Dienstvereinbarung über Regelungen zu den Jahreswechseln

Dienstvereinbarung

zwischen der Universität Greifswald, vertreten durch die Rektorin,
diese vertreten durch Dr. Juliane Huwe, Vertretung des Kanzleramts

und dem

Gesamtpersonalrat der Universität Greifswald,
vertreten durch den Vorsitzenden

 

über Regelungen zu den Jahreswechseln an der Universität Greifswald (DV Betriebsruhe)

§ 1 Geltungsbereich

Die Dienstvereinbarung gilt für alle Tarifbeschäftigten und Beamt*innen (im Weiteren: Beschäftigte) der Universität Greifswald, die durch die Personalräte gemäß dem Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (PersVG M-V) vertreten werden.

§ 2 Weihnachtsferien und Jahreswechsel

  1. Der 24. und 31. Dezember sind dienstfreie Tage (Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts bzw. Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung). Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann für diese Tage etwas anderes bestimmt werden.
  2. In der Zeit vom 24. Dezember des jeweils laufenden bis zum 1. Januar des jeweiligen Folgejahres ist die Universität Greifswald nur eingeschränkt erreichbar. Es bestehen weder Sprechzeiten noch die Pflicht zur Sicherstellung der Erreichbarkeit einzelner Verwaltungsbereiche oder Einrichtungen.
  3. Die Beschäftigten werden, soweit dienstlich möglich, gebeten, die in diesen Zeitraum fallenden Arbeitstage durch die Inanspruchnahme von Urlaubstagen, von Gleittagen im Rahmen der Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit und/oder durch einen Freizeitausgleich für die im jeweiligen Kalenderjahr über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden auszugleichen.
  4. Die dienstliche Möglichkeit nach Absatz 3 ist nicht gegeben, wenn Beschäftigte, in solchen Bereichen tätig sind, in denen dienstliche Verhältnisse eine Abwesenheit nicht zulassen bzw. wenn Beschäftigte zur Gewährleistung der Sicherheit oder anderer dienstlicher Belange anwesend oder im Bereitschaftsdienst oder in Rufbereitschaft erreichbar sein müssen.
  5. Die Ablehnung von beantragtem Urlaub der Beschäftigten obliegt der Mitbestimmung des jeweils zuständigen Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten (vgl. auch § 68 Absatz 1 Ziffer 21 PersVG M-V).

§ 3 Schlussbestimmungen

  1. Diese Dienstvereinbarung ersetzt die Dienstvereinbarung über Betriebsruhe zu den Jahreswechseln bis 2023/2024 an der Universität Greifswald (DV Betriebsruhe) vom 03.07.2019.
  2. Diese Dienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
  3. Sollten einzelne Bestandteile dieser Dienstvereinbarung rechtswidrig und daher unwirksam sein oder nach Abschluss rechtswidrig und unwirksam werden, so bleibt davon die Wirksamkeit dieser Dienstvereinbarung unberührt.
  4. Diese Dienstvereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des ersten Kalenderhalbjahres gekündigt werden. Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen.

Greifswald, den 25.08.2022

Dr. Juliane Huwe (Vertretung Kanzleramt)                                          

Dr. Jörg Driesner (Vorsitzender des Gesamtpersonalrats)