Studierende, die aufgrund einer länger andauernden oder ständigen körperlichen Behinderung oder Beschwerden oder einer bestehenden Schwangerschaft nicht in der Lage sind, Prüfungsleistungen (ganz oder teilweise) in der vorgesehenen Form oder nur mit besonderen technischen Hilfsmitteln abzulegen, können einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Der Nachteilsausgleich ermöglicht es z.B., die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form oder mit weiteren Hilfsmitteln zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn dieser Ausgleich dem Wesen und Inhalt der Prüfung widerspricht oder nicht geeignet ist, die Behinderungen oder die Beschwerden auszugleichen.
Studierende, die einen Nachteilsausgleich benötigen, müssen schriftlich einen begründeten Antrag beim Zentralen Prüfungsamt stellen. Der Antrag ist an den Vorsitzend des Prüfungsausschusses zu richten. Er kann auch semesterübergreifend oder für das gesamte Studium gestellt werden. Dem Antrag sind geeignete Nachweise beizufügen. Dies ist in der Regel ein ärztliches oder amtsärztliches Attest oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, sofern aus diesem die Auswirkungen der Beeinträchtigung für die Studier-/Prüfungsfähigkeit hervorgehen.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss rechtzeitig, spätestens jedoch bei der Meldung - also innerhalb der Prüfungsanmeldephase - zur jeweiligen Prüfung, gestellt werden.
Das Zentrale Prüfungsamt reicht den Antrag, sofern dieser vollständig ist, an den Prüfungsausschussvorsitz des jeweiligen Studiengangs weiter. Dieser entscheidet über den Antrag und die Form des zu gewährenden Nachteilsausgleichs. Über die Entscheidung erhalten Sie dann einen schriftlichen Bescheid, den Sie - je nach Art des Nachteilsausgleichs - vor oder zur Prüfung dem*der Prüfenden vorlegen. Will der Prüfungsausschuss den Antrag ablehnen, so wird zuvor der*die Beauftragte für die Belange behinderter und chronische kranker Studierender angehört. Auch im Falle einer Ablehnung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.