Hinweise zur Studiengangsgestaltung und Modularisierung

Studienziele und Qualifikationsziele

Der Studiengang und die einzelnen Module sind auf Qualifikationsziele ausgerichtet. Die Leitfrage bei der Studiengangskonzeption lautet: Was soll am Ende herauskommen, also gelernt werden bzw. was sollen die Absolvent*innen wissen oder können? Grundsätzliche Qualifikationsziele eines jeden Hochschulstudiums, wie sie u. a. in § 28 Landeshochschulgesetz M-V und im Leitbild Lehre der Universität Greifswald benannt werden, sind:

  • wissenschaftliche bzw. künstlicherische Befähigung,
  • Arbeitsmarktorientierung und
  • Persönlichkeitsentwicklung.

Dabei muss differenziert werden, ob es sich um einen Bachelor- oder Masterstudiengang handelt. Diplom- und Staatsexamensstudiengänge sind im Niveau des Abschlusses den Masterstudiengängen gleichgestellt. Im Bachelorstudiengang werden grundlegende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen erworben, im Masterstudiengang vertiefte und erweiterte Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen. Bei der Formulierung der Qualifikationsziele ist der Qualifikationsrahmen für Deutsche Hochschulabschlüsse zu beachten.

Die gängigste Systematik zur Differenzierung der Qualifikationsziele bzw. Lernergebnisse ist die Bloomsche Taxonomie. Weiterhin finden Sie hier Formulierungshilfen für Qualifikationsziele, einen Leifaden zur praktischen Formulierung von Lernergebnissen und den ECTS-Leitfaden der Europäischen Kommission.

Einbeziehung der Studierenden

Obligatorisch und gute Praxis

Sofern es sich um eine Neueinrichtung oder substanzielle Änderung eines Studiengangs handelt, ist eine studentische Beteiligung obligatorisch. Spätestens zur Erörterung der Prüfungs- und Studienordnung in der Studienkommission des Senats muss eine Stellungnahme der Fachschaft vorliegen oder die Fachschaftsvertretung anwesend sein. In der Stellungnahme sollte erkennbar sein, dass die Fachschaftsvertretung an der Studiengangsentwicklung beteiligt oder darüber informiert war und Gelegenheit bestand, die studentische Perspektive einzubringen. Die studentischen Einschätzungen, inwieweit das (geplante) Studienangebot aus studentischer Sicht attraktiv wäre und inwieweit die getroffenen Regelungen zu Aufbau und Struktur des Studiengangs von den Studierenden geteilt würden, sind essentiell.

Bei "normalen" Änderungssatzungen zur Prüfungs- und Studienordnung sowie bei deren Neufassung, wenn damit nur unwesentlichen Änderungen verbunden sind, erfolgt bislang keine Überprüfung der Einbeziehung der Studierenden. Allerdings sollte die Einbeziehung der Studierendenvertretung auch bei kleineren Studiengangsreformen selbstverständlich sein, schließlich sind die Studierenden die Zielgruppe des Studienprogramms!

Hier finden Sie ausgewählte Aspekte der Studiengangsentwicklung aus Sicht der Studierenden.

Anwendung der Rahmenprüfungsordnung

Die Fachprüfungsordnungen der Studiengänge werden gemäß  § 38 Abs. 1 Landeshochschulgesetz M-V auf der Grundlage der Rahmenprüfungsordnung (RPO) der Universität erlassen. Für die Studiengangsgestaltung insbesondere wichtig ist § 5 Dauer und Gliederung des Studiums: Hier ist u. a. geregelt, dass Module mindestens fünf und höchstens 15 Leistungspunkte umfassen sollen. Abweichungen von den Regelungen der RPO sind nur begrenzt möglich. Weitere Hinweise zur Anwendung der RPO finden sich in der Rubrik "Häufig gestellte Fragen".

Sachgerechte Modularisierung

Der Senat der Universität Greifswald verabschiedete bereits 2010 die Leitlinien "Bologna 2.0" zur handwerklichen Umsetzung der Modularisierung. Wichtige, nach wie vor gültige Grundsätze der Studiengangsgestaltung sind:

  • Module bestehen aus mindestens zwei Veranstaltungen.
  • Pro Semester sieht der Musterstudienplan 4-5 Module vor.
  • Etwa 20% des Curriculums sollen für Wahlmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
  • Maximal 4/5 der Lehrveranstaltungen sollen in der gleichen Veranstaltungsart durchgeführt werden.

Gemäß § 28 Absatz 5 Landeshochschulgesetz M-V sind neu einzurichtende Studiengänge zu modularisieren und mit einem Leistungspunktesystem zu versehen, welches das europäische Kredit-Transfer-System (ECTS) berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die Studiengänge in Module zu gliedern sind, die durch die Zusammenfassung von Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind (§ 7 der Studienakkreditierungslandesverordnung - StudakkLVO M-V).

30 Stunden studentische Arbeitszeit entsprechen 1 ECTS-Leistungspunkt (LP) - unter Einschluss von Präsenzzeiten, Selbststudienzeiten, Prüfungszeiten, praktischen Studienzeiten etc. Der zeitliche Gesamtumfang beträgt im Regelfall 900 Stunden pro Semester also 30 LP. Davon kann in einem fachlich begründeten Ausnahmefall um bis zu 90 Stunden pro Semester abgewichen werden (§ 5 Absatz 3 Rahmenprüfungsordnung). Zu weiteren formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für modularisierte Studiengänge wird auf den Artikel 2, Sätze 2 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags sowie die Teile 2 und 3 StudakkLVO M-V verwiesen.

Die Moduldauer beträgt im Regelfall 1 Semester. Dies erleichtert sowohl die Studierbarkeit und Studien- sowie Lehrorganisation, als auch die transdisziplinäre Verwendung der Module sowie die Mobiität von incoming und outgoing students. Zweisemestrige Module sind jedoch möglich (§ 5 Abs.4 RPO) und erscheinen zumindest in der Studieneingangsphase sinnvoll.

Die Modulgrößen betragen grundsätzlich 5 LP und ein Vielfaches davon (Philosophische Fakultät, Lehramt) oder 6 LP und Vielfaches davon (Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät), in jedem Fall max. 15 LP. Ein einheitliches Modulraster wird angestrebt, um die transdisziplinäre Verwendung der Module zu erleichern.

    Angemessenheit der Präsenzzeiten und studentischen Arbeitsbelastung (Workload)

    Als gute Praxis für ein qualitätsvolles Studium allgemein anerkannt ist eine Präsenz- bzw. Kontaktzeit von 18-20 SWS je "Theorie-"Semester (ohne Praxisphasen, Abschlussarbeit, Abschlussprüfungen) - siehe: Allgemeine Bestimmungen für Magisterprüfungsordnungen (Beschluss HRK vom 06.11.2001) und Musterrahmenordnung für Diplomprüfungsordnungen an Universitäten (Beschluss KMK vom 05.11.2002). Diese Regelungen zielen auf einen angemessenen studentischen Arbeitsaufwand und die angemessene Berücksichtigung der Selbststudienzeit, wobei überhohe Präsenzzeiten in einzelnen Semestern über den Studienverlauf ausgeglichen werden.

    Der Umfang der Kontaktzeiten ist v. a. eine fachlich-inhaltliche Frage, aber auch eine Frage der verfügbaren Lehrkapazität. An der Universität Greifswald beträgt das Verhältnis von Leistungspunkten zu Präsenzstunden über alle Module hinweg, in deren Rahmen auch Präsenzunterricht stattfindet, mindestens 1,5. Bei praktischen Modulen ist naturgemäß eine höhere Kontaktzeit erforderlich, jedoch ist mindestens 1 Leistungspunkt pro 1,0 SWS anzusetzen (§ 5 Abs. 4 RPO).

    Plausible Bemessung des studentischen Arbeitsaufwands bei typischen Lehrveranstaltungsarten

    Bei gegebener Präsenz- bzw. Kontaktzeit variiert die studentische Selbststudienzeit mit den Qualifikationszielen und dem Grad der angezielten Eigenständigkeit:

    Vorlesung (2 SWS) 30/30 30 h Präsenz- bzw. Kontaktzeit und 30 h Selbststudienzeit einschließlich Prüfungsvorbereitung 2 LP
    Übung/Laborpraktikum (2 SWS) 30/30 Normalfall: in der Selbststudienzeit müssen noch Protokolle, Übungsaufgaben oder Prüfungsleistungen angefertigt werden 2 LP
    Übung/Laborpraktikum (2 SWS) 30/0 in der Kontaktzeit werden alle Studien- und Prüfungsleistungen erbracht, eine Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltung ist nicht erforderlich 1 LP
    Proseminar (2 SWS) 30/30 für Studienanfänger*innen im Grundstudium mit Proseminarbeit; vergleichbar mit Übung 2 LP
    Seminar (2 SWS) 30/60 übliche Bemessung des Arbeitsaufwands für ein typisches Seminar, in welchem ein Referat/Vortrag zu halten und eine Hausarbeit anzufertigen sind 3 LP
    Hauptseminar (2 SWS) 30/60 - 30/120 bis 30/120 als Oberseminar o. Kolloquium; Bemessung des Arbeitsaufswands je nach Umfang der Eigenständigkeit und Prüfungsleistung 3-5 LP
    Praktikum (Vollzeit, 4 Wochen) 0/180 160 Arbeitsstunden zzgl. 20 Stunden für Praktikumsbericht, aber keine Kontaktzeit in Lehrveranstaltungen 6 LP
    Exkursion (5 Tage) 40/20 40 Kontaktstunden zzgl. 20 Stunden für Anfertigung eines Referats oder Vortrags 2 LP

    Modulprüfung

    Durch eine Modulprüfung soll festgestellt werden, ob die Qualifikationsziele des Moduls erreicht wurden (§3 (3) RPO).

    Modulprüfungen bestehen vom Grundsatz her aus einer Prüfungsleistung, d. h. die Prüfungsleistung soll das gesamte Spektrum der Qualifikationsziele eines Moduls abdecken. Formulierungen wie "Klausur zu den Inhalten der Vorlesung X" wären als Modulprüfung i.d.R. nicht zulässig, weil die anderen Inhalte des Moduls unberücksichtigt blieben! Modulprüfungen können gem. § 7 (1) RPO aus zwei Prüfungsleistungen bestehen, wenn nur durch unterschiedliche Prüfungsleistungen das Erreichen des Qualifikationsziels festgestellt werden kann.

    Lösungsansätze für integrative Prüfungsleistungen, die zugleich dem Grundsatz einer Prüfungsleistung je Modul gerecht werden, sind:

    1. Eine Prüfungsleistung, bestehend aus mehreren Themengebieten: üblich vor allem bei Klausuren und mündlichen Prüfungen
    2. Ergänzende Studienleistung gem. § 17b RPO - s. u.
    3. Die Portfolioprüfung gemäß § 22 (7) RPO, als Königsweg insb. in praktischen Modulen: Mehrere Einzelleistungen werden zur Modulnote aggregiert.
      • bspw. schriftliche Leistungskontrolle in Vorlesung X (30 Minuten), Protokoll (10 Seiten) in Laborpraktikum Y, Präsentation mit Diskussion (20 Minuten) im Seminar Z etc.
      • Beachte: Teilleistungen einer Portfolioprüfung werden (wie Studienleistungen auch) vom Grundsatz her veranstaltungsbegleitend erbracht. Demzufolge können Klausuren, Mündliche Prüfungen oder Hausarbeiten gemäß §§ 7, 19-21 RPO nicht in eine Portfolioprüfung integriert werden.

    Durch Modulprüfungen, welche das gesamte Spektrum eines Moduls umfassen, haben die Studierenden eine Motivation, sich in allen Teilen und Lehrveranstaltungen eines Moduls anzustrengen :-)

    Benotung oder nicht?

    In Bachelorstudiengängen sind mindestens 70 Prozent und in Masterstudiengängen mindestens 80 Prozent der Module benotet. (§ 9 (1) RPO). Die Note dient der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und ist daher wichtig. Wichtig ist eine Rückmeldung über den Leistungsstand auch bei Studienleistungen wie bspw. Protokollen, auch wenn Studienleistungen nicht in die Modulnote eingehen. Module mit einer erfahrungsgemäß hohen Durchfallrate bspw. in der Studieneingangsphase sollten lediglich mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet werden und nicht in die Gesamtnote eingehen.

    Berechnung der Gesamtnote (Bildung der Endnote gemäß §9 (1) RPO)
    In Bachelorstudiengängen gehen die Noten von mindestens 70 Prozent der nach Leistungspunkten gewichteten Module in die Endnote ein; in Masterstudiengängen mindestens 80%. Die Noten der Module der Studieneingangsphase sollen, wenn sie überhaupt in die Endnote eingehen, dann nur mit einem im Vergleich dazu verringerten Gewicht.

    Modulbeschreibungen

    nur so detailliert wie nötig!

    Die Beschreibung eines Moduls muss gemäß § 7, Absatz 2 Studienakkreditierungslandesverordnung (StudakkLVO M-V) mindestens enthalten: 1. Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls, 2. Lehr- und Lernformen, 3. Voraussetzungen für die Teilnahme, 4. Verwendbarkeit des Moduls, 5. Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS-Leistungspunkte), 6. ECTS-Leistungspunkte und Benotung, 7. Häufigkeit des Angebots des Moduls, 8. Arbeitsaufwand und 9. Dauer des Moduls. Des Weiteren ist die Stelle anzugeben, die für das Modul verantwortlich zeichnet.

    Die Modulbeschreibungen sollen Orientierungs- und Rechtssicherheit gewährleisten. Die Prüfungs- und Studienordnung einschließlich der Anlagen "Musterstudienplan" und "Modulbeschreibungen" müssen in deutscher Sprache formuliert sein, auch wenn die Titel der Module und die Fachbegriffe bspw. auf Englisch gehalten sind. Modulbeschreibungen sind als Teil einer Satzung nur so detailliert wie nötig abzufassen; Literaturquellen und die Namen der Dozent*innen werden nicht in den Modulbeschreibungen bekannt gegeben, sondern in kommentierten Vorlesungsverzeichnissen oder Modulhandbüchern. Modulbeschreibungen sind üblicherweise in Tabellenform abgefasst und bilden die Anlage B zur Prüfungs- und Studienordnung. Eine Muster-Modulbeschreibung finden Sie hier.

    Adäquate Prüpfungsformen

    Die Prüfungsformen sollen je nach den zu erwerbenden Kompetenzen gewählt werden und daher vielfältig sein

    Schriftliche Prüfungen Fachkompetenz Methodenkompetenz
    Mündliche Prüfungen Fachkompetenz Methodenkompetenz (Sozialkompetenz)
    Referate/mündliche Präsentationen Fachkompetenz Methodenkompetenz Sozialkompetenz (falls zu zweit oder in der Gruppe durchgeführt) Selbstkompetenz
    Portfolioprüfung Fachkompetenz Methodenkompetenz Selbstkompetenz (bei praktischen Modulen Königsweg zur Integration mehrerer Teilleistungen in eine Modulprüfung)
    Protokolle/Übungen Fachkompetenz Methodenkompetenz
    Parcours (z. B. OSCE) Fachkompetenz Methodenkompetenz Sozialkompetenz (falls in sozialem Setting durchgeführt) Selbstkompetenz
    Weitere Prüfungsleistungen Verschriftlichung/Visualisierung als Poster, Posterpräsentation, Prüfungsgespräch (Dialog), Thesenpapier, Wissenschaftspraktische Tätigkeit (inkl. deren Dokumentation), Lerntagebücher/Studientagebücher/Lernjournale, Forumsbeiträge im Internet, Podcast, Lernvideo

    Studienleistungen

    Neben Prüfungsleistungen können auch Studienleistungen vorgesehen werden. Vor der Umsetzung bitte unbedingt § 17b der Rahmenprüfungsordnung - RPO durchlesen!

    Hierzu einige praktische Hinweise: Grundsätzlich können alle Prüfungsleistungen, die in in § 7 Absatz 3 und in § 22 RPO aufgeführt sind, zugleich auch als Studienleistungen vorgesehen werden. Darüber hinaus können spezifische Studienleistungen selbst definiert werden. Um die nötige Flexibilität zu erhalten, sollten alle in einem Studiengang möglichen Studienleistungen in einem gesonderten Paragrafen der Prüfungsordnung beschrieben werden. Art und Umfang der verschiedenen Studienleistungen werden so bemessen, dass sie vom Arbeitsaufwand her äquivalent sind. In der Beschreibung eines konkreten Moduls wird dann lediglich die Anzahl der zu erbringenden Studienleistungen festgelegt.

    Eine plausible Bemessensgrundlage für die Anzahl der in einem Modul zu erbingenden Studienleistungen ergibt sich aus folgender Überlegung: Gemäß § 5 Absatz 4 RPO beträgt das Verhältnis von Leistungspunkten (ECTS) zu Präsenzstunden (SWS) im allgemeinen mindestens 1,5. Für ein beispielhaftes Modul im Umfang von 6 ECTS werden demzufolge Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt maximal 4 SWS vorgesehen, üblicherweise sind das 2 Lehrveranstaltungen mit jeweils 2 SWS. Für eine Lehrveranstaltung sollte wiederum maximal eine Studienleistung vorgesehen werden. Für das Beispielmodul von 6 ECTS ergibt sich eine plausible Anzahl von bis zu zwei Studienleistungen. Bitte beachten Sie, dass Studienleistungen sparsam und nur zum Zwecke der Lernrückmeldung an die Studierenden angewendet werden sollen. Die Dokumentation der Studienleistungen bedeutet zusätzliche Aufwand für die Lehrperson/en!

    Lehrimport und Lehrexport

    Beim Lehrimport und Lehrexport sollten nach Möglichkeit nur komplette Module in Betracht gezogen werden. "Individuelle Lösungen" erschweren die Transparenz und erhöhen den Verwaltungsaufwand auf allen Seiten. Mit dem Import und Export kompletter Module hingegen lässt sich Aufwand sparen - § 5 Absatz 5 Satz 5 RPO regelt hier klar: Können Module aus einem anderen Studiengang gewählt werden, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Zugangsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen sowie Bestimmungen über Form, Dauer und Umfang der Modulprüfung, die in der Prüfungsordnung des entsprechenden Studiengangs vorgesehen sind. Separate Regelungen in der eigenen Prüfungs- und Studienordnung können damit entfallen.

    Wenn es fachliche Gründe für andersartige Prüfungs- und/oder Studienleistungen in einem der beteiligten Studiengänge, in welchen die betreffenden Module studiert werden, gibt, dann handelt es sich um separate Module, die dann auch entsprechend unterscheidbar bezeichnet werden müssen, bspw. „BM2BA Basismodul 2 (für Bachelor)“ und „BM2LA Basismodul 2 (für Lehramt)“. Wenn unterschiedliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen für bestimmte Studiengänge mit unterschiedlichen studentischen Arbeitsaufwand verbunden sind, begründet dies zugleich auch eine differenzierte Leistungspunktebemessung, obwohl die gleichen Lehrveranstaltungen besucht werden.

    Anwesenheitspflicht?

    Eine Anwesenheitspflicht ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn in den Qualifikationszielen eines Moduls Kompetenzen definiert werden, die nur durch eine Anwesenheit der Studierenden erreicht werden können. Besonders einsichtig erscheint die Notwendigkeit der Anwesenheitspflicht bei Praktika, Exkursionen, Übungen, Kolloquien, Sprachkursen. Besonders begründungspflichtig erscheint diese bei Seminaren. Zu solchen in Seminaren zur erwerbenden Kompetenzen, die eine Anwesenheitspflicht rechtfertigen, zählen beispielsweise Diskussionsfähigkeit, mündliches Argumentationsvermögen oder Kommunikationsfähigkeit die am Gesprächspartner orientiert ist. Eine Anwesentheitspflicht für Vorlesungen ist dagegen ausgeschlossen (§17a Rahmenprüfungsordnung - RPO).

    Die Anwesenheitspflicht muss in einem entsprechenden § in der Prüfungs- und Studienordnung geregelt werden, bspw. wie folgt:
    (1) Zum Erreichen des Lernziels und zur Vergabe von Leistungspunkten eines Moduls ist an den in §§ .. und .. (sowie in den Modulbeschreibungen Anlage B) entsprechend gekennzeichneten Veranstaltungen regelmäßig teilzunehmen. Dieses gilt als erfüllt, wenn nicht mehr als 20 % der Lehrveranstaltung versäumt werden.
    (2) Legt der*die Studierende schriftlich dar und weist nach, dass es aus von ihm*ihr nicht zu vertretenden Gründen (z. B. eigene Erkrankung, Pflege eines erkrankten oder sonst hilfsbedürftigen nahen Angehörigen, Schwangerschaft, Tod eines nahen Angehörigen) zu längeren Fehlzeiten kommt oder gekommen ist, so entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die tatsächliche Teilnahmezeit noch als regelmäßige Teilnahme gewertet werden kann. Mit Rücksicht auf die Fehlzeit kann das Erbringen einer angemessenen Äquivalenzleistung für die festgelegte Prüfungs- oder Studienleistung vorgegeben werden. Die Art dieser Leistung wird durch die Lehrperson in Absprache mit dem Prüfungsausschuss festgelegt.
    (3) Für Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht gibt es zusätzlich zu den anderen Prüfungs- und Studienleistungen eine unbenotete Teilnahmebestätigung als Studienleistung.

    Auch wegen der bürokratischen Regelungen sollte die Anwesenheitspflicht die Ausnahme bleiben. Lösungsansätze zur Förderung von veranstaltungsbegleitendem studentischem Engagement wären auch die Einführung von Studienleistungen (Protokolle, Diskussionsbeiträge, Übungsschein etc. - § 17b RPO) sowie vor allem eine interaktive und begeisternde Lehre!

    Gestaltung der Studieneingangsphase

    In der Studieneingangsphase werden die Grundlagen für den Studienerfolg gelegt und hier beginnt in der Regel die Problemkumulation, die sich im späteren Studienverlauf negativ auswirken kann.

    Eigene Befunde zeigen, dass speziell für die Gestaltung der Studieneingangsphase groß geschnittene Module und zweisemestrige Module von Vorteil sind, die viele kleinere studienbegleitende Leistungsrückmeldungen vorsehen sowie eine etwas höhere Kontaktzeit - bis ca. 23 SWS (siehe: Broschüre). Dies dient der Aneignung fachlicher Grundlagen und der Entwicklung einer Fachidentifikation. Module mit zwei Semestern Dauer sind im ersten Studienjahr auch nicht hinderlich für die individuelle Studienplanung und Studierendenmobilität.


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