Geschäftsordnung
des Gesamtpersonalrates an der Universität Greifswald
Der Personalrat für die nichtwissenschaftlichen Mitarbeitenden Universität Greifswald (NPR) hat in seiner Sitzung am 02.07.2025 diese Geschäftsordnung gemäß § 33 Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (PersVG M-V) beschlossen.
Präambel
Ein reibungsloses Funktionieren der Personalratsarbeit setzt klare Regeln voraus. Solche Regeln aufzustellen, ist das Ziel dieser Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung enthält auch zahlreiche Bestimmungen, die schon von Rechts wegen1 zu beachten sind, was in den meisten Fällen den ergänzenden Blick in das Gesetz erspart. Schließlich soll die Geschäftsordnung die Arbeitsweise des Gesamtpersonalrates auch für die Dienststellenleitung transparent machen und so die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit schaffen.
§ 1 Aufgaben der*des Vorsitzenden
Der*die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Gremiums. Er*sie vertritt den GPR im Rahmen der Beschlusslage.
Der*die Vorsitzende informiert seine*ihre Stellvertreter*innen über die laufenden Geschäfte. Die Sitzungsvorbereitung obliegt dem*der Vorsitzenden und seinen*ihren Stellvertreter*innen (Vorstand).
Zu den laufenden Geschäften des*der Vorsitzenden gehört die Vorbereitung der Sitzung einschließlich der Vorbereitung der Beschlüsse. Er*sie hat die dafür erforderlichen Gespräche zu führen, Informationen einzuholen und Anträge vorzubereiten.
In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der*die Vorsitzende, wenn er*sie nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit dem*der der anderen Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den GPR.
Die Tätigkeit der Mitglieder darf keine finanziellen Verbindlichkeiten des GPR auslösen. Entstehen Zweifel darüber, was zu den Aufgaben der Mitglieder oder zur Führung der laufenden Geschäfte des*der Vorsitzenden gehört, entscheidet der GPR durch Beschluss.
§ 2 Aufgaben des*der Stellvertreter des*der Vorsitzenden
Der*die stellvertretende*n Personalratsvorsitzende*n vertreten in der Reihenfolge ihrer Wahl den*die Vorsitzende*n im Falle seiner*ihrer Verhinderung. Der*die Stellvertreter*in übernimmt in dieser Zeit die dem*der Vorsitzenden nach dem Gesetz und dieser Geschäftsordnung obliegenden Aufgaben.
§ 3 Mitwirkung in Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Kommissionen
Der GPR entscheidet durch Beschluss, welche Mitglieder er zur Mitwirkung in Arbeitsgruppen (AG), Ausschüsse oder Kommissionen der Dienststelle entsendet. Der Beschluss setzt die Zustimmung des*der Betroffenen voraus.
Sofern dies zweckdienlich erscheint und Einvernehmen besteht, kann ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung (SBV), des Personalrates für das nichtwissenschaftliche Personal (NPR) oder des Personalrates für das wissenschaftliche Personal (WPR) mit der Teilnahme im Sinne des Absatzes 1 beauftragt werden. Der*die Beauftragte ist zeitnah zu einer Personalratssitzung einzuladen und unterrichtet den GPR über den jeweiligen Sachstand.
§ 4 Einberufung und Leitung der Personalratssitzungen
Der GPR tagt in nicht öffentlicher Sitzung. Der*die Mitarbeitende der Geschäftsstelle der Personalvertretungen stellt keine Öffentlichkeit dar. Die Sitzungen finden grundsätzlich am ersten Mittwoch eines Monats um 13:00 Uhr als Präsenzsitzung im Besprechungsraum der Personalvertretungen statt. Zur Gewährleistung der Beschlussfähigkeit kann der*die Vorsitzende Sitzungen vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder sowie sonstiger teilnahmeberechtigter Personen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchführen lassen, wenn
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die von der Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit der Vertreter*innen einer Gruppe des Personalrats unverzüglich gegenüber dem*der Vorsitzenden widerspricht und
der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Alle Sitzungstermine sind dem*der Kanzler*in rechtzeitig anzuzeigen, in der Regel sofort nach einer Sitzung.
Sitzungen des GPR werden von dem*der Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sie sind so frühzeitig einzuberufen, dass die Einladung, Tagesordnung und der Protokollentwurf zur vorangegangenen Sitzung eine Woche vor der Sitzung für die Mitglieder und die Ersatzmitglieder zugänglich sind. In Eilfällen können Sondersitzungen auch unter Kürzung der Ladungsfrist bis auf 24 Stunden mündlich oder fernmündlich einberufen werden. Die Unterlagen zur Sitzung werden grundsätzlich auf elektronischem Wege bereitgestellt. Einladungen werden mitsamt der Tagesordnung nur an den persönlichen E-Mail-Account verschickt.
Die Mitglieder unterrichten den*die Vorsitzende*n und die Geschäftsstelle so rechtzeitig über eine zeitweilige Verhinderung, dass ihre Vertretung durch Ersatzmitglieder sichergestellt werden kann. Ersatzmitglieder werden von dem*der Vorsitzenden informiert und zur Sitzung eingeladen; sie haben während der Teilnahme an der Sitzung alle Rechte und Pflichten gewählter Mitglieder.
Die SBV ist zu jeder Sitzung einzuladen und nimmt im Falle ihres Erscheinens an diesen mit beratender Stimme teil. Weitere Personen können an den Beratungen des GPR, nicht aber an dessen Abstimmungen, teilnehmen, wenn sie von dem*der Vorsitzenden hierzu eingeladen worden sind. Die Einladung kann auf bestimmte Punkte der Tagesordnung beschränkt werden.
Zu Beginn einer Sitzung ist die Anwesenheit der Mitglieder als auch die Beschlussfähigkeit des Gremiums zu protokollieren.
Bei entsprechendem Bedarf oder wenn dies gemäß § 25 Absatz 3 PersVG M-V beantragt wird, sind außerordentliche Personalratssitzungen anzuberaumen.
§ 5 Tagesordnung
Der*die Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Die Mitglieder und die SBV können bei dem*der Vorsitzenden Vorschläge zur Tagesordnung einreichen.
Über etwaige Änderungen der zur Sitzung vorliegenden Tagesordnung beschließt der GPR in der Regel zu Sitzungsbeginn. Bei Sachverhalten, die der Mitbestimmung unterliegen, können Änderungen der Tagesordnung nur durch einstimmigen Beschluss der anwesenden Personalratsmitglieder erfolgen.
§ 6 Berichterstattung in der Sitzung
Der*die Vorsitzende berichtet in jeder Sitzung über wesentliche Vorgänge der Geschäftsführung und Gespräche mit der Dienststelle .
Mitglieder, die besondere Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übernommen haben oder gemäß § 3 in AGen, Ausschüsse oder Kommissionen entsendet wurden, berichten regelmäßig über den Stand ihrer Arbeit. Gleiches gilt für AGen des GPR.
§ 7 Beschlussfassung, Wahlen
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen.
Geheime Abstimmungen sind durchzuführen, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt.
Der GPR kann Beschlüsse auch außerhalb regulärer Sitzungen im Umlaufverfahren fassen. Hierfür ist das persönliche dienstliche E-Mail-Konto zu nutzen.
Wahlen werden grundsätzlich als geheime Abstimmung durchgeführt, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt eine offene Abstimmung. Wahlen im Umlaufverfahren sind ausgeschlossen.
Auf persönliche Betroffenheit von Personalratsmitgliedern und damit mögliche fehlende Objektivität, die ggf. den Ausschluss von Beratungen und Beschlüssen nach sich ziehen muss, ist sowohl seitens des*der Vorsitzenden als auch eigenverantwortlich seitens möglicherweise betroffener Mitglieder zu achten.
§ 8 Gespräche mit der Dienststellenleitung
Die Termine der Monatsgespräche mit der Dienststellenleitung sind allen Mitgliedern rechtzeitig mitzuteilen. Sonstige Besprechungen mit der Dienststelle werden grundsätzlich von dem*der Vorsitzenden geführt.
Das Gremium ist in der nächsten Personalratssitzung vollständig über den Inhalt der Gespräche zu unterrichten.
§ 9 Protokollführung
Das Sitzungsprotokoll und ggf. notwendige weitere Protokolle werden grundsätzlich vom*von der Mitarbeiter*in der Geschäftsstelle der Personalvertretungen erstellt. Im Vertretungsfall wird zu Sitzungsbeginn auf Betreiben des*der Vorsitzenden einvernehmlich festgelegt, welches Mitglied das Protokoll für die jeweilige Sitzung führt.
Das Sitzungsprotokoll hat den Inhalt der Sitzung, insbesondere die wesentlichen Argumente der Diskussion und die Abstimmungsergebnisse nachvollziehbar wiederzugeben. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich alle Teilnehmer eigenhändig einzutragen haben. Das Protokoll ist von dem*der Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen und möglichst in der folgenden Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Die Sitzungsprotokolle sowie die Sitzungsunterlagen werden in der Geschäftsstelle der Personalvertretungen in elektronischer Form archiviert. Sie können von jedem Mitglied des GPR und der SBV eingesehen werden.
§ 10 Schulungen
Alle Personalratsmitglieder sollen sich regelmäßig im Personalvertretungs- und Arbeitsrecht schulen lassen. Beschlüsse des GPR über die Teilnahme an Schulungen haben die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen und müssen der Dienststelle rechtzeitig mitgeteilt werden.
§ 11 Schlussbestimmungen
Die Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach Beschlussfassung und Unterzeichnung durch den*die Vorsitzende*n und ein weiteres Mitglied in Kraft. Sie gilt für die Dauer der Wahlperiode des Personalrats. Das Vorstehende gilt für Änderungen der Geschäftsordnungen entsprechend.
Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung ist auf der Internetseite des GPR einsehbar.
Greifswald, den 02.07.2025
Dr. Jörg Driesner (Vorsitzender)
Stefan Wehlte (1. stellv. Vorsitzender)