Dienstvereinbarung
über die Durchführung der gleitenden Arbeitszeit an der Universität Greifswald (DV Gleitzeit)
Präambel
Ziel dieser Dienstvereinbarung ist eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit um die Zeitsouveränität der Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz zu stärken und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu ermöglichen und gleichzeitig entsprechend den dienstlichen Erfordernissen einen reibungslosen Ablauf der Arbeitsprozesse sicherzustellen.
§ 1 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
- Diese Dienstvereinbarung gilt für die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten (Tarifbeschäftigte, Beamt*innen, zur Berufsausbildung Beschäftigte) der Universität Greifswald mit Ausnahme der Beschäftigten der Universitätsmedizin.
- Diese Dienstvereinbarung regelt die Rahmenarbeitszeit, die Kernarbeitszeit, die gleitende Arbeitszeit, die Erfassung der Arbeitszeit sowie den Umgang mit Arbeitszeitguthaben.
§ 2 Rahmen- und Kernarbeitszeit und Gleitzeit
- Die Rahmenarbeitszeit kennzeichnet den frühestmöglichen anrechenbaren Arbeitszeitbeginn und das spätestmögliche anrechenbare Arbeitszeitende in der Dienststelle. Sie beginnt montags bis freitags um 06:00 Uhr und endet um 20:00 Uhr. Zeiten, die außerhalb dieser Rahmenzeit liegen, können nur angerechnet werden, wenn sie aus besonderen dienstlichen Gründen schriftlich oder in Textform mit Zustimmung der Kanzlerin angeordnet worden sind.
Während der Kernarbeitszeit besteht eine Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz in der Dienstelle oder am mobilen Arbeitsplatz. Abwesenheiten in der Kernzeit bedürfen der Genehmigung durch die*den unmittelbare*n Vorgesetzte*n.
Die Kernarbeitszeit wird wie folgt festgelegt:Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr & 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr
Freitag 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr- Für die Kernarbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten werden zwischen Vorgesetzen und Teilzeitbeschäftigten die Kernarbeitszeiträume individuell festgelegt, in strittigen Fällen werden diese zwischen der Dienststelle und dem*der Beschäftigten unter Einbeziehung der Interessenvertretungen schriftlich vereinbart. Dabei können die Kernarbeitszeiträume bedarfsabhängig sowohl in die Vormittags- als auch Nachmittagszeit fallen. Soll die Arbeitszeit dauerhaft nicht an fünf Tagen in der Woche erbracht werden, wird zwischen der Dienststelle und dem Beschäftigten eine entsprechende Festlegung getroffen. Der Urlaubsanspruch wird entsprechend umgerechnet.
- Außerhalb der Kernarbeitszeit können die Beschäftigten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb der geltenden Rahmenarbeitszeit grundsätzlich selbst bestimmen (Gleitzeit). Das Recht kann aus dienstlichen Gründen durch den*die Vorgesetzte*n eingeschränkt werden. Dies kann eine Anwesenheitspflicht außerhalb der Kernarbeitszeit zur Folge haben. Auf Dauer angelegte Einschränkungen, wie Service- oder Sprechzeiten, Durchführung Praktika, bedürfen der Zustimmung der Interessenvertretungen.
- In sicherheitsrelevanten Bereichen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Arbeitsschutzes zur Mindestanzahl von Anwesenden eingehalten werden. Darüber hinaus haben Beschäftigte, die ständig eng zusammenarbeiten müssen, ihre Dienstzeit aufeinander abzustimmen, sofern es dienstliche Belange erfordern.
- Nicht an der gleitenden Arbeitszeit nehmen teil:
a) Beschäftigte der Bibliothek während des Einsatzes nach Dienstplan
b) Beschäftigte während der Tage des Einsatzes in der Rufbereitschaft (nach Einsatzplan) - Aus dienstlichen Gründen können mit Zustimmung der Interessenvertretungen einzelne Beschäftigte bzw. Beschäftigtengruppen von der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen und individuelle Arbeitszeitfestlegungen getroffen werden.
§ 3 Höchstarbeitszeit, Pausen, dringende persönliche Verrichtungen/Arztbesuche, Dienstreisen
- Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit dürfen – ohne Zustimmung der Kanzlerin – täglich nicht mehr als 10 Stunden gearbeitet werden. In einem Zeitraum von 24 Stunden ist eine Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten.
- Eine Arbeitsleistung aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen außerhalb der Rahmenarbeitszeit oder am Wochenende bedarf im Vorfeld der Zustimmung der Kanzlerin, die Einholung erfolgt über das Referat Personal. Die dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründe sind darzulegen. Ausschließlich in besonderen Krisen- und Notfällen, in denen keine vorherige Zustimmung möglich war, kann eine Genehmigung nachträglich erfolgen. Die Zahlung von Zuschlägen, Gewährung von Ausgleichstagen/Ersatzruhetagen und die Eingabe der Arbeitszeiten in das Zeiterfassungssystem werden in diesen Fällen über das Referat Personal veranlasst. Sofern die Arbeitsleistung gemäß eines Dienstplans regelmäßig außerhalb der Rahmenarbeitszeit oder an Wochenenden erfolgen soll, bedarf dies der Zustimmung der Interessenvertretungen1.
- Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden ist der Dienst durch eine Ruhe-/Mittagspause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Die Pause ist in der Gleitzeit montags bis donnerstags zwischen 11.30 und 13.30 Uhr zu nehmen. Können Beschäftigte aus dienstlichen Gründen die Pause nicht in dem angegebenen Zeitfenster nehmen, verschieben sich Beginn und Ende der Pausenzeit entsprechend. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden muss keine zusätzliche Pause in Höhe von 15 Minuten erfolgen2.
- Dringende persönliche Verrichtungen sind nicht Bestandteil der Arbeitszeit. Eine ärztliche Behandlung hat grundsätzlich außerhalb der Kernarbeitszeit zu erfolgen. Die*Der Beschäftigte muss sich bemühen Untersuchungs- und Behandlungstermine außerhalb der Kernarbeitszeit zu vereinbaren. Ist dies nicht möglich, wird Dienst-/ Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge/des Entgelts gewährt. Die erforderliche voraussichtliche Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten und eine Erklärung der*des Beschäftigte*n, dass die ärztliche Behandlung nur während der Kernarbeitszeit durchgeführt werden kann, ist der*dem Vorgesetzte*n im Vorfeld per E-Mail anzuzeigen. Für eine über die Kernarbeitszeit hinausgehende Abwesenheit durch die ärztliche Behandlung wird keine Dienst-/ Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge/des Entgelts gewährt.
- Dienstreisen bestehen aus der Reisezeit und der Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort (Dienstgeschäft). Reisezeit ist die Zeit vom Verlassen der Wohnung bzw. der Dienststelle bis zur Ankunft an der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder in der auswärtigen Unterkunft. Entsprechendes gilt für die Rückreise.
Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit des Dienstgeschäfts als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die regelmäßige bzw. dienstplanmäßige Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) berücksichtigt, wenn die Reisezeiten und das Dienstgeschäft zusammen mindestens die Sollarbeitszeit ergeben. Ist das nicht der Fall wird die tatsächliche dienstlichen Abwesenheit als Arbeitszeit zu Grunde gelegt. Bei Teilzeitbeschäftigten wird bei ganztägigen Dienstreisen, deren Dauer mindestens die Sollarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten umfasst, die Arbeitszeit wie bei einem Vollzeitbeschäftigten in derselben Situation berücksichtigt3.
Überschreiten die Reisezeit oder die Reisezeit und Dauer des Dienstgeschäfts die Sollarbeitszeit, können - höchstens - bis zu 10 Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. Darüber hinaus findet eine Anrechnung von Reisezeiten als Arbeitszeit nicht statt4.
Überschreitet das Dienstgeschäft die Dauer von 10 Stunden, ist die Zustimmung der Kanzlerin gemäß § 3 Absatz 1 einzuholen.
Wartezeiten ohne Dienstleistung, z. B. am Geschäftsort verbrachte Zeiträume vor Beginn und nach Ende der dienstlichen Tätigkeit bleiben außer Betracht.
Zur Arbeitszeit zählt jedoch die Zeit des Fahrens eines dem Beschäftigten zugewiesenen Dienstwagens, sofern die Benutzung eines solchen durch den Dienstvorgesetzten ausdrücklich angeordnet wurde.
Wenn Dienstreisen an Wochenenden Feiertagen oder sonst arbeitsfreien Tagen stattfinden, ist gemäß § 3 Absatz 2 für alle Zeiten, die angerechnet werden sollen, die Zustimmung der Kanzlerin einzuholen. - Wegezeiten zwischen der Dienststelle und dem mobilen Arbeitsplatz oder der häuslichen Wohnung sind keine Arbeitszeit. Dies gilt auch dann, wenn dienstliche Belange die Anwesenheit in der Dienststelle erfordern und ein Wechsel vom mobilen Arbeitsplatz in die Dienststelle erfolgen muss.
- Rufbereitschaft findet außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit statt. Rufbereitschaft als solche ist grundsätzlich keine Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes und gilt, sofern keine Inanspruchnahme zur Arbeitsleistung erfolgt, als Ruhezeit. Wird der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft zur tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen, liegt arbeitszeitrechtlich Arbeitszeit und vergütungsrechtlich arbeitsvertraglich erbrachte Arbeitsleistung vor, die entsprechend den Regelungen der DV-Rufbereitschaft und § 8 Absatz 5 TV-L gesondert vergütet wird. Die Dokumentation der Zeiten der Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft erfolgt gesondert.
§ 4 Arbeitszeitguthaben und Zeitausgleich
- Über einen Kalendermonat hinaus sind Arbeitszeitguthaben bis zu 40 Stunden übertragbar und Arbeitszeitrückstände von höchstens 20 Stunden zulässig. Ein systematischer Aufbau von Zeitguthaben mit dem Ziel einer übermäßigen Inanspruchnahme von Gleittagen zu vermeiden. Die Kappung des 40 Stunden übersteigenden Guthabens erfolgt über das Zeiterfassungssystem automatisch. Teilzeitbeschäftigte können Arbeitszeitguthaben und Zeitrückstände nur in dem Umfang bilden, der dem Verhältnis ihrer wöchentlichen Regelarbeitszeit zu der eines*einer Vollbeschäftigten entspricht.
- Ein Unterschreiten oder Überschreiten der täglichen Arbeitszeit ist an anderen Arbeitstagen, möglichst im laufenden Kalendermonat auszugleichen. Die*der unmittelbare Vorgesetzte überwacht regelmäßig die Zeitkonten und sorgt für einen bedarfsgerechten Abbau von Zeitguthaben oder -rückständen. Zeitausgleich innerhalb der Kernarbeitszeit ist bei dem*der unmittelbaren Vorgesetzte*n per E-Mail zu beantragen und wird gewährt, sofern dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Zeitausgleich kann auch in Tagen genommen werden. Ganze Gleittage sind wie Erholungsurlaub über das Selbstbedienungsportal zu beantragen.
- Für den aufgrund dienstlicher Erfordernisse angeordneten Dienst an Samstagen, Sonnund Feiertagen erfolgt der Freizeitausgleich zusätzlich zur Abgeltung von Zeitguthaben nach Absatz 2. Gleiches gilt für die gesondert erfassten Zeiten der angeordneten Überstunden/Mehrarbeit. Die vorgenannten Sachverhalte unterliegen nicht der Kürzungsgrenze nach Absatz 1.
§ 5 Arbeitszeiterfassung
Die Erfassung erfolgt durch den*die Beschäftigte*n regelmäßig täglich im Zeiterfassungstool des Selbstbedienungsportals. Nachträgliche Änderungen sind nur bis zum Ablauf des Folgemonats möglich.
Vorgaben zur Umsetzung befinden sich im Hinweisblatt zur Arbeitszeiterfassung (Anlage 1 zur DV-Gleitzeit), die in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Dienstvereinbarung ist.
§ 6 Datenschutz
Die zum Zweck der monatlichen Zeitkontenabrechnung erfassten Daten dürfen nur den mit der Abrechnung und Kontrolle der Aufzeichnungen beauftragten Stellen zugänglich sein. Diese dürfen die Daten zu keinem anderen Zweck verarbeiten, bekannt geben oder sonst nutzen.
§ 7 Schlussbestimmungen
- Ein Missbrauch der Festlegungen in dieser Dienstvereinbarung kann zu einem ständigen oder zeitweisen Ausschluss von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit führen. Darüber hinaus können disziplinar- bzw. arbeitsrechtliche Schritte eingeleitet werden. Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt.
- Sollten einzelne Regelungen dieser Dienstvereinbarung aufgrund rechtlicher Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Dienstvereinbarung im Übrigen wirksam.
- Diese Vereinbarung gilt ab 01.02.2026 auf unbestimmte Zeit. Gleichzeitig tritt die Dienstvereinbarung vom 08.08.2019 in der zuletzt gültigen Fassung vom 11.01.2024 außer Kraft.
- Die Dienstvereinbarung kann jederzeit im beiderseitigen Einvernehmen geändert und von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Nachwirkung wird ausgeschlossen.
Greifswald, den 09.01.2026
Dr. Juliane Huwe (Kanzlerin)
Andreas Reißland (Vorsitzender des Personalrats der nichtwissenschaftlichen Mitarbeitenden)
1 Interessenvertretungen sind Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertretung
2 Gemäß § 19 Arbeitszeitgesetz werden die Regelungen des § 8a der Arbeitszeitverordnung M-V auch für die Tarifbeschäftigten angewandt. § 4 ArbZG, der eine weitere Pause von 15 Minuten beim Überschreiten einer Arbeitszeit von 9 Stunden vorsieht, ist nicht mehr anzuwenden.
3VG Greifswald 6. Kammer, 17.12.2015, AZ 6 A 431/14 (Bsp: Sollarbeitszeit 6h/Tag, Reisezeit beträgt 2 h, Dienstgeschäft 6 h, anrechenbar sind 8 h Arbeitszeit)
4§ 9a AZVO M-V i. V. m. Handlungsempfehlung zur Anrechnung von Reisezeiten auf die Arbeitszeit vom Innenministerium, Schreiben Frau Glißmann vom 04. Juni 2007
Anlagen
Anlage 1 - Hinweisblatt zur Arbeitszeiterfassung