Ab 2. Juni 2025 stehen wir wieder zur Verfügung.
1. Wie melde ich meine Abschlussarbeit an? Wann muss ich dies spätestens tun?
Um die Abschlussarbeit anzumelden, müssen Sie den entsprechenden Antrag zusammen mit Ihrem*Ihrer Betreuer*in ausfüllen und unterschreiben. Diesen reichen Sie anschließend im Zentralen Prüfungsamt ein. Über das Ergebnis erhalten Sie anschließend einen entsprechenden Bescheid per Post. In der Regel beginnt dann Ihre Bearbeitungszeit.
Die Prüfungs- und Studienordnungen legen mitunter fest, wann die Abschlussarbeit spätestens anzumelden ist, beispielsweise nach einer bestimmten Zeit nach dem Abschluss des letzten Moduls. Wenn Sie das Thema später oder nicht beantragen, verkürzt sich die Bearbeitungszeit entsprechend.
Die Anmeldung der Abschlussarbeit ist übrigens nicht an die Prüfungsanmeldephase gebunden.
2. Kann ich die Abschlussarbeit erst anmelden, wenn ich alle anderen Prüfungen bestanden habe?
Das hängt ganz von Ihrem Studiengang ab. Die Prüfungs- und Studienordnungen können vorsehen, dass beispielsweise alle Prüfungen vorher abgeschlossen sein müssen oder eine bestimmte Anzahl an Leistungspunkten erreicht sein muss. Das ist insbesondere bei Masterstudiengängen der Fall.
Legen die Prüfungs- und Studienordnungen keine Grenzen fest, kann die Abschlussarbeit jederzeit angemeldet werden.
3. Bekomme ich die gebundenen Exemplare der Abschlussarbeit wieder zurück?
Nein, die zwei Exemplare, die von den Prüfenden korrigiert werden, verbleiben bei der Universität.
4. Wo kann ich die Gutachten zu meiner Abschlussarbeit einsehen?
Sobald Sie die Note Ihrer Abschlussarbeit im Selbstbedienungsportal einsehen können oder Sie anderweitig darüber benachrichtigt wurden, befinden sich die Gutachten im Zentralen Prüfungsamt. Diese können Sie zu den Sprechzeiten oder digital einsehen.
5. Muss ich meine Abschlussarbeit persönlich einreichen? Was und wo reiche ich alles ein?
Sie erhalten bei der Ausgabe des Themas für Ihre Abschlussarbeit einen entsprechenden Bescheid per Post, zusammen mit einer vorgefertigten Selbstständigkeitserklärung. Darin enthalten sind auch alle relevanten Informationen, die Sie beachten müssen.
Die Abschlussarbeit müssen Sie jedoch nicht persönlich einreichen. Sie können diese auch durch jemanden abgeben lassen, in den Fristenbriefkasten (siehe I. Allgemeines - Nr. 8) werfen oder mit der Post an das Zentrale Prüfungsamt übersenden. Bei letzterem gilt übrigens der Tag des Poststempels als Tag der Einreichung.
Auf jeden Fall müssen Sie spätestens am festgelegten Abgabetermin die gebundenen Exemplare (nur Thermo- oder Klebebindung) zusammen mit der Selbstständigkeitserklärung, welche nicht in die Abschlussarbeit einzubinden ist, einreichen. Je nach Studiengang ist manchmal auch eine elektronische Fassung vorgesehen. Darüber werden Sie dann aber ebenfalls mit dem Ausgabebescheid informiert.
6. Kann ich die Bearbeitungszeit meiner Abschlussarbeit verlängern?
Die Bearbeitungszeit kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beim Bachelor um höchstens drei Wochen, beim Master um höchstens zwei Monate, in sonstigen Studiengängen höchstens um eine einem Drittel der Bearbeitungszeit verschoben werden. Den Antrag reichen Sie samt Nachweisen im Zentralen Prüfungsamt ein. Über das Ergebnis erhalten Sie anschließend einen entsprechenden Bescheid per Post. Allerdings muss die Genehmigung des Prüfungsausschusses spätestens am Abgabetermin im Zentralen Prüfungsamt vorliegen.
7. Was mache ich, wenn ich während der Abschlussarbeit erkranke?
Das Verfahren ist dasselbe wie in Frage 6. Allerdings müssen Sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, ein ärztliches Attest einreichen.
Dabei genügt eine (gelbe oder rosa) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht. Ob Sie prüfungsfähig sind oder nicht, entscheidet nämlich nicht der Arzt, sondern die Prüfungsbehörde. Daher sind Sie für diese Feststellung verpflichtet, Ihre Beschwerden offen zu legen und hierzu erforderlichenfalls den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Dies bedeutet nicht, dass der Arzt die Diagnose als solche bekannt geben muss, sondern eben nur die durch die Krankheit hervorgerufenen körperlichen bzw. psychischen Auswirkungen. Dafür nutzen Sie bitte das Formular für den Krankheitsnachweis (ärztliches Attest). Insbesondere bei erneuter Erkrankung kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Wenn Sie die Abschlussarbeit auch innerhalb der verlängerten Frist aus Krankheitsgründen nicht fertig stellen können, kann das Thema zurückgegeben werden. Dafür wird Ihnen kein Fehlversuch angerechnet. Für die Wiederholung der Abschlussarbeit ist dann jedoch ein neues Thema zu wählen.
8. Kann ich mich exmatrikulieren, sobald ich meine Abschlussarbeit abgegeben habe? Wie lange muss ich immatrikuliert sein?
Entscheidend ist, dass Sie an dem Tag, an dem Sie Ihre letzte Prüfungsleistung erbringen (beispielsweise die Abgabe der Abschlussarbeit bzw. Termin der Verteidigung), immatrikuliert sind. Direkt danach können Sie sich exmatrikulieren, wenn Sie sich sicher sind, dass Sie die Prüfung bestanden haben. Für die Notenbekanntgabe oder den Erhalt des Zeugnisses müssen Sie nicht mehr immatrikuliert sein.
9. Wann muss ich meine Arbeit abgeben, wenn der Abgabetermin auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt?
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
10. Muss ich meine Abschlussarbeit verteidigen?
Das ergibt sich aus Ihrer Prüfungs- und Studienordnung. Masterarbeiten sind im Regelfall zu verteidigen, bei Bachelorarbeiten stellt das eher die Ausnahme dar.
11. Wie melde ich mich zur Verteidigung an? Reicht es nicht, die Abschlussarbeit anzumelden?
Für die Anmeldung der Verteidigung müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt werden. Beispielsweise muss die Abschlussarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sein. Da die Voraussetzungen überprüft werden müssen, kann man sich für die Verteidigung nicht online anmelden. Die Anmeldung erfolgt immer schriftlich im Prüfungsamt. Dabei ist sie aber nicht an die sonstigen Anmeldefristen gebunden, sondern kann jederzeit (bei Vorliegen der Voraussetzungen) angemeldet werden. Die Anmeldung muss aber vor dem Verteidungstermin erfolgen.
Es reicht nicht aus, sich nur für die Abschlussarbeit anzumelden. Für die Verteidigung muss man sich separat anmelden. Wird die Verteidigung ohne vorherige Anmeldung absolviert, so wird das Prüfungsergebnis als unwirksam aberkannt und die Verteidigung muss wiederholt werden.
12. Wann findet die Verteidigung statt?
Die Verteidigung findet im Regelfall innerhalb von 4 Wochen nach der Bewertung der Abschlussarbeit statt, aber nur wenn diese auch bestanden wurde. Über Ausnahmen von der 4-Wochen-Frist entscheidet der Prüfungsausschuss.
= Beginn Prüfungszeitraum
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