Interne Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Gesetzesverstöße fallen häufig zuerst Beschäftigten auf. Aus Angst vor Benachteiligungen und beruflichen Konsequenzen bleiben Verstöße jedoch vielfach ungemeldet. Ziel des am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ist es daher, Personen zu schützen, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit Kenntnisse über Verstöße gegen die vom Gesetz erfassten gesetzlichen Vorschriften erlangt haben und diese melden. Zugleich dient es den Schutz von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder sonstiger Personen, die von einer Meldung betroffen sind. Dies geschieht unter anderem durch:

  • Festlegung der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine hinweisgebende Person Informationen über einen Verstoß offenlegen darf ohne gegen arbeits- und dienstrechtliche Verschwiegenheitspflichten zu verstoßen
  • die Einrichtung interner und externer Meldestellen
  • die Festlegung von Verfahrensvorschriften zum Umgang mit Meldungen
  • Unabhängigkeit und Vertraulichkeitspflicht der Meldestelle
  • Schutzvorschriften/Repressalienverbot und Schadensersatzansprüche

Das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten hat für alle Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums eine interne Meldestelle eingerichtet, die Sie unter den folgenden Kontaktdaten erreichen können:

Herr Hannes Wilhelms
Telefon: +49 385 588 18131
meldestellewkm.mv-regierungde

FAQ

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage der Meldestellen bilden folgende Regelungen:

Um welche Verstöße geht es?

Um welche Verstöße geht es?

Nach § 2 HinSchG gilt das Gesetz unter anderem für folgende Verstöße:

a) Straftaten

b) Bußgeldbewehrte Verstöße, sofern die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient (z.B. Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz)

c) Verstöße gegen weitere Rechtsvorschriften des Bundes, der Länder und der EU in verschiedenen, konkret bezeichneten Rechtsgebieten (u.a. Datenschutz, Vergaberecht, Strahlenschutzrecht, Steuerrecht) sowie Äußerungen von Beamten und Beamtinnen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.

Wer kann einen Verstoß melden?

Wer kann einen Verstoß melden?

Nach § 1 HinSchG werden Personen geschützt, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen.

Wie erreiche ich die Meldestelle?

Wie erreiche ich die Meldestelle?

Voraussetzung für den Schutz der hinweisgebenden Personen ist, dass die Meldung an eine der nach dem Gesetz einzurichtenden internen oder externen Meldestellen erfolgt.

 

Interne Meldestelle:

Das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten hat für alle Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums eine interne Meldestelle eingerichtet. Die Kontaktdaten lauten:

Herr Hannes Wilhelms
Telefon: 0385 588 18131
meldestellewkm.mv-regierungde

 

Auf Wunsch der hinweisgebenden Person bietet die interne Meldestelle auch die Möglichkeit eines persönlichen Treffens nach vorheriger Terminabsprache an.

 

Externe Meldestelle:

Alternativ können Sie sich an die externe Meldestelle des Bundes wenden. Hier finden Sie weitere Informationen und die Möglichkeit der Online-Meldung.

Was passiert mit der Meldung an die interne Meldestelle?

Was passiert mit der Meldung an die interne Meldestelle?

Sofern Sie die Meldung nicht anonym abgeben, erhalten Sie von der internen Meldestelle eine Eingangsbestätigung. Die eingegangene Meldung wird auf ihre Stichhaltigkeit geprüft. Soweit erforderlich werden bei Ihnen weitere Informationen eingeholt. Nach Abschluss der Prüfung wird seitens der internen Meldestelle entschieden, welche Folgemaßnahmen zu ergreifen sind. Sie erhalten innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung zur ergriffenen Folgemaßnahme unter Angabe der Gründe für die Entscheidung. Diese Rückmeldung unterbleibt nur, soweit dadurch Ermittlungen berührt oder Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, beeinträchtigt werden.