Schwangerschaft und Mutterschutz

Nach einer Gesetzesänderung fallen seit 2018 auch Studierende deutscher Hochschulen und Universitäten in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes (MuSchG).

Ziel des Gesetzes zum Mutterschutz ist es, die Gesundheit von Mutter und Kind während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit auch im Rahmen eines Hochschulstudiums ausreichend zu schützen, Gefährdungen vorzubeugen und einer Benachteiligung entgegenzuwirken.

Anzeige der Schwangerschaft und Stillzeit

Schwangere Studierende sind dazu angehalten, die Universität unverzüglich nach Kenntnis über ihre Schwangerschaft zu informieren. Selbiges gilt auch für die Stillzeit von maximal einem Jahr nach Entbindung. Die Mitteilung erfolgt für jedes betroffene Semester auf freiwilliger Basis, bildet jedoch die Grundlage zur Inanspruchnahme der Rechte zum Schutz von Mutter und Kind.

Mit der Anzeige Ihrer Schwangerschaft bzw. Stillzeit geben Sie der Universität erst die Möglichkeit, Sie dabei zu unterstützen, Gefährdungen von Ihnen und Ihrem Kind abzuhalten und Sie beide zu schützen.

Das zugehörige Formular zur Anzeige der Schwangerschaft und Stillzeit reichen Sie bitte zusammen mit der  Kopie eines Nachweises zur Schwangerschaft im Studierendensekretariat (oder für Studierende der Universitätsmedizin im Studiendekanat der UMG) ein.

Als Nachweis der Schwangerschaft dienen in der Regel ein ärztliches Zeugnis, ein Mutterpass oder das Zeugnis einer Hebamme, dem das voraussichtliche Datum der Entbindung zu entnehmen ist.

Nach der Entbindung ist die Geburtsurkunde des Kindes in Kopie unverzüglich im Studierendensekretariat einzureichen. Hierfür akzeptieren wir auch eingescannte Dokuemte, die per E-Mail eingehen.

Sollten Sie zudem einer Nebentätigkeit oder einem Praktikum nachgehen, informieren Sie bitte auch die Personalabteilung Ihrer Dienststelle. Im Falle einer Tätigkeit an der Universität Greifswald wenden Sie sich bitte an das Referat Personal.

Beurteilung individueller Gefährdungen im Studium

Nachdem Sie Ihre Schwangerschaft angezeigt haben, wird in Zusammenarbeit mit Ihnen und einer Ansprechperson Ihres Fachbereiches eine individuelle Gefährdungsbeurteilung für Sie erstellt. Diese Beurteilung dient der Ermittlung potentieller Gefahren, die sich aus einer weiteren Teilnahme am Studienbetrieb während der Schwangerschaft und Stillzeit ergeben können. Die Universität wird sich unverzüglich nach Erhalt Ihrer Schwangerschaftsanzeige mit Ihnen in Verbindung setzten. Bitte vermerken Sie daher Ihre aktuellen Kontaktdaten auf dem Formular zur Anzeige Ihrer Schwangerschaft.

Schutzfristen und Rechte im Mutterschutz

Die Schutzfrist umfasst in der Regel die letzten sechs Wochen vor der Entbindung und dauert bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes an. Als Grundlage der Berechnung dieser Frist dient der voraussichtliche Geburtstermin, den Sie in Ihrem Schwangerschaftsnachweis mitteilen. Entspricht der voraussichtliche Entbindungstermin nicht dem tatsächlichen, verkürzt bzw. verlängert sich die Schutzfrist entsprechend. Außerdem verlängert sich die Schutzfrist um weitere vier Wochen (auf 12 Wochen nach Entbindung), wenn es sich um eine Frühgeburt, eine Mehrlingsgeburt oder die Geburt eines Kindes mit ärztlich festgestellter Behinderung handelt.

Innerhalb der Schutzfristen ist es der Universität gesetzlich untersagt, schwangere Studierende am Studienbetrieb (einschließlich Lehrveranstaltungen und Prüfungen) teilnehmen zu lassen, sofern die Studierende sich nicht ausdrücklich dazu bereiterklärt.

Verzicht auf Rechte aus dem Mutterschutz

In der Zeit des Mutterschutzes (Schutzfristen) dürfen Sie als Schwangere am regulären Studienbetrieb nicht teilnehmen, es sei denn, Sie erklären Ihre ausdrückliche Bereitschaft dazu.

Wenn Sie dies wünschen, reichen Sie bitte eine entsprechende Erklärung im Zentralen Prüfungsamt ein. Über die Möglichkeit zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen entscheidet Ihre individuelle Gefährdungsbeurteilung.

Die Erklärung zum Verzicht auf die Rechte des Mutterschutzes kann jederzeit widerrufen werden.

Stillzeit

Studierende, die über die Schutzfirst hinaus stillen, sind dazu angehalten, der Universität dies anzuzeigen. Die Stillzeit kann auf maximal ein Jahr nach Entbindung verlängert werden. Auch in dieser Zeit können Gefährdungen im Rahmen des Studienbetriebs nicht ausgeschlossen werden, weshalb auch für die Stillzeit eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden sollte, um Mutter und Kind zu schützen. Die Mitteilung über die Stillzeit können Sie über das Formular zur Anzeige der Schwangerschaft und Stillzeit vornehmen.

Beurlaubung während der Elternzeit

Wenn Sie über die Schutzfristen hinaus in Elternzeit gehen möchten, stellen Sie bitte einen Antrag auf Beurlaubung im Studierendensekretariat. Im Normalfall ist eine Beurlaubung während der Elternzeit für maximal drei Jahr nach Geburt des Kindes möglich.