Aufzeichnung von Telefongesprächen/Videokonferenzen

Eine Aufzeichnung von Telefongesprächen und Videokonferenzen ist stets zuvor beim behördlichen Datenschutzbeauftragten anzuzeigen.

Eine Genehmigung kann nur dann erteilt werden, wenn die Aufzeichnung zu Zwecken von Forschung oder Lehre erforderlich ist. Des Weiteren müssen die betroffenen Gesprächsteilnehmer vorab die erforderlichen datenschutzrechtlichen Hinweise gemäß Art. 13 DSGVO erhalten und in die Aufzeichnung zu dem bestimmten Zweck eingewilligt haben. Die informierte Einwilligung ist zu dokumentieren. Mustervorlagen für die datenschutzrechtlichen Hinweise sowie die Einwilligungserklärung stehen unter "Fotoaufnahmen bei Veranstaltungen" zur Verfügung und können für den bestimmten Zweck angepasst werden.

Da eine Aufzeichnung regelmäßig die Verarbeitung von personenbezogenen Daten beinhaltet, ist für die eingesetzte Software eine Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu erstellen. Die entsprechende Vorlage sowie unterstützende Ausfüllhinweise finden Sie unter "Arbeitshilfen und Formulare". Zu ggf. notwendigen weiteren Verfahrensschritten und Datensicherheitsmaßnahmen informiert der Datenschutzbeauftragte.