Häufig gestellte Fragen (FAQ)

II. Nachteilsausgleich

1. Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

Studierende, die aufgrund einer länger andauernden oder ständigen körperlichen Behinderung oder Beschwerden oder einer bestehenden Schwangerschaft nicht in der Lage sind, Prüfungsleistungen (ganz oder teilweise) in der vorgesehenen Form oder nur mit besonderen technischen Hilfsmitteln abzulegen, können einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Der Nachteilsausgleich ermöglicht es z.B., die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form oder mit weiteren Hilfsmitteln zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn dieser Ausgleich dem Wesen und Inhalt der Prüfung widerspricht oder nicht geeignet ist, die Behinderungen oder die Beschwerden auszugleichen.

2. Wie und wo wird der Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt?

Studierende, die einen Nachteilsausgleich benötigen, müssen schriftlich einen begründeten Antrag beim Zentralen Prüfungsamt stellen. Der Antrag ist an den Vorsitzend des Prüfungsausschusses zu richten. Er kann auch semesterübergreifend oder für das gesamte Studium gestellt werden. Dem Antrag sind geeignete Nachweise beizufügen. Dies ist in der Regel ein ärztliches oder amtsärztliches Attest oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, sofern aus diesem die Auswirkungen der Beeinträchtigung für die Studier-/Prüfungsfähigkeit hervorgehen.

3. Bis wann muss der Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt werden?

Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss rechtzeitig, spätestens jedoch bei der Meldung - also innerhalb der Prüfungsanmeldephase - zur jeweiligen Prüfung, gestellt werden.

4. Was geschieht nach der Antragsstellung?

Das Zentrale Prüfungsamt reicht den Antrag, sofern dieser vollständig ist, an den Prüfungsausschussvorsitz des jeweiligen Studiengangs weiter. Dieser entscheidet über den Antrag und die Form des zu gewährenden Nachteilsausgleichs. Über die Entscheidung erhalten Sie dann einen schriftlichen Bescheid, den Sie - je nach Art des Nachteilsausgleichs - vor oder zur Prüfung dem*der Prüfenden vorlegen. Will der Prüfungsausschuss den Antrag ablehnen, so wird zuvor der*die Beauftragte für die Belange behinderter und chronische kranker Studierender angehört. Auch im Falle einer Ablehnung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.


Anmeldung von Studienleistungen

Die Anmeldung durch die Studierenden soll dann erfolgen, wenn die Studienleistung bereits erbracht wurde oder kurz vor der Fertigstellung steht. Dabei gilt keine Frist. Die Anmeldung zum Wintersemester kann zwischen dem 01.10.2024 und dem 31.03.2025 erfolgen. Damit können die Ergebnisse nun auch online von den Modulverantwortlichen eingetragen werden, damit die Abläufe für die Studierenden, insbesondere im Hinblick auf die Bildung von Modulnoten und die Gutschrift von Leistungspunkten, beschleunigt wird.

Fazit: Ohne vorherige Anmeldung der Studienleistung im System wird zukünftig keine Studienleistung mehr verbucht werden können. Zudem erfolgt die Verbuchung auch nur dann (das ist aber insoweit unverändert), wenn ALLE Studienleistungen eines Moduls (eines Studierenden) erfolgreich erbracht wurden.


Bestellung der Prüfer*innen
01.04.2025
07.04.2025
Beginn der Vorlesungszeit
03.06.2025
Ende Prüfungsanmeldephase
06.06.2025
Anforderung und Bekanntgabe der Prüfungstermine
19.07.2025
Ende der Vorlesungszeit

= Beginn Prüfungszeitraum

Zentrales Prüfungsamt
Rubenowstraße 2
17489 Greifswald

Telefon +49 3834 420 1278
Telefax +49 3834 420 1279
zpauni-greifswaldde