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Antidiskriminierungsrichtlinie der Universität Greifswald

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Das AGG hat zum Ziel, Benachteiligungen zu verhindern und zu beseitigen.

Darüber hinaus existiert die Richtlinie der Universität gegen Diskriminierung (RL), die den Katalog des AGG weiter ausfüllt und konkretisiert: Darin verpflichtet sich die Universität Greifswald zur Prävention und zur Aufdeckung jeglicher Diskriminierung. Die RL schützt vor unmittelbaren als auch mittelbaren Diskriminierungen, insbesondere wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts und der Geschlechtsidentität, der Religion oder Weltanschauung, einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung und chronischen Krankheit, des Lebensalters, der sexuellen Orientierung, der Staatsangehörigkeit, des Familienstandes, des sozialen Status oder der äußeren Erscheinung.

Zudem schützt sie vor Mobbing, sexualisierter Diskriminierung, Belästigung und Gewalt als besondere Ausprägungsformen von Diskriminierung (§§ 5, 6 RL).

Mittelbare und Unmittelbare Diskriminierung

Mittelbare und Unmittelbare Diskriminierung

Die unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn an eines der oben genannten Merkmale geknüpft wird und eine Person dadurch eine weniger günstige Behandlung als eine andere in einer vergleichbaren Situation erfährt.

Bsp.: Kündigung einer Frau wegen Schwangerschaft (Geschlecht)

Die mittelbare Diskriminierung erfolgt verdeckter. Hierbei geht es um den Anschein nach neutralen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die für alle Adressat*innen gleichermaßen gelten und anwendbar sind, aber im Ergebnis eine Gruppe von Personen stärker benachteiligen.

Bsp.: Eine Stellenanzeige, die Deutsch als Muttersprache verlangt, obwohl dies für die Ausübung der Tätigkeit an sich nicht notwendig ist. Das führt dazu, dass vor allem zugewanderte Personen ausgeschlossen werden.

Wen schützt die Richtlinie?

Wen schützt die Richtlinie?

Zum einen schützt die universitätseigene RLalle Mitglieder und Angehörigen der Universität
(also auch Studierende, extern Promovierende und Stipendiat*innen) sowie Besucher*innen
und Gäste bzw. Patient*innen.
Zum anderen verpflichtet sie.
Das bedeutet, dass alle Mitglieder der Universität – insbesondere solche mit Leitungs-, Betreuungs- und Ausbildungsaufgaben – angehalten sind, jeden Verdacht auf Diskriminierung bei einer der Beratungsstellen zu melden, soweit dies dem ausdrücklichen Willen des*der Betroffenen entspricht.

Betroffene sollen ermutigt werden, diskriminierendes Verhalten nicht hinzunehmen und dabei unterstützt werden.

Beratungsstellen

Beratungsstellen

Betroffene Personen haben die Möglichkeit, sich an Ruth Terodde als Zentrale Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsbeauftragte zu wenden. In einem vertrauensvollen Gespräch können sie über ihre Möglichkeiten und Unterstützung aufgeklärt werden.

Weitere mögliche Beratungsstellen im Sinne der RL sind:

  • die Fakultätsbeauftragte

  • der Personalrat

  • durch den*die Rektor*in ernannte Ansprech- und Vertrauenspersonen

  • Organe der studentischen Selbstverwaltung (AStA), soweit diese sich damit einverstanden erklärt haben.

Beschwerdestellen

Beschwerdestellen

Beschwerdestellen sind das Referat Personal, die Stabsstelle Justitiariat/Wahlamt/Stipendien sowie das Rektorat.

Verfahrensmöglichkeiten

Verfahrensmöglichkeiten

Je nach Fall und Wunsch gibt es verschiedene Maßnahmen, die ergriffen werden können. Die RL zählt verschiedene Maßnahmen auf, z.B. die Durchführung eines Personalgesprächs, eine mündliche oder schriftliche Ermahnung, eine schriftliche Abmahnung, etc.

Wahlen


Gemäß §21 des Gleichstellungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern finden alle 4 Jahre die Wahlen der Gleichstellungsbeauftragten sowie Ihrer Stellvertreterinnen statt.
Auf dieser Seite finden Sie die Ergebnisse der letzten Wahl sowie die jeweils aktuellen Unterlagen zu den neuen Wahlen.

Fakten


Die rechtliche Grundlage für die Arbeit der Zentralen Gleichstellungsbeauftragten findet sich im Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Gleichstellungsgesetz MV.
Dort sind in den Paragraphen 18 bis 21 sowohl die Aufgaben, die Rechtsstellung und die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten als auch ihr Beanstandungsrecht geregelt.

Nähere Informationen zur rechtlichen Arbeitsgrundlage der Zentralen Gleichstellungsbeauftragten teilt Ihnen auf Anfrage das Büro der Zentralen Gleichstellungsbeauftragten mit.