Aufgaben des Senats

Informationsrecht

Der erweiterte Senat hat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber dem Rektorat. Weiter beschließt er über die Grund- und die Wahlordnung sowie deren Änderung, wählt die Mitglieder des Rektorats und kann – mit Ausnahme des*der Kanzlers*Kanzlerin – das Rektorat oder eines seiner Mitglieder abwählen. Zudem nimmt der erweiterte Senat Stellung zum Entwurf des Entwicklungsplans und des Wirtschaftsplans der Universität, zum Lehrbericht und zum Forschungsbericht.

Der Senat ist zuständig für:

  • abweichende Entscheidungen über die Verteilung von Ressourcen und die Ausschreibung von Professorenstellen,
  • den Erlass von Promotionsordnungen und der Habilitationsordnung,
  • die Verleihung der Lehrbefugnis und die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" nach § 73 Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern,
  • die Beratung des Rechenschaftsberichts des Rektorats und die Entscheidung über dessen Entlastung,
  • die Beschlussfassung über den Universitätsentwicklungsplan,
  • die Wahl des Behindertenbeauftragten,
  • die Stellungnahme zur Einrichtung und Änderung einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung und die Zuweisung von Aufgaben an eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung sowie zur Bestellung des/der Leiters/-in zentraler wissenschaftlicher Einrichtungen nach § 26 Absatz 2,
  • die Beschlussfassung über den Wirtschafts- und Haushaltsplan bzgl. des Körperschaftsvermögens und die Entlastung des Rektorats,
  • die Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses.

Zusammensetzung

Der erweiterte Senat besteht aus 36 Vertretern der Gruppen der Hochschullehrer/innen, der akademischen Mitarbeiter*innen, der Studierenden und der weiteren Mitarbeiter*innen im Verhältnis 12:6:12:6 (erweiterter Senat). Von den Mitgliedern des erweiterten Senats gehören 22 dem engeren Senat an. Dabei handelt es sich um diejenigen Mitglieder, die in ihrer jeweiligen Gruppe die vorderen der zu vergebenden Mandate gewonnen haben. In der Gruppe der Hochschullehrer*innen sind es die ersten zwölf, in der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen und in der Gruppe der Studierenden die ersten vier und in der Gruppe der weiteren Mitarbeiter*innen die ersten zwei Mandatsträger*innen. Die Vertreter*innen der Mitgliedergruppen werden von den Angehörigen der Universität in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Wahlvorschläge aufgestellt werden.