Rechtlicher Rahmen und Verfahrensschritte
In Deutschland regelt das Strafgesetzbuch (§ 218a StGB) die Voraussetzungen für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch:
- Beratungslösung (§ 218a Abs. 1 StGB): Der Abbruch ist straffrei, wenn er innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis (entspricht der 14. Schwangerschaftswoche nach der letzten Regelblutung) erfolgt
- Pflichtberatung: Die schwangere Person muss ein Beratungsgespräch an einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in Anspruch nehmen
- Wartezeit: Zwischen dem Beratungsgespräch (Ausstellung der Beratungsbescheinigung nach § 7 SchKG) und dem Eingriff müssen mindestens 3 volle Tage Bedenkzeit liegen. Der*die Ärzt*in darf nicht die Person sein, die das Beratungsgespräch durchgeführt hat.
- Indikationen: Bei medizinischer Indikation (Gefahr für das Leben oder die körperliche/seelische Gesundheit) oder kriminologischer Indikation (nach einer Straftat/Vergewaltigung) gelten abweichende Fristen und Voraussetzungen
Informations- und Beratungsangebote in Mecklenburg-Vorpommern
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen bieten eine ergebnisoffene, vertrauliche und auf Wunsch anonyme Beratung an. Sie stellen bei Bedarf die gesetzlich vorgeschriebene Beratungsbescheinigung aus.
Anerkannte freie und kommunale Träger in MV:
- Pro Familia (Landesverband MV): Unterhält Beratungsstellen in Rostock, Schwerin, Stralsund, Neubrandenburg, Wolgast, Güstrow, Wismar, Ribnitz-Damgarten, Bergen auf Rügen und Ludwigslust
- Arbeiterwohlfahrt (AWO): Unterhält Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in Bergen auf Rügen, Neubrandenburg, Schwerin und Gadebusch
- Deutsches Rotes Kreuz (DRK): Unterhält Beratungsstellen in Demmin, Teterow, Hagenow, Grimmen, Sternberg, Grevesmühlen, Anklam, Pasewalk
- Diakonie: Rostock (Zentrum), Rostock (Lütten Klein), Bad Doberan, Bützow, Schwerin, Wismar, Parchim, Lübz, Greifswald, Stralsund, Neustrelitz, Waren (Müritz), Röbel
- Hinweis zu katholischen Trägern (z. B. Caritas): Führen Beratungen durch, stellen jedoch im Rahmen der Kirchenrichtlinien keinen Beratungsschein nach § 7 SchKG aus
Überregionale & Anonyme Hilfsangebote:
- Hilfetelefon „Schwangere in Not“: Kostenlos, anonym und rund um die Uhr erreichbar unter 0800 40 40 020
- Online-Beratungsangebote: Über das Portal von Pro Familia oder der Caritas (für allgemeine Fragen)
Medizinische Umsetzung und Anlaufstellen in MV
Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur von Ärzt*innen durchgeführt werden. In Mecklenburg-Vorpommern stehen dafür zwei medizinische Verfahren zur Verfügung:
Medizinische Methoden
- Medikamentöser Abbruch: Durch die Einnahme von Mifepriston und Prostaglandin. In der Regel bis zum 63. Tag nach Beginn der letzten Regelblutung (9. Schwangerschaftswoche) möglich
- Operativer Abbruch (Absaugmethode/Curettage): Unter Örtlicher Betäubung oder Vollnarkose, meist ambulant in einer Praxis oder Tagesklinik
Finden von Praxen und Kliniken in MV
Ärzt*innen sind nicht verpflichtet sind, Abbrüche öffentlich anzukündigen, aber es gibt folgende Quellen:
Öffentliche BÄK-Liste:
- Die Bundesärztekammer führt eine freiwillige Bundesliste von Ärzt*innen, Praxen und Kliniken
Auskunft der Beratungsstellen:
- Anerkannte Beratungsstellen vor Ort (z. B. Pro Familia) verfügen über regionale Ärzt*innenlisten und vermitteln direkt freie Termine
Ausgewählte medizinische Standorte in MV:
- Abbrüche werden u.a. in gynäkologischen Fachpraxen sowie Kliniken/MVZs in Städten wie Rostock, Schwerin, Stralsund, Anklam oder Ribnitz-Damgarten angeboten
Kosten und Finanzierung
- Kostenrahmen: Je nach Methode liegen die Kosten für den Eingriff i. d. R. zwischen 200 und 600 Euro
- Kostenübernahme bei geringem Einkommen: Frauen mit geringem Einkommen oder ohne eigenes Einkommen (z. B. Schülerinnen, Studentinnen, Empfängerinnen von Bürgergeld/Sozialhilfe) können die vollständige Kostenübernahme nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz beantragen
- Antragsweg: Der Antrag auf Kostenübernahme muss vor dem Eingriff bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden
- Medizinische/Kriminologische Indikation: Die Kosten werden vollständig von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen
