Die neue Rahmenprüfungsordnung

Was hat sich geändert?

Ab dem Wintersemester 2021/2022 tritt eine neue Rahmenprüfungsordnung (RPO) in Kraft. Die RPO bildet die Grundlage der meisten Fachprüfungs- und Studienordnungen der Universität, weshalb zahlreiche Studiengänge von den Änderungen betroffen sind.

Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Neuerungen, die für alle Prüfer*innen, deren Sekretariate, Studierende und sonstige Interessierte von Interesse sind.

"(4) [...] Die Module sollen mindestens fünf und höchstens 15 Leistungspunkte umfassen. Insgesamt darf ein Studiengang pro Semester Regelstudienzeit maximal 5 Module umfassen. In jedem (Teil)Studiengang beträgt das Verhältnis von Leistungspunkten zu Präsenzstunden über alle Module hinweg, in deren Rahmen auch Präsenzunterricht stattfindet, mindestens 1,5. Soweit sich Leistungspunkte auf Praxisanteile beziehen, ist mindestens 1 Leistungspunkt pro 1,0 SWS anzusetzen."

Bei Änderung und Neukonzeption von Studiengängen ist zukünftig auch das vorgeschriebene Verhältnis von Leistungspunkten zu Semesterwochenstunden sowie die max. Anzahl von Modulen zu beachten. Dies dient vor allem dem Zweck, die Prüfungslast von Studierenden und Prüfenden zu verringern.

"(1) Modulprüfungen bestehen aus einer Prüfungsleistung. Sie können aus zwei Prüfungsleistungen bestehen, wenn nur durch unterschiedliche Prüfungsleistungen das Erreichen des Qualifikationsziels festgestellt werden kann. In jedem Fall ist zu gewährleisten, dass mit Ausnahme des letzten Semesters pro Semester nicht mehr als sechs Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Von diesen Vorgaben kann abgewichen werden, wenn in dem Studiengang durchgängig gewährleistet ist, dass mit Ausnahme des letzten Semesters pro Semester nicht mehr als fünf Prüfungsleistungen zu erbringen sind."

Bei Änderung und Neukonzeption von Studiengängen ist zukünftig auch  die max. Anzahl von Prüfungen begrenzt. Dies dient vor allem dem Zweck, die Prüfungslast von Studierenden und Prüfenden zu verringern. Ausnahmen für künstlerische Studiengänge sind separat in § 7 Abs. 2 RPO geregelt.

"(1) Die Fachprüfungsordnungen sehen vor, dass in Bachelorstudiengängen die Noten von mindestens 70 Prozent der nach Leistungspunkten gewichteten Module in die Endnote eingehen. Die fraglichen Module sind konkret zu bezeichnen. Die Noten der Module der Studieneingangsphase sollen, wenn sie überhaupt in die Endnote eingehen, nur mit einem im Vergleich dazu verringerten Gewicht eingehen. Satz 1 gilt entsprechend für Masterstudiengänge mit der Maßgabe, dass hier ein Prozentsatz von 80 gilt."

Zukünftig ist zu berücksichtigen, dass Module der ersten beiden Studiensemester in der Studieneingangsphase nicht mehr oder nur mit verringerten Gewicht eingehen. Regelt die Fachprüfungsordnung dazu nichts, so gehen sie mit der Hälfte ihres aus der Arbeitsbelastung entstehenden Gewichts in die Gesamtnote ein (§ 9 Abs. 2 RPO).

“(1) Ein*e Studierende*r kann gegenüber dem Prüfungsausschuss bis spätestens vier Wochen vor Beginn eines Semesters erklären, dass er*sie in den darauffolgenden vier Semestern nur etwa die Hälfte der für das Studium nach der Studienordnung vorgesehenen Arbeitszeit aufwenden kann. [...]”

Ein Teilzeitstudium war bisher nur dann möglich, wenn der*die Studierende nachweislich wegen einer ausgeübten Berufstätigkeit oder wegen familiärer Verpflichtungen in Erziehung, Betreuung und Pflege keinem ordnungsgemäßen Studium nachgehen konnte. Diese Voraussetzungen sind nunmehr entfallen, was allen Studierenden die Möglichkeit eröffnet, zumindest teilweise in Teilzeit zu studieren.

“(4) [...] Die Bewertung [der mündlichen Prüfung] ist spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin vom Prüfer elektronisch zu erfassen.”

Bisher fehlte es an einer Frist, bis wann und von wem die Ergebnisse mündlicher Prüfungen elektronisch zu erfassen sind. Ab dem Wintersemester 2021/22 gilt, dass die Prüfenden die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin elektronisch zu erfassen haben. Die Protokolle der Prüfungen sind (wie bisher auch) dem Zentralen Prüfungsamt für die Prüfungsakten zuzusenden.

1. Das Bewertungsverfahren für Klausuren dauert höchstens vier Wochen pro Prüfer*in; in begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Frist durch das Zentrale Prüfungsamt gewährt werden (§20 Abs. 2 RPO).

Im Interesse der Studierenden wird die Frist zur Bewertung einer Klausur für Prüfer*innen zukünftig auf maximal vier Wochen begrenzt. In Ausnahmefällen können Prüfer*innen sich bezüglich einer Fristverlängerung an das Zentrale Prüfungsamt wenden.

2. Das Bewertungsverfahren bei Hausarbeiten ist spätestens bis zum Ende des Semesters, in dem die Anmeldung erfolgt ist, abzuschließen. Führt dies zu einer Bewertungsfrist von weniger als sechs Wochen pro Prüfer*in, verlängert sich die Frist entsprechend (§ 21 Abs. 1 RPO).

Im Interesse der Studierenden wird die Frist zur Bewertung einer Hausarbeit für Prüfer*innen zukünftig auf maximal sechs Wochen begrenzt.

“(1) […] Bei der Abgabe der Hausarbeit hat der*die Studierende schriftlich zu versichern, dass er*sie diese – bei einer Gruppenarbeit seinen*ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Hausarbeit – selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.”

Zukünftig muss zu jeder Hausarbeit eine Erklärung abgegeben werden, in der der*die Studierende versichert, dass die Arbeit selbständig erstellt wurde. Die Abgabe der Erklärung ist nur mit Unterschrift der*des Studierenden gültig. Fehlt die Selbständigkeitserklärung, so wird die Hausarbeit mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, da sie nicht formgerecht erbracht wurde (§ 44 Abs. 2 RPO).

"(2) […] Wird der Antrag auf Verlängerung am Tag der Abgabe der Hausarbeit gestellt, ohne dass auf ihm die Genehmigung der dafür zuständigen Stelle vermerkt ist, wird die Verlängerung nicht bewilligt.“

Der Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Hausarbeit muss grundsätzlich rechtzeitig vor Abgabe der Hausarbeit gestellt werden. Er kann im Prüfungsamt zukünftig nur dann noch am Tag der eigentlichen Abgabe gestellt werden, wenn die*der Studierende die Genehmigung der zuständigen Stelle bereits nachweislich eingeholt hat. Die Genehmigung ist dann zusammen mit dem Antrag im Prüfungsamt abzugeben. Wird der Antrag am letzten Tag der Bearbeitungszeit gestellt, ohne dass die entsprechende Genehmigung bereits vorliegt, muss der Antrag abgelehnt werden.

"(3) […] Vor Abgabe der Abschlussarbeit kann das Thema auf Antrag des*der Studierenden in Absprache mit den Gutachtern und nach Genehmigung des*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abgeändert werden. Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit bleibt davon unberührt. Der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat innerhalb von drei Werktagen zu entscheiden.“

Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses und in Absprache mit den bestellten Guachter*innen der Abschlussarbeit können auf Wunsch der*des Studierenden bereits angemeldete Themen für Abschlussarbeiten zukünftig abgeändert werden, beispielsweise wenn der fachliche Fokus der Arbeit sich verschiebt, was zu Beginn jedoch nicht absehbar war. Der Antrag auf Änderung sollte rechtzeitig schriftlich beim Zentralen Prüfungsamt gestellt werden. Eine Änderung des Themas am Tag der Abgabe ist nicht rechtzeitig. Die Korrektur von Rechtschreibfehlern ist hingegen weiterhin jederzeit möglich.

“(2) Die maschinenschriftliche Abschlussarbeit ist fristgemäß in zwei gebundenen (nur Thermo- oder Klebebindung) Exemplaren und mit der gegebenenfalls nach § 27 Absatz 4 erforderlichen Zusammenfassung beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. […]”

In Zukunft muss jede*r Studierende nur noch zwei gebundene Exemplare der Abschlussarbeit abgeben und nicht wie bisher drei. Dies gilt jedoch erst für Abschlussarbeiten, deren Thema nach dem 30.09.2021 ausgegeben wird. Beachten Sie daher auf jeden Fall die Angaben im Ausgabebescheid. Werden zu wenige Exemplare der Abschlussarbeit eingereicht, so kann dies die Bewertung mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) zur Folge haben.

"(4) Als Zusatzfächer können nur Prüfungs- und Studienleistungen berücksichtigt werden, die an der Universität Greifswald erbracht wurden.“

Leistungen, die an anderen Hochschulen des In- und Auslandes erbracht wurden, können nur dann angerechnet werden, wenn sie dem Studieninhalt des an der Universität Greifswald studierenten Faches entsprechen oder als inhaltlich gleichwertig anzuerkennen sind (curriculare Leistungen). Die Anerkennung und Erfassung einer nicht curricularen, extern erbrachten Leistung als Zusatzfach ist damit nicht möglich. Über die Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss auf Antrag.

"Wenn die Studienzeit das Doppelte der in der Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit überschreitet, ohne dass der*die Studierende alle Prüfungen erfolgreich absolviert hat, deren Bestehen zum Abschluss des Studiums erforderlich sind, so kann die Einschreibung beendet werden. Dies gilt nicht, wenn er*sie nach Inanspruchnahme einer Fachstudienberatung eine vom Prüfungsausschuss genehmigte Konzeption für die Beendigung des Studiums innerhalb von zwei Semestern vorlegt. Wird das Studium innerhalb von weiteren vier Semestern nicht beendet, wird vorbehaltlich von § 38 die Einschreibung beendet.“

Während bis zum Wintersemester 2021/22 maßgeblich war, ob eine Modulprüfung bis spätestens 2 bis 4 Semester (je nach Prüfungsordnung) nach ihrem Regelprüfungstermin absolviert wurde, so wird nunmehr auf die Regelstudienzeit des gesamten Studiengangs abgestellt. Damit verlängert sich die Frist für die Ablegung von Prüfungen deutlich. Insbesondere liegt es nunmehr in der Freiheit der Studierenden, die Reihenfolge der Module selbst zu bestimmen (außer in den Fällen, in denen die Prüfungs- und Studienordnung bestimmte Zulassungsvoraussetzungen vorsieht). Die in den Musterstudienplänen angegebene Reihenfolge für die Absolvierung der Module wird jedoch für einen ordnungsgemäßen Studienablauf dringend empfohlen.

“(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfung darf dreimal wiederholt werden. […]”

Die für Studierende maximal zulässige Anzahl an Wiederholungsprüfungen wurde von zwei auf drei erhöht. Dies gilt jedoch nicht für Abschlussarbeiten oder bei Prüfungen, bei denen ein Täuschungsversuch festgestellt wurde.

"(1) Studierende müssen sich zu jedem Versuch einer Prüfung melden. Die Meldung für die Prüfungen ist nur innerhalb der rechtzeitig zu Beginn des Semesters bekannt zu gebenden fünfwöchigen Meldefrist (Ausschlussfrist) zulässig. Die Meldung erfolgt in elektronischer Form nach den von der Universität vorgehaltenen Verfahren, im Ausnahmefall auch schriftlich beim Zentralen Prüfungsamt. Für bestimmte Prüfungen kann die Fachprüfungsordnung eine schriftliche Meldung bei dem*der Prüfer*in vorsehen, die innerhalb einer rechtzeitig zu Beginn des Semesters bekannt zu gebenden fünfwöchigen Meldefrist (Ausschlussfrist) zu erfolgen hat. Studierende gelten als zu den Prüfungen gemeldet, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beim Zentralen Prüfungsamt eingegangen ist. Zur Abschlussarbeit gelten nur diejenigen als gemeldet, die die Zuweisung eines Themas für diese Arbeit beantragt haben.

Ab dem Wintersemester 2021/22 müssen sich Studierende zu jedem Versuch einer Prüfung selbständig online anmelden, auch zu Wiederholungsprüfungen. Die automatische Anmeldung zur Wiederholungsprüfung durch das Prüfungsamt (insbesondere bei Nichtbestehen einer Prüfung) entfällt zukünftig. Sie sind weiterhin nicht mehr dazu verpflichtet, den nächstmöglichen Wiederholungstermin wahrzunehmen.

Die Frist, in der Prüfungen von Studierenden online angemeldet werden können, wird ab dem Wintersemester 2021/22 von zwei auf insgesamt fünf Wochen erhöht. Hier geht es zu den konkreten Terminen.

Die bislang bestehende Unterteilung der Prüfungsanmeldefrist in reguläre Frist und gebührenpflichtige Nachfrist entfällt. Damit entfällt auch die Notwendigkeit der Zahlung der Gebühr von 20,00 Euro für Anmeldungen in der Nachfrist. Die schriftliche Anmeldung von Prüfungen ist zukünftig nur noch in besonderen Ausnahmefällen zulässig (z. B. bei Beantragung der Ausgabe des Themas für die Abschlussarbeit, Anmeldung von Zusatzfächern, Anmeldung von Modulprüfungen, wenn dies online nicht möglich ist).

ABER: Die fünfwöchige Anmeldefrist ist ab dem Wintersemester 2021/22 eine Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass eine Anmeldung von Prüfungen nach Ablauf der Frist in jedem Fall ausgeschlossen ist!

"(5) Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind anzurechnen, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 Prozent des Studiums ersetzt werden. Die Kriterien für die Anrechnung nach Satz 1 regeln die Fachprüfungsordnungen."

Ab dem Wintersemester 2021/22 können auch Leistungen angerechnet werden, wenn diese außerhalb des hochschulischen Bereichs (z.B. in einer vorherigen Berufstätigkeit) erworben wurden und diese zum Studium gleichwertig sind. Zuvor war dies ausgeschlossen.

"(3) [...] Bei erneutem Rücktritt infolge Krankheit und bei der letzten Wiederholungsprüfung muss dem Zentralen Prüfungsamt ein amtsärztliches Attest vorgelegt werden."

Tritt ein*e Studierende*r aus gesundheitlichen Gründen von einer Prüfung zurück, so ist - anders als zuvor - nur dann ein amtsärztliches Attest notwendig, wenn es sich um einen erneuten Rücktritt infolge Krankheit handelt oder wenn es sich bei der Prüfung um den letzten Wiederholungsversuch handelt. Zuvor war bei jedem Wiederholungsversuch einer Prüfung ein amtsärztliches Attest einzureichen.

“(2) Eine Prüfung, die wegen eines Täuschungsversuchs als nicht bestanden gilt, kann nur einmal wiederholt werden; in minder schweren Fällen zweimal. Gilt eine Wiederholungsprüfung wegen Täuschungsversuchs als nicht bestanden, gilt diese Prüfung zugleich als endgültig nicht bestanden.”

Bei einem Täuschungsversuch ist zukünftig zwischen schweren und minder schweren Fällen zu unterscheiden. Abhängig davon darf die Prüfung nur noch einmal oder aber zwei Mal wiederholt werden. Ob es sich um einen schweren oder "nur" um einen minder schweren Täuschungsfall handelt, obliegt zunächst der Einschätzung des*der Prüfenden. Das Zentrale Prüfungsamt wird dazu zur Orientierung in Abstimmung mit den Prüfungsausschüssen eine Liste mit Regelbeispielen zusammenstellen. 

"(4) [...] Im Fall einer Hilfestellung zu einem Täuschungsversuch gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend."

Zukünftig wird auch die Prüfung des*rjenigen Studierenden mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, der*die Hilfestellung zu einem Täuschungsversuch leistet, auch wenn er*sie nicht selbst täuscht.

"(1) Die Studierenden nutzen in eigener Verantwortung bestehende Onlinezugänge zu dem elektronischen Prüfungsverwaltungssystem, mit dem die Prüfungsdaten, die An- und Abmeldung von Prüfungen sowie die Bewertung von Prüfungen elektronisch verwaltet werden.

(2) Die Studierenden sind verpflichtet, die Richtigkeit der Einträge im Prüfungsverwaltungssystem im Rahmen ihrer Möglichkeiten regelmäßig, mindestens einmal im Semester, zu prüfen; Übertragungsfehler sollen sofort angezeigt werden.

(3) Die Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungs- und Studienleistungen erfolgt über das elektronische Prüfungsverwaltungssystem. Die Studierenden sind insoweit zur Nutzung des Prüfungsverwaltungssystems verpflichtet."

Jede*r Studierende ist zukünftig dazu verpflichtet, das Selbstbedienungsportal für ihre*seine Prüfungsverwaltung zu nutzen, z.B. zur An- und Abmeldung von Prüfungen, für die Einsicht von Prüfungsergebnissen, zur Kontrolle eingetragener Daten (wie etwa Adressdaten oder Telefonnummern). Nachteile, die aus einem Nichtabruf der Daten entstehen, gehen dann zu Lasten der*des Studierenden.

"(4) Die bestellten Prüfer*innen wirken bei der elektronischen Erfassung der Prüfungsergebnisse und Studienleistungen mit und sind für deren Eingabe in das Prüfungsverwaltungssystem verantwortlich."

Die neue Vorschrift regelt die Verantwortung zur elektronischen Erfassung der Prüfungsergebnisse erstmalig. Ab dem Wintersemester 2021/22 sind die Prüfenden allein dafür verantwortlich. Eine Erfassung der Ergebnisse durch das Zentrale Prüfungsamt wird dann nicht mehr erfolgen. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für das elektronische Erfassen der Prüfungsergebnisse finden Sie hier.

und das Wichtigste zum Schluss:

Einheitlichkeit der Anwendung des Prüfungsrechts (53 RPO)

(1) Alle mit der Anwendung dieser Ordnung befassten Stellen sollen diese im Rahmen fachlicher Gegebenheiten möglichst einheitlich anwenden.

(2) Das Zentrale Prüfungsamt achtet auf die Einhaltung und gleichmäßige Anwendung dieser Prüfungsordnung. Stellt es eine divergierende Praxis fest, informiert es die Beteiligten.


Zentrales Prüfungsamt
Rubenowstraße 2
17489 Greifswald

Telefon +49 3834 420 1278
Telefax +49 3834 420 1279
zpauni-greifswaldde