1. Was passiert, wenn ich mein Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit abschließe?

Zunächst passiert nichts. Wichtig ist, dass Sie mit dem Zentralen Prüfungsamt Kontakt aufnehmen, wenn absehbar ist, dass das Studium nicht innerhalb der doppelten Regelstudienzeit beendet werden kann (z.B. bei einem 6-semestrigen Bachelorstudiengang innerhalb von 12 Semestern). Wenn die Studienzeit das Doppelte der in der Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit überschreitet, ohne dass der*die Studierende alle Prüfungen erfolgreich absolviert hat, deren Bestehen zum Abschluss des Studiums erforderlich sind, so kann die Einschreibung beendet werden (§ 37 RPO). Dies gilt nicht, wenn er*sie nach Inanspruchnahme einer Fachstudienberatung eine vom Prüfungsausschuss genehmigte Konzeption für die Beendigung des Studiums innerhalb von zwei Semestern vorlegt. Haben Sie jedoch Gründe, die Sie nicht zu vertreten haben, machen Sie diese unverzüglich im Zentralen Prüfungsamt schriftlich geltend.

Sofern Sie im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 und/oder Wintersemester 2021/22 immatrikuliert, aber nicht beurlaubt waren, werden diese Semester auf die Höchststudienzeit angerechnet. Sie haben damit also noch bis zu vier weitere Semester Zeit, das Studium zu beenden.

2. Aus welchen Gründen kann ich meine Regelstudienzeit verlängern? Wie und wo beantrage ich eine Verlängerung? Welche Nachweise sind nötig?

Folgende Gründe können zu einer Verlängerung der Regelstudienzeit führen:

  • eigene Erkrankung oder Pflege eines erkrankten oder sonst  hilfsbedürftigen nahen Angehörigen
    • Nachweise: (fach-)ärztliche Bescheinigungen, welche insbesondere Informationen bzw. Einschätzungen Ihrer Studier- und Leistungsfähigkeit (möglichst in Prozent) sowie zum Krankheitsverlauf enthalten
  • Schwangerschaft, Mutterschutz oder Betreuung eines Kindes in der Elternzeit
    • Nachweise: Kopie des Mutterpasses, der Geburtsurkunde oder ähnliches
  • Tätigkeit in der Selbstverwaltung der Universität oder in Gremien der Studierendenschaft
    • Nachweis eines regelmäßigen Engagements bei einer Tätigkeit in einem Selbstverwaltungsorgan der Universität (z.B. Senat) durch eine Bescheinigung des Vorsitzenden des Selbstverwaltungsorgans, dem der Studierende angehört
    • Nachweis eines regelmäßigen Engagements bei einer Tätigkeit in einem Gremium der Studierendenschaft (AStA, StuPa, moritz-Medien, Fachschaftsrat, u.ä.) durch eine Bescheinigung des AStA
    • bitte beachten Sie die entsprechende Verwaltungsvorschrift.

Weitere Gründe:

  • Überschneidung, Nichtangebot oder Ausfall von Lehrveranstaltungen von mehr als einem Viertel des regelmäßigen Veranstaltungsumfangs
    • Nachweis durch eine Bestätigung des Fachstudienberaters oder in sonst geeigneter Weise
  • studiengangsbezogener Auslandsaufenthalt
    • Nachweis durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der ausländischen Hochschule oder in sonst geeigneter Weise
  • Erwerbstätigkeit im Umfang von mehr als einem Arbeitstag wöchentlich, soweit diese zur Finanzierung des Lebensunterhalts unabweisbar notwendig ist
    • Nachweis durch Arbeitsverträge mit Ausweisung der tatsächlich erbrachten Stunden, sonstige Einkünfte (Unterhalt der Eltern, BAföG, Stipendium); Unabweisbarkeit liegt vor, wenn das gesamte verfügbare Einkommen ohne die Erwerbstätigkeit unter dem Höchstsatz gemäß BAföG liegt und der zeitliche Umfang erforderlich ist, um ein Gesamteinkommen in dieser Höhe zu erzielen
  • Doppelstudium, in dem mindestens die Hälfte der Studien- und Prüfungsleistungen wechselseitig nicht anerkannt werden können
    • Nachweis durch ein ordnungsgemäßes Studium und entsprechende Leistungsnachweise, die den Studienverlauf und Studienstand in beiden Studiengängen zeigen
  • Erfüllung von Auflagen im Rahmen eines Masterstudienganges im Umfang von mehr als 15 Leistungspunkten
    • Nachweis durch die Vorlage des Auflagenbescheides

Der Antrag auf Anerkennung der Gründe ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende der Meldefrist des in der Prüfungsordnung festgelegten Termins, schriftlich beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen. Fügen Sie Ihrem Antrag bitte die o. g. Nachweise in Kopie bei. Bitte beachten Sie, dass Sie aus demselben Grund nicht beurlaubt sein dürfen bzw. waren oder einem Teilzeitstudium nachgehen.


Bestellung der Prüfer*innen
01.04.2025
07.04.2025
Beginn der Vorlesungszeit
03.06.2025
Ende Prüfungsanmeldephase
06.06.2025
Anforderung und Bekanntgabe der Prüfungstermine
19.07.2025
Ende der Vorlesungszeit

= Beginn Prüfungszeitraum

Zentrales Prüfungsamt
Rubenowstraße 2
17489 Greifswald

Telefon +49 3834 420 1278
Telefax +49 3834 420 1279
zpauni-greifswaldde