Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert das Verfahren der Einrichtung eines neuen Studiengangs ausgehend von der Konzeption bis zur Genehmigung?

Wie lange dauert das Verfahren der Einrichtung eines neuen Studiengangs ausgehend von der Konzeption bis zur Genehmigung?

Es sollten mindestens zwei Semester eingeplant werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Immatrikulation für das Wintersemester bereits Ende Juli beginnt. Zudem müssen Marketingmaßnahmen eingeleitet werden.

Der Beschluss der Prüfungs- und Studienordnungen durch den Fakultätsrat sollte spätestens im März erfolgen, wenn der neue Studiengang rechtzeitig zum Wintersemester eröffnet werden soll.

Was ist bei der Umstellung der Prüfungsordnungen auf die RPO zu beachten?

Was ist bei der Umstellung der Prüfungsordnungen auf die RPO zu beachten?

Grundsätzlich:

1.) Es empfiehlt sich eine Zusammenführung der StO und PO zu einer Ordnung.

2.) In der gesamten Ordnung die GPO-BMS-Verweise durch RPO-Verweise ersetzen.
Werden PO und StO in einer Ordnung zusammengeführt, bezieht sich die Präambel auf die §§ 39 und 38 des LHG.

3.) Präambel aktualisieren
Bezug zum LHG und Datum der Bekanntmachung beachten

4.) Geltungsbereich ändern (Bezug zur RPO herstellen)
§ 1 „Geltungsbereich“. Darunter diesen Text fassen (Bezug zur RPO):
„Diese Prüfungs- und Studienordnung regelt das Prüfungsverfahren im XXXstudiengang XXX. Für alle in der vorliegenden Ordnung nicht geregelten Prüfungsangelegenheiten gilt die Rahmenprüfungsordnung der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (RPO) vom 31. Januar 2012, geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Rahmenprüfungsordnung vom 29. März 2012 (Mittl.bl. BM M-V 2012 S. 394), unmittelbar.“

5.) Notenbildung: folgende Vorgabe aus der RPO muss berücksichtigt werden:
„Die Fachprüfungsordnungen sehen vor, dass in Bachelorstudiengängen mindestens 70 Prozent und in Masterstudiengängen mindestens 80 Prozent der Module benotet werden. Die übrigen Modulprüfungen werden mit „bestanden“ und „nicht bestanden“ bewertet. In der Fachprüfungsordnung sind die Module, die in die Benotung oder Bewertung eingehen, im Einzelnen zu benennen.“ (§ 9 (1)). Ebenso ist bei der Gesamtnotenbildung in Bachelorstudiengängen die Obergrenze von 90 % zu beachten. (s. RPO § 9 (2)). Es müssen Module benannt werden, die nicht in die Endnote eingehen.

6.) Verteidigung der Abschlussarbeit:
„Masterarbeiten sind, soweit die Fachprüfungsordnung nichts anderes vorsieht, zu verteidigen; für sonstige Abschlussarbeiten gilt dies nach Maßgabe der Fachprüfungsordnung, in jedem Fall aber, wenn nicht bereits zuvor mündliche Prüfungen in angemessenem Umfang vorgesehen sind. Für die Verteidigung einer Arbeit wird in modularisierten Studiengängen eine Arbeitsbelastung von 60 Stunden angesetzt. Die Fachprüfungsordnung kann für die Verteidigung den Begriff „Disputation“ vorsehen.“ (§ 31 (1)).

7.) Mündliche Prüfungen:
Es muss im Studiengang mindestens eine mündliche Prüfung geben, es sein denn, dass im Zusammenhang mit der Abschlussarbeit eine mündliche Prüfung vorgesehen ist (§ 7 (2) Satz 2). – siehe vorheriger Punkt.

8.) Freiversuchsregelung: Vorgabe aus der RPO beachten:
Freiversuche zur Notenverbesserung gibt es im Grundsatz nicht mehr. Demgegenüber ist für eine modulübergreifende Abschlussprüfung ein Freiversuch vorgeschrieben. Die POStO muss regeln, um welche Prüfungen es geht, s. § 39 (1):
„In nicht modularisierten Studiengängen kann, wenn die jeweilige Fachprüfungsordnung nichts anderes vorsieht, die Abschlussprüfung im Wege des Freiversuches nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ablegt werden. In einem modularisierten Studiengang gilt Gleiches für ggf. vorgesehene mündliche Prüfungen im Sinne von § 7 Absatz 4; die Fachprüfungsordnungen regeln, um welche Prüfungen es sich dabei im Einzelnen handelt.“

9.) Bitte beachten: Übergangsregelung.
Soll eine Umschreibung möglich sein?
(Ggf. in Rücksprache mit dem ZPA klären)

Modulbeschreibung, Modulkatalog oder Modulhandbuch?

Modulbeschreibung, Modulkatalog oder Modulhandbuch?

Die Modulbeschreibung ist Teil der Satzung, daher sollte in der Modulbeschreibung auf die namentliche Nennung der Lehrenden und auf Literaturangaben verzichtet werden. Denn sobald eine Änderung, z.B. durch Neubesetzung des Lehrstuhls, Änderungen einer Lehrveranstaltung in einem Modul, bzw. neuer Literatur notwendig ist, müsste die Ordnung entsprechend verändert werden. Aus diesem Grund empfehlen wir schlanke Modulbeschreibungen. Obligatorische Punkte für die Modulbeschreibung sind Qualifikationsziele, Inhalte, Prüfungsleistungen (Art und Umfang), Dauer (in Semestern), Leistungspunkte und Arbeitsbelastung. Die Modulbeschreibungen können in einem Modulkatalog zusammengefasst werden.
Das Modulhandbuch mit den Namen der Lehrenden und Literatur muss für die Studierenden geführt werden. Zudem ist es für die Akkreditierungsagentur wichtig. Das Handbuch können Sie beispielsweise für jedes Semester aktualisieren und online stellen.

Inwieweit dürfen Bachelormodule auch in Masterstudiengängen verwendet werden?

Inwieweit dürfen Bachelormodule auch in Masterstudiengängen verwendet werden?

Hierzu informiert der Akkreditierungsrat:

„Die Verwendung von Modulen aus Bachelorstudiengängen in Masterstudiengängen ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Teilqualifikationsziel, das mit der erfolgreichen Belegung des jeweiligen Moduls erreicht wird, in adäquater Weise dem Erreichen des Gesamtqualifikationsziels des Masterstudiengangs dient. […] Durch die Hochschule muss zudem sichergestellt werden, dass der einzelne Studierende nicht dasselbe oder ein wesentlich inhaltsgleiches Modul im Bachelor- und nochmals im Masterstudium belegen kann.“

Zitiert aus: Maßgaben zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben. Beschluss des Akkreditierungsrates vom 12.02.2010. Drs. AR 20/2010

In welchem Verhältnis stehen ECTS-Punkte und der work load?

In welchem Verhältnis stehen ECTS-Punkte und der work load?

Die Rahmenprüfungsordnung der Universität Greifswald gibt in § 5 und 6 wieder, dass im Regelfall 900 Stunden Arbeitszeit pro Semester anzusetzen sind. In einem fachlich begründeten Ausnahmefall kann von dieser Vorgabe im Einzelfall um bis zu 90 Stunden pro Semester abgewichen werden.

Für Blöcke von jeweils 30 Arbeitsstunden wird ein ECTS-Leistungspunkt (LP) vergeben.

Eine mechanische Umrechnung von SWS zu ECTS ist zu vermeiden. Präsenzzeit und Selbststudienzeit sollen angemessen kalkuliert werden. Der Senat der Universität Greifswald empfiehlt in seinem Beschluss vom 12.10.2010 ein Verhältnis von LP:SWS>=1,5:1. Dies entspricht einem Richtwert von 20 SWS Präsenzzeit je Semester

Bei weiteren Fragen stehen die Mitarbeiter*innen der Servicestelle gerne zur Verfügung!


Stabsstelle Integrierte Qualitätssicherung in Studium und Lehre (IQS)
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Telefon +49 3834 420-1136, -3379, -3373
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