Bewertung von Prüfungs- und Studienleistungen
Bewertungsfristen
Mit Änderung der RPO zum Wintersemester 2021/2022 traten folgende Fristen für die Bewertung von Prüfungsergebnissen, einschließlich deren elektronischer Erfassung über das Selbstbedienungsportal, in Kraft:
Prüfungsart/-form | Bewertungsfrist (max.) | Fundstelle RPO |
Mündliche Prüfungen | 1 Woche | § 19 |
Klausuren | 4 Wochen | § 20 |
Open-Book-Distanzprüfungen | 4 Wochen | § 20a |
Hausarbeiten | 6 Wochen | § 21 |
Sonstige Prüfungsleistungen | 6 Wochen | § 22 |
Abschlussarbeiten | 4 Wochen (ohne elektr. Erfassung) | §§ 27-30 |
* Zur Bewertung einer Prüfungsleistung gehört neben der regulären Vergabe von Noten oder Punkten auch die Erfassung von Sonderfällen im Prüfungsablauf. Separat zu erfassendene Status sind:
- Nicht erschienen / nicht eingereicht (NE)
- Nicht erschienen / nicht eingereicht bei unbenoteter Leistung (NEU)
- Täuschung (TA)
Diese Sonderformen eines Nichtbestehens können besondere prüfungsrechtliche Folgen nach sich ziehen und sind daher in jedem Fall anzugeben.
Bei einem Täuschungsversuch ist zukünftig zwischen schweren und minder schweren Fällen zu unterscheiden. Abhängig davon darf die Prüfung nur noch einmal oder aber zwei Mal wiederholt werden. Ob es sich um einen schweren oder "nur" um einen minder schweren Täuschungsfall handelt, obliegt zunächst der Einschätzung des*der Prüfenden. Das Zentrale Prüfungsamt wird dazu zur Orientierung in Abstimmung mit den Prüfungsausschüssen eine Liste mit Regelbeispielen zusammenstellen.
Beachten Sie dazu bitte die Verfahrenshinweise sowie Schritt-für-Schritt-Anleitung auf der Seite Erfassen der Prüfungsergebnise.
Prüfungskorrekturen mit KI
Die Verwendung von KI zur Prüfungskorrektur ist nach aktuellem Stand als rechtlich schwierig zu beantworten, da einige Grundanforderungen an Bewertungsverfahren sicherzustellen sind. Dabei ist Grundvoraussetzung die persönliche und fachliche Qualifikation der Prüfer*innen, die für die jeweilige Prüfung bestehende Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit bei der Bewertung sowie seine Fähigkeit, dem Prüfling sachlich, fair und unbefangen zu begegnen (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl., Rn. 526).