Grundsätzlich kann sich jeder Studierende innerhalb der 5-wöchigen Anmeldefrist ohne Nennung von Gründen von angemeldeten Prüfungen abmelden (Rücktritt). Die Abmeldung können Sie – ähnlich wie bei der Prüfungsanmeldephase – über das Selbstbedienungsportal online vornehmen. Danach ist eine selbstständige Abmeldung nicht mehr möglich. Hier müsste ein Rücktritt unverzüglich ggf. unter Darlegung und Glaubhaftmachung von Gründen beantragt werden.
Grundsätzlich gilt, dass Sie die Rücktrittsgründe dem Zentralen Prüfungsamt unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, schriftlich anzeigen und glaubhaft machen müssen. Dafür reichen Sie den schriftlichen formlosen Antrag auf Rücktritt unterschrieben samt Nachweisen im Zentralen Prüfungsamt ein.
Wenn Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind, eine Prüfung anzutreten, müssen Sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, ein ärztliches Attest im Zentralen Prüfungsamt einreichen.
Eine (in der Regel gelbe) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt den Anforderungen nicht. Ob Sie prüfungsfähig sind oder nicht, entscheidet nämlich nicht der Arzt, sondern die Prüfungsbehörde. Daher sind Sie für diese Feststellung verpflichtet, Ihre Symptome offen zu legen und hierzu erforderlichenfalls den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Dies bedeutet nicht, dass der Arzt die Diagnose als solche bekannt geben muss, sondern eben nur die durch die Krankheit hervorgerufenen körperlichen bzw. psychischen Auswirkungen. Dafür nutzen Sie bitte das Formular für den Krankheitsnachweis (ärztliches Attest).
Ein amtsärztliches Attest muss erst dann eingereicht werden, wenn Sie von derselben Prüfung erneut krankheitsbedingt zurücktreten oder es sich um die letzte Wiederholungsprüfung handelt. Die Gebühren für den Amtsarzt werden nicht erstattet, da es sich bei der Beibringung eines amtsärztlichen Attests um eine Obliegenheit des Prüflings handelt.
Bei Klausuren und mündlichen Prüfungen kann der Rücktritt bis 10 Tage vor dem Prüfungstermin ohne Nennung von Gründen erfolgen.
Achtung: Zwischen Antragsstellung und dem Prüfungstermin müssen mindestens 10 Kalendertage liegen. Bei der Berechnung zählt der Tag der Prüfung nicht mit. Zudem gilt: endet die 10-Tages-Frist auf einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den jeweils vorherigen Werktag. Endet die Frist also z. B. am Sonnabend, so wäre der Antrag bis spätestens Freitag einzureichen.
Auch hier ist wieder der Maßstab der Unverzüglichkeit zu beachten. Sie werden vor Antritt einer Prüfung von den Prüfenden bzw. den Aufsichtskräften gefragt, ob Sie sich gesundheitlich in der Lage sehen, diese Prüfung abzulegen. Wenn Sie diese Frage verneinen oder nicht gefragt werden, sich aber nicht prüfungstauglich fühlen, müssen Sie umgehend wie in Frage 4 beschrieben verfahren. Legen Sie die Prüfung ab und warten Sie dann noch die Bewertung ab, so ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
Wiederholungsprüfungen sollen spätestens in dem Semester wiederholt werden, in dem sie erneut angeboten werden. Auf den möglicherweise notwendigen Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltungen kommt es daher nicht an. Ab dem Wintersemester 2021/22 gilt, dass Sie sich auch zur Wiederholungsprüfung selbständig anmelden müssen. Wollen Sie also zunächst noch eine Lehrveranstaltungen wiederholen, die erst später angeboten wird, melden Sie sich auch erst später wieder zu der Prüfung an.
Nein. Wenn Sie sich im laufenden Semester exmatrikulieren, endet lediglich das Studierendenrechtsverhältnis. Das Prüfungsrechtsverhältnis läuft noch bis zum Ende des jeweiligen Semesters weiter, d. h. dass auch noch alle angemeldeten Prüfungen abzulegen sind. Ansonsten müssten Sie explizit einen Rücktritt von den angemeldeten Prüfungen beantragen.
Es bestehen bestimmte Leistungsgrenzen für einen positiven BAföG-Bescheid. Es ist also festgelegt, bis wann eine bestimmte Anzahl an Leistungspunkten zu erreichen ist. Durch den Rücktritt von einer Prüfung kann es passieren, dass Sie diese Grenzen nicht erreichen. Allerdings gibt es auch hier Sonderfälle, wie z. B. beim krankheitsbedingten Rücktritt von einer Prüfung. Daher sollten Sie dies möglichst rechtzeitig mit dem Studierendenwerk abklären.