Satzung der Rudolf-Stundl-Stiftung

Auf der Grundlage der „Ordnung über die Verleihung des Rudolf-Stundl-Preises der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald“ vom 02.09.1985 (Tag der Verleihung der Rechtskräftigkeit), zuletzt geändert am 04.02.2020, erlässt der Stiftungsrat nach § 7 Abs. 2 mit Zustimmung der Stiftungsträgerin folgende Satzung:

§ 1 Name, Rechtform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen Rudolf-Stundl-Stiftung.
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der Verwaltung der Universität Greifswald, Körperschaft des öffentlichen Rechts – nachstehend „Stiftungsträgerin“ genannt – und wird durch deren Organe im Rechtsverkehr vertreten.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Domstraße 11, 17487 Greifswald.

§ 2 Zweck der Stiftung

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie Wissenschaft und Forschung.
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vergabe des Rudolf­-Stund-Preises für hervorragende wissenschaftliche und praktische Arbeiten im Zusammenhang mit textilen Materialien oder aus benachbarten Bereichen der materiellen Kultur.

§ 3 Verfahren der Vergabe des Rudolf-Stundl-Preises

(1) Die Vergabe von Stiftungsleistungen und Stiftungsmitteln erfolgt durch die Stiftungsträgerin.
(2) Der Preis wird an Einzelpersonen sowie an Gruppen vergeben, die einen hinreichenden Bezug zur Universität Greifswald oder einer ihrer Partneruniversitäten aufweisen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die eingereichte Arbeit während einer Tätigkeit an der Universität Greifswald oder einer ihrer Partneruniversitäten entstanden ist.
(3) Die Preisvergabe erfolgt für hervorragende wissenschaftliche und praktische Arbeiten im Zusammenhang mit textilen Materialien oder aus benachbarten Bereichen der materiellen Kultur.
(4) Der Preis soll in der Regel alle 4 Jahre vergeben werden.
(5) Zu den Preisen gehört eine Urkunde. Die Preise werden öffentlich verliehen.
(6) Wird der Preis an eine Gruppe verliehen, so erhält jedes Mitglied eine Urkunde. Das Preisgeld bleibt gleich.
(7) Der Preis wird öffentlich in deutscher und englischer Sprache ausgeschrieben. Der Ausschreibungstext wird den Partneruniversitäten übermittelt.
(8) Über die Preisvergabe entscheidet eine Jury, die vom Stiftungsrat einberufen wird. Der Jury sollen ein*e Hochschullehrer*in aus dem Caspar-David-Friedrich-Institut, ein*e Hochschullehrer*in aus dem Historischen Institut, ein*e wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in und ein*e Studierende*r aus einem der beiden Institute sowie die*der Kustodin*Kustos angehören.

§ 4 Vermögen der Stiftung

(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, welches im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens.
(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen.

§ 5 Aufgaben der Stiftungsträgerin

(1) Die Stiftungsträgerin hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Sie führt die Geschäfte der Stiftung. Die Stiftung wird durch die Stiftungsträgerin nach Maßgabe dieser Satzung verwaltet.
(2) Die Stiftungsträgerin legt dem Stiftungsrat zum 31.12. eines jeden Jahres einen Vermögensnachweis sowie eine Übersicht der Mittelverwendung vor.

§ 6 Errichtung und Zusammensetzung des Stiftungsrates

(1) Es wird ein Stiftungsrat gebildet. Der Stiftungsrat besteht aus drei Mitgliedern der Universität Greifswald, und zwar der*dem Kustodin/Kustos, der*dem Senatsvorsitzenden, einer*einem Hochschullehrer*in vorzugsweise der Philosophischen Fakultät (aus dem kunsthistorischen/historischen Bereich). Als beratendes Mitglied ist ein*e Angehörige*r der Universitätsverwaltung hinzuzuziehen.
(2) Der*die Hochschullehrer*in der Philosophischen Fakultät und der*die Angehörige der Universitätsverwaltung werden für die Dauer von zwei Jahren vom Senat der Universität Greifswald gewählt.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer seiner Amtszeit eine*n Vorsitzende*n und eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n.

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung der Stiftungsträgerin zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass diese für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.
(2) Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für

a) den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks im Einvernehmen mit der Stiftungsträgerin
b) die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung, die Genehmigung des Wirtschaftsplans, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Wahl des Abschlussprüfers
c) Satzungsänderungen mit Zustimmung der Stiftungsträgerin
d) Ausschreibung des Preises
e) Berufung der Mitglieder der Jury
Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

§ 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat wird von seinem*/seiner Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem/seiner Stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder die Stiftungsträgerin dieses verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch schriftlich, telefonisch oder in elektronischer Form fassen, wenn alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung schriftlich, telefonisch oder elektronisch ihre Zustimmung erteilen (Umlaufverfahren).
(4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem*der Vorsitzenden bzw. seinem*seiner Stellvertreter*in zu unterschreiben. Bei schriftlich oder elektronisch gefassten Beschlüssen sind die Voten der abstimmenden Stiftungsratsmitglieder zu den Akten zu nehmen. Bei telefonisch gefassten Beschlüssen fertigt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ein schriftliches, von ihm unterschriebenes Protokoll über das Zustandekommen der telefonischen Abstimmungen. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 9 Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Auflösung

(1) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen des Stifters gefördert wird. Sie bedürfen eines einstimmig gefassten Beschlusses des Stiftungsrates und der Zustimmung der Stiftungsträgerin.
(2) Änderungen des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll ist. Sie bedürfen eines einstimmig gefassten Beschlusses des Stiftungsrates und der Zustimmung der Stiftungsträgerin.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Genehmigung der Stiftungsträgerin in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Stiftungsrates vom 04.02.2020 und der Genehmigung der Rektorin vom 18.02.2020.