Forschungsethik

Der grundrechtlich geschützte Forschungsfreiheit bedeutet keine Freistellung von ethischer Verantwortung. Schon das Funktionieren der Forschungspraxis selbst setzt die Einhaltung von Standards guter wissenschaftlicher Praxis voraus. Wo Forschung an Probandinnen und Probanden oder an Versuchstieren stattfindet, ist der Schutz von Versuchspersonen oder die Einhaltung von Tierschutzbestimmungen zu gewährleisten. Wo mit (geplanten) Forschungsvorhaben die Möglichkeit erheblicher Gefahren für die Allgemeinheit verbunden sein könnte – auch etwa im Verbund mit Sabotage oder möglichen nicht-intendierten Verwendungen von Forschungsergebnissen durch Dritte (dual-use) – ist die ethische und rechtliche Vertretbarkeit sicherheitsrelevanter Forschung zu prüfen. 

Forscher/innen werden bei der Wahrnehmung ihrer forschungsethischen (und teils zugleich rechtlichen) Verantwortlichkeiten durch universitäre Institutionen unterstützt. Für Fragen und Probleme hinsichtlich der guten wissenschaftlichen Praxis sind die Ombudspersonen und die Kommission Selbstkontrolle in der Wissenschaft zuständig. 

Für medizinische Forschung an Versuchspersonen besteht eine Beratungspflicht durch die Ethikkommisison der Universitätsmedizin. Für nichtmedizinische Forschung mit Versuchspersonen soll ethische Beratung entweder ebenfalls bei der Ethikkommission der Universitätsmedizin oder bei einschlägigen fachspezifischen Kommissionen, wie sie etwa bei wissenschaftlichen Fachgesellschaften angesiedelt sind, gesucht werden. 

Subsidiäre Mitverantwortung für die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen tragen Tierschutzbeauftragte und Tierschutzausschuss

Beratung bezüglich der Vertretbarkeit sicherheitsrelevanter Forschung leistet die Kommission zur ethischen Beurteilung sicherheitsrelevanter Forschung (KEF)

 

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