Reformierung bestehender Studiengänge

Beteiligung des Rektorats bei substanziellen Änderungen

Der erste Schritt dersubstanziellen Änderung eines bestehenden Studiengangs ist die Herbeiführung eines entsprechenden Beschlusses des Rektorats.

Wann ist eine Studiengangsänderung substanziell? Eine solche wesentliche Änderung eines Studiengangs liegt vor, wenn diese gemäß § 28 Absatz 4 Landeshochschulgesetz M-V gegenüber dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen ist. Dies ist der Fall, wenn Veränderungen der Lehrinhalte von nicht nur unerheblicher Bedeutung vorgenommen werden, etwa weil das Ausbildungsziel modifiziert wird oder die Inhalte qualitativ verändert werden. Eine substanzielle Änderung liegt nicht vor, wenn die Lehrinhalte nur dem wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden (vgl. Classen, C.D.: Mecklenburg-Vorpommern, In: Heilbronner/Geis (Hrsg.), Hochschulrecht in Bund und Ländern, Rn. 89). Beispiele für eine substanzielle Änderung eines Studiengangs sind:

  • geänderter Name des Studiengangs im Zusammenhang mit wesentlichen inhaltlichen Änderungen oder wesentlich geänderten Studienzielen,
  • geänderter Abschlussgrad (z. B. von B. Sc. zu B. A.) oder geänderte Profilzuordnung (z. B. weiterbildend zu konsekutiv),
  • nicht unerhebliche Änderungen der formalen Studienstruktur wie z. B. die Gesamtzahl der ECTS-Leistungspunkte, die Änderung der Regelstudienzeit oder die Änderung der Studienform von Vollzeit auf Teilzeit,
  • Änderung der Unterrichts- und Prüfungssprache für den gesamten Studiengang.

Wenn die geplante Studiengangsreform mit einer Neufassung der Prüfungs- und Studienordnung einher geht, dann kann eine substanzielle Änderung vorliegen. Eine einfache Satzungsänderung setzt demgegenüber keinen Beschluss des Rektorats voraus. Substanzielle Studienreformen sollten unbedingt auf den Turnus der internen und externen Fachevaluation beschränkt bleiben.

Änderungssatzungen zu bestehenden Studiengängen

Wenn einzelne Änderungen am Studiengang wie Prüfungsleistungen, Lehrveranstaltungen, Module oder Zulassungsvoraussetzungen vorgenommen werden sollen, ist eine Änderungssatzung zur bestehenden Prüfungs- und Studienordnung nötig.

Nach Abschluss der Studiengangsreform am Institut bzw. an der Fachrichtung werden die Studiengangsdokumente an das Dekanat der Fakultät weitergeleitet. Die Studiengangsdokumente umfassen:

  1. Anschreiben zur Begründung der Studiengangsreform
  2. eine Synopse, welche die geänderten Paragraphen in der geänderten und in der bisherigen Fassung gegenübergestellt auflistet
  3. die zu beschließende Änderungssatzung (--> Muster für Änderungssatzung zur PSO)
  4. die geänderte Prüfungs- und Studienordnung (wenn diese im Änderungsmodus vorliegt, so dass die Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung erkennbar sind, kann der Punkt 2. Synopse entfallen)

Das Dekanat leitet die Studiengangsdokumente nach Bestätigung durch den Fakultätsrat an die Geschäftsstelle des Senats weiter. Anschließend folgt die Überprüfung der Studiengangsdokumente im Verfahrensgang der Studienkommission.


Stabsstelle Integrierte Qualitätssicherung in Studium und Lehre (IQS)
Baderstraße 4/5
17489 Greifswald
Postanschrift: 17487 Greifswald

Telefon +49 3834 420-1136, -3379, -3373
qualitaetssicherunguni-greifswaldde