1) Die Universität wird durch ein Rektorat geleitet. Dieses ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Es ist auch zuständig für die Entscheidungen, die von der Universität als Gesellschafterin eines Unternehmens nach § 105 Absatz 4 LHG M-V zu treffen sind.
(2) Mitglieder des Rektorates sind:
1. Der*die Rektor*in,
2. der*die Kanzler*in,
3. ein*e hauptamtlich an der Universität tätige*r Professor*in und
4. ein Mitglied der Hochschule nach § 3 Absatz 1. Der erweiterte Senat kann beschließen, dass dem Rektorat
1. zwei Prorektor*innen nach Nr. 3 oder
2. jeweils zwei Prorektor*innen nach Nr. 3 und Nr. 4 angehören.
Der erweiterte Senat kann einen solchen Beschluss ändern oder aufheben, sofern das dann bestehende Rektorat den dann geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht. Wird die Zahl der nach Nr. 4 zu wählenden Prorektor*innen auf zwei festgesetzt, soll mindestens einer der beiden einer anderen Gruppe als der der Professor*innen angehören. Eine Reduktion der Zahl der Prorektor*innen kann nur mit Wirkung zum Ende der Amtszeit einer Prorektorin*eines Prorektors beschlossen werden. Beschlüsse nach den Sätzen 2 und 5 bedürfen der Zustimmung der Rektorin*des Rektors. § 12 Absatz 7 gilt entsprechend.
(3) Der*die Universitätsleiter*in führt die Bezeichnung Rektor*in, die anderen Mitglieder mit Ausnahme des Kanzlers*der Kanzlerin die Bezeichnung Prorektor*in.
(4) Das Rektorat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors*der Rektorin den Ausschlag.
(5) Der*die Rektor*in entscheidet nach Maßgabe von § 84 Absatz 4 LHG M-V in Eilfällen, soweit ansonsten eine andere Stelle der Universität zuständig ist. Er*sie hat zuvor die Dekan*innen anzuhören, bei Entscheidungen, die in die Zuständigkeit des Senats fallen, auch dessen*deren Vorsitzende*n. Die Eilentscheidung bedarf der Bestätigung durch die an sich entscheidungsbefugte Stelle.
(6) Der*die Rektor*in vertritt die Universität nach außen. Er*sie führt den Vorsitz im Rektorat und weist vorbehaltlich § 87 LHG M-V dessen weiteren Mitgliedern Aufgabenbereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung im Rahmen der von ihm*ihr festgesetzten Richtlinien zu. Er*sie übt das Hausrecht aus. Er*sie kann die Ausübung des Hausrechts übertragen und eine Weiterübertragung zulassen.
(7) Der*die Rektor*in hat rechtswidrige Beschlüsse oder Maßnahmen anderer Organe, Gremien und Amtsträger*innen zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, unterrichtet er*sie das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(8) Der*die Rektor*in wird durch den*die Prorektor*in gemäß Absatz 2 Nr. 3 vertreten. Wird mehr als ein*e Prorektor*in aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen gewählt, legt der*die Rektor*in die Vertretungsreihenfolge zwischen diesen generell fest. Die weitere Vertretung übernehmen die Dekan*innen in der Reihenfolge ihres Lebensalters.
(9) Über Anträge, die an das Rektorat gerichtet werden, und die nicht innerhalb von sechs Wochen beschieden wurden, wird der Senat informiert.
(1) Der*die Kanzler*in leitet nach Maßgabe des § 87 Absatz 1 LHG M-V die Bereiche Haushalt, Personal, Recht und Liegenschaften in eigener Verantwortung und ist Beauftragte*r für den Haushalt im Sinne des § 9 Landeshaushaltsordnung. Darüber hinaus nimmt er*sie die sonstigen ihm*ihr durch den*die Rektor*in übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Kanzler*in und Universitätsverwaltung unterstützen die Mitglieder und Organe der Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Das Rektorat berät in der Regel zweimal im Monat mit den Vertreter*innen der Teilkörperschaften der Universität (Fakultäten, Studierendenschaft). Zu beraten sind insbesondere alle Angelegenheiten nach § 19 Absatz 4. Gegenstand der Dienstberatung ist regelmäßig auch die Abstimmung der Tagesordnung der jeweils kommenden Senatssitzung mit der*dem Vorsitzenden des Senats. Zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt der Dienstberatung wird die*der Vorsitzende des Senats eingeladen. Im Übrigen ist diese*r über die Beratungen zu informieren.
(1) Der Senat besteht aus 36 Vertreter*innen der Gruppen der Hochschullehrer*innen, der akademischen Mitarbeiter*innen, der Studierenden und der weiteren Mitarbeiter*innen im Verhältnis 12:6:12:6.
(2) Werden Aufgaben nach § 19 wahrgenommen oder sind senatsinterne Fragen zu entscheiden, haben alle Mitglieder Stimmrecht (erweiterter Senat). In allen anderen Fällen haben nur diejenigen 22 Mitglieder Stimmrecht, die allein gewählt worden wären, wenn der Senat aus zwölf Vertreter*innen der Gruppe der Hochschullehrer*innen, vier der akademischen Mitarbeiter*innen, vier der Studierenden und zwei der weiteren Mitarbeiter*innen bestehen würde (engerer Senat).
(3) Die Amtszeit der Vertreter*innen der Studierenden beträgt ein Jahr.
(4) Ist ein*e Dekan*in, die Gleichstellungs-, der*die Behindertenbeauftragte oder der*die Präsident*in des Studierendenparlaments in den Senat gewählt, so ruht während der Amtszeit das Stimmrecht; während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied des Senats zum*zur Dekan*in, zur Gleichstellungs-, zum*zur Behindertenbeauftragten oder zum*zur Präsident*in des Studierendenparlaments gewählt wird.
(5) Die Mitglieder des Rektorats, die Dekan*innen und der*die Präsident*in des Studierendenparlaments haben im Senat Rede- und Antragsrecht. Im Rahmen ihres Aufgabenkreises gilt Gleiches für die Gleichstellungs- und den*die Behindertenbeauftragte*n. Auf Beschluss des engeren wie des erweiterten Senats sind die Mitglieder des Rektorats zur Anwesenheit verpflichtet.
(6) Gegen einen Beschluss des Senats können ein*e Dekan*in in Sachen ihrer Fakultät oder die in der betreffenden Sitzung anwesenden stimmberechtigten Vertreter*innen einer Gruppe mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Stimmen Einspruch erheben. Der Einspruch muss binnen einer Woche nach der Sitzung schriftlich bei dem*der Vorsitzenden des Senats erhoben werden und begründet sein. Er hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit wird in der nächsten Sitzung des Senats erneut Beschluss gefasst; dieser Beschluss ist endgültig.
(7) Der Senat gibt sich in erweiterter Zusammensetzung eine Geschäftsordnung und wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 2 eine*n Vorsitzende*n sowie nach Maßgabe der Geschäftsordnung Stellvertreter*innen aus dem Kreis seiner Mitglieder.
(8) Der*die Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Senats vor. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Das Rektorat führt die Beschlüsse des Senats aus.
(1) Der engere Senat beschließt über die Vorlage der Grund- und der Wahlordnung an den erweiterten Senat sowie vorbehaltlich § 19 über die Satzungen der Universität, insbesondere über die Prüfungs- und Studienordnungen, ferner über die Ordnungen der Universität; zu den Ordnungen der Fakultäten nimmt er Stellung. Vor der Errichtung, Änderung oder Aufhebung von organisatorischen Untergliederungen oder Studiengängen ist er zu hören (§ 81 Abs. 3 Satz 2 LHG M-V).
(2) Der engere Senat ist weiterhin zuständig für
1. abweichende Entscheidungen über die Verteilung von Ressourcen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 LHG M-V) und die Ausschreibung von Professuren (§ 59 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 3 LHG M-V);
2. die Verleihung der Lehrbefugnis (§ 72 Abs. 1 Satz 1 LHG M-V), der Bezeichnung außerplanmäßige*r Professor*in (§ 73 Abs. 1 Satz 1 LHG M-V) und der Bezeichnung Honorarprofessor*in (§ 73 Abs. 2 Satz 1 LHG M-V);
3. die Beratung des Rechenschaftsberichts des Rektorats und die Entscheidung über dessen Entlastung (§ 81 Abs. 2 LHG M-V);
4. die Beschlussfassung über den Universitätsentwicklungsplan gem. § 15 Abs. 1 LHG M-V (§ 81 Abs. 3 LHG M-V);
5. die Zustimmung zum Entwurf der Zielvereinbarung der Universität mit dem Land nach § 15 Abs. 2 LHG M-V,
6. die Wahl eines*einer Behindertenbeauftragten (§ 89 LHG M-V);
7. die Stellungnahme zur Einrichtung und Änderung einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung und zur Zuweisung von Aufgaben an eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung sowie zur Bestellung des Leiters*der Leiterin zentraler wissenschaftlicher Einrichtungen nach § 26 Abs. 2;
8. die Beschlussfassung über den Wirtschafts- und Haushaltsplan bzgl. des Körperschaftsvermögens und die Entlastung des Rektorats (§ 105 Abs. 2 LHG M-V);
9. die Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses (§ 106 Abs. 1 LHG M-V).
(1) Der erweiterte Senat kann in allen grundlegenden Angelegenheiten der Universität Empfehlungen aussprechen. Seine Aufgaben sind:
1. der Beschluss der Grund- und der Wahlordnung sowie deren Änderung auf Vorschlag des engeren Senats,
2. die Wahl der Mitglieder des Rektorats,
3. die Abwahl des Rektorats oder eines seiner Mitglieder – mit Ausnahme des Kanzlers*der Kanzlerin – auf Vorschlag des engeren Senats,
4. die Verabschiedung einer Stellungnahme zum Entwurf des Entwicklungsplans und des Wirtschaftsplans der Universität,
5. die Verabschiedung einer Stellungnahme zum Lehrbericht und zum Forschungsbericht.
(2) Beschlüsse über die Grundordnung und deren Änderung benötigen eine Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des erweiterten Senats. Bei den Stellungnahmen nach Nr. 4 und 5 sollen Minderheitsvoten einer Gruppe ausdrücklich aufgeführt werden.
(3) Bei einer Beratung von Angelegenheiten des Absatz 1 Nr. 1 und 4 soll eine Beschlussfassung des erweiterten Senats in der Sitzung, in der die Beschlussvorlage erstmals eingebracht wurde, unterbleiben, sofern diese im engeren Senat inhaltlich verändert wurde.
(4) Der erweiterte Senat hat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber dem Rektorat (§ 81 Abs. 2 Satz 2 LHG M-V). Dieses unterrichtet den erweiterten Senat umfassend über solche Angelegenheiten in Forschung und Entwicklung sowie Studium und Lehre, die die gesamte Universität oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere
1. Grundsatzfragen der Weiterentwicklung der Studienangebote;
2. der Beitrag der Universität zum Voranschlag für den Landeshaushalt und zur Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel sowie der Entwurf der Stellungnahme der Universität, die diese nach § 15 Abs. 1 Satz 1 LHG M-V im Verfahren der Erarbeitung der Eckwerte gegenüber dem Ministerium abgibt;
3. die Festsetzung von Zulassungszahlen durch die Universität;
4. die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Einrichtungen und gemeinsamen Kommissionen;
5. Entscheidungen in fakultätsübergreifenden Grundsatzangelegenheiten der Forschung und über Sonderforschungsbereiche;
6. Entscheidungen in Grundsatzangelegenheiten der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und über Graduiertenkollegs;
7. Entscheidungen zu den Vorschlägen der Fakultäten für die Berufung von Professor*innen;
8. Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes sowie der Studienberatung an der Universität;
9. der Vorschlag des Rektors*der Rektorin zur Ernennung des Kanzlers*der Kanzlerin und des Leiters*der Leiterin der Universitätsbibliothek sowie zur Bestellung des Leiters*der Leiterin des Universitätsrechenzentrums;
10. alle wesentlichen Geschäfte der Unternehmen der Universität unter Einschluss der Mehrheitsbeteiligungen Die Information erfolgt in der Regel schriftlich und so rechtzeitig, dass der erweiterte Senat vor Durchführung oder Vollzug der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme oder abweichenden Entscheidung hat.
(1) Der Senat kann in enger und erweiterter Zusammensetzung im Rahmen seiner Aufgaben für bestimmte Sachgebiete Ausschüsse bilden und diesen für bestimmte Aufgaben widerruflich Befugnisse übertragen. Über getroffene Entscheidungen ist dem Senat in dessen nächster Sitzung zu berichten. Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine abweichende Entscheidung treffen. In diesem Fall beschließt im Anwendungsbereich von § 19 der erweiterte Senat, im Übrigen der engere Senat.
(2) Soweit der Senat keine abweichende Entscheidung trifft, gehören einem Ausschuss ein*e Hochschullehrer*in jeder Fakultät und je zwei Mitglieder aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen und der Studierenden sowie ein Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiter*innen an; jedem Ausschuss gehören ferner ein*e vom Kanzler*von der Kanzlerin benannte Angehörige*r der Verwaltung, in der Regel der sachnächsten Einheit der Verwaltung, mit beratender Stimme an. Ausschussmitglieder können auch solche Mitglieder der Universität sein, die nicht Mitglieder des Senats sind.
(3) Für die Arbeit der Ausschüsse gilt die Geschäftsordnung des Senats entsprechend. Im Übrigen gelten § 17 Abs. 5, 7, und 8 entsprechend.
(4) Im Rahmen der Befugnisse des Ausschusses verfügt dieser über ein Antragsrecht im Senat, sein*e Vorsitzende*r über ein Rederecht.
(1) Die Fakultäten (§ 10 Abs. 2) sind die organisatorischen Grundeinheiten der Universität.
(2) Die Fakultäten erfüllen unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität und der Zuständigkeit der zentralen Universitätsorgane auf ihrem Gebiet die Aufgaben der Universität. Bei Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Fakultäten berühren, müssen sich diese vor Beschlussfassung in den Fakultäten abstimmen. Bei Berufungen und Ernennungen, die mehrere Fakultäten angehen, hat die vorschlagende Fakultät auch die anderen Fakultäten zu hören. Die Fakultäten führen die Promotionsverfahren durch; dabei können zur Habilitation und Promotion Professor*innen und Privatdozent*innen anderer Fakultäten mit Stimmrecht hinzugezogen werden.
(3) Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat und die Fakultätsleitung.
(4) Jede Fakultät regelt ihre Organisation durch eine Fakultätsordnung und erlässt die weiteren der Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Satzungen und Ordnungen.
(5) Die Fakultäten führen das Universitätssiegel unbeschadet des Rechts, ihre überlieferten Siegel zu führen.
(1) Der Fakultätsrat ist zuständig für den Beschluss von Ordnungen der Fakultät, die Entscheidung über grundsätzliche Angelegenheiten von Studium und Lehre sowie für die sonstigen im LHG M-V genannten Angelegenheiten. Er wirkt an der Erarbeitung des Hochschulentwicklungsplanes gemäß § 15 Absatz 1 LHG M-V sowie der Struktur- und Entwicklungsplanung der Fakultät mit. Er nimmt Stellung zu der von der Fakultätsleitung vorgeschlagenen Verteilung der der Fakultät zugewiesenen Ressourcen sowie zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen.
(2) Mitglieder sind:
1. sechs Vertreter*innen der Gruppe der Hochschullehrer*innen,
2. zwei Vertreter*innen der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen,
3. zwei Vertreter*innen der Gruppe der Studierenden und
4. ein*e Vertreter*in der Gruppe der weiteren Mitarbeiter*innen.
Bei Fakultäten mit mehr als vierzig Professuren zum Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung für eine Wahl, in der alle Statusgruppen wahlberechtigt sind, verdoppelt sich für zwei Jahre die in Satz 1 genannte Zahl der Mitglieder.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 2 Nr.1, 2 und 4 beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr.
(4) Der Fakultätsrat kann Ausschüsse für bestimmte Sachbereiche und für bestimmte Fachrichtungen bilden. Er kann ihnen Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben widerruflich übertragen (beschließende Ausschüsse).
(5) Der Fakultätsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Die Fakultätsleitung wird von einem*einer Dekan*in gebildet, der*die von einem*einer Prodekan*in vertreten wird. Eine Fakultätsordnung, im Fall der Universitätsmedizin auch deren Satzung, kann vorsehen, dass der Fakultätsleitung mehrere Mitglieder angehören. In diesem Fall gehört ihr der*die Studiendekan*in von Amts wegen an.
(2) Die Fakultätsleitung ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit Gesetz und Grundordnung nichts anderes bestimmen; sie ist dem Fakultätsrat gegenüber verantwortlich.
(3) Der*die Dekan*in hat rechtswidrige Entscheidungen des Fakultätsrates zu beanstanden und Abhilfe zu verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu informieren. § 14 Abs. 6 gilt entsprechend.
(4) Die Befugnisse des Dekans*der Dekanin zur Vertretung der Fakultät in den Gremien der Universität bleiben von einer Regelung nach Absatz 1 Satz 2 unberührt.
(5) Die Inhaber*innen der in Absatz 1 genannten Ämter werden auf zwei Jahre gewählt. Wird ein Mitglied des Fakultätsrates zum*zur Dekan*in gewählt, ruht dessen Fakultätsratsmandat während der Amtszeit als Dekan*in. Die Regelungen zur Stellvertretung von Wahlmitgliedern finden entsprechend Anwendung. Außer im Vertretungsfall sowie vorbehaltlich von § 91 Absatz 1 Satz 5 LHG M-V wird bei den weiteren Mitgliedern der Fakultätsleitung ein eventuelles Stimmrecht im Fakultätsrat durch die Mitgliedschaft in der Fakultätsleitung nicht berührt. § 7 Absatz 8 findet Anwendung.
(6) Für die Abwahl eines*einer Inhabers*Inhaberin eines in Absatz 1 genannten Amtes gilt § 12 Absatz 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag von mindestens 3, im Fall des § 22 Absatz 2 Satz 2 von mindestens 6 Mitgliedern gestellt werden muss. Soweit der*die Betreffende dem Fakultätsrat angehört, ist er*sie bei dieser Abstimmung nicht stimmberechtigt.
Der*die Studiendekan*in nimmt unter der Gesamtverantwortung des Dekans*der Dekanin die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben wahr. Seine*Ihre sonstigen Aufgaben und Befugnisse werden durch § 93 LHG M-V bestimmt.
(1) Die Durchführung von Berufungsverfahren richtet sich nach § 59 LHG M-V.
(2) Einer Berufungskommission zur Vorbereitung der Besetzung einer Professur müssen fachnahe Professor*innen und außerdem mindestens ein*e weitere*r, auf Vorschlag des Rektorats nominierte*r Professor*in, in der Regel aus einer anderen Fakultät, angehören. Den stimmberechtigten Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrer*innen sollen mindestens eine Frau sowie mindestens ein*e auswärtige*r Wissenschaftler*in angehören. Die Mitglieder der Berufungskommission werden vom Fakultätsrat bestimmt. Gehören ihr mehr als sechs Professor*innen an, müssen ihr jeweils zwei Vertreter*innen der akademischen Mitarbeiter*innen und der Studierenden angehören. Die vom Fakultätsrat bestimmte Berufungskommission bedarf der Bestätigung durch das Rektorat. Die Durchführung von Berufungsverfahren zur Besetzung von Juniorprofessuren wird in einer besonderen Ordnung geregelt. Diese kann im Rahmen von § 59 LHG M-V Abs. 3 und 5 LHG M-V von den vorstehenden Vorgaben abweichen.
(3) Der Berufungsvorschlag wird vom Fakultätsrat beschlossen. Die Fakultätsordnung kann vorsehen, dass Vertreter*innen des Instituts bzw. Faches, dem die Professur zugeordnet ist, sowie die entsprechende Fachschaft vor Beschlussfassung anzuhören ist. Sondervoten sind nach Maßgabe näherer Regelungen der Universität zulässig.
(4) Die Fakultät übermittelt den Berufungsvorschlag dem Rektorat zur weiteren Veranlassung. Nimmt das Rektorat zu dem Vorschlag ablehnend Stellung, so hat es seine Bedenken der Fakultät schriftlich mitzuteilen und dieser Gelegenheit zu erneuter Beratung zu geben.
(5) Die Berufung von Gastprofessor*innen im Sinne von § 74 LHG M-V und die damit verbundene Betrauung mit Aufgaben im Sinne von § 57 LHG M-V setzt eine entsprechende Entscheidung des fachlich zuständigen Fakultätsrates voraus.
(6) Professor*innen einer Fakultät können von einer anderen Fakultät kooptiert werden. Die Entscheidung trifft der Fakultätsrat. In Promotions-, Habilitations- und Berufungsangelegenheiten gelten kooptierte Professor*innen auch als Mitglieder der anderen Fakultät.
(1) Unter der Verantwortung einer oder mehrerer Fakultäten können wissenschaftliche Einrichtungen (Institute) gebildet werden, soweit und solange eine besondere institutionelle Struktur für die sachgerechte Durchführung bestimmter Aufgaben der Universität auf dem Gebiet von Forschung oder Lehre wegen ihres Umfangs sachgerecht ist. Die Aufgaben eines Instituts sind bei seiner Errichtung zu bestimmen. Für gleiche sowie verwandte oder fachlich benachbarte Aufgaben soll nur ein Institut gebildet werden. Ist ein Institut fachlich mehreren Fakultäten zugeordnet, so kann unbeschadet von Absatz 6 einer Fakultät die Verantwortung zugewiesen werden.
(2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Instituten beschließt das Rektorat nach Anhörung der beteiligten Fakultäten und des Senats.
(3) Dem Institut zugeordnet sind alle Mitglieder der Universität, zu deren Dienstaufgaben maßgeblich die Mitwirkung an der Erfüllung der von dem Institut zu erfüllenden Aufgaben gehört. Im Zweifelsfall entscheidet das Rektorat nach Anhörung der Beteiligten und der Leitungen der beteiligten Fakultäten. Ist ein Mitglied der Universität mehreren Instituten zugeordnet, darf es an der Willensbildung aller dieser Institute mitwirken.
(4) Die dem Institut zugeordneten Hochschullehrer*innen wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine*n geschäftsführende*n Direktor*in und eine*n oder mehrere Stellvertreter*innen.
(5) Über Grundsatzfragen, die das Institut oder die von ihm zu erfüllenden Aufgaben betreffen, entscheiden alle dem Institut zugeordneten Hochschullehrer*innen. Die akademischen Mitarbeiter*innen sowie die Vertretung der Studierenden sind beratend zu beteiligen, die weiteren Mitarbeiter*innen können so beteiligt werden.
(6) Näheres kann in einer Fakultätsordnung geregelt werden. Bei interfakultären Instituten bedarf diese der Zustimmung aller beteiligten Fakultäten.
(7) An einer Fakultät können zur Wahrnehmung bestimmter, vorwiegend nicht wissenschaftlicher Aufgaben von dem*der Dekan*in nach Anhörung des Fakultätsrates Betriebseinheiten gebildet werden. Soweit in der Fakultätsordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für diese die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
(1) Zur Verfolgung und Förderung eines bestimmten instituts- oder fachbereichsübergreifenden wissenschaftlichen Zweckes können unter der Verantwortung einer oder mehrerer Fakultäten Wissenschaftliche Verbünde (Forschungs- bzw. Lehrverbünde) für maximal 5 Jahre gebildet werden, wenn und soweit die Schaffung einer Verbundstruktur für die sachgerechte Verfolgung und Förderung des wissenschaftlichen Zweckes aufgrund des Umfangs der wissenschaftlichen Aktivitäten zweckmäßig ist. Der wissenschaftliche Zweck sowie der Name sind bei der Errichtung des Verbundes festzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist entscheidet das Rektorat erneut gemäß Absatz 2.
(2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Verbünden entscheidet das Rektorat nach Anhörung der beteiligten Fakultäten und des Senats auf Antrag von mindestens fünf Wissenschaftler*innen, die die Voraussetzungen nach Absatz 5 Nr. 1 erfüllen.
(3) Die Verantwortung für einen wissenschaftlichen Verbund liegt bei der fachlich zuständigen Fakultät. Ist ein Verbund fachlich mehreren Fakultäten zugeordnet, so kann unbeschadet von Absatz 4 einer Fakultät die Verantwortung zugewiesen werden.
(4) Näheres zu wissenschaftlichen Verbünden, insbesondere zu Mitgliedschaft, institutioneller Struktur und Einbindung in die Universität und deren institutionelle Struktur kann durch Fakultätsordnung geregelt werden. Bei interfakultären Verbünden bedarf diese der Zustimmung aller beteiligten Fakultäten.
(5) Wenn oder soweit eine Fakultätsordnung nicht besteht, gelten die nachfolgenden Regelungen:
1. Mitglieder des wissenschaftlichen Verbundes können alle Mitglieder der Universität werden, die im Rahmen dessen Zwecks eigenständig wissenschaftlich tätig sind und von der Mitgliederversammlung aufgenommen werden; Gründungsmitglieder sind die Antragsteller*innen;
2. die Mitglieder des Forschungsverbundes wählen aus ihrer Mitte für zwei Jahre eine*n Sprecher*in, der*die die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Verbundes führt, sowie eine*n oder auf entsprechenden Beschluss mehrere Stellvertreter*innen;
3. alle nicht dem*der Sprecher*in vorbehaltenen Fragen des Verbundes werden von der Mitgliederversammlung entschieden.
(1) Die Einrichtung und Änderung einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung und die Zuweisung von Aufgaben an eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung erfolgt durch das Rektorat nach Anhörung des Senats und der fachlich betroffenen Fakultäten. Vor der Auflösung einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung ist das Benehmen mit diesen Fakultäten herzustellen.
(2) Die in einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung tätigen Hochschullehrer*innen gehören nach Maßgabe einer Entscheidung des Rektorats der Fakultät an, der sie fachlich am nächsten stehen. Für die Berufung eines Hochschullehrers*einer Hochschullehrerin, der*die in einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung tätig sein soll, ist die Fakultät zuständig, der er*sie nach seiner*ihrer Berufung angehören soll.
(3) Für zentrale wissenschaftlichen Einrichtungen gilt § 26 entsprechend.
(1) Zur effektiveren Wahrnehmung von Aufgaben der Universität können weitere organisatorische Einheiten vom Rektorat nach Anhörung des Senats und, soweit die Einheiten nur im Aufgabenbereich einiger Fakultäten tätig werden, der betroffenen Fakultäten gebildet werden. Ihre Aufgaben und ihre Struktur sind bei ihrer Errichtung zu bestimmen.
(2) Der*die Leiter*in einer solchen Einheit wird vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen und unbeschadet der Rechte des Kanzlers*der Kanzlerin vom Rektorat nach Anhörung des Senats bestellt. Der*die Leiter*in ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben, für den zweckentsprechenden Einsatz der Mitarbeiter*innen und der Sachmittel verantwortlich.
Wird in den Fällen der §§ 26 bis 28 auch die Universitätsmedizin einbezogen, ist die Zustimmung des Vorstandes der Universitätsmedizin erforderlich; im Fall des § 27 ist dieser anzuhören. Ist als Folge der Strukturentscheidung gemäß den §§ 26 bis 28 die bestehende Organisationsstruktur der Universitätsmedizin zu ändern, ist ein Beschluss des Aufsichtsrates im Sinne von § 101 Abs. 1 Nr. 1 LHG M-V erforderlich.
(1) Universitätsbibliothek und Universitätsrechenzentrum werden von jeweils einem*einer hauptamtlichen Direktor*in geleitet, der*die von dem*der Rektor*in nach Anhörung des Senates bestellt wird.
(2) Die Universitätsbibliothek hat insbesondere die Aufgabe, die Mitglieder der Universität mit Literatur und Information zum Zwecke der Forschung, der Lehre, des Studiums und der Weiterbildung zu versorgen. Sie nimmt diese Aufgabe auch in der örtlichen und überörtlichen Literatur- und Informationsversorgung wahr, soweit die Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 nicht beeinträchtigt wird. Die Universitätsbibliothek umfasst grundsätzlich sämtliche Literaturbestände und Informationsmittel der Universität unabhängig von der Art der Erwerbung, Finanzierung, Art des Informationsträgers und der Informationsbereitstellung; das Nähere wird durch Satzung geregelt.
(3) Das Universitätsrechenzentrum hat insbesondere die Aufgabe, die Mitglieder und die Einrichtungen der Universität mit den notwendigen technischen Informationsstrukturen zu versorgen und stellt dazu Informations- und Kommunikationstechnologien (luK) sowie Rechentechnik bereit. Es organisiert und koordiniert IuK-Dienste aller Art innerhalb der Universität sowie mit anderen Hochschulen und einschlägigen Einrichtungen. Es berät und unterstützt die Benutzer*innen bei der Anwendung von IuK-Systemen.
(4) Beim Aufbau und der Bereitstellung der Universitätsinfrastruktur auf den Gebieten der Information, Kommunikation und Medien arbeiten Universitätsbibliothek und Universitätsrechenzentrum eng zusammen.
(5) Näheres über die Aufgaben, Organisation und Nutzung von Universitätsbibliothek und Universitätsrechenzentrum wird in Ordnungen geregelt, die der engere Senat beschließt.
(1) Eine außerhalb der Universität befindliche Einrichtung kann gemäß § 95 LHG M-V auf Beschluss des Rektorats die Rechtsstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Universität erlangen.
(2) Die Anerkennung einer solchen Einrichtung als Einrichtung an der Universität bedarf auch der Zustimmung der fachlich betroffenen Fakultäten.
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte übt ihre Tätigkeit gemäß § 88 LHG M-V und dem Gleichstellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Universität bei allen Gleichstellungsmaßnahmen. Sie hat im Rahmen der Gesetze ein Recht auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen. Hierzu zählen insbesondere Stellenausschreibungen, Stellenbesetzungsverfahren sowie die Vergabe von Fördermitteln und Haushaltsmitteln gemäß § 16 Abs. 1 LHG M-V.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat in allen ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen aller Gremien und Kollegialorgane sowie das Antrags- und Rederecht. Zu den Sitzungen ist sie rechtzeitig zu laden. Im Berufungsverfahren für Hochschullehrer*innen hat sie das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Senat berichtspflichtig. Im Rahmen ihrer Aufgaben kann sie Informations- und Öffentlichkeitsarbeit leisten.
(5) Auf Fakultätsebene ist jeweils eine Beschäftigte als Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät und jeweils eine Stellvertreterin zu wählen, die die Gleichstellungsbeauftragte der Universität in fakultätsspezifischen Fragen berät und unterstützt. Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität kann diesen Beauftragten die Wahrnehmung einzelner Aufgaben und Rechte einheitlich übertragen. Die Übertragung ist dem Rektorat über den*die Dekan*in anzuzeigen.
(6) Die Wahlen zur Gleichstellungsbeauftragten und zu den in Absatz 5 vorgesehenen Beauftragten auf Fakultätsebene werden nach den Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt.
(1) Die Universität ergreift im Rahmen ihrer Aufgaben wirksame Maßnahmen zur Unterbindung sexueller Belästigung. Engerer Senat und Rektor*in erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Ordnungen bzw. Anweisungen über den Umgang mit Fällen sexueller Belästigung.
(2) Für dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen, die auf Grund des Vorwurfs einer sexuellen Belästigung vorzunehmen sind, ist allein der*die Rektor*in zuständig, er*sie berät sich vorher mit der Gleichstellungsbeauftragten. Der*die Rektor*in erstattet dem Senat regelmäßig über das Problem sexueller Belästigung an der Universität Greifswald Bericht.
(1) Der engere Senat wählt eine*n Behindertenbeauftragte*n, der*die die Belange behinderter Hochschulmitglieder vertritt; seine*ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der*die Behindertenbeauftragte wirkt darauf hin, Nachteile für Behinderte zu beseitigen. Er*sie wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule mit, soweit die Aufgaben nicht durch die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046) wahrgenommen werden. In diesem Rahmen hat er*sie das Recht zur Einholung sachdienlicher Informationen, zur beratenden Teilnahme an Gremiensitzungen, zur Abgabe von Stellungnahmen sowie zur Unterbreitung von Vorschlägen.
(2) Der*die Behindertenbeauftragte berichtet dem Senat über seine*ihre Tätigkeit. Er*sie ist berechtigt, die Universitätsöffentlichkeit über seine*ihre Arbeit zu informieren. Er*sie arbeitet eng mit der Schwerbehindertenvertretung zusammen.
(1) Satzungen und Ordnungen der Universität und ihrer Gliederungen werden auf der entsprechenden Website der Universität veröffentlicht.
(2) Mit ihrer Veröffentlichung nach Absatz 1 sind Satzungen und Ordnungen der Universität und ihrer Gliederungen von dem*der Rektor*in in Schriftform in eine Sammlung aufzunehmen; hierüber ist ein Vermerk mit Hinweis auf das Datum der Aufnahme zu fertigen. Sie sind geordnet den Mitgliedern und Angehörigen der Universität zugänglich bereitzuhalten.
(3) Die Satzungen und Ordnungen treten, soweit in ihnen nichts anderes geregelt ist, am Tag nach Erfüllung aller in Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen in Kraft.
Personen, die zu keiner der in § 7 Absatz 4 bis 7 genannten Kategorien gehören, gehören zur Gruppe der
1. Hochschullehrer*innen, wenn sie bisher der Gruppe der Professor*innen zugeordnet waren,
2. akademischen Mitarbeiter*innen, wenn sie bisher der Gruppe wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter*innen zugeordnet waren,
3. im Übrigen der Gruppe der weiteren Mitarbeiter*innen an.
Diese Grundordnung tritt gemäß § 114 LHG M-V mit Wirksamwerden der Genehmigung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Kraft. Zugleich tritt die Grundordnung vom 26. August 2003, zuletzt geändert durch die 14. Satzung zur Änderung der Grundordnung der Universität Greifswald vom 17. Dezember 2020 (hochschulöffentlich bekannt gemacht am 18.01.2021) außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des engeren Senats der Universität Greifswald vom 18. November 2020 und vom 17. März 2021 und des Beschlusses des erweiterten Senats der Universität Greifswald vom 18. November 2020 und vom 17. März 2021 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 19. Mai 2021.
Greifswald, den 23.03.2021
Die Rektorin
der Universität Greifswald
Universitätsprofessorin Dr. Johanna Eleonore Weber
Hochschulöffentlich bekannt gemacht am: 31.05.2021
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