Warum brauchen wir Personalräte?

Das Arbeitsleben ist voll von Vorgängen und Veränderungen, die eine unmittelbare Auswirkung auf die Beschäftigten und die Beamt*innen haben: Einführung flexibler Arbeitszeitmodelle, Umstrukturierung, neue Technologien, Auslagerung von Tätigkeitsbereichen, Versetzung und Umgruppierung, Beförderungen und vieles mehr. Damit niemand allein vor diesen Auswirkungen steht, ist es wichtig, einen Personalrat zu wählen. Dieser kann auf Basis des Personalvertretungsgesetzes die Interessen der Beschäftigten und der Beamt*innen gegenüber der Dienststelle vertreten und ggf. rechtlich durchsetzen.

Diese Aufgaben, Rechte und Pflichten sind durch das Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern festgelegt (vgl. § 58 ff.). Ihnen obliegt beispielsweise die Prüfung und Zustimmung bei zahlreichen Belangen der Arbeits- und Dienstverhältnisse, auch im Rahmen des Abschlusses von Dienstvereinbarungen. Ganz allgemein wacht der Personalrat darüber, dass Tarifverträge und Gesetze, zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, auch eingehalten werden. Natürlich stärkt er auch einzelnen Beschäftigten in Konflikten mit Vorgesetzten den Rücken. Ein Personalrat hat im Personalvertretungsgesetz genau definierte Rechte, die er notfalls auch vor Gericht durchsetzen kann. In Fragen, in denen er ein Mitbestimmungsrecht hat, kann er ein Verfahren zur Streitschlichtung einleiten, wenn die Verhandlungen mit der Dienststellenleitung zu keinem Ergebnis führen.

Die Personalräte wurden im Mai 2025 gewählt. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Die nächste Wahl an der Universität Greifswald findet nach dem PersVG M-V voraussichtlich im Mai 2029 statt.

Wenn Sie Mitglied des Personals sind und die Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich als Kandidat*in für den Personalrat aufstellen lassen. Dies erfordert oft eine gewisse Unterstützung von Ihren Kolleg*innen, aber es bietet Ihnen die Möglichkeit, aktiv an der Vertretung der Mitarbeitendeninteressen teilzunehmen.

Selbst wenn Sie kein Mitglied des Personalrats sind, können Sie dennoch an Versammlungen und Veranstaltungen teilnehmen, die vom Personalrat organisiert werden (bspw. Personalversammlungen). Dies ermöglicht es Ihnen, über wichtige Themen informiert zu bleiben und Ihre Meinung zu äußern.

Sie können die Kandidat*innen, die sich für den Personalrat aufstellen lassen, unterstützen, indem Sie ihre Kandidaturen bewerben, sie bei ihren Kampagnen unterstützen oder ihnen Ihre Ideen und Vorschläge mitteilen.

Sie können dem Personalrat Vorschläge und Anliegen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsumfelds vorlegen. Der Personalrat ist dazu da, die Interessen der Mitarbeitenden zu vertreten, und nimmt gerne Feedback entgegen.

Viele Personalräte bieten Schulungen und Fortbildungen zu Themen wie Arbeitsrecht, Verhandlungstechniken und Konfliktlösung an. Durch die Teilnahme können Sie Ihr Wissen erweitern und besser darauf vorbereitet sein, sich für die Interessen der Mitarbeitenden einzusetzen.

Der Personalrat richtet oft Arbeitsgruppen ein, um spezifische Themen zu bearbeiten. Hier können Sie sich aktiv einbringen und bei der Lösung von Problemen mitarbeiten.

Wahlberechtigt sind nach § 11 PersVG M-V alle Beschäftigten und Beamt*innen der Dienstelle, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dazu gehören auch Teilzeitkräfte, Aushilfen, geringfügig Beschäftigte, im Außendienst und mit Telearbeit Beschäftigte sowie Auszubildende. Leiharbeitnehmer*innen sind wahlberechtigt, wenn sie länger als einen Monat in der Dienstelle eingesetzt werden. Ansonsten spielt die Dauer der Betriebszugehörigkeit für die Wahlberechtigung keine Rolle. Auch der Leiter*innen der Dienstelle und sein/ihre Vertreter*in sind somit wahlberechtigt.

Die Wählbarkeit bestimmt sich nach § 12 PersVG M-V. Danach sind wählbar alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

Nicht wahlberechtigt sind zum Beispiel die Leitung der Dienstelle, dessen Vertreter*in und Mitarbeiter*innen, die in Personalangelegenheiten entscheiden oder für den Schriftverkehr zwischen Dienstelle und Personalrat unterschriftsbefugt sind. Deren Ausschluss ergibt sich zwingend aus dem zu vermeidenden Konflikt zwischen den oftmals uneinheitlichen Interessen von Dienstelle und Personalvertretung. Dazu kommen noch die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes. 

Die Mitglieder der Personalräte nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie sind immer automatisch von ihrer dienstlichen Arbeit befreit, wenn sie Personalratstätigkeiten erledigen müssen. Diese vorübergehende Arbeitsbefreiung erfolgt für einen konkreten Anlass, etwa die Personalratssitzungen. Ist die Personalratsaufgabe erledigt, muss das Mitglied wieder seine dienstlichen Aufgaben wahrnehmen.

Daneben sind Mitglieder des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Damit sollen regelmäßig anfallende Aufgaben wahrgenommen werden. Hier muss der Personalrat im Einzelfall darlegen, für welchen Freistellungsumfang solche regelmäßigen Arbeiten anfallen.

Die ganz freigestellten Personalratsmitglieder (i. d. R. die Vorsitzenden) sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit befreit und nehmen nur noch Personalratsaufgaben wahr. Auch Teilfreistellung von mindestens 20% sind möglich.

Interesse geweckt?

Sie möchten sich selbst für die Arbeit in der Personalvertretung engagieren? Dann lernen Sie uns einfach kennen und werden Teil des Teams.

Die Kontaktdaten unserer Mitglieder finden Sie hier: