Dienstvereinbarung mobiles Arbeiten

Zwischen der Universität Greifswald, vertreten durch die Rektorin,
diese vertreten durch den*die Kanzler*in

und dem

Personalrat für die nichtwissenschaftlichen Mitarbeitenden der Universität Greifswald,
vertreten durch die Vorsitzenden

über mobile Arbeit an der Universität Greifswald.

(DV mobiles Arbeiten)

Präambel

An der Universität Greifswald hat sich das mobile Arbeiten auf Basis der 2017 geschlossenen Dienstvereinbarung bewährt und bereits erheblich dazu beigetragen, Gestaltungsspielräume für die Beschäftigten und die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu fördern. Die erweiterten Regelungen zur Telearbeit während der Corona-Pandemie haben das Vertrauen in den verantwortungsvollen Umgang mit flexibleren Regelungen gestärkt und gleichzeitig den Wunsch vieler Beschäftigter geweckt, auch nach der Pandemie höhere Flexibilität zu erhalten.

Mit dieser Dienstvereinbarung werden u. a. folgende Ziele verfolgt:

  • Bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
  • Erhöhung der Motivation und Arbeitszufriedenheit der Beschäftigten
  • Verbesserung der Rahmenbedingungen für Beschäftigte mit Beeinträchtigungen
  • Reduzierung des Pendlerverkehrs
  • Bindung von qualifizierten Beschäftigten
  • Steigerung der Attraktivität der Universität als Arbeitgeberin

§ 1 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

  1. Diese Dienstvereinbarung gilt für die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten (Tarifbeschäftigte, Beamt*innen) der Universität mit Ausnahme der zur Berufsausbildung Beschäftigten sowie der Beschäftigten der Universitätsmedizin.

  2. Die Regelungen dieser Dienstvereinbarung gelten für das mobile Arbeiten. Mobiles Arbeiten findet außerhalb der Dienststelle, d. h. nicht in einer Arbeitsstätte gemäß § 2 Abs. 1 ArbStättV oder an einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz gemäß § 2 Abs. 7 ArbStättV, statt. Sie kann in der Wohnung oder auch von einem anderen Ort außerhalb der Dienststelle sowohl mit als auch ohne technische Hilfsmittel erbracht werden. Bei dienstlich bedingter Auswärtstätigkeit (z. B. bei Dienstreisen und Dienstgängen) handelt es sich nicht um mobile Arbeit im Sinne dieser Dienstvereinbarung.

§ 2 Grundsätze mobiler Arbeit

  1. Die Teilnahme am mobilen Arbeiten ist freiwillig. Es besteht weder eine Pflicht zum mobilen Arbeiten noch ein Rechtsanspruch darauf.

  2. Auf einen Antrag des*der Beschäftigten wird mobiles Arbeiten unbefristet gewährt, wenn im jeweiligen Einzelfall die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Sofern bei Abschluss der Vereinbarung abzusehen ist, dass die Teilnahmevoraussetzungen nur für einen befristeten Zeitraum vorliegen, ist die Vereinbarung zu befristen.

  3. Die Dienststelle kann festlegen, dass die Arbeitsleistung vollständig in ihren Räumen erbracht werden muss (Präsenzpflicht), wenn und soweit eine dauerhafte persönliche Anwesenheit des*der Beschäftigten für eine Aufgabenerfüllung unerlässlich ist.

  4. Gesetzliche, tarifrechtliche und sonstige Regelungen, die das Dienst-/ 
    Arbeitsverhältnis der Beschäftigten einschließlich der Arbeitszeit betreffen, bleiben von dieser Dienstvereinbarung unberührt. Es wird für die Dauer der mobilen Arbeit lediglich die Präsenzpflicht aufgehoben. Alle für den Präsenzbetrieb geltenden dienstlichen Regelungen gelten sinngemäß auch für die mobile Arbeit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

  5. Die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personal- und Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt.

§ 3 Antragsverfahren

  1. Die Teilnahme am mobilen Arbeiten ist rechtzeitig vor ihrem beabsichtigten Beginn mit dem hierzu vorgesehenen Formular 
    (Anlage 1) bei dem*der unmittelbaren Vorgesetzten zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der*die Kanzler*in.
  2. Der*Die unmittelbare Vorgesetzte soll innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag Stellung nehmen. Eine ablehnende Stellungnahme muss schriftlich oder in Textform unter Bezugnahme auf die Teilnahmevoraussetzungen (§ 4) begründet werden und der Gleichstellungsbeauftragten sowie anschließend dem*der Kanzler*in vorgelegt werden.
  3. Soll der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt werden, sind Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat zu beteiligen. Bei Anträgen von Beschäftigten in der Probezeit sind sie stets zu beteiligen. Über Anträge von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beschäftigten wird die Schwerbehindertenvertretung informiert und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
  4. Über die Teilnahme an der mobilen Arbeit wird eine schriftliche Vereinbarung (Anlage 2) geschlossen, die nähere Angaben zu Art und Umfang (§ 5) enthält.
  5. Das Referat Personal informiert die Gleichstellungsbeauftragte und den Personalrat über alle Bewilligungen.

§ 4 Teilnahmevoraussetzungen

  1. Mobiles Arbeiten kommt nur für Tätigkeiten in Betracht, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    a) Eignung zur ortsflexiblen und ggf. IT-gestützten Erledigung
    b) keine dauerhafte Erforderlichkeit von Präsenz in der Dienststelle zur Aufgabenerledigung
    c) IT-Verfahren, die die mobile Arbeit in den für ihren ordnungsgemäßen Betrieb maßgeblichen Sicherheits- und Datenschutzkonzepten berücksichtigen
    d) gesicherte dienstliche Erreichbarkeit im Rahmen der Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit.1
  2. Der*Die Beschäftigte muss gewährleisten, selbständig und eigenverantwortlich die mit dem*der unmittelbaren Vorgesetzten vereinbarten Arbeitsaufgaben wahrzunehmen. Die Einschätzung trifft der*die unmittelbare Vorgesetzte.

  3. Grundsätzlich müssen Beschäftigte die arbeitsvertraglich vereinbarte Probezeit bereits absolviert haben. Mobiles Arbeiten kann bereits innerhalb der Probezeit genehmigt werden, sofern und soweit der*die unmittelbare Vorgesetzte schriftlich begründet, dass die Bewährungsfeststellung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

  4. An mobiler Arbeit teilnehmende Beschäftigte sind verpflichtet, den Wegfall von Teilnahmevoraussetzungen unaufgefordert und unverzüglich dem*der unmittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen.

§ 5 Umfang und Ausgestaltung mobiler Arbeit

  1. Die Beschäftigten haben mindestens 40 % ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Woche in Räumen der Dienststelle zu erbringen. Mobile Arbeit darf bei Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen einen Umfang von 60 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten. Notwendige dienstliche Veranstaltungen oder Termine, die eine persönliche Anwesenheit der Beschäftigten erfordern, haben Vorrang vor mobiler Arbeit.

  2. In Absprache mit dem*der unmittelbaren Vorgesetzten kann mobile Arbeit in dem in Absatz 1 definierten Rahmen unregelmäßig erfolgen.

  3. Beschäftigte haben ihre telefonische Erreichbarkeit unter der im Telefonverzeichnis angegebenen Rufnummer auch bei mobiler Arbeit nach den Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit durch eine Rufumleitung zu gewährleisten.

  4. Bei Störungen, die die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, hat der*die Beschäftigte den*die unmittelbare*n Vorgesetzte*n unverzüglich zu informieren und das weitere Vorgehen abzustimmen. Führt die Störung dazu, dass die Erbringung der Arbeitsleistung außerhalb der Dienststelle nicht möglich ist, kann der*die Vorgesetzte verlangen, dass der*die Beschäftigte an seinem*ihrem Arbeitsplatz in der Dienststelle tätig wird.

  5. Die nähere Ausgestaltung der Teilnahme an mobiler Arbeit wird zwischen dem*der Beschäftigten und der Dienststelle unter Beachtung der jeweiligen dienstlichen Erfordernisse im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung (Anlage 1) festgelegt. Die individuelle Vereinbarung regelt (ggf. in Verbindung mit weiteren Anlagen) insbesondere
    a) den Prozentanteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit,
    b) ggf. die Aufteilung auf Wochentage,
    c) ggf. die Zeiten der Erreichbarkeit,
    d) die technischen Voraussetzungen, die für eine IT-gestützte Verbindung mit der Dienststelle erfüllt sein müssen und
    e) die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit.

§ 6 Arbeitszeit

  1. Bei der Arbeitszeitgestaltung wird den Beschäftigten im Interesse eines ergebnisorientierten Arbeitens eine hohe Zeitsouveränität übertragen. Davon unberührt sind die geltenden gesetzlichen, tariflichen und arbeitsschutzrechtlichen sowie dienstlichen Arbeitszeitbestimmungen, insbesondere die Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit in der jeweils geltenden Fassung zu beachten sowie die Ruhezeit von 11 Stunden gemäß Arbeitszeitgesetz.
  2. Die Beschäftigten sind verpflichtet, ihre Arbeitszeit während der mobilen Arbeit eigenverantwortlich zu erfassen, als mobile Arbeit zu kennzeichnen und ihre unmittelbaren Vorgesetzten monatlich darüber zu informieren.
  3. Fahrzeiten zwischen der Dienststelle und dem Ort, an dem mobile Arbeit geleistet wird, gelten nicht als Arbeitszeit.

§ 7 Arbeitsmittel

  1. Während des mobilen Arbeitens können die Beschäftigten sowohl dienstliche als auch private Arbeitsmittel (z. B. IT-Endgeräte) verwenden.

  2. Die Verwendung privater IT-Endgeräte ist gestattet, wenn dies mit dem*der unmittelbaren Vorgesetzten abgestimmt ist und sowohl die Geräte als auch die Art und Weise ihrer Nutzung im Hinblick auf die Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit gemäß Anlage 5 (Datenschutz-Richtlinie zur DV Mobiles Arbeiten) geeignet sind. Die Administration privater Geräte erfolgt nicht durch die Universität, der*die Beschäftigte hat dafür selbst Sorge zu tragen. Stehen geeignete dienstliche IT-Geräte zur Verfügung, sind zur mobilen Arbeit ausschließlich diese zu nutzen. Ein Anspruch auf die Bereitstellung dienstlicher Arbeitsmittel besteht nicht.

  3. Bei mobiler Arbeit stellt der*die teilnehmende Beschäftigte den Telefon- und Internetzugang auf eigene Kosten zur Verfügung, soweit dies zur Erledigung von dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt gleichermaßen für private Räumlichkeiten und sonstige private Arbeitsmittel. Insbesondere zahlt die Dienststelle weder anteilige Miete noch Versicherungs-, Reinigungs-, Strom- oder Heizkosten. Auch sonstige Kosten, z. B. durch Abnutzung und Reparatur von Einrichtungsgegenständen oder Arbeitsmitteln, werden nicht übernommen.

  4. Von der Dienststelle zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel dürfen nicht für private Zwecke eingesetzt werden.

§ 8 Führen über Distanz

  1. Die unmittelbaren Vorgesetzten sind verpflichtet, bei Wahrnehmung der Aufgaben der Organisationseinheit an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten auf eine regelmäßige und umfassende Kommunikation und Feedback mit den einzelnen Beschäftigten sowie gemeinsam im Team zu achten. Einer möglichen Isolierung der mobil arbeitenden Beschäftigten muss aktiv entgegengewirkt werden.

  2. Die Erledigung der Aufgaben bedarf klarer und verlässlicher Absprachen sowie angemessener Fristen, die weder zu einer fachlichen oder zeitlichen Überforderung noch zu einer Entgrenzung zwischen Beruf und Privatleben führen. Weiterführende Empfehlungen für Vorgesetzte enthält das Merkblatt „Hinweise für Führungskräfte“ (Anlage 3).

§ 9 Arbeits- und Unfallschutz

  1. Bei mobiler Arbeit besteht eine erhöhte Eigenverantwortung der Beschäftigten, selbst die Regeln des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beachten, insbesondere auch abzusichern, dass der jeweilige Arbeitsplatz hinsichtlich Ergonomie und Arbeitssicherheit allen Vorgaben entspricht. Nähere Hinweise enthält das Merkblatt zum Arbeits- und Gesundheitsschutz bei mobiler Arbeit (Anlage 4).
  2. Die Dienststelle hat Beschäftigte, die an der mobilen Arbeit teilnehmen, gemäß § 12 Abs. 1 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.

§ 10 Haftung und Unfallversicherung

  1. Kommt es in Ausübung oder infolge der dienstlichen Tätigkeit bei mobiler Arbeit zu Sach- oder Personenschäden, gelten für die Beschäftigten und die Dienststelle die gleichen Haftungsgrundsätze wie bei der Tätigkeit innerhalb der Dienststelle.

  2. Unfälle, die in Ausübung oder infolge der dienstlichen Tätigkeit während des mobilen Arbeitens eintreten, sind grundsätzlich als Arbeits- oder Dienstunfälle von der gesetzlichen Unfallversicherung oder den entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen erfasst, sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 11 Datenschutz und Datensicherheit

  1. Der*Die Beschäftigte ist auch bei mobiler Arbeit verpflichtet, die gesetzlichen und die universitären Bestimmungen zum Schutz von personenbezogenen Daten sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit einzuhalten. Insbesondere hat der*die Beschäftigte dafür Sorge zu tragen, personenbezogene und vertrauliche Daten so zu schützen, dass ein unbefugter Zugang und ein unberechtigter Zugriff auf diese Daten und Unterlagen wirksam verhindert werden. Der*Die Beschäftigte achtet darauf, jegliche Daten in den entsprechenden Verzeichnissen auf dem zentralen Speicher abzulegen. Es dürfen keine Daten auf die lokalen Festplatten des virtuellen Desktops gespeichert werden. 
  2. Die Dienststelle ist verpflichtet, die Beschäftigten über die für den Datenschutz und die Datensicherheit maßgeblichen Bestimmungen sowie deren Änderungen zu unterweisen. Die Datenschutz-Richtlinie zur DV Mobiles Arbeiten (Anlage 5) ist zu beachten.

§ 12 Beratung und Qualifizierung

Die Dienststelle ermöglicht die Qualifizierung von Beschäftigten und Vorgesetzten im Hinblick auf die Besonderheiten des mobilen Arbeitens. Sie soll gemeinsam mit der Personalvertretung über entsprechende Beratungs- und Schulungsangebote informieren. Hierbei sind rechtliche Themen wie Arbeitssicherheit, Gesundheits- sowie Datenschutz ebenso abzudecken wie aus der mobilen Arbeit abzuleitende Aspekte des Arbeits- und Führungsverhaltens. 

§ 13 Benachteiligungsverbot

Durch die Teilnahme an mobiler Arbeit dürfen den Beschäftigten keine beruflichen Nachteile entstehen, insbesondere im Hinblick auf Beförderung, Aufstieg und Fortbildung. Es muss stets gewährleistet sein, dass sich der*die unmittelbare Vorgesetzte trotz der räumlichen Trennung ausreichende Erkenntnisse über die ordnungsgemäße Erledigung der dienstlichen Aufgaben verschaffen kann.

§ 14 Beendigung

  1. Bei einer wesentlichen Änderung der Arbeitsaufgaben, werden die Teilnahmevoraussetzungen erneut geprüft. Die Dienststelle ist berechtigt, die Teilnahme von Beschäftigten an mobiler Arbeit aufgrund dienstlicher Belange, insbesondere bei Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen, zu beenden. Zwischen der Dienststelle und dem*der betroffenen Beschäftigten soll bei Bedarf eine Übergangsfrist von längstens vier Wochen vereinbart werden. Die Gleichstellungsbeauftragte und der Personalrat sowie bei schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen die Schwerbehindertenvertretung sind zu beteiligen.

  2. Der*Die Beschäftigte kann jederzeit ohne Angaben von Gründen die Teilnahme an der mobilen Arbeit beenden. Hinsichtlich der Rückkehr in die Dienststelle gilt das Benachteiligungsverbot entsprechend.

  3. Bei Verstößen Beschäftigter gegen Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung oder die in einer Einzelvereinbarung getroffenen Regelungen kann die Dienststelle die Teilnahme an der mobilen Arbeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern die in dem fraglichen Verstoß zum Ausdruck kommende Pflichtverletzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ihre Fortsetzung als unzumutbar erscheinen lässt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 15 Schlussbestimmungen und Übergangsregelungen

  1. Diese Dienstvereinbarung tritt nach Unterzeichnung in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

  2. Die Dienstvereinbarung kann jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen geändert und von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Nachwirkung wird ausgeschlossen.

  3. Die für diese Dienstvereinbarung geltenden Anlagen sind Bestandteil dieser Dienstvereinbarung.

  4. Mit Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung wird die „Dienstvereinbarung über die Durchführung von alternierender Heim- und Telearbeit (DV-Telearbeit)“ vom 18.09.2017 aufgehoben. Die auf der Grundlage der „DV-Telearbeit“ geschlossenen individuellen Vereinbarungen zwischen der Dienststelle und den Beschäftigten bleiben bis zu ihrem jeweiligen Ablaufdatum in Kraft.

Greifswald, den 23.10.2023

Dr. Juliane Huwe (Kanzlerin)

Andreas Reißland (Vorsitzender des Personalrates für die nichtwissenschaftlichen Mitarbeitenden)


Die Erreichbarkeit ist in der Kernarbeitszeit nach der jeweiligen Dienstvereinbarung sicherzustellen. Auch für Zeiten, die außerhalb der Kernarbeitszeit liegen und die als individuelle Arbeitszeit angerechnet werden, ist die Erreichbarkeit zu gewährleisten.